Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1995, Az.: 2 StR 197/95
Tatbestandsirrtum; Raub; Räuberische Erpressung; Vorsatz; Unrechtmäßige Bereicherung; rechtswidrige Zueignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
War der Täter der Überzeugung, einen Anspruch auf die entwendete Sache zu haben, befand er sich in einem Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit seiner Zueignungsabsicht und kann nicht wegen eines Raubes verurteilt werden. Er wollte sich auch nicht unrechtmäßig bereichern, wodurch auch eine räuberische Erpressung mangels Vorsatz nicht in Betracht kommt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und die Mitangeklagten A. und L., die keine Revision eingelegt haben, wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V. hat Erfolg.
Die Verurteilung wegen schweren Raubes kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nämlich nicht ausreichend, daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat (oder sich im Sinne von § 253, 255 StGB zu Unrecht bereichern wollte), als er und seine Mittäter von ihren Opfern "unter dem Eindruck der präsentierten Waffen" 15.000 ungarischen Forint und 19.880 DM erhielten. Die Angeklagten wollten einen vietnamesischen Staatsbürger "beim Eintreiben von Schulden aus einem Zigarettengeschäft" unterstützen. Da es sich "bei den Schuldnern, von denen etwa 20.000 DM einzutreiben seien, um aggressive Menschen handeln würde", sollte dies unter Mitnahme und erforderlichenfalls unter Einsatz von Waffen geschehen.
Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer, zumal sich die in den Besitz der Angeklagten gelangten Geldbeträge annähernd mit den beizutreibenden Schulden deckten, die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsanspruch seines Landsmannes gegen die Geschädigten glaubte. Wenn dies nicht ausgeschlossen werden könnte, würde einem Schuldspruch wegen schweren Raubes ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung entgegenstehen. Falls das Vorgehen rechtlich als räuberische Erpressung zu werten wäre, würde es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß, fehlen (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 und 7; § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 jeweils m.w.N.).
Die unterbliebene Prüfung der Motive des Angeklagten zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden vom Rechtsfehler nicht berührt und können ebenso wie die Einziehungsanordnung bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß in rechtlicher Hinsicht die Feststellungen für eine Bewertung der Tat als räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), nicht als schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB), sprechen (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGH MDR 1993, 1040, 1041; Herdegen in LK 11. Aufl. Rdn. 21 f zu § 249 und Rdn. 10 f zu § 253; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdn. 1 zu § 255 StGB).