Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1985, Az.: IX ZR 91/84
Fälligkeit des Kaufpreises; Notarieller Vertrag; Kreditaufnahme; Ermessensspielraum; Ursachenzusammenhang; Schutzzweck der Norm; Rechtmäßiges Alternativverhalten; Notarhaftung; Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 91/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 96, 157 - 174
- DNotZ 1986, 406-412
- MDR 1986, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 576-580 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 444-448 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Haben die Beteiligten in einem notariellen Vertrag die Fälligkeit des Kaufpreises von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und den Notar beauftragt, deren Vorliegen zu bestätigen, darf der Notar die Fälligkeitsbestätigung nur ausstellen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Er darf nicht nach eigenem Ermessen über die Fälligkeit entscheiden, wenn ihm die Beteiligten keinen Ermessensspielraum eingeräumt haben.
2. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft bei der Notarhaftung nicht die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden. Bei ihm geht es vielmehr um die der Bejahung des natürlichen Ursachenzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadenverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können. Der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm entscheidet darüber, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist.
3. Hat ein Beteiligter aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbestätigung zu früh geleistet und dazu vorzeitig Kredit aufnehmen müssen, kann der Notar gegen dessen Schadenersatzanspruch nicht einwenden, er hätte bei pflichtgemäßem Verhalten den Kaufpreis zum selben Zeitpunkt fällig stellen müssen, weil er die Fälligkeitsvoraussetzungen bis dahin selbst hätte herbeiführen können und müssen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Der Beklagte beurkundete am 11. März 1982 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kaufmann G. und der Klägerin. G. verkaufte aus seinem 5 508 m² großen Grundstück in H. eine noch zu vermessende Teilfläche von 1 920 m² an die Klägerin, die darauf Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell errichten wollte. Die Eigentumsübertragung sollte vereinbarungsgemäß beurkundet werden, sobald das Kaufobjekt amtlich vermessen und der Kaufpreis zuzüglich etwa geschuldeter Zinsen gezahlt war. Vorab bewilligte der Verkäufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin übernahm von den in der Anlage 1 des Kaufvertrages näher bezeichneten Grundstücksbelastungen die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen; die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden sollte der Verkäufer beseitigen. Über den Kaufpreis vereinbarten die Vertragsbeteiligten:
»Der Kaufpreis von DM 1 500 000 ist innerhalb einer Woche zur Zahlung fällig, nachdem der Notar bestätigt hat, daß
die Vormerkung für den Käufer im Rang nach den in der Anlage 1 aufgeführten Belastungen oder nach unter Mitwirkung des Erwerbers bestellten Belastungen im Grundbuch eingetragen ist, und
daß die zur vertragsgemäßen Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen dem Notar allenfalls unter Bedingungen und Auflagen vorliegen, die aus dem fälligen Kaufpreis erfüllt werden können; insoweit ist der Erwerber berechtigt und verpflichtet, in Anrechnung auf den Kaufpreis bei Fälligkeit die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers bei den Grundpfandgläubigern für Rechnung des Verkäufers zu tilgen, ohne daß der Erwerber verpflichtet ist zu prüfen, ob diese Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, und die Teilungsgenehmigung gem. § 19 BBauG zu der beabsichtigten Teilung erteilt ist, bzw. ein Negativzeugnis und die Bestätigung der Gemeinde über die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes vorliegt.
Der Käufer hat dem Verkäufer eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank für die Kaufpreisforderung zu übergeben. Bis zur Fälligkeit ist der Kaufpreis unverzinslich. Sollte jedoch die Fälligkeit wegen der noch fehlenden Teilungsgenehmigung nicht innerhalb von zwei Monaten von heute an gerechnet vorliegen, so ist der gesamte Kaufpreis ab dem 11. Mai 1982 bis zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung mit 8 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Hauptsache zu zahlen.
Bei Fälligkeit ist der Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (zu zahlen).«
Der Verkäufer konnte innerhalb von sechs Wochen seit Vertragsabschluß vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Bürgschaft für den Kaufpreis nicht binnen zwei Wochen übergeben wurde.
Mit dem Vollzug des Vertrages beauftragten die Beteiligten den Beklagten. Sie wiesen ihn an, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin erst zu beantragen, wenn dem Verkäufer die Bürgschaft für die Kaufpreisforderung übergeben worden war. Die Vertragsurkunde enthält folgenden Hinweis des Beklagten:
»9.6.
Es kann gefahrvoll sein, den Kaufpreis zu zahlen, bevor die Auflassungsvormerkung rangrichtig eingetragen ist oder den Eigentumsübergang zu beurkunden, bevor der Kaufpreis bezahlt wurde:
Der Notar hat empfohlen, den Kaufpreis erst fällig zu stellen, nachdem die Auflassungsvormerkung eingetragen, das Kaufobjekt lastenfrei gestellt und übergeben ist oder den Kaufpreis auf Notaranderkonto zu hinterlegen.«
Die Klägerin übergab dem Verkäufer die Bürgschaft für die Kaufpreisforderung erst am 20. April 1982. Die daraufhin vom Beklagten beantragte Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde am 23. April 1982 in das Grundbuch eingetragen.
Zuvor hatte G. am 13. April 1982 vor dem Notar Dr. H. die Restfläche des Grundstücks an Dr. Ch. K. und P. K. verkauft. Zur Sicherung des Anspruchs der Käufer auf Übertragung des Eigentums an der Restfläche bewilligte er ebenfalls eine Auflassungsvormerkung. Dazu erklärten die Käufer in der Vertragsurkunde, die von ihnen nicht erworbene Teilfläche von 1920 m² von der zu ihren Gunsten einzutragenden Auflassungsvormerkung freizugeben; sie bewilligten und beantragten die pfandfreie Abschreibung dieser Fläche Zug um Zug mit Vollzug des amtlichen Veränderungsnachweises im Grundbuch. Die Käufer K. ließen den Kaufpreis für die Restfläche durch die H.-Bank finanzieren. Zugunsten der Bank wurde eine Grundschuld über 7 100 000 DM an dem Grundstück des Verkäufers bestellt. Die Bank schrieb dazu am 13. April 1982 an den Notar Dr. H.:
»Sehr geehrter Herr Notar,
am 13. 4. 1982 wird bei Ihnen der Kauf des oben genannten Anwesens verbrieft.
In Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung wird an der FlurNr. 361/10 eine Grundschuld zugunsten unserer Bank über DM 7 100 000 bestellt und zunächst am Gesamtobjekt eingetragen.
Wir verpflichten uns hiermit, die von den Herren K. nicht erworbene Teilfläche unverzüglich von unserer Grundschuld pfandfrei zu stellen, sobald die Vertragsfläche im Grundbuch nach Durchführung der Vermessung als eigenes Grundstück gebildet werden kann.
Gleichzeitig verpflichten wir uns, auf Wunsch hinter die Auflassungsvormerkung der Käufer für die von unseren Kunden K. nicht erworbene Teilfläche mit unserer Grundschuld zu DM 7 100 000 zurückzutreten.«
Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer K. und die Grundschuld zugunsten der H.-Bank wurden am 20. April 1982, also vor der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin, in das Grundbuch eingetragen.
Nachdem der Beklagte für die der Klägerin verkaufte Teilfläche Pfandfreigabeerklärungen bezüglich der in Anlage 1 des Kaufvertrages vom 11. März 1982 bezeichneten Grundschulden, die Bescheinigung über das Nichtbestehen gemeindlicher Vorkaufsrechte sowie die Teilungsgenehmigung beschafft hatte, schrieb er am 19. Mai 1982 an die Klägerin:
»Sehr geehrter Herr Sch.,
unter Bezugnahme auf die Anlage 2 zum og. Kaufvertrag teile ich Ihnen mit, daß die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sämtliche vorliegen, der Kaufpreis jedoch entsprechend der Auflage der BRZ ausschließlich auf das im Kaufvertrag genannte Konto (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) zu bezahlen ist, damit die Lastenfreistellungserklärungen verwendet werden können. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Die Klägerin zahlte daraufhin den Kaufpreis zuzüglich Zinsen, insgesamt 1 505 000 DM, am 26. Mai 1982. Sie nahm dafür einen Sparkassenkredit in Anspruch.
Nachdem die der Klägerin verkaufte Teilfläche amtlich vermessen war, beurkundete der Beklagte am 8. Oktober 1982 die Messungsanerkennung der Beteiligten, ihren Antrag auf Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch sowie die Auflassung an die Klägerin und legte die Urkunde mit weiteren Eintragungsunterlagen am 13. Oktober 1982 dem Grundbuchamt zum Vollzug vor. Auf dessen Anforderung reichte der Notar Dr. H. die notariell beglaubigte Pfandbrieffreigabeerklärung der H.-Bank für das neu vermessene Grundstück sowie die notarielle Bestätigung ein, daß dieses in dem amtlichen Veränderungsnachweis ausgewiesene Flurstück die Fläche sei, die Dr. Ch. K. und P. K. in seiner Kaufvertragsurkunde vom 13. April 1982 von der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung freigegeben hätten. Das neue Flurstück wurde am 24. November 1982 - im vereinbarten Umfang lastenfrei - von dem Restgrundstück abgeschrieben und die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Fälligstellung des Kaufpreises hätten am 19. Mai 1982 nicht vorgelegen, weil das Grundstück des Verkäufers nach Vertragsschluß ohne ihre Mitwirkung mit der Auflassungsvormerkung für die Käufer der Restfläche und der Grundschuld der H.-Bank belastet worden sei und diese Rechte den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung erhalten hätten. Diese Vorlasten seien erst am 24. November 1982 beseitigt worden. Der Beklagte habe mithin am 19. Mai 1982 zu Unrecht das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt. Sie sei dadurch veranlaßt worden, zu früh zu zahlen; der Kaufpreis sei erst nach dem 24. November 1982 fällig gewesen. Zur Finanzierung des Kaufpreises habe sie für die Zeit vom 26. Mai bis 25. November 1982 Kreditkosten von 130 937,74 DM aufgewendet, die ihr der Beklagte ersetzen müsse.
Mit der Klage fordert die Klägerin diesen Betrag nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr bis auf einen Teil der Zinsen statt.
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Der Berufungsrichter hält den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 BNotO für verpflichtet, der Klägerin die als Schaden geltend gemachten Finanzierungskosten zu ersetzen. Er führt aus, der Beklagte habe die auch gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht verletzt, eine richtige Fälligkeitsbestätigung auszustellen. Die Mitteilung vom 19. Mai 1982, sämtliche im Kaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen der Fälligkeit lägen vor, sei unzutreffend gewesen. Die erste der in der Fälligkeitsabrede genannten Voraussetzungen, die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Klägerin, habe gefehlt. Der Auflassungsvormerkung seien nämlich nicht nur die im Vertrag bezeichneten Belastungen, sondern auch die am 20. April 1982 eingetragenen Rechte im Rang vorgegangen. Die vom Beklagten unter Hinweis auf die Einheitlichkeit der Fälligkeitsabrede vertretene Auslegung, der Eintritt der Fälligkeit werde auch durch andere als die vertraglich bezeichneten Vorbelastungen nicht gehindert, falls für diese die zur Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen vorlägen, werde vom Wortlaut der Vereinbarung nicht gedeckt. Danach müßten sämtliche drei Fälligkeitsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein, wie sich aus ihrer Verknüpfung durch das Wort »und« ergebe. Angesichts des klaren Wortlauts sei für die allein am Sicherungszweck der vereinbarten Regelung orientierte Auslegung des Beklagten kein Raum. Davon abgesehen treffe dessen Auffassung, die am 20. April 1982 eingetragenen vorrangigen Rechte hätten zu keinem Zeitpunkt die Rechtsposition der Klägerin gefährdet, jedenfalls hinsichtlich der Grundschuld der H.-Bank nicht zu. Das Schreiben der Bank vom 13. April 1982 habe der Klägerin keine ausreichende Sicherheit gewährt.
Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Er habe die Fälligkeitsbestätigung in Kenntnis des Grundbuchstandes abgegeben, weil er trotz der Voreintragungen vom 20. April 1982 aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit als gegeben angesehen habe. Die Entscheidung des Landgerichts, der Beklagte habe pflichtgemäß gehandelt, entlaste ihn nicht, weil sie nicht hinlänglich begründet worden sei.
Die Amtspflichtverletzung sei ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Finanzierungsaufwand gewesen. Ohne die Fälligkeitsbestätigung vom 19. Mai 1982 hätte die Klägerin den Kaufpreis nicht am 26. Mai 1982 gezahlt, sondern erst nachdem ihre Eintragung am 24. November 1982 durch die Entlassung der von ihr erworbenen Teilfläche aus der Mithaft den vereinbarten Rang erhalten hatte. Sie hätte dann den Kaufpreis nicht vorzeitig finanzieren müssen.
Ohne Erfolg wende der Beklagte ein, daß auch bei pflichtgemäßem Handeln die Klägerin am 26. Mai 1982 den Kaufpreis hätte zahlen müssen, weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf seine Anforderung unverzüglich eine Freistellungserklärung der H.-Bank in notarieller Form erlangt hätte und damit die fehlende Fälligkeitsvoraussetzung hätte schaffen können. Zwar sei bei der Beurteilung der Ursächlichkeit von Amtspflichtverletzungen eines Notars die hypothetische Erwägung anzustellen, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte. Der Beklagte verkenne aber, daß seine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht in einem Unterlassen bestehe, sondern in einem Tun, nämlich der Abgabe der unzutreffenden Fälligkeitsbestätigung. Nur dadurch sei die Klägerin betroffen worden. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, ob der Beklagte - etwa aufgrund einer dem Verkäufer gegenüber obliegenden Amtspflicht - gehalten gewesen wäre, die Fälligkeitsvoraussetzungen herbeizuführen, und ob eine solche Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte. Für die Beurteilung der Kausalität der von der Klägerin geltend gemachten Amtspflichtverletzung habe sich die hypothetische Prüfung auf die Erwägung zu beschränken, ob die Klägerin bei pflichtgemäßem Unterbleiben der Fälligkeitsbestätigung den Kaufpreis gleichfalls am 26. Mai 1982 gezahlt hätte und ihn damit im fraglichen Zeitraum hätte finanzieren lassen müssen. Das sei zweifelsfrei zu verneinen.
Die Grundsätze über das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten seien nicht zugunsten des Beklagten anwendbar. Die von ihm selbst herbeizuführende Alternative, nämlich die Herstellung der Fälligkeitsvoraussetzungen durch Entfaltung weiterer eigener Amtstätigkeit, stelle eine bloße Möglichkeit für den Eintritt desselben »Schadensereignisses« dar. Eine nur mögliche schadensursächliche Alternative bleibe aber bei der Zurechnung des Schadens außer Betracht (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.
Verletzt ein Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift rechtfertigt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Schadensersatzanspruch der Klägerin.
1. Mit der Fälligkeitsabrede vom 11. März 1982 haben die Vertragsbeteiligten die Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises geregelt und zugleich den Beklagten beauftragt, die vertraglich vorgesehene Notarbestätigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu erteilen. Die Bestätigung setzte nach dem Inhalt des Vertrages nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern auch deren rechtliche Beurteilung voraus. Der vom Beklagten übernommene Auftrag hatte demnach eine Betreuung auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO zum Gegenstand (Senatsurteil v. 14. Mai 1985 - IX ZR 64/84, WM 1985, 1109 m. w. Nachw.). Bei Amtsgeschäften dieser Art haftet der Notar für Amtspflichtverletzungen ohne die Möglichkeit, den Geschädigten auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu verweisen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Davon geht der Berufungsrichter zutreffend aus.
2. Bei einer Notarbestätigung, wie sie der Beklagte übernommen hatte, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit an, auf die der Empfänger vertraut. Der Notar hat deshalb gegenüber den Beteiligten, für die die Bestätigung bestimmt ist, die Amtspflicht, wahr zu bezeugen und dabei auch einen falschen Anschein zu vermeiden. Er hat dazu den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln, die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen und das Ergebnis in einem Schriftstück niederzulegen. Seine Amtspflicht geht auf eine sorgfältige und rechtskundige Durchführung dieser Tätigkeit (Senatsurteil v. 14. Mai 1985 aaO).
Aus diesen Grundsätzen folgt, daß der Beklagte die Fälligkeitsbestätigung nur erteilen durfte, wenn die vertraglich festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Amtspflicht oblag ihm gegenüber beiden Vertragsbeteiligten, also auch gegenüber der Klägerin. Sie bestand unabhängig davon, ob allein die Notarbestätigung die Fälligkeit des Kaufpreises herbeiführte oder ob die Fälligkeit nur eintrat, wenn die vom Notar bestätigten Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt waren (vgl. Senatsurteil v. 14. Mai 1985 aaO). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fälligkeitsabrede in dem einen oder anderen Sinne zu verstehen ist.
3. Ohne Rechtsfehler stellt der Berufungsrichter fest, daß der Beklagte diese Amtspflicht verletzt hat. Er entnimmt dem Wortlaut des Vertrages, daß die Fälligkeit des Kaufpreises an drei Voraussetzungen geknüpft war, deren Vorliegen der Beklagte bestätigen sollte: 1. Die Auflassungsvormerkung für die Klägerin mußte rangrichtig eingetragen sein; ihr durften nur die in der Anlage 1 des Vertrages aufgeführten Belastungen sowie unter Mitwirkung der Klägerin bestellte neue Belastungen vorgehen. 2. Dem Beklagten mußten die Löschungsunterlagen für die Belastungen vorliegen, die der Verkäufer vereinbarungsgemäß zu beseitigen hatte; die Verwendung der Unterlagen durfte allenfalls von Zahlungen abhängen, für die der Kaufpreis ausreichte. 3. Die Teilungsgenehmigung und die Bestätigung der Gemeinde, daß ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht bestehe oder nicht ausgeübt werde, mußten vorliegen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Fälligkeitsabrede als eindeutig und damit einer Auslegung nicht fähig angesehen, trifft nicht zu. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
b) Die Auslegung der Fälligkeitsabrede durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht. Sie entspricht dem Wortlaut des Vertrages und ist naheliegend. Sie verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Der Berufungsrichter hat auch keine für die Auslegung erheblichen Tatsachen übergangen.
Er ist mit Recht der Ansicht, daß Sinn und Zweck der Fälligkeitsabrede nicht die vom Beklagten vertretene Auslegung rechtfertigen, die ausdrücklich vereinbarte rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung sei entbehrlich gewesen, wenn sich die Inhaber aller vorrangig eingetragenen Rechte zur Entlassung des Kaufobjekts aus der Mithaft bereit erklärten. Die Fälligkeitsabrede diente dem Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsbeteiligten. Es war abzusehen, daß die vereinbarte Übertragung des Grundstücks längere Zeit dauern würde. Der Verkäufer war interessiert, den Kaufpreis schon früher zu erhalten. Das setzte die Klägerin dem Risiko aus, bei Zwischenverfügungen über das Grundstück keine (vollwertige) Gegenleistung für den bereits gezahlten Kaufpreis zu erhalten. Da sie diesen durch Darlehen finanzieren wollte, war sie außerdem an einem späten Fälligkeitszeitpunkt interessiert, um die Zinsbelastung zu verringern. Die Fälligkeitsabrede trägt den entgegengesetzten Interessen jeweils zum Teil Rechnung, indem die Fälligkeit des Kaufpreises nur so lange hinausgeschoben wurde, bis eine von der Klägerin als ausreichend angesehene Sicherung ihrer Rechte erreicht war. Wie die Vertragspraxis lehrt, können solche Abreden unterschiedlich gestaltet sein. Sie können den Interessen des einen oder anderen Beteiligten mehr oder weniger Rechnung tragen und auf verschiedene Weise sowie in unterschiedlichem Maße Sicherheit gewähren. So hatte der Beklagte eine andere Gestaltung der Fälligkeitsabrede empfohlen, wie sein Hinweis in der Vertragsurkunde ergibt. Für die Auslegung kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, daß die Rechte der Klägerin gesichert werden sollten, sondern darauf, wie dieses Ziel nach den getroffenen Vereinbarungen erreicht werden sollte. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht ausschlaggebend, ob die Rechte der Klägerin bei objektiver Betrachtung auch ohne die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung noch als hinreichend gesichert erschienen, wenn Löschungsbewilligungen für alle von der Klägerin nicht übernommenen Vorbelastungen vorlagen. Die Vertragsbeteiligten haben die rangrichtige Eintragung der Vormerkung ausdrücklich neben dem Vorliegen der Löschungsunterlagen für nicht übernommene Rechte zur Voraussetzung der Fälligkeit gemacht. Die rangrichtige Eintragung der Vormerkung schützte die Klägerin besser gegen neue Belastungen des Kaufobjekts, die ohne ihr Einverständnis erfolgten, als das Vorliegen von Löschungsbewilligungen allein. Aus dem Sicherungszweck der Vereinbarung ist mithin nicht zu folgern, daß bereits eine gegenüber dem Vertragswortlaut geringere Sicherung der Klägerin genügte, um den Kaufpreis fällig zu stellen. Der Einwand der Revision, bei einer Veräußerung der Restfläche des noch ungeteilten Grundstücks habe die rangrichtige Eintragung der Vormerkung nicht gewährleistet werden können, trifft nicht zu (vgl. dazu unten).
c) Die Voraussetzungen, unter denen danach der Kaufpreis fällig werden sollte, lagen bis zum 24. November 1982 nicht vollständig vor. Die Auflassungsvormerkung für die Klägerin war nicht mit dem vereinbarten Rang eingetragen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob es bereits die Voreintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer der Restfläche als schädlich ansieht. Die Frage ist zu verneinen. Zwar belastete die Vormerkung das noch ungeteilte Grundstück insgesamt und ging der für die Klägerin eingetragenen Vormerkung im Rang vor (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend). Sie sicherte aber nur den Anspruch der Käufer K. auf Übereignung der nicht an die Klägerin verkauften Restfläche und beeinträchtigte daher den durch Vormerkung gesicherten Anspruch der Klägerin ihrem Inhalt nach nicht. Bei einer am Zweck der Fälligkeitsabrede orientierten Auslegung stand darum diese Voreintragung der Fälligstellung des Kaufpreises nicht entgegen.
Wie der Berufungsrichter zutreffend annimmt, hinderte aber die Voreintragung der Grundschuld für die H.-Bank die Fälligstellung des Kaufpreises. Die Grundschuld belastete ebenfalls das noch ungeteilte Gesamtgrundstück und ging als zeitlich frühere Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Klägerin im Rang vor (§ 879 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB entsprechend). Die Auflassungsvormerkung bot der Klägerin daher gegenüber dieser neuen Belastung nicht den ihr vertraglich zukommenden Schutz.
d) Die Bestätigung des Beklagten vom 19. Mai 1982, sämtliche vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen lägen vor, war demnach unrichtig. Der Beklagte verletzte damit die ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht, wahr zu bezeugen. Selbst wenn er glaubte, daß die Klägerin anderweitig ausreichend gesichert sei, durfte er nicht wahrheitswidrig die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung bescheinigen.
Die Vereinbarung der Vertragsbeteiligten räumte ihm nicht die Befugnis ein, nach seinem Ermessen anstelle der rangrichtigen Eintragung der Vormerkung eine andere Sicherung der Klägerin als für die Fälligstellung des Kaufpreises genügend anzusehen. Wie bereits erwähnt, kamen unterschiedliche Gestaltungen der Fälligkeitsabrede in Betracht. Aufgabe des Notars ist es, die Beteiligten anläßlich der Vertragsbeurkundung über die verschiedenen Möglichkeiten zu belehren und sie bei der Auswahl einer ihren besonderen Interessen entsprechenden Lösung zu beraten. Haben sich die Beteiligten indessen für eine bestimmte Regelung entschieden, dann hat er sich beim Vollzug des Vertrages daran zu halten; das erfordert die von den Beteiligten mit der Notarbestätigung erstrebte Rechtssicherheit. Anders ist es nur, wenn ihm die Beteiligten einen Ermessensspielraum eingeräumt haben. Das war hier nicht der Fall. Sie hatten die Fälligkeit von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, und zwar abweichend von einer Empfehlung des Beklagten. Er durfte daher den Kaufpreis nur fällig stellen, nachdem er entweder für eine rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung gesorgt oder nach gehöriger Belehrung der Klägerin deren Einverständnis mit der vertraglich nicht vorgesehenen Vorbelastung eingeholt hatte.
Von einer dem Vertrag entsprechenden Sicherung der Klägerin durfte er umso weniger ausgehen, als ihm nicht einmal die Unterlagen vorlagen, die zur Entlassung des Kaufobjekts aus der Mithaft für die Grundschuld der H.-Bank erforderlich waren. Die Bank hatte lediglich dem Notar Dr. H. geschrieben, sie verpflichte sich, die von der Klägerin gekaufte Teilfläche nach der Grundstücksteilung aus der Mithaft zu entlassen. Die Klägerin, die an dem Beurkundungsverfahren vor dem Notar Dr. H. nicht beteiligt war, konnte daraus keine Rechte herleiten. Das Vorliegen eines Vertrages zugunsten der Klägerin im Sinne des § 328 BGB ist weder festgestellt noch vorgetragen. Die Bank hat auch weder dem Beklagten noch der Klägerin eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Bewilligung ausgehändigt, die sie gemäß § 875 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin gebunden hätte; eine solche Erklärung hat erst der Notar Dr. H. am 19. November 1982 dem Grundbuchamt eingereicht. Ansehen und Vertrauenswürdigkeit der Bank konnten die im Kaufvertrag vereinbarte rechtliche Sicherung der Klägerin nicht ersetzen. Diese Sicherung war möglich. Die Bank hatte in ihrem Schreiben an den Notar Dr. H. angeboten, mit ihrer Grundschuld im Rang hinter die Auflassungsvormerkung für die Klägerin zurückzutreten. Für den Rangrücktritt hätte der Beklagte sorgen müssen, bevor er den Kaufpreis fällig stellte.
4. Auch die weitere Feststellung des Berufungsrichters, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
5. Von der Revision unbeanstandet stellt der Berufungsrichter fest, daß die Klägerin durch die Fälligkeitsbestätigung vom 19. Mai 1982 veranlaßt worden ist, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen, bevor die im Vertrag festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen vollständig erfüllt waren. Die Voraussetzungen waren erst am 24. November 1982 gegeben. Der Klägerin sind für die Zeit zwischen der verfrühten Zahlung und dem Eintritt der Fälligkeitsbedingungen Finanzierungskosten entstanden, die der Berufungsrichter rechtlich zutreffend als »Verfrühungsschaden« wertet.
a) Aufgrund dieser Feststellungen bejaht der Berufungsrichter rechtsfehlerfrei den Ursachenzusammenhang im natürlichen Sinne zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (vgl. dazu BGHZ 2, 138, 140 f.). Der haftungsbegründende Vorgang bestand in einer Handlung, nämlich der Erteilung der unrichtigen Fälligkeitsbestätigung. Eine Handlung ist ursächlich für den Schaden, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der schädliche Erfolg entfiele. Die Feststellungen des Berufungsrichters ergeben, daß die Klägerin den Kaufpreis nicht vor dem 25. November 1982 entrichtet hätte, wenn der Beklagte die Fälligkeitsbestätigung nicht schon am 19. Mai 1982, sondern erst nach vollständigem Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen erteilt hätte. Ihr wären dann die Finanzierungskosten für den Kaufpreis in der Zeit vom 26. Mai bis 25. November 1982 nicht entstanden.
Dem hält die Revision entgegen, bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges dürfe nicht nur die pflichtwidrige Handlung des Beklagten hinweggedacht werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte den Beteiligten gegenüber verpflichtet gewesen sei, für die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin zu sorgen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte er dies bis zum 19. Mai 1982 bewirken können und müssen. Die Klägerin hätte deshalb auch bei insgesamt pflichtmäßigem Verhalten des Beklagten den Kaufpreis am 26. Mai 1982 zahlen müssen.
Die Revisionsrüge greift nicht durch. Richtig ist allerdings, daß der Beklagte aufgrund des ihm erteilten Vollzugsauftrags gegenüber beiden Vertragsbeteiligten auch verpflichtet war, für die rangrichtige Eintragung der Auflassungsvormerkung zu sorgen. Mangels anderer Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß ihm dies bis zum 19. Mai 1982 gelungen wäre, wenn er sich pflichtgemäß darum bemüht hätte. In diesem Falle hätte er die Fälligkeitsbestätigung am 19. Mai 1982 erteilen müssen. Dann hätte die Klägerin dieselbe Vermögenseinbuße erlitten wie aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten. Mit diesen Erwägungen läßt sich aber der Ursachenzusammenhang im natürlichen Sinne nicht verneinen.
Die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den Schaden hängt nach ständiger Rechtsprechung von der Beantwortung der Frage ab, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (BGH Urt. v. 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; v. 5. November 1962 - III ZR 91/61, VersR 1963, 60, 62; vgl. ferner Urt. v. 27. November 1980 - III ZR 95/79, VersR 1981, 256, 257; v. 11. Juni 1981 - III ZR 34/80, NJW 1982, 36, 37) [BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80]. Nach diesem Grundsatz hat das Reichsgericht entschieden (HRR 1930 Nr. 502), bei der Prüfung der Frage, welcher Schaden einem Gläubiger durch eine pflichtwidrig unterlassene Pfändung entstanden sei, dürfe nicht nur die pflichtgemäße Durchführung dieser Pfändung unterstellt werden; vielmehr müsse auch unterstellt werden, der Gerichtsvollzieher wäre in jeder Hinsicht pflichtgemäß verfahren und hätte deshalb auch früher eingegangene und ebenfalls unerledigte Pfändungsaufträge anderer Gläubiger mit der Folge ausgeführt, daß für den Kläger nichts übrig geblieben wäre. Ferner hat der Bundesgerichtshof bei Amtshaftungsansprüchen, die sich auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommene behördliche oder gerichtliche Entscheidungen gründeten, den Einwand zugelassen, bei ordnungsmäßigem Verfahren hätte eine gleichlautende behördliche oder gerichtliche Entscheidung ergehen müssen (vgl. BGHZ 36, 144, 154; BGH Urt. v. 30. April 1959 - III ZR 4/58, NJW 1959, 1316, 1317; v. 2. November 1970 - III ZR 173/67, NJW 1971, 239). Ähnlich ist der Fall beurteilt worden, daß einem Verwaltungsakt die erforderliche materielle Rechtsgrundlage - eine Baupolizeiverordnung - fehlte, die Behörde aber die Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen können und müssen (BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 44/62, VersR 1963, 1175, 1176). Andererseits ist dieser Grundsatz in einem ähnlichen Fall nicht angewandt worden, weil die fehlende Rechtsverordnung parlamentarischer Mitwirkung bedurfte (BGHZ 63, 319, 325 f.). Ferner hat das Reichsgericht einem Notar, der pflichtwidrig eine ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensvaluta ausgezahlt hatte, obwohl die als Sicherheit dienende Hypothek nicht rangrichtig eingetragen war, die Berufung darauf versagt, daß auch bei pflichtgemäßer Verschaffung des richtigen Ranges die Hypothek in der Zwangsversteigerung ausgefallen wäre (RGZ 144, 80).
Dieser Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, daß der Ursachenzusammenhang im natürlichen Sinne bei Amtspflichtverletzungen nach anderen Maßstäben zu beurteilen sei als im sonstigen Schadensersatzrecht (a. A. BayObLG VersR 1967, 356, 359). Mit dem Berufungsgericht ist der Senat deshalb der Ansicht, daß zur Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände - hier das Bewirken der rangrichtigen Eintragung der Auflassungsvormerkung - hinzugedacht werden dürfen. Bei der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage geht es ebenso wie bei den angeführten Entscheidungen nicht um die Kausalität der Amtspflichtverletzung, sondern um ein Zurechnungsproblem, das im allgemeinen Schadensersatzrecht unter dem Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert wird. Die Auffassung, daß dieses Problem der Unterfall einer allgemeinen Kausalität der Pflichtwidrigkeit sei (vgl. Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit), teilt der Senat nicht. Es geht vielmehr um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können.
b) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann, ist in der Rechtslehre umstritten und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rz 107-114; MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. vor § 249 Rz 87-91; AK-BGB/Rüßmann vor §§ 249-253 Rz 70; Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. I Allg. Teil 6. Aufl. § 33 III 2; Lange, Schadensersatz § 4 XII; von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht S. 30 ff.; Hanau aaO; OGHZ 1, 308, 310 ff.; BAGE 6, 321, 376 ff.; 35, 179; BAG NJW 1984, 2847, jeweils m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat zu ihr bisher nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber entscheiden muß, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (vgl. Staudinger/Medicus § 249 BGB Rz 111 f.; Lange aaO § 4 XII 5; von Caemmerer aaO S. 31; Wissmann NJW 1971, 549, 550; BAG NJW 1984, 2846, 2847). Für das Notarhaftungsrecht gilt insoweit nichts anderes als im allgemeinen Schadensersatzrecht. Der oben genannte Grundsatz über die Ursächlichkeit von Amtspflichtverletzungen kann nicht dazu dienen, die Zurechnungsfrage schematisch zu lösen.
Danach hat das Berufungsgericht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hier mit Recht nicht durchgreifen lassen. Die vom Beklagten verletzte Amtspflicht bezweckte nicht nur den Schutz der Klägerin vor nicht übernommenen Grundstücksbelastungen. Sie sollte die Klägerin vielmehr auch vor einer verfrühten Zahlung und den damit verbundenen Vermögenseinbußen bewahren. Eine solche Einbuße macht die Klägerin geltend. Sie stellt sich nur unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht als Schaden dar: Die Klägerin hat es vertraglich übernommen, den Kaufpreis bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu zahlen. Schon durch den Vertragsschluß war also ihr Vermögen damit belastet, vom Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen an die Finanzierungskosten tragen zu müssen. Eine pflichtgemäße Fälligkeitsbestätigung hätte diese schon vorher im Vertrag angelegte Belastung nur aktualisiert; eine Verschlechterung der Vermögenslage, wie sie durch den Vertrag gestaltet worden war, hätte darin nicht gelegen. Im Vertrag nicht angelegt war dagegen eine Zahlung vor Eintritt der Fälligkeitsbedingungen; Finanzierungskosten, die dadurch anfielen, verschlechterten die Vermögenslage der Klägerin gegenüber ihrer vertraglichen Rechtsstellung. Der Haftung für diese Verschlechterung kann sich der Beklagte nicht mit dem Einwand entziehen, er hätte die Fälligkeitsvoraussetzungen pflichtgemäß schaffen können und müssen. Für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verfrühungsschadens ist entscheidend, daß der Beklagte die Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich nicht geschaffen hat. Es darf ihn nicht entlasten, daß er damit eine weitere Pflicht gegenüber den Vertragsbeteiligten verletzt hat. Sonst wäre das Vertrauen nicht wirksam geschützt, das die Beteiligten in die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit des Notars als amtlich bestellter Urkundsperson setzen, wenn sie Vermögensverfügungen von einer Notarbestätigung abhängig machen. Diesen Schutz bezwecken die dem Notar durch die §§ 19, 24 Abs. 1 BNotO gesetzlich auferlegten Pflichten (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).