Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1958, Az.: VII ZR 244/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 244/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Bremen - 16.03.1956
Prozessführer
der T.- und V.-GmbH in H., vertreten durch deren Geschäftsführer, den Kaufmann Otto Karl H. in S. Kreis W.,
Prozessgegner
die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat von Bremerhaven,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. März 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1946 führte die beklagte Stadtgemeinde Maßnahmen zur Brennstoffversorgung ihrer Bevölkerung durch. Sie hatte sich zu diesem Zwecke das Recht gesichert, auf Moorflächen in der Nähe der Gemeinde Hagen Torf gewinnen zu lassen; ferner hatte sie mit der Haftanstalt in Bremerhaven ein Abkommen geschlossen, auf Grund dessen für diese Arbeit Strafgefangene zur Verfügung gestellt werden sollten.
Am 10. März 1947 schloß die Beklagte mit dem Torfunternehmer S. einen Vertrag, in den am 29. April 1947 die Klägerin eintrat. Die Klägerin verpflichtete sich darin, 4 Pressen zur Torfgewinnung einzusetzen und 91 % der Ausbeute der Stadtbevölkerung in Bremerhaven nach Weisung der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sollte gemäß Ziff. 4 die für die Torfgewinnung erforderlichen Arbeitskräfte, und zwar 19 je Presse besorgen. Die Entlohnung der Gefangenen sollte sich nach einem mit der Haftanstalt geschlossenen Nebenvertrag richten. Bei einer durch höhere Gewalt verursachten Minderförderung sollte jede Haftung für beide Seiten ausgeschlossen sein (Ziff. 11). Als Vertragsdauer war ein Zeitraum von 5 Jahren vorgesehen (Ziff. 16).
Von Beginn der Torfsaison 1947 an ergaben sich Schwierigkeiten bei der Arbeiterbeschaffung, weil die Haftanstalt nicht genügend Gefangene stellte. Die Klägerin erhielt auf diese Weise zu keinem Zeitpunkte des Jahres 1947 die zugesagten 76 Arbeitskräfte, obgleich sich die Parteien mehrfach für eine Verbesserung der Lage einsetzten. Das änderte sich auch im Jahre 1948 nicht.
Am 2. Juli 1948 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der Vertrag infolge der Währungsumstellung seine Gültigkeit verloren habe, daß sie aber die Fortsetzung der Torfanfuhren verlange. Die Bemühungen der Parteien um den Abschluß eines neuen Vertrages scheiterten. Die Klägerin hat nach 1948 keinen Torf mehr gefördert.
Sie verlangt von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrer Behauptung durch die Nichtgestellung der zugesagten Arbeitskräfte entstanden ist; ferner verlangt sie den Ersatz der Ausfälle, die ihr dadurch erwachsen seien, daß die Beklagte nach der Währungsreform nicht ausreichend beim Absatz des Torfes mitgewirkt habe. Die Klägerin hat verschiedene Schadensberechnungen aufgestellt. Ihren gesamten Verdienstausfall für die Jahre 1947 bis 1951 hat sie zuletzt auf 268.560,- DM beziffert.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie für die Nichtgestellung der zugesagten Arbeitskräfte nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil sie alles in ihren Kräften Stehende getan habe, um die Haftanstalt zur Entsendung von weiteren Strafgefangenen zu veranlassen. Das sei nicht gelungen, weil die Belegung der Haftanstalt immer geringer geworden sei. Ihre Bemühungen, von anderer Stelle Ersatz zu erhalten, seien gescheitert. Im übrigen sei die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen, 4 Pressen zu besetzen. Diese habe, soweit sie tätig geworden sei, mit Verlust gearbeitet und überhaupt keinen Verdienstausfall erlitten. In keinem Falle könne die Klägerin für die Zeit nach der Währungsreform Ansprüche geltend machen; es habe nämlich am 29. Juni 1948 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, in der die Klägerin sich für die Zukunft mit der Gestellung einer Mannschaft begnügt und auf die Zuweisung weiterer Kräfte verzichtet habe. Den Absatz habe sie, die Beklagte, gefördert, soweit es in ihren Kräften gestanden habe; in der ersten Zeit nach der Währungsreform sei Torf aber nicht verkäuflich gewesen. Die Beklagte hält sich ferner von ihren vertraglichen Verpflichtungen für entbunden, weil die Klägerin 1947 und in der ersten Hälfte des Jahres 1948 größere Mengen Torf gehortet oder nicht bestimmungsgemäß verwendet habe.
Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet, die sie mit 14.048,73 DM an Kapital und 11.729,23 DM an Zinsen angegeben hat. Die Kapitalforderung ist unstreitig. Sie stammt aus Vorschüssen, die die Beklagte der Klägerin zur Entlohnung der Gefangenen gewährt hat, aus einer abgetretenen Wechselforderung und zum überwiegenden Teil aus einer von der städtischen Sparkasse in Bremerhaven an die Beklagte abgetretenen Kontokorrentforderung; die Sparkasse hatte der Klägerin, wie unstreitig ist, die zur Eröffnung des Betriebes erforderlichen Kredite gewährt.
Die Klägerin verlangte mit der Klage zunächst nur die Zahlung eines Teilbetrages von 16.016,57 DM für die Jahre 1947/48. Das Landgericht hat sie abgewiesen; es hält die Beklagte zwar zum Ersatze eines Schadens in Höhe von 6.132,- DM für verpflichtet, sieht diese Forderung aber durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als erloschen an.
Gegen das Urteil haben beide Teile Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziele, die Abweisung der Klage ohne Beachtung der Aufrechnung zu erreichen.
Das Oberlandesgericht änderte durch ein erstes Urteil vom 28. November 1952 das Urteil des Landgerichts ab. Es wies die Berufung der Klägerin zurück; die Klage wies es aus anderen als aus Gründen der Aufrechnung ab.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein. Ihr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 10. April 1954 stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
In dem neuen Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Sie beantragt jetzt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 45.960,- DM zu verurteilen, und zwar 30.960,- DM für 1947/1948 und je 5.000,- DM als Teilbeträge für die Jahre 1949, 1950 und 1951.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie verurteilt, an die Klägerin 16.373,27 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hält eine Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 30.422,- DM für gerechtfertigt, die in Höhe von 14.048,73 DM durch Aufrechnung mit der der Beklagten zustehenden Kapitalforderung getilgt sei. Zinsen könne die Beklagte nicht beanspruchen; sie seien nicht entstanden, weil die Gegenforderungen gemäß § 389 BGB rückwirkend als erloschen gälten.
Gegen dieses Urteil haben beide Teile Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Klagesumme von 45.960,- DM, die Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Revision der Klägerin:
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für 1947 einen entgangenen Gewinn von 4.760 RM (S. 37 des Urt.) und für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 von 22.260 RM (S. 39 des Urt.) zugebilligt. Diese Beträge hat es im Verhältnis von 10 : 1 umgestellt.
Die Revision ist der Ansicht, daß die Forderungen im Verhältnis von 1 : 1 hätten umgestellt werden müssen, da es sich um "echte Schadensersatzansprüche" handle.
Die Rüge ist in dieser Form unbegründet. Jedoch ist ihr aus anderen rechtlichen Erwägungen, die aus dem unstreitigen Parteivorbringen abzuleiten sind, zum Teil stattzugeben.
1.)
Richtig ist, daß Schadensersatzforderungen, soweit sie als Wertersatzansprüche anzusehen sind, nicht der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz unterliegen. Sie sind indes nicht, wie die Revision meint, schlechthin im Verhältnis von 1 : 1 umzustellen; vielmehr lauten sie auf den Betrag, der zur Schadensbeseitigung am Tage der Urteilsfällung notwendig ist (u.a. BGHZ 11, 156, 161).
Diese Grundsätze können aber hier nicht angewendet werden. Die Klägerin verlangt nicht Schadensersatz nach § 249 BGB wegen Beschädigung oder Vernichtung einer Sache. Vielmehr macht sie einen Anspruch wegen ihr angeblich entgangener Reichsmarkeinnahmen geltend. Sie kann nur verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie diesen Reichsmarkbetrag rechtzeitig erhalten hätte. Eine solche Forderung ist eine reine Geldsummenschuld, die grundsätzlich nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 umgestellt ist (Harmening/Duden § 13 Anm. 20; Palandt vor § 249 Anm. 9).
2.)
Unabhängig von der Umstellung kann die Klägerin aber ihren Verzugsschaden ersetzt verlangen. Dieser kann u.a. darin bestehen, daß sie durch die verspätete Zahlung andere Ausfälle, gegebenenfalls auch in Deutscher Mark, gehabt hat.
Die Klägerin hat zwar zu dieser Frage im einzelnen bisher nicht Stellung genommen r Sie hat von Beginn des Rechtsstreits in allen Instanzen die ihr entgangenen Reichsmarkbeträge nur nach einem Umstellungssatz von 10 : 1 errechnet (u.a. Bd. I Bl. 18, 28, 95 R; Bd. II Bl. 333 f). Auch mit der Revision verlangt sie nur die ihr - nach dem Gesagten nicht zustehende - Umstellung im Verhältnis von 1 : 1. Immerhin ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, daß ihr in gewissem Umfange doch Verzugsschäden entstanden sein können, die gegebenenfalls die Zuerkennung eines weiteren DM-Betrages für den im Jahre 1948 erlittenen Verdienstausfall rechtfertigen würden.
Das Oberlandesgericht berechnet den Schaden derart, daß es den der Klägerin bis zum 20. Juni 1948 entstandenen Produktionsausfall mit dem jeweiligen Reichsmarkverkaufspreis ansetzt. Gegen diese Handhabung würden bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Bedenken bestehen. Wenn aber Ereignisse eintreten, die zu einer grundlegenden Änderung der Wirtschaftslage führen, so muß die zwischen Erzeugung und Verkauf liegende Zeitspanne berücksichtigt werden; denn der entgangene Gewinn ergibt sich erst aus dem am Tage der möglichen Veräußerung erzielbaren Preis.
Es ist nun allgemein bekannt, daß der gewonnene Torf längere Zeit zum Trocknen benötigt, bis er verkaufsfertig ist. Die Beklagte weist S. 29 ihres Schriftsatzes vom 21. Juli 1955 selbst darauf hin; sie hält sechs bis acht Wochen für erforderlich. Daraus folgt, daß der in den letzten Wochen vor der Währungsreform entstandene Ausfall nicht in Reichsmark, sondern mit dem erzielbaren DM-Betrag (nach Abzug der Produktionskosten) anzusetzen ist. Diesen Teil der entgangenen Torferzeugung hätte die Klägerin vermutlich nicht gegen Reichsmark, sondern gegen Deutsche Mark verkaufen können. Es ist deswegen nicht gerechtfertigt, ihr insoweit lediglich einen im Verhältnis von 10 : 1 umgestellten Reichsmarkbetrag zuzubilligen, wie auch die Beklagte a.a.O. anerkennt.
Bei dieser nach dem unstreitigen Sachverhalt notwendigen Abrechnung würde sich zwar der der Klägerin etwa zustehende Reichsmarkbetrag vermindern; dafür käme aber eine Erhöhung der ihr zuzuerkennenden DM-Summe in Betracht.
Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht ausdrücklich in dieser Weise begründet. Sie hat jedoch den Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich die dargelegten rechtlichen Folgerungen ergeben. Die Mehrforderung wird auch durch ihren Antrag gedeckt.
II.
Die Klägerin hat ihren mit der Klage geltend gemachten Schaden wie folgt aufgegliedert (St 15 des Urt.):
| 30.960 | DM | für | 1947/48 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 5.000 | DM | für | 1949 | (Teilbetrag) | |
| 5.000 | DM | für | 1950 | (Teilbetrag) | |
| 5.000 | DM | für | 1951 | (Teilbetrag) | |
| Zusammen: | 45.960 | DM. | |||
Das Oberlandesgericht hält Ansprüche der Klägerin für die einzelnen Jahre in folgender Höhe für gegeben:
| 15.422 | DM | für | 1947/48 | |
|---|---|---|---|---|
| 8.730 | DM | für | 1949 | |
| 5.820 | DM | für | 1950 | |
| 5.820 | DM | für | 1951 | |
| insgesamt | 35.792 | DM | für | 1947 bis 1951. |
Soweit diese Beträge in den Jahren 1949-1951 über die von der Klägerin in ihrer Aufgliederung des Klaganspruches angegebenen jeweils hinausgehen, hat sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 11, 192 nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr die Klage in Höhe der für 1947/48 zuviel verlangten 15.538 DM abgewiesen. Von der Klageforderung verblieben auf diese Weise noch 30.422 DM (Urteil S. 42 f).
Gegen dieses Vorgehen wendet sich die Revision mit Recht.
1.)
Die in dem Urteil BGHZ 11, 192 entwickelten Grundsätze passen nicht auf den vorliegenden Fall. Denn es handelt sich hier nicht um mehrere selbständige Ansprüche, sondern nur um Teilposten einer einheitlichen Forderung. Daraus folgt, daß der Klägerin ohne Rücksicht auf die Aufgliederung der Teil ihrer Klageforderung von 45.960,- DM hätte zugesprochen werden müssen, der nach Ansicht des Oberlandesgerichts für die ganze Zeit, also die Jahre 1947 bis 1951 begründet war. Die Abrechnung hätte danach wie folgt lauten müssen:
| Der Klägerin zuzuerkennen insgesamt | 35.792,- | DM, |
|---|---|---|
| hiervon ab Aufrechnungsforderung | 14.048,73 | DM, |
| so daß eine Restforderung von | 21.743,27 | DM verblieb. |
Der Klägerin ist danach (für die Jahre 1949 bis 1951) ein Betrag von
| 5.370 DM |
|---|
mit rechtlich nicht haltbarer Begründung aberkannt worden.
2.)
Zu A I ist dargelegt worden, daß der Klägerin möglicherweise für das Jahr 1948 noch ein weiterer DM-Betrag als Verzugsschaden zusteht. Wie hoch er ist, muß der Tatrichter noch ermitteln.
Die Möglichkeit, daß auf diese Weise einschließlich der vorerwähnten Summe von 5.370 DM die ganze Klagesumme von 45.960 DM erreicht wird, ist nicht auszuschließen. Das Urteil muß daher auf die Revision der Klägerin in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO scheidet aus, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben sind.
III.
Dagegen sind die weiteren von der Revision erhobenen Beanstandungen unbegründet.
1.)
Die Beschwerdeführerin rügt, das Oberlandesgericht habe den entgangenen Gewinn der Klägerin für die Zeit nach der Währungsreform zu gering angesetzt.
Sie beruft sich in erster Linie auf das Schreiben der Klägerin vom 29. Juni 1948. Es lautet:
"Magistrat der Stadt Bremerhaven Bremerhaven, den 29. Juni 1948. An die Torfgewinnungs- und Verwertungs-GmbH
- H. -
S..
Bezug: Besprechung am 29.6.48 mit unserem Sachbearbeiter.
Auf Grund der o.a. Besprechung billigen wir Ihnen vorbehaltlich einer geringeren Festsetzung durch die Preisbehörde einen Brenntorfpreis pro Ztr. DM 2,50 frei Lastzug Verladerampe oder DM 3,- frei Kohlenhandel Bremerhaven zu. Die Abrechnung mit Ihnen erfolgt über unsere Abteilung I/WB nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Beträge.
gez. G.
Oberbürgermeister".
Die Klägerin entnimmt diesem Schreiben, daß sich die Beklagte nunmehr zur Zahlung eines festen Preises verpflichtet habe und daß sie hieran für die folgende Zeit gebunden sei. Sie meint, daß sich ein höherer Gewinnausfall ergäbe, als ihn das Berufungsgericht errechnet habe, wenn man die genannten Preise von 2,50 oder 3,- DM zugrunde lege.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Schreiben vom 29. Juni 1948, zu dem das Oberlandesgericht keine Stellung nimmt, im einzelnen zukommt. Denn die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Schadensermittlung steht mit dem Inhalt jenes Schreibens im Einklang.
a)
Berechnung für die zweite Hälfte des Jahres 1948:
aa)
Für diese Zeit hat sich das Oberlandesgericht nach der in dem Schreiben vom 29. Juni 1948 enthaltenen Preisangabe gerichtet. Es folgt insoweit dem Gutachten des Torfinstituts, das einen Verkaufspreis von 2,50 DM je Zentner in Ansatz gebracht hat (S. 39 des Urt.).
bb)
Die Revision glaubt trotzdem, daß der Verdienstausfall unrichtig berechnet sei; sie weist darauf hin, daß das Torfinstitut einen Gewinnentgang von 0,90 DM je Zentner errechnet habe, während das Oberlandesgericht nur 0,80 DM zubillige.
Zu diesem Abstrich von 0,10 DM je Zentner war das Berufungsgericht aber im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens berechtigt. Die Klägerin hatte ihren möglichen Verdienst während dieses Zeitraums ebenfalls nur mit 0,80 DM angegeben (Schriftsätze vom 17. Februar 1949; 25. März 1949; 25. Juli 1949; 3. März 1951). Hierbei ist sie auch in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 21. September 1954 verblieben. Ihr gleichzeitiger Hinweis auf das Schreiben vom 29. Juni 1948 erschöpfte sich in der Erwägung, daß sich danach auch ein Gewinn von 1 DM rechtfertigen ließe.
Wieviel die Klägerin tatsächlich erzielt hat und zu erzielen in der Lage war, konnte sie selbst am besten beurteilen. Sie ist nicht belastet, wenn sich das Oberlandesgericht nach ihren eigenen Angaben gerichtet hat.
b)
Verdienstausfall für 1949 bis 1951:
Das Oberlandesgericht hat den der Klägerin für 1949 entgangenen Gewinn mit 0,15 DM und für 1950/51 mit 0,10 DM je Zentner angenommen. Es hat hierbei die in dem Gutachten angegebenen Sätze um die Hälfte gekürzt, weil es die Gewinnmöglichkeit für einen Betrieb wie den der Klägerin für recht gering erachtet hat.
Die Revision der Klägerin wendet sich gegen diese Schätzung mit verschiedenen Rügen.
aa)
Sie macht geltend, daß der in dem Schreiben vom 29. Juni 1948 von der Beklagten Angeblich zugestandene Verkaufspreis von 2,50 ist auch für diese Jahre maßgebend sei.
Der Angriff geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob jenes Schreiben über das Jahr 1948 hinaus noch irgendeine Bedeutung haben konnte und sollte. Denn es wird darin, ohne daß es dessen übrigens bedurft hätte, ausdrücklich eine etwaige geringere Festsetzung des Verkaufspreises durch die Preisbehörde für bindend erklärt. Aus dem Gutachten des Torfinstituts ergibt sich nun, daß diese Voraussetzungen eingetreten sind; für die Jahre 1949 bis 1951 ist nämlich ein Höchstpreis von 1,90 DM, verladen ab Werk, festgesetzt worden. Ihn hat das Oberlandesgericht also mit Recht zugrunde gelegt. Abgesehen hiervon deutet die von der Klägerin überreichte Anordnung des Regierungspräsidenten in Stade vom 17. August 1951 darauf hin, daß die Höchstpreise in Wirklichkeit noch tiefer lagen; sie sollen für 1950 nur 1,25 DM und für 1951 nur 1,65 DM je Zentner betragen haben. Das Berufungsgericht wird dies in der neuen Verhandlung zu beachten haben.
bb)
Die Klägerin hält ferner die Kürzung der von dem Torfinstitut angegebenen Gewinnsätze auf die Hälfte für unzulässig. Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden.
Ein höherer "Schwarzpreis", der vielleicht zu erzielen gewesen wäre (vgl. Gutachten des Torfinstituts Bd. II, Bl. 396), kann der Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Im übrigen war es sachgemäß und zulässig, daß das Oberlandesgericht den besonderen Verhältnissen des von der Klägerin geleiteten Betriebes Rechnung trug. Es wäre vielleicht zweckmäßig gewesen, wenn es sich insoweit mit Einzelheiten befaßt hätte. Nach den Umständen des Falles genügte aber der Hinweis auf das Gutachten, in dem die geringeren Verdienstmöglichkeiten für ein Unternehmen wie das der Klägerin dargelegt worden sind. Hinzukommt, daß die Klägerin, worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hinweist, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie Ansprüche für die Jahre 1949 bis 1951 noch nicht geltend gemacht hatte, andererseits die Lage aber hinreichend beurteilen konnte, wörtlich angeführt hat (Schriftsatz vom 26. Januar 1950 Bd. I, Bl. 91 R):
"Die Maschinen können nur zum Torfmachen benützt werden und damit ist es aus. Brenntorf ist heute,... nicht mehr gefragt. Die Maschinen sind angeboten worden in ganz Deutschland, selbst zu Schleuderpreisen; es ist nicht möglich, sie zu verwerten."
cc)
Die Revision meint ferner, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin hinsichtlich der Arbeitskräfte durch den Vertrag mit der Beklagten günstiger gestellt gewesen sei als andere Betriebe und daß sie daher mindestens die von dem Torfinstitut angegebenen Verdienstmöglichkeit gehabt habe.
Es fehlt an jedem Anhalt für die Annahme, daß das Oberlandesgericht dies übersehen hat. Es war nicht gehindert, trotzdem zu dem Ergebnis zu gelangen, daß das Unternehmen der Klägerin einen geringeren Gewinn abgeworfen hätte als ein anderes; das gilt um so mehr, als sich die Parteien von Beginn des Rechtsstreits an darüber einig waren, daß die Arbeitsleistungen, der Gefangenen sehr zu wünschen ließen und nicht mit denen eines freien Arbeiters Verglichen werden konnten (u.a. Schriftsätze der Beklagten vom 14. Februar 1949 und der Klägerin vom 17. Februar 1949 zu 6).
dd)
Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe von dem im Jahre 1949 entgangenen Verdienst zu Unrecht einen Betrag von 20 bis 40 Pf. für Fuhrlohn abgesetzt.
Die Rüge stimmt mit dem Inhalt des Urteils nicht überein. Die von der Revision angegebenen Stellen (S. 36 u. 37 d.Urt. zu 6) beziehen sich nicht auf das Jahr 1949, sondern auf 1947. Für keines der beiden Jahre hat das Oberlandesgericht den fraglichen Abzug gemacht; es folgt vielmehr dem Gutachten des Torfinstituts, das hierauf gar nicht eingegangen ist.
B.
Zur Revision der Beklagten:
I.
Das Berufungsgericht unterläßt in verschiedener Richtung eine eigene Prüfung, weil es sich gemäß § 565 Abs. 2 ZPO durch das Urteil des Bundesgerichtshofs für gebunden erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
1.)
Die Klägerin hatte mit der Klage zunächst nur Zahlung eines Betrages von 16.016,57 DM verlangt, und zwar als Schadensersatz für den ihr in den Jahren 1947/48 entgangenen Gewinn. Erst nach Erlaß des Revisionsurteils hat sie die Forderung in dem neuen Berufungsverfahren erhöht, und zwar auf 30.960 DM für die Jahre 1947/48 und weitere 15.000 DM für die Jahre 1949 bis 1951, insgesamt also auf 45.960 DM.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die in § 565 Abs. 2 ZPO angeordnete Bindung auf die ganze Summe von 45.960 DM erstrecke. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Bindung besteht nur in Höhe des Betrags, der in der Revisionsinstanz streitig war (RG JW 1929, 2519 Nr. 15; BGH in III § 675 BGB Nr. 3). Das Oberlandesgericht hätte also die Sach- und Rechtslage unabhängig von dem Revisionsurteil selbst nachprüfen müssen, soweit es sich um den die ursprüngliche Klagesumme übersteigenden Betrag von 29.943,43 DM handelte.
Der Mangel ist zwar in der Revisionsbegründung nicht gerügt worden; er ist aber von Amts wegen zu beachten (RGZ 94, 11, 13; BGHZ 3, 321, 324).
2.)
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich in einer Besprechung vom 29. Juni 1948 damit einverstanden erklärt, daß die Beklagte in Zukunft nur noch die Bedienungsmannschaft für eine Presse zu stellen habe; auf die restlichen habe die Klägerin verzichtet. Diese habe daher keine Forderung für die Zeit nach dem 29. Juni 1948, weil ihr die zugesagte Bedienungsmannschaft für dieses Jahr überlassen worden sei.
In seinem ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Klägerin in der Tat an jenem Tage auf die künftige Zuweisung von drei Bedienungsmannschaften verzichtet habe; es hatte daher angenommen, daß sie von diesem Zeitpunkt ab aus der Nichtgestellung der drei Mannschaften keine Rechte herleiten könne (S. 18 d.Urt.). Der Bundesgerichtshof hatte diesen Sachverhalt zwar im Tatbestand seines Urteils (S. 4) erwähnt, ist aber in den Entscheidungsgründen nicht darauf eingegangen.
Das Berufungsgericht hat sich in dem jetzt angefochtenen Urteil mit der Frage, ob der Verzicht ausgesprochen worden ist, nicht mehr befaßt. Mindestens ist nicht erkennbar, daß es in eigener Verantwortung insoweit eine gleichlautende Feststellung, wie in dem ersten Urteil, hat treffen wollen. Es hält sich vielmehr an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch in diesem Punkt für gebunden und führt dazu folgendes aus:
"Da, wenn diese Feststellung rechtsirrtumsfrei getroffen wäre, das die Klage abweisende Urteil für die Zeit nach dem 29.6.1948 nicht hätte aufgehoben werden können, muß die Entscheidung des BGH dahin verstanden werden, daß der BGH die Feststellung des Senats, daß die Klägerin am 29.6.1948 auf 3 Bedienungen verzichtet habe, als nicht frei von einem Rechtsirrtum angesehen und deshalb das Urteil des Senats, soweit dieses die Schadensansprüche nach dem 29.6.1948 abgewiesen hatte, aufgehoben hat."
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung.
a)
Der Bundesgerichtshof hätte, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das Urteil auch dann in vollem Umfange aufheben müssen, wenn er die sich auf den Verzicht beziehenden Erörterungen gebilligt hätte. Denn er hatte keine hinreichenden Unterlagen, um mit genügender Sicherheit die für die Zeit vor dem 29. Juni 1948 geltend gemachten Schadensersatzansprüche zahlenmäßig von den auf die nachfolgende Zeit entfallenden zu scheiden.
b)
Das Oberlandesgericht wäre aber auch dann nicht gebunden gewesen, wenn sein oben angeführter Ausgangspunkt zutreffend wäre.
Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat "das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen". Die danach eintretende Bindung erstreckt sich nur auf die Punkte, derentwegen das Revisionsgericht das Berufungsurteil unmittelbar aufgehoben hat. Es soll verhindert werden, daß der Tatrichter die von dem Bundesgerichtshof angeführten Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben, wiederholt (vgl. u.a. BGHZ 3, 321, 325 f). Im übrigen ist er frei.
Daraus folgt, daß eine Bindung nur insoweit bestehen kann, als das Revisionsgericht eine bestimmte Rechtsansicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Es mag dahinstehen, ob dies auch stillschweigend geschehen kann; denn in keinem Falle ist das Berufungsgericht gehalten, dem Ergebnis der Revisionsentscheidung zu folgen, wenn nicht zu erkennen ist, welchen Fehler es nicht wiederholen darf. Dazu würde es aber kommen, wenn man hier eine Bindung in dem fraglichen Punkt annehmen wollte. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem angeblichen Verzicht in keiner Form befaßt. Auch aus den Umständen ist nicht zu erkennen, weswegen die von dem Oberlandesgericht hierzu vertretene Auffassung unrichtig sein soll. Dann entfällt nach dem Gesagten die Möglichkeit einer Bindung.
Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung RG HRR 1925, 1168 behandelt einen anderen Fall. Das Reichsgericht hat zudem die darin vertretene Ansicht später aufgegeben (RG DR 1942, 1237, 1238).
c)
Hinzukommt, daß das erste Urteil des Oberlandesgerichts unklar ist, soweit es diesen Verzicht behandelt.
Das Berufungsgericht ging damals davon aus, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf zwei Gründe stützte: Einmal auf die unterlassene Stellung aller zugesagten Arbeitskräfte und ferner auf die unterlassene Mitwirkung beim Absatz des Torfs. Den ersten Klagegrund (Arbeitskräfte) erörterte es S. 12-19 seines Urteils. Es verneinte insoweit jede Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese nur gehalten gewesen sei, nach besten Kräften für die Gestellung von Gefangenen zu sorgen, und ihre Verpflichtung erfüllt habe. Damit war dem Anspruch der Klägerin die Grundlage entzogen worden, soweit er sich auf die Besorgung der Arbeitskräfte bezog.
In diesem Zusammenhang ging das Oberlandesgericht S. 18 des Urteils auf die Vereinbarung vom 29. Juni 1948 ein, ohne daß diese Darlegungen zu dem vorher Gesagten in ein Verhältnis gesetzt wurden; insbesondere wurde nicht gesagt, weswegen das Oberlandesgericht den Verzicht überhaupt noch erwähnte, obwohl der Anspruch bereits aus anderen Gründen entfiel. Danach blieb es unsicher, ob jene Erörterungen überhaupt die Bedeutung einer zusätzlichen Begründung für die Abweisung der Klage haben sollten; ebensogut konnte es sich um eine beiläufige Bemerkung handeln, die von dem Revisionsgericht nicht beachtet zu werden brauchte.
d)
Für die Zeit vom 21. Juni bis zum 31. August 1948 hat die Klägerin einen Betrag von 25.440 DM verlangt; er wäre zum überwiegenden Teil abzusprechen gewesen, wenn der von der Beklagten behauptete Verzicht als erwiesen angesehen würde. Das gleiche könnte für die Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die sich auf die Jahre 1949-1951 beziehen. Das Berufungsgericht hätte diesen Sachverhalt in eigener Zuständigkeit prüfen und darüber entscheiden müssen.
3.)
Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil das zwischen den Parteien geschlossene Abkommen vom 1. März/28. April 1947 dahin ausgelegt, daß die Beklagte von der Verpflichtung, die zugesagten Arbeitskräfte zu stellen, frei werden sollte, wenn ihr dies aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde unmöglich wurde. Es war weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzungen hier gegeben waren.
Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung nicht gebilligt. Er hat zunächst dargelegt, daß zwei der von dem Oberlandesgericht angeführten Beweisgründe, die sich auf das Verhältnis zweier Vertragsbestimmungen zueinander (Ziff. 4 und 11) sowie die Aussage des Zeugen von Ho. bezogen, dem von dem Oberlandesgericht gefundenen Ergebnis entgegenständen. Im Anschluß hieran hat er dann die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte "zur Stellung von täglich 19 Gefangenen je Presse verpflichtet" gewesen sei; wenn die Beklagte, so heißt es weiter in dem Urteil, während der Dauer des Vertragsverhältnisses zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen unvermögend geworden sei, so hafte sie dafür nach § 276 BGB, "weil sie nach dem richtig verstandenen Inhalt des Vertrags nur bei höherer Gewalt frei sein sollte und höhere Gewalt nicht schon dann vorliegt, wenn sie von der Haftanstalt nicht genügend... Gefangene gestellt erhielt".
An diese Auffassung hält sich das Oberlandesgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil gebunden. Es legt dar, daß keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine weiteren Beweise angetreten worden seien. Danach müsse es, wie es weiter ausführt, ohne eigene Prüfung davon ausgehen, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Gefangenengestellung nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur entfallen könnte, wenn höhere Gewalt in Frage käme. Ferner sieht es die Meinung des Bundesgerichtshofs als verbindlich an, daß das Nichtvorhandensein einer genügenden Anzahl von Gefangenen in der Haftanstalt keine solche höhere Gewalt sei. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgebaut.
Ihm ist zuzugeben, daß der Wortlaut der ersten Revisionsentscheidung für seine Ansicht zu sprechen scheint. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß eine so weitgehende Bindung nicht besteht.
Nach § 565 Abs. 2 ZPO bezieht sich die Bindung nur auf die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht. Sie erstreckt sich nicht auf Meinungsäußerungen tatsächlicher Art.
Im vorliegenden Falle handelte es sich um die Ermittlung des Parteiwillens. Sie war, da es sich um ein sog. Individualabkommen handelt, Sache des Tatrichters. Diesem war also auch die Entscheidung der Fragen vorbehalten, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte von den ihr obliegenden Verpflichtungen frei werden sollte, und was die Parteien unter dem Begriff der "höheren Gewalt" verstanden haben.
Es kann hier dahinstehen, ob das Revisionsgericht, wenn das Oberlandesgericht alle wesentlichen Tatumstände festgestellt hat, auch in einem solchen Fall zu einer selbständigen Auslegung gelangen kann, soweit ein anderes Ergebnis unter Beachtung der § § 133 und 157 BGB ausgeschlossen wäre. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob das Oberlandesgericht dann an die Auslegung des Revisionsgerichts gebunden wäre. Denn auch wenn man diese Fragen bejahen würde, bestände hier in dem angeführten Punkt keine solche Bindung an das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat, wie bereits erwähnt, zwei Gesichtspunkte, die das Oberlandesgericht in dem ersten Urteil zur Begründung seiner Auffassung angeführt hatte, für nicht durchschlagend erachtet. Er hat sie aber in tatsächlicher Beziehung mindestens zum Teil nicht vollständig erörtert und dies auch gar nicht tun können. So hat er darauf hingewiesen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Aussage des Zeugen von Ho. nicht zu vereinen sei; er hat der ebensowenig, wie übrigens das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil, geprüft, ob diese Aussage überhaupt glaubwürdig ist.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof auch nicht die weiteren, außerhalb der Erklärungen liegenden, für die Auslegung jedoch bedeutsamen Umstände behandelt, von denen das Oberlandesgericht mehrere angeführt hatte; so insbesondere nicht diejenigen, die sich mit der Kenntnis der Klägerin von dem zwischen der Beklagten und der Haftanstalt geschlossenen Vertrag (S. 13-14 des ersten Urteils) und von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (S. 13 des ersten Urteils) befaßten; sie konnten für die tatsächliche Würdigung besonderes Gewicht haben.
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß das Revisionsurteil eine Würdigung derart vornehmen wollte und vorgenommen hat, daß überhaupt keine andere Auslegung des Vertrags als die angegebene möglich sei. Vielmehr handelt es sich nur um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Meinungsäußerung, die eine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO nicht herbeiführt (vgl. auch RAG 19, 275).
Das Berufungsgericht hätte also den Inhalt der der Beklagten nach dem Vertrag obliegenden Pflichten erneut in eigener Verantwortung prüfen und feststellen müssen. Die Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar.
Ebenso ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob die Beklagte das Risiko der Gefangenenbeschaffung bewußt übernommen hat (S. 24-27 des angefochtenen Urteils), der Boden entzogen; sie gründen sich allein auf die unzutreffende Annahme, der Bundesgerichtshof habe "bindend" festgestellt, daß die Beklagte die Stellung einer bestimmten Zahl von Gefangenen unter allen Umständen "garantiert" habe.
4.)
Wie bereits erwähnt,hatte das Oberlandesgericht die beiden Klagegründe der Klägerin, nämlich die Nichtgestellung der Gefangenen und die unterlassene Mitwirkung beim Absatz des Torfs in dem ersten Urteil getrennt behandelt. Es hielt eine Verpflichtung der Beklagten, "bei Absatz des Torfs als Behörde mitzuwirken" (S. 12 des Urteils), für gegeben. Nur mit dieser befaßte es sich S. 19-21 seines damaligen Urteils. Es gelangte in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, daß für die Beklagte unmittelbar nach der Währungsreform keine Möglichkeit bestanden habe, die Absatzschwierigkeiten zu beseitigen. Danach sei, so führte es aus, die Geschäftsgrundlage insoweit fortgefallen und die Beklagte daher berechtigt gewesen, ihre Mitwirkung, wenigstens vorübergehend, bis zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu verweigern.
Es ist zweifelhaft, ob der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 1954 über diese Ausführungen entschieden hat. Er geht zwar auf sie ein; es ist aber möglich, daß er sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gestellung von Gefangenen bezieht. Insofern hatten sie aber vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus keine Bedeutung. Hinzu kommt, daß auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs darauf, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage den Parteien nicht ohne weiteres ein Rücktrittsrecht gewähre um daß in einem solchen Falle in erster Linie versucht werden müsse, den Vertrag der veränderten Sachlage anzupassen, in seiner Bedeutung ungewiß ist. Denn das erste Berufungsurteil hatte dieses Erfordernis nicht außer acht gelassen.
Unter solchen Umständen muß eine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO schon deswegen entfallen, weil eine eindeutige Rechtsmeinung zu der von des Oberlandesgericht vertretenen Auffassung nicht sicher zu erkennen ist.
5.)
Aus dem Gesagten folgt, daß sich das Berufungsgericht an das erste Revisionsurteil zu weitgehend als gebunden erachtet und daher insoweit zu Unrecht ohne eigene Prüfling entschieden hat. Es ist möglich, daß es bei selbständiger Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das Urteil muß daher auf die Revision der Beklagten schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.
II.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Klägerin, entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung, nicht 91 % des gewonnenen Torfs der Stadtbevölkerung in Bremerhaven zugeführt, sondern teils zur Herstellung von Feueranzündern verwendet, teils gehortet oder anderweit verkauft habe. Mindestens von der Hortung und dem anderweitigen Verkauf will sie erst im Verlaufe des Rechtsstreits Kenntnis erhalten haben. Sie begründet ihr Recht zur fristlosen Auflösung des Vertrags, die sie unter Hinweis auf die Währungsreform am 2. Juli 1948 ausgesprochen hat, auch hiermit.
Das Berufungsgericht hat (S. 27/28 des Urt.) diesen Einwand für unbeachtlich gehalten, weil die Beklagte in der damaligen Zeit Torf weitgehend zu Kompensationszwecken freigegeben und die Herstellung von Feueranzündern gedulet habe. Die erst im Laufe des Rechtsstreits ausgesprochene Kündigung könne zudem nur für die Zukunft Rechtswirkung entfalten.
Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Beklagten nicht hinreichend beachtet, daß die Klägerin auch große Mengen von Torf unberechtigt für sich zurückbehalten habe.
Das ist zwar richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht aber, daß ihr Vorbringen in keinen Falle schlüssig ist. War nämlich die Beklagte vertragstreu, dann entfallen die Schadensersatzansprüche der Klägerin von vornherein, und es kommt nicht mehr darauf an, ob sie auch im Hinblick auf die "Kündigung" des Vertrages durch die Beklagte abgewiesen werden müßten. Hat die Beklagte aber die Nichtgestellung einer ausreichenden Anzahl von Gefangenen zu vertreten, so könnte sie es der Klägerin nicht verargen, wenn diese eine größere Menge Torf zurückbehalten hätte. Die Klägerin hätte nämlich in diesem Falle ein Anrecht auf 9 % der Torfmenge gehabt, die sie bei einem Volleinsatz von 4 Pressen erzielt hätte. Die Beklagte hätte also darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die Klägerin mehr als eine solche Menge zurückbehalten hat. An einer solchen zahlenmäßigen Aufgliederung fehlt es. Unter diesen Umständen brauchte sich das Oberlandesgericht nicht damit zu befassen.
III.
Die Revision wendet sich mit einer Anzahl von Rügen gegen die von dem Oberlandesgericht nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung.
Hierauf braucht im einzelnen nicht mehr eingegangen zu werden, da das Urteil aus den oben angegebenen Gründen auch auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden muß, soweit sie verurteilt worden ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihre Einwände vor dem Tatrichter erneut vorzubringen.
Dieser wird zu prüfen haben, ob es nicht zweckmässig ist, das Torfbuch der Klägerin (Bl. 45 a d.Akt.) wenigstens insoweit zu beachten, als es, wie die Beklagte behauptet, über die Einsatzfähigkeit der Torfpressen im Jahre 1948 Aufschluß geben soll.