Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1997, Az.: 4 StR 601/96
Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich angenommener Forderung; Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo für die Strafzumessung; Prävention als Strafzweck im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 601/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 10.06.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 168 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- NStZ 1997, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
1. Dennie C. aus H., geboren am ... 1975 in B., zur Zeit in Haft
2. Maik G. aus H., dort geboren am ... 1974, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 7. Januar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Juni 1996 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten C. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte C. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge lediglich zu den Strafaussprüchen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen die Schuldsprüche sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf insoweit nur, daß das Landgericht bei der Ablehnung des minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgeführt hat, die Annahme eines solchen "wäre" auch nicht gerechtfertigt, "wenn die Darstellung der Angeklagten, man habe tatsächlich bestehende Forderungen ... einziehen wollen, zuträfe" (UA 25). Diese Erwägung ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - fehlerhaft. Hätten nämlich die Angeklagten einen fälligen und einredefreien Anspruch durchsetzen wollen, so käme ein Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht; der Irrtum über das Bestehen der Forderung wäre Tatbestandsirrturn (vgl. BGHR StGB § 253, Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 253 Rdn. 14). Allerdings beruhen die Schuldsprüche nicht auf dem Fehler. Die Strafkammer hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein Anspruch auf Überlassung der dem Geschädigten abgenötigten Gegenstände nicht bestand; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagten dies auch wußten.
2.
Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.
a)
Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, es gehe davon aus, "daß die Leiden des Herrn Kr. weitergegangen wären, wenn nicht in dieser Situation die Polizei erschienen [wäre] und die Angeklagten festgenommen hätte"; die Strafkammer halte "eine weitere Mißhandlung, die Herr Kr. evtl. nicht überlebt hätte, für nicht außerhalb des Denkbaren" (UA 31/32). Im Hinblick auf den Angeklagten C. hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, daß bei ihm "die Gefahr (bestehe), daß er im weiteren Leben mit Geschäftspartnern bei Differenzen über Rechnungen oder bei Zahlungsversäumnissen ähnlich umgehen und Faustrecht geltend machen (werde)"; die Strafkammer hege angesichts des uneinsichtigen Verhaltens dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung "insoweit große Befürchtungen" (UA 30).
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Landgericht hat insoweit verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 17 a). Kann das Gericht - wie hier - keine sicheren Feststellungen treffen, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; Dreher/Tröndle a.a.O.).
b)
Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zum "Gedanken der Generalprävention" (UA 32) und zum "Abschreckungsgesichtspunkt", der beim Angeklagten C. "vorrangig wirksam werden (müsse)" (UA 33). Im Hinblick auf die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sehr hohen Strafen ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Gedanken der Prävention ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei außer acht gelassen hat, daß dieser Strafzweck nur innerhalb des Rahmens für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 34, 150, 151 [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86]; 36, 1, 20 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8; Spezialprävention 2).
Alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Hierbei wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben, ob beim Angeklagten G. von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. UA 25).
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