Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1998, Az.: XII ZB 184/97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines Anwaltsverschuldens; Allgemeine organisatorische Vorkehrungen einer Kanzlei für Fristwahrung ; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1998
Aktenzeichen
XII ZB 184/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.11.1997
LG Berlin - 03.07.1997

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 1998, 171
  • NJW-RR 1998, 787-788 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1997 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 155.596,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Beklagte legte gegen das landgerichtliche Urteil am 14. August 1997 Berufung ein. Ihr erst am 17. September 1997 beim Kammergericht eingegangener Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der mit Arbeitsüberlastung begründet war, wurde durch Verfügung vom 18. September 1997 als verspätet abgelehnt. Nach Zugang dieser Verfügung am 23. September 1997 beantragte die Beklagte mit einem am 7. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren; gleichzeitig begründete sie ihr Rechtsmittel.

2

Das Kammergericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

3

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

1.

Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt diktierte Rechtsanwalt P., der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, den verspätet eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO am Nachmittag des 15. September 1997, des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist. Als ihm der Schriftsatz von der Auszubildenden G., die die urlaubsbedingt abwesende Sekretärin vertrat, zur Unterschrift vorgelegt wurde, bemerkte er, daß die Anschrift des Berufungsgerichts falsch angegeben war. Er wies G. auf diesen Umstand hin, sagte ihr aber, eine Korrektur des Schriftsatzes sei nicht erforderlich, "weil er sowieso nicht per Post geht, sondern mit der Gerichtspost". Diese Äußerung bezog sich auf die allgemein in der Kanzlei bestehende Anweisung, die an Berliner Gerichte gerichteten Schriftsätze mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit in einen sogenannten Gerichtspostumschlag zu geben, der allabendlich von einem Anwalt der Sozietät mitgenommen und bei einer der gemeinsamen Briefannahmestellen eingeworfen wird. Beim anschließenden Sortieren der ausgehenden Schriftsätze in solche, die in den "Gerichtspostumschlag" gehören, und in solche, die zur gewöhnlichen Beförderung durch die Post gelangen sollen, ordnete die Auszubildende G. den Verlängerungsantrag in der vorliegenden Sache versehentlich den Schriftsätzen zu, die für die allgemeine Postbeförderung bestimmt waren. Auf diese Weise gelangte dieser Antrag letztlich erst am 17. September 1997 zum Kammergericht, während der Inhalt des am 15. September 1997 zusammengestellten "Gerichtspostumschlags" entsprechend der Kanzleiübung gegen 21oo Uhr desselben Tages von Rechtsanwalt H. bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen wurde. Im Anschluß an ihre Arbeiten am "Posttisch" der Kanzlei strich G. die zutreffend auf den 15. September 1997 notierte Frist der vorliegenden Sache im Fristenkalender und vermerkte dort als neu zu erwartenden Fristablauf den 15. Oktober 1997 sowie Vorfristen auf den 7., 9., und 13. dieses Monats.

5

2.

Aufgrund dieses Geschehensablaufs ist von einem der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Anwaltsverschulden, das der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, nicht auszugehen.

6

a)

Die Äußerung von Rechtsanwalt P. gegenüber der Auszubildenden G., sie brauche die inkorrekte Adressierung des Verlängerungsantrags nicht zu berichtigen, weil der Schriftsatz in die "Gerichtspost" gehöre, verstärkte in bezug auf diesen Schriftsatz erheblich die hinsichtlich der Behandlung von ausgehenden Schriftsätzen an Berliner Gerichte ohnehin bestehende allgemeine Anweisung in der Kanzlei und war geeignet, keinen Zweifel über dessen Behandlung aufkommen zu lassen. Da Adressat der Äußerung auch die Bürokraft war, die sich mit der Erledigung des Postausgangs an diesem Tage zu befassen hatte, bestehen keine Bedenken, insoweit von den Grundsätzen auszugehen, die bei Einzelanweisungen eines Rechtsanwalts für die Behandlung einer Fristsache gelten (vgl. dazu auch BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942). Danach darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartige Weisungen befolgt, ohne daß er sich noch besonders über die Ausführung vergewissern müßte (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZR 56/97 - NJW 1997, 1930 m.w.N.).

7

b)

Daß es sich bei G. um eine Auszubildende im dritten Lehrjahr handelte, die vertretungsweise tätig war, hat für die Entscheidung keine Bedeutung. Es ist glaubhaft gemacht, daß sie schon mehrfach mit Vertretungen betraut war, ohne daß es Anstände gegeben hätte. Was ihr im vorliegenden Fall aufgetragen war, lief auf die Kuvertierung eines bestimmten Schriftsatzes hinaus, eine Tätigkeit einfachster Art, die ein Rechtsanwalt auch einem Lehrling überlassen kann, wenn an der Zuverlässigkeit bislang keine Zweifel aufgetreten sind (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 13. Juli 1993 - VII ZB 8/93 - NJW-RR 1994, 510).

8

c)

Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 aaO; BAG NJW 1990, 2707). Abgesehen davon, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch eine Ausgangskontrolle bestand, die den diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung genügt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39 = FamRZ 1995, 669 [BGH 15.02.1995 - XII ZB 229/94]), wäre hier bei weisungsgemäßer Einlegung des Verlängerungsantrags in den "Gerichtspost-umschlag" gewährleistet gewesen, daß dieser noch fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Kammergerichts gelangt wäre. Da es um die erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging und der Antrag zureichend begründet war, konnte Rechtsanwalt P. auch darauf vertrauen, daß dem Antrag stattgegeben wird (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).

9

3.

Da somit die Fristversäumung allein auf ein Fehlverhalten der Auszubildenden G. zurückzuführen ist, für das die Beklagte nicht einzustehen hat, ist ihr auf den frist- und formgerechten Antrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung zu gewähren.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 155.596,00 DM.

Blumenröhr,
Zysk,
Hahne,
Sprick,
Weber-Monecke