Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1955, Az.: 1 StR 413/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 31.05.1955
Verfahrensgegenstand
Betrug im Rückfall
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 600 DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Nach den Urteilsfeststellungen hat er in der Zeit vom 24. November 1953 bis Mitte April 1954 die ledige Lebensmittelhändlerin Philomena G. aus Bad Reichenhall dadurch betrogen, daß er sie in ihrem Irrtum, er sei unverheiratet und wolle sie ehelichen, durch Heiratsgespräche und sein sonstiges Verhalten bewußt bestärkte und sich dadurch sowie durch Vorspiegelung anderer Unwahrheiten Geldbeträge und sonstige Zuwendungen im Werte von insgesamt etwa 14.000 DM verschaffte.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe von Philomena G. die gewußt habe, daß er verheiratet ist, nur etwa 8.000 DM erhalten und dieses Geld in der Hauptsache dafür bekommen, um Nachforschungen in der Strafsache des mit der G. befreundeten Baumeisters Richard M. anzustellen; weitere Beträge habe er von ihr aus freien Stücken und ohne sein Zutun erhalten. Die Strafkammer hat diesen Behauptungen des Angeklagten jedoch keinen Glauben geschenkt.
Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.)
Unbegründet ist allerdings die Rüge, Landgerichtsrat Dr. B. habe in der Hauptverhandlung nicht als Richter mitwirken dürfen, weil er in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei.
Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen § 22 Nr. 4 StPO. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Personen, die in der Strafsache in nichtrichterlicher Eigenschaft tätig geworden sind. Unter welchen Voraussetzungen ein Richter infolge einer vorangegangenen richterlichen Tätigkeit von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, bestimmt sich allein nach § 23 StPO. Abs. 2 dieser Vorschrift - Abs. 1 scheidet hier ohne weiteres aus - versagt die Ausübung des Richteramtes aber nur dem Untersuchungsrichter, d.h. dem Richter, der die gerichtliche Voruntersuchung im Sinne der §§ 178 bis 197 StPO geführt hat. Der Begriff des Untersuchungsrichters ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 30, 400; 60, 322; 61, 415; 63, 337),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl u.a. BGH 4 StR 793/53 vom 8. April 1954 = NJW 1954, 891 Nr. 20; 4 StR 787/53 vom 22. April 1954), keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich. Von dieser Rechtsanschauung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.
2.)
Fehl geht auch die Beanstandung, das Landgericht habe mit unzureichender Begründung den Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Universitäts-Nervenklinik M. über die Folgen der Kopfverletzung des Angeklagten abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 StPO verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits durch das Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Zursiedel bewiesen sei. Diese Begründung entspricht der Bestimmung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs 1 StPO. Dafür, daß die von dem Sachverständigen Dr. Zursiedel vorgenommene Untersuchung des Angeklagten, wie die Revision vorbringt, nicht ausgereicht habe, um die Art seiner Kopfverletzung und deren Folgen für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit festzustellen, liegt kein Anhalt vor. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht angegeben, inwiefern das Gutachten des Landgerichtsarztes über den Umfang und die Folgen der Kopfverletzung nicht zutreffen soll. Im übrigen hatte er, wie die Akten ergeben, anfänglich die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen auch nur mit der Begründung beantragt, daß er sehr schnell in Erregung gerate und sich nicht wegen Ungebühr vor Gericht verantwortlich machen wolle.
3.)
Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch.
Die Verteidigerin stellte im Laufe des letzten Verhandlungstages, am 31. Mai 1955, den Antrag (Anlage 4), Frau Maria M. aus Landau/Pfalz als Zeugin darüber zu hören, daß sie Ende Dezember 1953 oder Anfang Januar 1954 durch Vermittlung von Fräulein L. und Polizeimeister St. eine polizeiliche Auskunft über den Angeklagten eingeholt habe, die u.a. dahin lautete, er sei in Biberach verheiratet, habe seine Frau verlassen und fahre mit deren Personenkraftwagen umher; sie (die Zeugin Maria M.) habe diese - Anfang Januar 1954 eingetroffene - Auskunft den Eheleuten Richard und Hedwig M. sowie der Philomena G. mitgeteilt und zwar jedenfalls vor dem 22. April 1954. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er diene offensichtlich der Prozeßverschleppung; der Angeklagte habe erst am Schluß der 3. Hauptverhandlung die Behauptung aufgestellt, die Zeugin Maria M. habe durch die von ihr eingeholte polizeiliche Auskunft erfahren, daß er verheiratet ist, und hiervon den Eheleuten Richard und Hedwig M. sowie der Zeugin G. vor dem 22. April 1954 Mitteilung gemacht; des weiteren habe der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung seit längerer Zeit von der Auskunft gewußt, sich jedoch nie darauf berufen, daß in dieser Auskunft auch eine Angabe über seine Verheiratung enthalten und den Eheleuten Richard und Hedwig M. sowie der Zeugin G. bekannt geworden sei; bis jetzt sei er vielmehr durch die Aufstellung anderer Behauptungen, die zur Aussetzung und zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführt hätten, bemüht gewesen, die Kenntnis der Zeugin G. von seiner Verheiratung nachzuweisen; die Verteidigerin sei durch die Angaben des Angeklagten offenbar irregeführt worden.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer unter den in der Entscheidungdes erkennenden Senats 1 StR 145/53 vom 10. April 1953 (NJW 1953, 1314 Nr. 21) erwähnten Voraussetzungen einen derart bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung seiner Verteidigerin genommen hat, daß, wie das Landgericht annimmt; nicht diese sondern nur den Angeklagten der Vorwurf der Verschleppungsabsicht treffen müßte. Jedenfalls entbehrt die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe den Beweisantrag zum Zwecke der Verfahrensverschleppung gestellt, schon insofern der Grundlage, als das Landgericht von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen ist. Wie die Strafakten ergeben, hatte der erste Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. K., in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1954 für den Fall, daß seinem Antrag auf Wiederaufnahme der "Voruntersuchung" und Ergänzung der Ermittlungen keine Folge gegeben werde, hilfsweise zahlreiche Beweisanträge gestellt und dabei unter Nr. 9 die Stadtpolizei L. und Fräulein L. als Beweismittel dafür angegeben, daß die Familie M. in L. im Januar 1954 durch die dortige Polizei Auskünfte über den Angeklagten in Biberach habe einholen lassen und daß die Auskunft dahin gelautet habe, er sei verheiratet, habe seine Frau verlassen, sein Beruf und seine Tätigkeit seien nicht bekannt. Weder vor noch in der Haupt Verhandlung, die gegen den Beschwerdeführer am 11. Oktober 1954 vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Traunstein stattfand und mit der Verweisung der Sache an das Landgericht Traunstein endete, war über diesen Antrag entschieden worden. Bevor die 1. Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfand, faßte dann die nunmehrige Verteidigerin des Angeklagten die in dem Schriftsatz des früheren Verteidigers gestellten Beweisanträge unter dem 11. Januar 1955 dahin zusammen, daß zur Hauptverhandlung außer den Eheleuten R. die Verkäuferin H. als Zeugin geladen werden solle; diese Zeugin habe, als der Angeklagte Ende Oktober 1953 mit seinem Kraftwagen von Mindelheim nach Pfaffenhausen gefahren sei, zusammen mit der Zeugin G. - der Angeklagte hatte diese damals kennengelernt - im Wagen gesessen; er habe ihr (der Zeugin H.) bei dieser Gelegenheit erzählt, daß er in Biberach wieder verheiratet sei; die Zeugin G. habe bei dieser Unterhaltung neben ihm gesessen und müsse das Gespräch gehört haben. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 18. Januar 1955 wiederholte die Verteidigerin ihren - vor der Verhandlung nicht beschiedenen - Beweisantrag; das Landgericht vertagte die Hauptverhandlung und ordnete an, daß zu dem neuen Termin außer den bisherigen Zeugen auch Fräulein H. zu laden sei. In der 2. Hauptverhandlung, die am 24. Mai 1955 stattfand, wurde u.a. die Zeugin H. vernommen; sie bekundete nach den Urteilsgründen, daß sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung bei der damaligen Fahrt im Personenkraftwagen nicht mit ihr über seine geschiedene (zweite) Ehefrau unterhalten habe. Die Strafkammer unterbrach zwecks Ladung weiterer von dem Angeklagten benannter Zeugen die Hauptverhandlung und bestimmte zu ihrer Fortsetzung Termin auf den 31. Mai 1955. In der Zwischenzeit fertigte der Beschwerdeführer persönlich hinsichtlich der "gestellten Beweisanträge in der Verhandlung vom 24. Mai 1955" eine Eingabe vom 25. Mai 1955; in dieser stellte er neuerdings den Antrag, Frau Maria M., Fräulein L. und den Polizeimeister St. sowie die Gastwirtseheleute S. darüber zu hören, daß Frau M. durch die erwähnte Polizeiauskunft die Tatsache seines Verheiratetseins erfahren und ihr Wissen den Eheleuten Richard und Hedwig M. sowie der Zeugin G. mitgeteilt habe. Wann die Eingabe des Beschwerdeführers bei dem Landgericht eingegangen ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls ist über den erwähnten Beweisantrag nicht vor der Sitzung vom 31. Mai 1955 entschieden worden; vielmehr hat ihn die Verteidigerin, wie angeführt; im Verlaufe - nicht erst, wie es in dem ablehnenden Beschluß der Strafkammer heißt, am Schlüsse - der Hauptverhandlung wiederholt, soweit er die Zeugin Maria M. betraf.
Aus alledem ergibt sich, daß die Strafkammer bei der Ablehnung des von der Verteidigerin gestellten Beweisantrags von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte einen Beweisantrag zum Zweck der Prozeßverschleppung, d.h. in dem Bestreben, durch die Benennung eines von ihm selbst als nutzlos erkannten Beweismittels die Urteilsfällung hinauszuziehen, gestellt hat, bedarf es stets einer eingehenden Würdigung aller für und wider sprechenden Umstände seitens des Tatrichters (u.a. RGSt 12, 335; 13, 151; 20, 206; 65, 304. 306; vgl § 246 Abs. 1 StPO). Bejaht er die Absicht der Verschleppung aus nicht zutreffenden Gründen tatsächlicher Art, so wird in der Ablehnung des Antrags regelmäßig ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegen. Etwas anderes kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gelten, weil der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Beweisantrag bereits früher gestellt hatte und auf ihn auch nicht erst in der Verhandlung vom 31. Mai 1955, sondern bereits in seiner Eingabe vom 25. Mai 1955 zurückgekommen ist, zu einer Zeit also, in der er noch mit einer Ladung der von ihn benannten Zeugen zu der kommenden Verhandlung rechnen konnte. Im übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welchen Grund der seit 2, Juni 1954 in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer gehabt haben soll, die Entscheidung des Landgerichts noch weiter zu verzögern.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen; denn die Frage, von welchem Zeitpunkt vor dem 22. April 1954 an etwa die Zeugin G. Kenntnis von dem Verheiratetsein und den sonstigen. Verhältnissen des Beschwerdeführers gehabt hat, ist zwar nicht für seine strafrechtliche Schuld als solche, wohl aber für deren Umfang und damit auch für den Strafausspruch insofern von Bedeutung, als er sich nach den Urteilsgründen in mehreren Einzelfällen außer der von der Strafkammer festgestellten Täuschung über seinen Familienstand, seine mangelnde Absicht, die Philomena G. zu heiraten, und seine Vermögens- sowie Einkommensverhältnisse keiner weiteren Vorspiegelungen bedient hat, um die Zeugin G. zu geldlichen Zuwendungen an ihn zu veranlassen. Aber auch in den Einzelfallen, bei denen der Angeklagte in der Zeit von Januar bis April 1954 zusätzliche Täuschungen anwendetet ist es durchaus zweifelhaft, ob Philomena G. dem Angeklagten auch bei Kenntnis seines Verheiratetseins allein auf die anderweitigen Täuschungen hin weitere Geldbeträge überlassen hätte. Der Senat vermag dies weder den tatrichterlichen Feststellungen noch dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.
Das Urteil muß hiernach samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß die nur allgemein erhobene, im übrigen auch offensichtlich unbegründete Sachbeschwerde noch der näheren Erörterung bedarf.
Die Sache entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, sieht der Senat keinen Anlaß.
4.)
Der Beschwerdeführer hat zwar nicht die Ablehnung der anderen von der Verteidigerin in der Verhandlung vom 24. Mai 1955 gestellten Anträge (Anlage 2) auf Vernehmung der Zeugen Maria M. und Fritz S. gerügt. Doch gibt die Begründung, mit der die Strafkammer diese Anträge abgelehnt hat, dem Senat Anlaß, für die neue Hauptverhandlung zur Vermeidung etwaiger Verfahrensverstöße auf folgendes hinzuweisen:
Ein Zeuge kann nicht bloß allein deshalb als ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichnet werden, weil er bei einer früheren Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung keine sachdienlichen Angaben gemacht hat (BGH JR 1954, 310; vgl auch Geier in Loewe-Rosenberg 20. Aufl Anm 24 b zu § 244 StPO und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn er, wie im vorliegenden Fall die Zeugen Maria M. und Fritz S., bei einer Unterbrechung der Hauptverhandlung auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft von der Polizei zu den Angaben des Angeklagten vernommen worden ist. Wie die Erfahrung lehrt, suchen sich manche Zeugen dadurch ihrer Vernehmung vor Gericht zu entziehen, daß sie bei ihrem polizeilichen Verhör keine Angaben über ihr Wissen zur Sache machen. Im übrigen war es auch unzulässig, daß in der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1955 die polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Maria M. und Fritz S. und in der Hauptverhandlung vom 31. Mai 1955 die in der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Traunstein vom 11. Oktober 1954 wiedergegebene Einlassung der früheren Mitangeklagten Eva Charlotte N., soweit es sich um die erste der beiden Verlesungen dieser Aussage handelt (Bl 179 d.A.), sowie das polizeiliche Fernschreiben vom 26. Mai 1955 verlesen wurden. Nach den Sitzungsniederschriften hat das Landgericht die Befugnis zur Verlesung aus der Vorschrift des § 251 Abs. 3 StPO hergeleitet.
Das war irrig; denn die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge zu laden und zu vernehmen ist, kann - sofern nicht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO gegeben sind oder Umstände vorliegen, die den Zeugen außer dem Fall der geistigen Erkrankung (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) als ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erscheinen lassen - nicht davon abhängig sein, in welchem Sinne er sich bei seiner früheren Vernehmung oder in einer schriftlichen Äußerung über die Beweistatsachen ausgelassen hat. Die Ladung und Vernehmung eines Zeugen in einem solchen Falle nur deshalb abzulehnen, weil er sich nicht sachdienlich geäußert hat, würde eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses bedeuten.
5.)
In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer auch Gelegenheit haben, die weiteren Ausführungen und Beweisangebote in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1955, die der Senat nach den bestehenden Verfahrensvorschriften nicht berücksichtigen kann, gegebenenfalls zu wiederholen oder durch seine Verteidigerin wiederholen zu lassen.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger