Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1964, Az.: 1 StR 435/64
Bestrafung eines Täters in Deutschland und in Österreich; Auslieferung nach Österreich; Bestrafung von Unzucht mit einem Kind und Unzucht zwischen Männern in Deutschland und Österreich; Ablehnung eines Antrags auf Zeugenvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 28.07.1964
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 deutsch-österreichischer Auslieferungsvertrages
- § 128 öst.StG
- § 12 I b öst.StG
- § 175 StGB
- § 175a Nr. 3 StGB
- § 244 Abs. 3 StPO
Fundstellen
- BGHSt 20, 109 - 111
- MDR 1965, 314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 507 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht zwischen Männern
Amtlicher Leitsatz
Grenzen der Strafverfolgung bei Tätern, die Österreich wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht ausgeliefert hat, wenn die Handlung nach deutschem Recht zugleich als Unzucht mit einem Kind zu werten ist.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
Der wegen Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in einem Falle weiter in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis Gesamtstrafe verurteilte Angeklagte beanstandet mit Recht das Verfahren des Landgerichts.
1.
Die Republik Österreich hat den Beschwerdeführer zur Strafverfolgung wegen Unzucht zwischen Männern und wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert, Soweit er wegen dieser beiden Straftaten zur Rechenschaft gezogen worden ist, verstößt das Urteil nicht gegen das Auslieferungsrecht. Die Strafkammer hat jedoch die durch die Auslieferung gezogenen und von Amts wegen zu beachtenden Grenzen der Strafverfolgung nicht eingehalten, soweit sie den Angeklagten im Fall Hi. auch der tateinheitlich begangenen Unzucht mit einem Kind schuldig befunden hat. Das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung muß auch ohne Rüge berücksichtigt werden.
Der Angeklagte ist zur Strafverfolgung wegen desselben Geschehens ausgeliefert worden, dessentwegen er verurteilt worden ist. Derösterreichische Bescheid gibt die als verletzt angesehenen Strafgesetze nicht ausdrücklich an, sondern bewilligt die Auslieferung wegen der in dem deutschen Auslieferungshaftbefehl "beschriebenen Straftaten". In diesem Haftbefehl ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in beiden Fällen nur als Unzucht zwischen Männern und als versuchte Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern gewertet worden. Dementsprechend sind darin als verletzte Strafgesetze die §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB, je doch nicht§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeführt worden. Im Auslieferungsverfahren ist also das Verhalten des Angeklagten auch im Fall Hi. weder von der deutschen noch von der österreichischen Seite als Unzucht mit einem Kind gewertet worden. Gleichwohl hätte seine Handlungsweise in diesem Fall abweichend von dem nach Art. 16 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsatz der Spezialität zugleich als Unzucht mit einem Kind gewürdigt werden dürfen, wenn der Sachverhalt die Auslieferung auch unter diesem Gesichtspunkt gestatten würde; denn nach Art. 17 dieses Vertrages kann auf den Sachverhalt neben dem oder den im Auslieferungsverfahren als verletzt behandelten Bestimmungen insoweit ein weiteres Strafgesetz angewendet werden, als der Verfolgte auch wegen dessen Mißachtung ausgeliefert würde (vgl. BGHSt 19, 118). Voraussetzung dafür ist nach Art. 2 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages, daß die Handlung auch insoweit nach dem Recht beider Staaten in bestimmtem Maß mit Strafe bedroht ist. Maßgebend bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind bei der Beurteilung nach österreichischem Recht die österreichische Betrachtungsweise und bei der Würdigung nach deutschem Recht die deutsche Rechtsauffassung. Das österreichische Recht bedroht Unzucht mit einem Kind als Schändung in § 128 öst.StG und Unzucht zwischen Männern als Unzucht wider die Natur in § 12, I b öst.StG mit Strafe. Unter Schändung vorsteht das Gesetz den auf andere Weise als durch den außerehelichen Beischlaf bewirkten geschlechtlichen Mißbrauch eines Kindes, wenn diese Handlung nicht als Unzucht wider die Natur anzusehen ist. Diese Einschränkung versteht die österreichische Rechtsprechung jetzt so, daß auf Unzuchtshandlungen eines Täters mit einem Kind gleichen Geschlechts, die sowohl die Merkmale des § 128 als auch die des § 12, I b öst.StG erfüllen, nur§ 12, I b öst.StG anzuwenden ist (SSt XXIX 80; vgl. dazu auch SSt X 21 und XIX 13 sowie RGSt 76, 37,). Die österreichischen Behörden haben das den Beschwerdeführer zur Last gelegte Tun als Unzucht wider die Matur angesehen und die Auslieferung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bewilligt. Die Hauptverhandlung hat im Fall Hi. den in dem Auslieferungshaftbefehl geäußerten Tatverdacht bestätigt; in ihr sind aber keine davon abweichenden Tatsachen festgestellt worden. Daher ist nach österreichischen Recht das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall nicht auch als Schändung, sondern nur als Unzucht wider die Natur zu werten und somit nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedroht. Das bedeutet, daß die Handlung nach Art. 2 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages auch nur insoweit auslieferungsfähig ist (vgl. Grützner, Internationaler Rechtsverkehr in Strafsachen Bd. II Deutsch-österreichischer Auslieferungsvertrag Art. 2 Anm. 4 aE). Deshalb dürfen die deutschen Gerichte das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Schüler Rainer Hi. inÜbereinstimmung mit der Auslieferungsbewilligung als Zuwiderhandlung gegen§§ 175, 175 a Nr. 3 StGB, jedoch nicht als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ahnden.
2.
Die Rüge, die Strafkammer habe die Ablehnung zweier an der Hauptverhandlung beteiligter Berufsrichter zu Unrecht für unbegründet erklärt, ist nicht zulässig erhoben; denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision nicht mit, aus welchen Gründen das Landgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat (RG HHR 1925, 977; vgl. BGHSt 3, 213).
3.
Mit Recht sieht die Revision jedoch in der Ablehnung des Antrags des Angeklagten, die amerikanischen Eheleute D., den Engländer F. und den in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands wohnenden Pfarrer L. als Beugen zu vernehmen, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer hatte die außerhalb der Bundesrepublik wohnenden Personen als Zeugen dafür benannt, daß drei von ihnen ihm Rauschgiftzigaretten geliefert hätten und daß der vierte ihn von dem Genuß solcher Zigaretten abbringen wollte. Die Strafkammer hat die erst im Lauf der Hauptverhandlung erbetene Vernehmung diese Personen abgelehnt, weil der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt sei. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Alle Zeugen sind nur schwer erreichbar. Die beantragte Beweisaufnahme hätte daher das Verfahren erheblich verzögert. Dafür, daß der Angeklagte nur das beabsichtigte, sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Die späte Benennung der Zeugen allein rechtfertigt die Annahme der Verschleppungsabsicht nicht (RG JW 1932, 2732 Nr. 33; BGH Urt. v. 25. September 1962 - 1 StR 323/62; S. 6). Zu ihr müßten noch besondere Umstände hinzukommen, die genügend sicher erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugen nicht ernsthaft wollte, sondern nur beantragte, um den Abschluß des Verfahrens hinauszuzögern. Solche besonderen Umstände lassen sich hier nicht zuverlässig genug feststellen. Nachdem ihm das vorbereitende schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. und dessen Meinung, er habe keine Anzeichen einer früheren Rauschgiftsucht feststellen können, bekannt geworden war, hätte der Angeklagte zwar Grund gehabt, alsbald die vier Zeugen namhaft zu machen, wenn er glaubte, durch deren Aussage die behauptete Sucht beweisen zu können. Nach dem Urteil hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung jedoch weiter ausgeführt: "Wenn die Merkmale einer schweren Sucht festgestellt wären, könne man natürlich die Auswirkungen auf Straftaten noch eingehender untersuchen." Daher läßt sich nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck dieser Ausführungen auf den Gedanken kam, dem Gericht, nun Zeugen für die geltend gemachte frühere Sucht zu benennen Auch die schwere Erreichbarkeit der angegebenen Zeugen ist kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte ihre Vernehmung aus Verschleppungsabsicht beantragt hat; denn daß die drei Ausländer, die die Rauschgiftzigaretten geliefert haben sollen, jetzt wieder im Ausland leben, ist wegen der Verhältnisse im Rauschgifthandel nicht auffällig, Schließlich rechtfertigt auch das Fehlen näherer Angaben über Zeit und Ausmaß der behaupteten Rauschgiftsucht hier die Ablehnung des Beweisantrags nicht. Mangelnde Bestimmtheit der Beweisbehauptung kann zwar ein Anzeichen dafür sein, daß ein Beweisantrag nur aus Verschleppungsabsicht gestellt worden ist. Wenn der Tatrichter das annimmt, muß er diese Auffassung bei der Ablehnung des Beweisbegehrens aber so deutlich ausdrücken, daß der Antragsteller daraus bestimmt erkennen kann, durch welche Ergänzung er das Bedenken ausräumen und eine Überprüfung der Bescheidung seines Antrags erreichen kann. Diesem Erfordernis genügt der Beschluß des Landgerichts nicht. Die Strafkammer hat das Verlangen des Beschwerdeführers trotz seiner Unvollständigkeit nicht als Beweisermittlungs-, sondern als Beweisantrag gewertet. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung gegenüber dem Sachverständigen geltend gemacht, die Rauschgiftzigaretten gerade um die Tatzeit geraucht zu haben; das war dem Landgericht aus dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen bekannt (Bl. 286 d.A.). Der Vorsitzende hat dem Beschwerdeführer nicht nahegelegt, den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu vervollständigen. Unter diesen Umständen ist es nicht gewiß, daß der Angeklagte aus dem knappen allgemeinen Hinweis, der Beweisantrag enthalte keine konkreten Angaben, ersehen konnte, weshalb die Strafkammer gerade daraus auf seine Verschleppungsabsicht schloß. Aus diesem Grund konnte deshalb die Vernehmung der vom Beschwerdeführer zum Beweis der angeblichen Rauschgiftsucht benannten Zeugen nicht abgelehnt werden.
Der Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO zwingt dazu, das Urteil ganz aufzuheben; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Fehler beruht, und es bleibt auch ungewiß, welche Bedeutung der Rauschgiftsucht, unter der der Angeklagte zur Tatzeit gelitten haben will, zukommt, wenn sie festgestellt werden sollte.
Es erscheint angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen und zu entscheiden haben, ob für das Urteil eine hinreichend sichere Grundlage schon dadurch gewonnen werden kann, daß die vom Beschwerdeführer für seine taucht benannten Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, oder ob wegen der Besonderheit des Beweisthemas nicht ihre Anhörung durch das erkennende Gericht zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Wenn die Strafkammer dabei die Überzeugung gewinnt, daß eine Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe, bei der ihnen das erkennende Gericht keine Tragen stellen und Vorhalte machen kann und der auch der Sachverständige nicht beiwohnen kann, nicht ausreicht, wird sie klären müssen, ob die Zeugen bereit sind, freiwillig vor ihr zu erscheinen, Andernfalls sind die Zeugen unerreichbare Beweismittel, so daß ein auf ihre Vernehmung gerichteter Beweisantrag aus diesem Grunde abgelehnt werden könnte (vgl. BGHSt 13, 300 [BGH 29.10.1959 - 2 StR 393/59]; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 244 Anm. 30 a; KM StPO 4. Aufl. § 244 Anm. 15).
Seibert
Hübner
Mai
Fischer