Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1960, Az.: VII ZR 44/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 44/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.01.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenate des Kammergerichts vom 8. Januar 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1936 verstorbenen Eugen Ba.; die Beklagte (2) ist seine Nichte, der Beklagte (1) deren Ehemann.
Der Beklagte, der damals ebenso wie die Klägerin und ihr Ehemann in B. wohnte, erkannte mit Schreiben vom 27. März 1931 an, dem Ehemann der Klägerin aus Darlehen den Betrag von 22.000 RM zu schulden. Für die Darlehensschuld war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, eine Verzinsung zum Debetzinssatz der Großbanken, aber nicht unter 8 %, ferner die Rückzahlung "in Goldmark" vereinbart. Die Beklagte übernahm mit Genehmigung ihres Ehemannes die selbstschuldnerische Bürgschaft für dessen Verpflichtungen. Der Zinssatz wurde ab 1. April 1933 auf 6 % herabgesetzt.
Die Klägerin und ihr Ehemann wanderten 1933 aus und ließen sich später in Frankreich nieder. Beide erwarben keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin kehrte 1952 nach B. zurück. Die Beklagten wanderten 1935 nach En. aus und wurden in der Folgezeit britische Staatsangehörige.
Die Klägerin hat mit der Klage von den Beklagten Rückzahlung eines Teilbetrages des Darlehens, und zwar eines Betrages von 2.300 DM nebst Zinsen seit dem 1. April 1931 verlangt.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Sie haben vorgetragen, die Forderung sei 1934 an den inzwischen verstorbenen Dr. Hermann D. abgetreten und gegen diesen 1937 wegen einer Steuerschuld gepfändet worden. Ferner habe die Forderung sich durch Abzahlungen auf 20.386,70 RM ermäßigt. Die Klägerin verlange zu Unrecht mehr als ein Zehntel dieses Reichsmarkbetrages in DM.
Bezüglich der Zinsen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, zu einer Abtretung der Forderung sei es nicht gekommen, höchstens zu einer solchen auf 5 Jahre oder bis zum Tode des Dr. D. Der Beklagte habe ihre Gläubiger Stellung auch anerkannt, indem er 1947 zum Ausgleich der Forderung Zahlung von 350 englischen Pfund angeboten habe.
Eine Umstellung im Verhältnis von 10: 1 komme nicht in Betracht, weil alle Beteiligten z.Zt. der Währungsreform im Ausland gelebt hätten, ferner weil Rückzahlung nach dem Goldwert vereinbart worden sei.
Jedenfalls könne sie - die Klägerin - eine höhere Zahlung aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen. Die Beklagten befänden sich mindestens seit 1935 im Verzuge.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage in Höhe von 100 DM der Klägerin 2.200 DM nebst 8 % Zinsen ab 1. April 1931 und 6 % Zinsen ab 1. April 1933 zugesprochen.
Der Berufung der Beklagten hat die Klägerin sich angeschlossen mit dem Antrage, die Beklagten zu verurteilen, ihr weitere 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Das Kammergericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 2.050 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Mit der Revision bekämpft die Klägerin in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei gemäß Art. 14 Nr. 32 der Berliner Umstellungsverordnung (zweite Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens) im Verhältnis von 10: 1 umgestellt.
a)
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Ausnahme von diesem Umstellungssatz könne der Klägerin nicht deshalb zugebilligt werden, weil die Parteien bei der Währungsreform nicht im Währungsgebiet gelebt hätten. Maßgebend sei vielmehr, daß der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen sei, da das Schuldverhältnis seinerzeit von Deutschen in Deutschland begründet worden sei. Es sei nicht behauptet worden, daß die Parteien später die Anwendung eines anderen Rechts vereinbart hätten.
Auch die vereinbarte Goldmark-Klausel schließe die Umstellung 10: 1 nicht aus. Durch die "Abänderung Nr. 1 zu BK O (45) Nr. 2 vom 9. August 1945" (VOBl 1947 S. 247) seien alle Wertsicherungsklauseln außer Kraft gesetzt worden. Ebenfalls unterlägen nach Art. 14 der Berliner Umstellungsverordnung der Umstellung 10: 1 auch die auf Goldmark lautenden Forderungen und alle Forderungen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Währungsreform in Geltung gewesenen Vorschriften durch Zahlung in Reichsmark erfüllt werden konnten.
b)
Daß die Anwendung der vorgenannten, mit dem Recht der anderen deutschen Länder inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des West-Berliner Rechts vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann, unterliegt keinen Bedenken (vgl. für das Berliner Umstellungsrecht BGHZ 6, 47).
c)
Die Revision räumt ein, in den Vorinstanzen sei nicht vorgetragen worden, daß die Parteien über einen Wechsel des Schuldstatuts ausdrücklich oder stillschweigend einig geworden wären; es sei daher vom Fortbestand des früheren, also des deutschen Schuldstatuts auszugehen. Daraus ergebe sich aber nicht die Anwendbarkeit der deutschen (Berliner) Umstellungsgesetzgebung. Das Währungsrecht gehöre dem öffentlichen Recht an, in dem der Grundsatz der Territorialität gelte. Die Klageforderung sei im Ausland belegen, da die Schuldner dort wohnten. Daher habe die deutsche Umstellungsgesetzgebung die Klageforderung nicht erfaßt.
Es ist richtig, daß die Bestimmungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht über die Grenzen des recht setzenden Staates hinaus wirken (vgl. u.a. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 17. Dezember 1959 VII ZR 198/58 und vom 25. Februar 1960 VII ZR 17/59). Der Revision ist auch zuzugeben, daß das Währungsrecht als solches in seinem Grundgehalt öffentlich-rechtlichen Einschlag hat. Vorliegend handelt es sich jedoch um die Vorschriften des Umstellungsrechts. Nachdem die Reichsmarkwährung, in der auch die Verbindlichkeit der Beklagten zu erfüllen gewesen wäre, weggefallen war, war die Umstellungsgesetzgebung dazu bestimmt, aus Anlaß der Währungsänderung die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern neu zu ordnen. Ihre einzelnen Bestimmungen lassen deutlich erkennen, daß sie jedenfalls in erster Linie die Interessen der Einzelpersonen abgrenzen und einen billigen Ausgleich zwischen ihnen schaffen wollen. Der Grundsatz der Umstellung 10: 1 diente mit Rücksicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Währungsreform dem Schuldnerschutz; die bevorzugte Umstellung 1: 1 in einer Reihe von Sonderfällen begünstigte die Gläubiger dieser Ansprüche.
Gehören aber die hier in Frage stehenden Rechtsvorschriften dem Privatrecht an, so richtet sich ihre Anwendbarkeit nach den Kollisionsgrundsätzen des Internationalen Privatrechts. Diesem ist jedenfalls im Schuldrecht der Grundsatz der Territorialität fremd.
d)
Die Revision meint weiter, die Forderung der Klägerin unterliege auch Deshalb nicht der für die Westzonen und ... West-Berlin getroffenen Umstellungsregelung, weil ihr zur Zeit der Währungsreform jede Örtliche Beziehung zu diesem Währungsgebiet gefehlt habe. Der Zweck der Währungsgesetze, das Geldwesen im Inland auf eine neue gesunde Grundlage zu stellen, entfalle im vorliegenden Falle. Die Schuldner hätten ihre Verbindlichkeit nunmehr in britischer Währung zu erfüllen.
Auch diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden.
aa)
Insbesondere ist die ursprünglich unzweifelhaft deutschem Schuld- und Währungsstatut unterworfene Forderung nicht dadurch dem englischen Währungsrecht unterstellt worden, daß der Beklagte im Jahre 1947 zum Ausgleich der Forderung Zahlung von 350 englischen Pfund angeboten hat.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, es sei nicht einmal behauptet worden, daß zwischen den Parteien die Anwendung eines anderen Rechts vereinbart worden sei. Damit hat es ersichtlich auch ein stillschweigendes Einverständnis des Beklagten mit der künftigen Unterstellung der Forderung unter englisches Währungsrecht verneinen wollen. Das ist für das Revisionsgericht bindend. Es liegt auch nahe, daß der Beklagte mit seinem Angebot - wenn möglich - die Schuld endgültig bereinigen, nicht aber bei Ablehnung seines Angebots sie künftig englischem Währungsrecht unterstellen wollte.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO, das Berufungsgericht hätte die Klägerin zu einer Änderung ihrer Antragstellung, nämlich auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in englischen Pfund veranlassen müssen.
bb)
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß etwa kraft des sog. vermuteten (hypothetischen) Parteiwillens anstelle der vereinbarten deutschen Währung eine andere getreten wäre. Das käme allenfalls in Betracht, wenn der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses objektiv auf eine bestimmte andere Rechtsordnung hinweisen würde (vgl. BGHZ 17, 89, 92) [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]. Ein neuer Schwerpunkt des Schuldverhältnisses hat sich hier aber nicht dadurch gebildet, daß allein der Schuldner, nicht etwa auch der Gläubiger, nach England ausgewandert ist. Dieser Umstand genügt nicht, um kraft vermuteten Partieiwillens anstelle der deutschen Währung eine andere zu setzen.
cc)
Auch die Anknüpfung an den Erfüllungsort führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Revision verweist auf die Rechtsprechung, wonach anstelle eines durch die Ereignisse überholten Erfüllungsorts ein anderer angemessener Erfüllungsort zu treten habe (vgl. BGHZ 1, 109, 112 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]; 17, 89, 94) [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]. Selbst wenn man im vorliegenden Falle annehmen wollte, daß, nachdem beide Vertragsteile aus dem Machtbereich der damaligen deutschen Gewalthaber ausgewandert waren, der Schuldner seine Leistung an einem anderen Ort als in Berlin hätte erfüllen können und müssen, so berührt dies nicht die für das Schuldverhältnis maßgebende Währung.
dd)
Es fehlt aber auch an jeder gesetzlichen Grundlage für die Annahme, daß eine von Deutschen unter deutschem Recht in deutscher Währung begründete Forderung später deshalb einer fremden Währung unterstellt worden wäre, weil Gläubiger und Schuldner ins Ausland gegangen waren. Die Revision vermag selbst auf keinen in der Gesetzgebung enthaltenen Anhaltspunkt hierfür hinzuweisen. Das deutsche Währungs- und Umstellungsrecht läßt nirgends erkennen, daß es in einem Falle der vorliegenden Art nicht angewandt werden sollte. Es genügt nicht, darauf abzustellen, daß die Umstellung der Klageforderung im Verhältnis von 10: 1 nicht erforderlich sei, um der Absicht des Gesetzgebers zu entsprechen, das inländische Geldwesen neu zu ordnen.
Die Umstellung erstreckt sich eindeutig auf alle der deutschen Rechtsordnung unterliegenden, in deutscher Währung begründeten Forderungen (so auch Harmening/Duden, Die Währungsgesetze S. 159 ff), soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Eine solche Ausnahme besteht unter Umständen für den hier nicht gegebenen All, daß der Gläubiger die Vergünstigungen des Londoner Schuldenabkommens in Anspruch nehmen kann, nicht aber für den umgekehrten Fall, daß der Schuldner Ausländer ist oder im Ausland wohnt.
e)
Die Revision verweist auf Entscheidungen, in denen gesagt sei, für die Umstellung sei in der Regel der Wohnsitz des Schuldners z.Zt. der Währungsreform maßgebend. Schuldstatut und Währungstatut seien zu unterscheiden und könnten auseinanderfallen.
Dabei verkennt die Revision, daß die Rechtsprechung, die sie im Auge hat, nur in sog. Ost-West-Fällen ergangen ist, in denen bei dem Gläubiger oder bei dem Schuldner Anknüpfungspunkte an die Sowjetzone vorlagen (vgl. z.B. BGHZ 1, 109; 5, 302 [BGH 03.04.1952 - III ZR 32/51]; 7, 231 [BGH 29.09.1952 - III ZR 340/51]; 17, 89) [BGH 28.03.1955 - III ZR 220/53]. In solchen Fällen ist es infolge der Währungsspaltung innerhalb Deutschlands erforderlich, zu entscheiden, welche der beiden Währungsordnungen für das Schuldverhältnis nunmehr gilt. Zweifel in dieser Beziehung bestehen hier nicht, sind auch von der Revision nicht vorgetragen worden; Anknüpfungspunkte an die Sowjetzone sind hier nicht vorhanden, wohl aber solche an West-Berlin, in dessen Bereich beide Parteien vor ihrer Auswanderung gewohnt haben.
f)
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend der von den Vertragsparteien vereinbarten Goldklausel keine Bedeutung für die Umstellung beigelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat gegen sie auch keine Einwendungen erhoben.
Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel betrifft den Inhalt und Umfang des Schuldverhältnisses; ihre Wirksamkeit richtet sich daher nach dem Schuldstatut (vgl. Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 503). Aus der Anwendung des deutschen Schuldstatuts ergibt sich aber die Außerkraftsetzung der Wertsicherungsklauseln. Es ist nicht zu verkennen, daß die schon erwähnte Vorschrift des Besatzungsrechts öffentlich-rechtlichen Einschlag hat; nicht minder als die Umstellungsgesetzgebung hat sie aber auch privatrechtliche Bedeutung. Es bestehen daher keine Bedenken, sie auch zugunsten von Schuldnern im Ausland anzuwenden.
Übrigens ergibt sich die Unbeachtlichkeit der Goldklausel für die Umstellung auch, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht allein aus der "Abänderung Nr. 1 zu BK/O (45) Nr. 2", sondern auch unmittelbar aus der Umstellungsverordnung; diese kennt keinem Unterschied zwischen auf Reichsmark lautenden Forderungen und solchen, die auf Goldmark gestellt waren.
g)
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht den Art. 14 Nr. 32 der Berliner Umstellungsverordnung auf die Klageforderung angewandt, wonach diese im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umgestellt ist.
2.)
Die Revision hat es von ihrem Rechtsstandpunkt aus nicht mehr für erforderlich gehalten, noch auf den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Gesichtspunkt des Verzugsschadens einzugehen. Dieser Gesichtspunkt erweist sich aber als entscheidend, nachdem alle anderen Rügen der Revision erfolglos geblieben sind. Das Revisionsgericht hat auch ohne eine dahingehende Rüge zu prüfen, ob das sachliche Recht verletzt ist (§ 559 Satz 2 ZPO). Es bedurfte nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, einer Verfahrensrüge der Revision; denn das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, wie der letzte Absatz des Urteils ergibt, aus sachlichrechtlichen Erwägungen unberücksichtigt gelassen.
a)
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Anschlußberufung, mit der ein den Umstellungsbetrag von 10: 1 übersteigender Betrag von 6.100 DM gefordert wird, lasse sich auch auf den Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht stützen. Es würde dem Sinn der Währungsreform widersprechen, wenn auf diesem Umweg im Verzugsfalle eine günstigere Umstellung erzielt werden könnte; damit würde weitgehend der Zweck der Währungsreform vereitelt und eine Minderung der Kaufkraft des neuen Geldes bewirkt.
b)
Diese Ausführungen entsprechen nicht den in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend anerkannten Grundsätzen, die die Geltendmachung eines Verzugsschadens als eines selbständigen Anspruchs zusätzlich neben der im Verhältnis von 10: 1 umgestellten Hauptforderung zulassen. (OGHZ 2, 352 [360]; 4, 177 [179]; 4, 209 [219]; BGHZ 1, 52 [55]; 3, 162; LM Nr. 3 zu § 286 BGB). Der erkennende Senat ist dem in seinem Urteil vom 13. Februar 1958 (VII ZR 244/56) beigetreten. An dieser Rechtsprechung, die den Grundgedanken der §§ 249, 286 BGB entspricht und auch mit den Zwecken der Währungsumstellung zu vereinbaren ist, ist festzuhalten.
c)
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten seien spätestens seit 1935 im Vorzüge. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin über den ihr durch den Verzug des Beklagten entstandenen Schadens von seinem Rechtsstandpunkt aus in; tatsächlicher Beziehung nicht geprüft. Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
d)
Die Aufhebung des Urteils wäre nicht erforderlich, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht den Einwand, daß die Klageforderung abgetreten sei und der Klägerin daher nicht mehr zustehe, als unberechtigt bezeichnet hätte; denn Ersatz von Verzugsschaden kann nur der Gläubiger der Hauptforderung beanspruchen.
Das Berufungsgericht legt das Schreiben des Eugen Ba. vom 4. Juli 1934 dahin aus, daß er die Forderung an Dr. D., wenn überhaupt, nur auflösend bedingt durch dessen Tod abgetreten habe. Diese Auslegung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut des Schreibens steht ihr nicht entgegen, wie die Revisionsbeantwortung meint. Die Vollmacht zur Abwicklung von Geschäften schließt nicht aus, daß abgetretene Forderungen, soweit sie nicht bereits eingezogen waren, unmittelbar mit dinglicher Wirkung gemäß § 158 Abs. 2 BGB an den Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben zurückfallen sollten.
3.)
Das Landgericht hat der Klägerin Zinsen seit dem 1. April 1931 zugesprochen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Kammergericht hat der Klägerin Zinsen nur ab 1. Januar 1953 zuerkannt und den Zinsanspruch für die frühere Zeit als verjährt angesehen. Die Revision beantragt, nach ihrem im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu erkennen, soweit diesen nicht entsprachen worden ist. Sie hat aber zum Zinsanspruch keine besonderen Ausführungen gemacht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstelle und nicht sittenwidrige sei, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es fehlt an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin, der diese besonderen Rechtsbehelfe als durchgreifend erscheinen lassen könnte.
Das Berufungsgericht wird jedoch wegen des Zeitpunkts, von dem an die Zinsen verjährt sind, noch die Vorschrift des § 261 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen haben.
4.)
Der von der Klägerin in erster Linie in Anspruch genommene Klagegrund der höheren Umstellung hat sich zwar als unbegründet erwiesen. Die Klägerin hat aber den Verzugsschaden nicht als selbständigen zusätzlichen Anspruch geltend gemacht, sondern die Klageforderung lediglich hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Verzuges gestützt, der wie dargelegt noch der weiteren Prüfung bedarf. Daher kann die Revision nicht etwa teilweise zurückgewiesen werden.
Allerdings ist die Revision unbegründet, wie unter Nr. 3 ausgeführt ist, soweit die Klägerin verjährte Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht wird aber, falls es die Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ganz oder teilweise zuerkennen sollte, auch zu prüfen haben, inwieweit der Klägerin von dieser Hauptsumme Zinsen zustehen. Daher rechtfertigt sich ohne Einschränkung die Aufhebung des Urteils, soweit es die Klägerin beschwert und von ihr mit der Revision angefochten worden ist.
Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits zur Zeit noch nicht abzusehen ist.
Dr. Winkelmann
Dr. Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Dr. Finke