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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1959, Az.: 1 StR 567/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1959
Aktenzeichen
1 StR 567/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 29.07.1959

Verfahrensgegenstand

Unzucht zwischen Männern

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit einem Vergehen mit der Unzucht zwischen Männern zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen:

4

1.)

Ob ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig ist (§ 185 Abs. 1 GVG), entscheidet das Gericht nach seinem freien Ermessen. Dafür, daß der Strafkammer bei ihrer Entscheidung, der Angeklagte sei des Deutschen "voll und ganz mächtig", Ermessensfehler unterlaufen seien, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Wenn der Vorsitzende den Angeklagten am Schluß der Beweisaufnahme nochmals ausdrücklich befragte, ob er der Verhandlung ohne Dolmetscher habe folgen können, so zeugt das nur von der besonderen Sorgfalt, mit der die Sprachkenntnis des Angeklagten geprüft wurde.

5

2.)

Die Revision rügt die Verletzung des § 245 StPO, weil die als Zeugin geladene und erschienene Ehefrau B. nicht vernommen worden sei. Das Protokoll ergibt hierzu daß die Ladung der Eheleute B. als Zeugen zum Termin vom 29.7.1959 angeordnet war, daß aber nur der Ehemann Fritz B. zu diesem Termin erschienen ist. Dieser hatte schon mit einem am 27.7. beim Gericht eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß seine Frau zum Termin nicht erscheinen könne (Bl. 35 der Akten). § 245 StPO ist also nicht verletzt.

6

3.)

Soweit gerügt wird, die Strafkammer habe durch Nichtvernehmung der Ehefrau B. ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht angibt, worüber die Zeugin hätte vernommen werden sollen und warum das Gericht zu ihrer Vernehmung gedrängt war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

7

4.)

Auch die Rüge, die Strafkammer habe mit Bezug auf den möglichen Verbotsirrtum des Angeklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie keine Beweismittel angibt, die das Gericht hätte benutzen sollen und überdies auch keine bestimmten Tatsachen anführt, über die nach Meinung des Beschwerdeführers Beweis hätte erhoben werden müssen (BGHSt 2, 168). Die Rüge richtet sich im Grunde gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die nicht gehindert war, das Eingeständnis des Angeklagten, er habe das Verbot gekannt, als glaubhaft anzusehen, wie der Tatrichter auch sonst einem Geständnis des Angeklagten Beweiswert zuerkennen kann.

8

5.)

Der Beschwerdeführer rügt ferner als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer dem Antrag seines Verteidigers, "eine Auskunft des Jugendsozialwerkes des Landes Rheinland-Pfalz. Koblenz, darüber einzuholen, daß der Zeuge M. bei den Überprüfungen seiner Person und politischen Vergangenheit widersprechende Angaben gemacht hat und daß auf Grund dieser Tatsache durch die zuständigen Beamten des Sozialwerkes der Zeuge als unglaubwürdig bezeichnet worden ist", nicht stattgegeben habe.

9

Die Strafkammer hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Urteilsgründen abschlägig beschieden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien, da sich aus ihnen keine Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. im gegenwärtigen Strafverfahren ergeben könnten.

10

Die Rüge bleibt erfolglos.

11

Ob der Beweisantrag nicht schon deshalb als unzulässig hätte verworfen werden müssen, weil er auf die Einholung und Verlesung eines schriftlichen Leumundszeugnisses hinauslief (§ 244 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 1 StPO), mag dahinstehen. Jedenfalls enthält auch die sachliche Begründung, mit der die Strafkammer die Beweisaufnahme über das genannte Beweisthema überhaupt ablehnte, keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler.

12

Für die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 433). Ein Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Hilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen soll. Ob diese Tatsache aber geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RGSt 29, 368). Er entscheidet im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht für das zu erlassende Urteil zukommt. Ist er sich aber von vornherein darüber klar, daß er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme zwecklos. Lehnt er in diesem Falle die Beweisaufnahme mit der Begründung ab daß die Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, so hält er sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ist hier nicht ersichtlich. Die Strafkammer meint, aus der Tatsache, daß der Zeuge Mehrhof aus seiner "seelischen Situation" als Ostflüchtling heraus widersprechende Angaben gegenüber der Behörde gemacht habe, könnten keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen im vorliegenden Verfahren gezogen werden, da er auf Grund des persönlichen Eindruckes und nach den Umständen des Falles glaubwürdig erscheine und seine Angaben auch durch unbeteiligte Zeugen gestützt würden. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

13

6.)

Richtig ist, daß die Strafkammer den Antrag des Staatsanwalts auf Vereidigung des Zeugen M. ablehnte, ohne die Ablehnung zu begründen. Hierauf kann indessen das Urteil nicht beruhen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte der Vorsitzende schon vorher "beschlossen und verkündet", daß von der Vereidigung des Zeugen Wehrhof als Verletzten gem. § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde. Es konnte nach den Umständen für die Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber bestehen, daß die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung durch Gerichtsbeschluß auf demselben Grund beruhte. Die Angabe, daß der Zeuge als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleibe, genügt der Vorschrift des § 64 StPO. Ob das Gerecht dem Zeugen Glauben schenken wolle oder nicht, braucht im Beschluß nicht angegeben zu werden.

14

Von der Vereidigung eines Zeugen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO nicht nur dann abgesehen werden, wenn die Besorgnis besteht, daß der Zeuge wegen dieser Voraussetzungen von der Wahrheit abweichen werde. Das Gericht kann vielmehr auch sonstige Umstände bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (BGHSt 1, 175; BGH in NJW 1952, 192). Es ist daher weder das Gericht gehindert, einer nach der genannten Bestimmung unbeeidigt gebliebenen Aussage eines Zeugen Glauben zu schenken, noch kann schon hieraus der Schluß gezogen werden, das Gericht habe bei der Entscheidung über die Vereidigung sein Ermessen mißbraucht. Es liegen auch sonst keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, die Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen M. beruhe auf einem Ermessensmißbrauch oder sei von Rechtsirrtum beeinflußt.

15

II.

Die Sachrüge:

16

Die Sachrüge ist in der Revision nicht näher ausgeführt. Die auf Grund ihrer Erhebung gebotene sachliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zutage gefördert. Widersprüche in den Feststellungen der Strafkammer sind nicht ersichtlich.

17

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Willms
Fischer
Dr. Faller