Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1993, Az.: I ZR 84/91
Tankstelleneinrichtungen; Zapfsäulen; Mineralölunternehmenspflicht; Unwirtschaftliche Veräußerung weiterer Krafstoffe; Gewährung rechtlichen Gehörs; Verwendung statistischer Jahrbücher; Statistische Zahlenangaben als Tatsachen im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 84/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1993, 1549 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 2122 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 659 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 359 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1122-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 430 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1228-1229 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1725-1727 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A85-A86 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Mineralölunternehmen ist nicht verpflichtet, an der Tankstelle eines für dieses tätigen Handelsvertreters Einrichtungen zur Abgabe weiterer Kraftstoffe (hier: Dieselkraftstoff, bleifreies Superbenzin) vorzunehmen, wenn dem Mineralölunternehmen der Verkauf solcher Kraftstoffe an dieser Tankstelle aus Rentabilitätsgründen im Rahmen einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung als wirtschaftlich nicht zweckmäßig erscheint.
2. Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern, die als offenkundige Tatsachen im Urteil verwertet werden sollen, hat das Gericht zwecks ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, wenn die Parteien sich nicht auf sie berufen haben und auch nicht damit rechnen müssen, daß die Zahlenangaben der Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Tankstellenbetreiber, die Beklagte ein Mineralölunternehmen. Die Rechtsvorgänger der Parteien (im folgenden: Kläger und Beklagte) schlossen am 27. April 1961 einen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten sein Grundstück auf die Dauer von 25 Jahren zum Betrieb einer Tankstelle zur Verfügung zu stellen und von der Beklagten Kraftstoffe zu beziehen, während die Beklagte die technischen Installationen wie Zapfsäulen zur Verfügung stellen sollte. Nach § 5 des Vertrages hatte es sich die Beklagte vorbehalten, "aufgrund ihrer Erfahrung allein über Sorten und Mengen der zu lagernden Handelsprodukte zu entscheiden". In einer Zusatzvereinbarung vom 8. März 1973 wurde die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 1996 festgelegt.
Der Kläger hat an seiner Tankstelle zuletzt unverbleites Normalbenzin und verbleiten Superkraftstoff vertrieben. Er hat im Jahre 1986 von der Beklagten verlangt, ihn auch mit Dieselkraftstoff und bleifreiem Superkraftstoff zu beliefern, da er andernfalls die Tankstelle nicht wirtschaftlich betreiben könne. 60 % der Nachfrage entfielen auf diese, von ihm nicht geführten Kraftstoffe.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf dem Grundstück H. Straße in G. (Tankstelle) die zur Lagerung und zum Verkauf von Dieselkraftstoff und bleifreiem Superkraftstoff erforderlichen Geräte und Anlagen kostenlos und leihweise zur Verfügung zu stellen und zu installieren.
Er hat weitere Hilfsanträge gestellt.
Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, auch die mit der Klage verfolgte Erweiterung des Angebots könne nicht dazu führen, daß der Kläger die Tankstelle in dieser Größe in einer ländlichen Randlage rentabel betreiben könne. Die Investitionen in dem vom Kläger verlangten Umfang könnten sich angesichts der restlichen Vertragsdauer nicht mehr amortisieren.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist - mit Ausnahme einer Entscheidung im Kostenpunkt - ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf weiteren Antrag des Klägers verurteilt, auch die für den Verkauf von Super-Plus-Kraftstoffen erforderlichen Geräte und Anlagen zur Verfügung zu stellen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klageanträge insgesamt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte dürfe zwar nach § 5 des Vertrages den Umfang ihrer Leistungspflicht nach ihrer Erfahrung bestimmen. Sie habe aber ihre Entscheidung nicht, wie geboten, nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) getroffen. Es stehe außer Zweifel, daß sich die Leistungspflicht der Beklagten nicht auf die Produkte beschränke, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem Markt gewesen seien, da der Kläger bei dem langfristig abgeschlossenen Vertrag die Tankstelle nur betreiben könne, wenn er sein Angebot den veränderten Verbrauchsgewohnheiten anpasse. Das gelte auch für Dieselkraftstoff. Insofern sei von den Daten in den statistischen Jahrbüchern für die Inlandsversorgung in den Jahren 1986 bis 1988 auszugehen, wobei diese Zahlenangaben durch die Zulassungsdaten der Personenkraftwagen mit Dieselantrieb bestätigt würden. Angesichts eines danach bestehenden Marktanteils von 13,4 % für Pkw mit Dieselantrieb im Jahr 1989 erscheine es unbillig, wenn dem Kläger der Vertrieb von Dieselkraftstoff nicht ermöglicht werde. Dabei sei auch der Bestand an Lastkraftwagen und Omnibussen zu berücksichtigen. Auch die Abgabe von unverbleitem Superkraftstoff sei nach den Angaben in den statistischen Jahrbüchern laufend gestiegen. 1988 habe die Nachfrage nach diesem Kraftstoff bereits 16 % des Kraftstoffabsatzes insgesamt betragen. Auch hier sei es unbillig, wenn sich die Beklagte dieser Marktentwicklung verschließen würde. Die Beklagte könne sich nicht damit verteidigen, die vom Kläger geforderten Investitionen seien unrentabel, da sie nach dem Vertrag zwar für diesen Fall die Tankstelle schließen dürfe; es könne ihr aber bei sachgerechter Interessenabwägung nicht erlaubt sein, einerseits Investitionen zu verweigern, andererseits auf Einhaltung der Laufzeit des Vertrages zu bestehen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für den Umfang der Lieferpflicht der Beklagten § 5 des zwischen den Parteien geltenden Vertrages maßgeblich ist, wonach die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung allein über Sorten und Mengen der zu lagernden Handelsprodukte entscheidet. Von dieser der Beklagten vorbehaltenen Entscheidung hängt ab, in welchem Umfang sie Einrichtungen für die Tankstelle schafft, die den Kläger in die Lage versetzen, weitere Kraftstoffe anzubieten.
2. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB kann aber nicht beigetreten werden. Auf diese Vorschriften kommt es vorliegend nicht an. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Parteien durch ein Handelsvertreterverhältnis verbunden sind, aus dem sich eine andere vertragliche Rechte- und Pflichtenverteilung ergibt, als sie das Berufungsgericht unter Heranziehung des § 315 BGB zugrunde gelegt hat. Aus dem Handelsvertreterverhältnis der Parteien folgt, daß es - wie auch in § 5 des Vertrages ausdrücklich festgelegt - Sache des Unternehmens ist zu entscheiden, welche Mineralölstoffe in der vom Kläger betriebenen Tankstelle angeboten werden sollen und welche dafür erforderlichen Investitionen und sonstigen Maßnahmen über die Einrichtung, Ausgestaltung und Führung des Unternehmens zu treffen sind. Die dahingehenden unternehmerischen Entscheidungen vermag der Handelsvertreter als solcher nicht zu beeinflussen. Kein Unternehmer ist gehalten, eine unrentable Investition im Interesse des Handelsvertreters zu tätigen. Auf dessen Risiko braucht der Unternehmer dabei nicht abzustellen (vgl. BGHZ 49, 39, 42; 58, 140, 145 [BGH 27.01.1972 - VII ZR 300/69]; BGH, Urt. v. 29. 6. 1959 - II ZR 99/58, NJW 1959, 1964; Urt. v. 9. 11. 1967 - VII ZR 40/65, NJW 1968, 394, 395; Urt. v. 27. 1. 1972 -. VII ZR 300/69, DB 1972, 524). Mit Recht hat daher die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß sie den Kläger nicht mit Dieselkraftstoff und bleifreiem Superkraftstoff sowie Super-Plus-Kraftstoff zu beliefern und die dazu notwendigen Investitionen vorzunehmen brauchte, wenn sich der Absatz dieser Kraftstoffe von der Tankstelle des Klägers aus als eine unrentable, wirtschaftlich nicht lohnende geschäftliche Tätigkeit darstellte. Zwar darf der Unternehmer den Handelsvertreter nicht willkürlich behandeln und sich grundlos über dessen schutzwürdigen Belange hinwegsetzen (BGHZ 58, 140, 145) [BGH 27.01.1972 - VII ZR 300/69]. Nach dem Vortrag der Beklagten, daß sich Investitionen für sie hinsichtlich der Einrichtungen zum Vertrieb von weiteren Kraftstoffen, wie der Kläger sie begehrt, nicht rentierten, hat sie das aber auch nicht getan. Von einer Interessenlage, die es rechtfertigen könnte, den dahingehenden Vortrag der Beklagten außer acht zu lassen, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
3. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine Entscheidung auch nicht auf die Zahlenangaben in den statistischen Jahrbüchern stützen dürfen, ohne dies mit den Parteien zuvor zu erörtern (Art. 103 Abs. 1 GG; § 139 ZPO). Zwar handelt es sich bei diesen Zahlen um allgemeinkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO, die als solche keines Beweises bedurften. Die Parteien hatten sich aber im Rechtsstreit auf diese Zahlenangaben nicht berufen, und die Beklagte mußte nicht ohne weiteres damit rechnen, daß diese Zahlen der Beurteilung zugrunde gelegt werden würden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht zwecks ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs die Parteien darauf hinweisen müssen, daß es die vorgenannten Zahlenangaben zur Grundlage seines Urteils machen wolle (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 291 Rdn. 12; MünchKomm/Prütting, ZPO, § 291 Rdn. 14). Da aber das Berufungsgericht diese Zahlenangaben nicht in die mündliche Verhandlung eingeführt hat, hat es der Beklagten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu genommen. Daß darauf die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann, kann nicht verneint werden. Die Revision hat dazu im einzelnen vorgetragen, daß bei einer Erörterung des vom Berufungsgericht den statistischen Jahrbüchern entnommenen Zahlenmaterials die Beklagte geltend gemacht hätte, daß dieses Material für den Gesamtbereich der Bundesrepublik hinsichtlich des Vertriebsgebiets des Klägers nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, zugrunde gelegt werden könne. Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, nunmehr zu prüfen haben, ob die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht mit Dieselkraftstoff, unverbleitem Superkraftstoff und Super-Plus-Kraftstoff zu beliefern und entsprechende Investitionen zu tätigen, einem - wie sie geltend gemacht hat - vertretbaren kaufmännischen Kalkül entsprach oder ob es an dahingehenden nachvollziehbaren Erwägungen fehlt und die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Beklagte die schutzwürdigen Interessen des Klägers willkürlich außer acht gelassen hat.