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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1962, Az.: 1 StR 323/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1962
Aktenzeichen
1 StR 323/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 22.03.1962

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 25. September 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges jeweils zum Nachteil der Frau K. verurteilt ist,

  2. b)

    in den Fällen de G. und A. im Strafausspruch,

  3. c)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und vier Geldstrafen verurteilt, die durch Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft als getilgt gelten. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

a)

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Vernehmung des Josef C. und des Josef K. darüber beantragt, daß die Bekundungen dar Zeugin Frau K. in einigen ihre persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten betreffenden Punkten unrichtig seien. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen "im Hinblick darauf, daß es sich insoweit nur um ausschließlich ihre private Sphäre berührende Vorgange" handele "und die Zeugin K. sich möglicher weise in diesen Punkten ihrer Aussage geirrt" habe, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. In den Urteilsgründen hat das Landgericht über die Glaubwürdigkeit der Frau K. ausgeführt:

"Mag sie auch bestrebt gewesen sein, vor und außerhalb der Hauptverhandlung auf Kosten der Wahrheit Dinge ihre persönlichen Lebensführung zu verschleiern und zu beschönigen, ob hat die Kammer in der drei Tage dauernden Hauptverhandlung doch die sichere Überzeugung gewonnen, daß sie vor Gericht über das strafretchlich zu würdigende Verhalten des Angeklagten Z. die Wahrheit gesagt hat." (21 UA).

4

Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisantrages einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Beweistatsachen für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen, da sie die Glaubwürdigkeit der Frau K. wesentlich erschüttert hätten. Zudem habe das Landgericht sich in den Urteilsgründen in Widerspruch zu den Gründen des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses gesetzt.

5

Für die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433). Ein Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sieh um eine sog. Hilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen soll (BGH NJW 1961, 2069 Nr. 12). Ob diese Tatsache aber geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (HGSt 29, 368). Er entscheidet im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweis Würdigung (§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht für das zu erlassende Urteil zukommt. Ist er sich aber von vornherein darüber klar, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme zwecklos. Lehnt er in diesem Fall die Beweisaufnahme mit der Begründung ab, daß die Tatsache ohne Bedeutung sei, so hält er sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie einen Rechtsfehler enthält, insbesondere also, soweit sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch steht (BGH Urteil vom 24. November 1959 - 1 StR 567/59-).

6

Die Strafkammer hätte den Beweisantrag also ohne Rechtsverstoß mit der Begründung ablehnen können, daß es für die Glaubwürdigkeit der Frau K. in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgängen ohne Bedeutung sei, wenn sie in Dingen, die ausschließlich ihre private Sphäre berührten, die Unwahrheit gesagt habe; denn der Beweisantrag - richtig verstanden - zielte darauf ab, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unrichtigkeit der Aussagen der Frau K. darzutun.

7

Wenn die Strafkammer in den Gründen des Beschlusses, mit dem sie den Beweisantrag ablehnt, nur von der Möglichkeit eines Irrtums der Frau K. spricht, so hat sie den Beweisantrag in Wahrheit nicht voll beschieden. Das will ersichtlich auch die Revision rügen.

8

In den Urteilsgründen (21 UA) hat die Strafkammer zwar dargelegt, daß Frau K. vor und außerhalb der Haupt Verhandlung auf Kosten der Wahrheit Dinge ihrer persönlichen Lebensführung, zu verschleiern und zu beschönigen versucht, also insoweit bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. Diese. Wendung des angefochtenen Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angelegenheiten ihrer persönlichen Lebensführung. Im übrigen wäre es unzulässig, im Urteil die fehlerhafte Begründung eines Ablehnungsbeschlusses durch Nachschieben anderer Ablehnungsgründe zu berichtigen (BGH NJW 1951, 568 Nr. 24). Ganz abgesehen davon läßt sich aus dem Urteil nicht ersehen, ob sich die Ausführungen über die früheren Angaben der Frau K. zu ihrer persönlichen Lebensführung auch auf die in dem Beweisantrag der Verteidigung genannten. Tatsachen beziehen.

9

Der Beweisantrag ist also vom Landgericht mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt worden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht.

10

b)

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen C. und Josef K. weiter über einige die geschäftlichen Verhältnisse der Frau K. betreffenden Punkte beantragt. Er wollte damit dartun, daß die Geschäftslage der Frau K. schon bei Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten schlecht gewesen sei und daß sie über ihre finanziellen Verhältnisse vor Gericht unwahre Angaben gemacht habe.

11

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei, und hat dazu ausgeführt:

"Das Verfahren ist nunmehr schon seit September 1960 bei Gericht anhängig. Der Angeklagte befindet sich nun schon seit fast 1 1/2 Jahren wieder auf freiem Fuß. Er wurde von dem Vorsitzendender Kammer durch Verfügung vom 11.10.1961 aufgefordert, bis spätestens 31.10.1961 etwaige Beweisanträge einzureichen oder durch seinen Verteidiger einreichen zu lassen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte selbst am 19. Oktober 1961 anläßlich eines anderen Strafverfahrens sich in Mannheim aufgehalten hat und spätestens bei dieser Gelegenheit in der läge gewesen wäre, sich mit seinem Verteidiger wegen der Stellung geeigneter Beweisanträge persönlich in Verbindung zu setzena"

12

Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisantrages mit der angeführten Begründung als dem Gesetz nicht entsprechend. Sie ist in doppelter Hinsicht fehlerhaft.

13

aa)

Das Landgericht nimmt eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten an, obwohl es sich um einen Beweisantrag seines Verteidigers handelt. Die Frage, ob ein Beweisantrag nur der Verschleppung dient, darf aber nur aus der Person des Antragsstellers entschieden werden. Der Verteidiger hat neben dem Angeklagten ein völlig selbständiges Antragsrecht. Hat er den Beweisantrag gestellt, so kommt es nur auf seine etwaige Verschleppungsabsicht an (RG JW 1931, 2818 Nr. 37; BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21). Der Antrag des Verteidigers wird nicht dadurch zum Antrag des Angeklagten, daß er ihn "namens des Angeklagten" oder in ähnlicher Form anbringt. Anders liegt es nur dann, wenn der Verteidiger den Antrag als bloßes Werkzeug des Angeklagten stellt und ihn sich nicht selbständig zu eigen macht oder wenn der Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung nimmt (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

14

Das Landgericht hat also den Beweisantrag schon deshalb mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, weil es ein Handeln in Verschleppungsabsicht beim Angeklagten bejaht hat statt beim Verteidiger, der den Beweisantrag gestellt hat.

15

bb)

Hinzu kommt, daß das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe in Verschleppungsabsicht gehandelt, nicht fehlerfrei begründet hat.

16

Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, bedarf einer sorgfältigen, eingehenden Begründung, die eine Nachprüfung ermöglicht, ob er auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruht. Der Umstand, daß Zeugen erst in der Haupt Verhandlung benannt wenden, obwohl der Antragsteiler in der Lage war, sie bereits früher zu benennen, reicht allein zur Begründung der Verschleppungsabsicht nicht aus (RG JW 1932, 2752 Nr. 33). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht setzt vielmehr voraus, daß durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789 Nr. 21) und daß es dem Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht darauf ankommt, durch die Beweiserhebung seine Lage zu verbessern, er vielmehr nur die Urteilsfällung hinauszögern, also eine Vertagung durch einen äußerlich einwandfrei erscheinenden Beweisantrag erreichen will (RG JW 1932, 2732 Nr. 33; BGH Urteil vom 8. November 1955 - 1 StR 413/55 -). Können die beantragten Beweise in kurzer Zeit erhoben werden, so fehlt es schon an der Voraussetzung, daß eine dem Antrag stattgegebene Beweisaufnahme das Urteil tatsächlich hinauszögern würde. Von einer Verschleppung kann dann keine Rede sein. So aber kann es hier liegen. Die in dem Beweisantrag benannten Zeugen, die in Trier-Mertesdorf und Oberlahnstein wohnen, konnten wahrscheinlich schon für den Tag nach der Antragstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung nach Mannheim geladen werden, so daß eine nennenswerte Verzögerung der Urteilsfällung nicht eingetreten wäre.

17

Hinzukommt folgendes: Nach dem ganzen Zusammenhang war der Beweisantrag die Antwort auf Bekundungen, die Frau K. als Zeugin in der Hauptverhandlung machte. Die Begründung des Beschlusses enthält keine Angaben darüber, ob sich Frau K. im Vorverfahren ebenso geäußert hatte, ob dem Angeklagten und seinem Verteidiger das bekannt war und ob sie mit einer Wiederholung dieser Bekundungen in der Haupt Verhandlung rechneten oder rechnen mußten. Es bleibt zum mindesten die Möglichkeit offen, daß diejenigen Bekundungen der Frau K. denen der Beweisantrag entgegentreten wollte, für den Angeklagten und seihen Verteidiger neu war. Mit einer soplchen Verfahrenslage ist die Annahme des Landgericht habe gleichwohl in Verschleppungsabsicht gehandelt, es sei ihm also gar nicht ernsthaft darauf angekommen, seine Lage durch die Beweiserhebung zu verbessern, schlechthin unvereinbar. Das Landgericht hat den Beweisantrag in Wahrheit nicht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, sondern weil er seiner Meinung nach verspätet gestellt war, und damit gegen §§ 244 Abs. 3, 246 StPO verstoßen.

18

Es ist nicht ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht, soweit es sich um die Fälle K. handelt. Feststellungen über die schlechte Vermögenslage der Frau K. zu Beginn ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten und über die Unrichtigkeit der von ihr über ihre Vermögenslage gemachten Angaben hätten möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Sachlage geführt.

19

Die dargelegten Verfahrensmängel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Fällen K. führen (drei Fälle der Untreue und ein Fall des Betruges).

20

2.

Die Sachrüge

21

Die auf die allgemein erhobene nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung der §§ 266, 246, 263 StGB gestützte Sachrüge ist mit Ausnahme des dritten Falles der Untreue zum Nachteil der Frau K. offensichtlich unbegründet. Abgesehen von diesem Fall enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

22

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Frau K. bei der Begebung des Wechsels über 2.500 DM am 7. Mai 1959 begegnet allerdings sachlichrechtlichen Bedenken. Dieser Wechsel war nämlich nach den Ausführungen auf 13 UA ein Prolongationswechsel, der zusammen mit einer Barzahlung in Höhe von 778 DM zur Einlösung eines früher, am 6. Februar 1959, gegebenen Wechsels über einen Betrag von 3.178 DM verwandt wurde, den Frau K. ebenfalls akzeptiert hatte. Dieser erste von Frau K. akzeptierte Wechsel ist nicht Gegenstand, des Verfahrens.

23

Zwar war die Begebung des Wechsels über 2.500 DM ein Nachteil für Frau K., da sie eine neue Verpflichtung in dieser Höhe auslöste. Der Nachteil wurde aber dadurch ausgeglichen, daß mit der Begebung des Wechsels die Verpflichtung der Frau K. aus dem Wechsel vom 6. Februar 1959 in Wegfall kam, der durch die Begebung des Wechsels über den Betrag von 2.500 DM entstandene Schaden also durch einen zugleich eingetretenen Vermögensvorteil ausgeglichen wurde. Dann aber fehlt es bei der Begebung des Wechsels über 2.500 DM an der Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB (RGSt 75, 230; vgl. auch Urteil des Senats vom 9. Januar 1962 - 1 StR 459/61 -).

24

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung des Angeklagten in den vier Fällen zum Nachteil der Frau K. in denen das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt, die Höhe der Strafe in den beiden verbleibenden Fällen beeinflußt hat, muß das Urteil in diesen beiden Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden. Ferner ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitstrafe aufzuheben.

25

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Mai
Sanders