Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1968, Az.: X ZR 71/67
Zulässigkeit einer Streithilfe in einem Patentnichtigkeitsverfahren; Rechtliches Interesse des Lizenznehmers am Beitritt auf Seiten des Nichtigkeitsbeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1968
- Aktenzeichen
- X ZR 71/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 1 ZPO
- § 41o Abs. 1 PatG
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng
und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Streithilfe wird zugelassen.
Die durch den Streit über die Zulassung entstandenen Kosten werden der Klägerin auf erlegt.
Gründe
Das Bundespatentgericht hat das seit dem 3. März 1953 laufende, eine Förderbandanlage betreffende Patent Nr. 1 018 794, dessen Inhaber der Beklagte ist, auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt, Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und die Streithelferin, welche zu diesem Zweck dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Beklagten beigetreten ist, Berufung eingelegt. Die Klägerin widerspricht der Zulassung der Streithelferin.
Der erkennende Senat, der über die Zulässigkeit der Streithilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß befinden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., § 42 PatG Rdn. 18; ferner BGHZ 4, 5, 7 f[BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51] zur Entscheidung über die Zulassung der Streithilfe im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren), vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, daß die Streithelferin als Lizenznehmerin des Beklagten nicht, wie geboten, ein rechtliches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe. Ein rechtliches Interesse am Sieg der unterstützten Partei im Sinne der Vorschrift des § 66 Abs. 1 ZPO, welche nach § 41 o Abs. 1 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anwendbar ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann. Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Nichtigkeitsbeklagten ist daher vor allem dessen Lizenznehmer zuzubilligen (vgl. hierzu Benkard a.a.O. § 37 PatG Rdn. 7 und die dort angeführten Rechtsprechungshinweise).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. RG GRUR 1938, 844).
Löscher
Claßen
Schneider
Ballhaus