Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1967, Az.: BVerwG VIII C 13.67
Umstellung des Klageantrags als Klageänderung; Ärztliche Untersuchung und Anhörung als Erfordernis vor der Einberufung gedienter Wehrpflichtiger; Anforderungen an die Verfügbarkeitsprüfung; Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 13.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 14.10.1964 - AZ: VG II A 323/64
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 23 Abs. 1 WehrPflG
- § 13 MustVO
- § 17 MustVO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 295 - 302
- AS 1927, 295
- BWV 1968, 67
- DVBl 1968, 724
- DÖV 1968, 586 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 78 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Gediente Wehrpflichtige sind vor ihrer erneuten Heranziehung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verfügbarkeitsprüfung und des Erlasses des Einberufungsbescheids dann zu hören, wenn zwischen dem letzten Wehrdienst und dem vorgesehenen Einberufungstermin mehr als zwei Jahre liegen.
- 2)
Die unterbliebene vorherige Anhörung kann bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nachgeholt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 1. April 1957 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Am 1. April 1959 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Auf seinen Antrag schied er am 31. März 1960 aus der Bundeswehr aus und trat in das Reserveverhältnis über. Er nahm sein bereits vor dem Wehrdienst begonnenes Studium wieder auf, legte die erste juristische Staatsprüfung ab und begann am 2. Januar 1964 den juristischen Vorbereitungsdienst. In der Zeit vom 15. September 1964 bis zum 1. März 1965 war er einer Zivilkammer beim Landgericht zugeteilt. In den Jahren 1960 bis 1962 nahm er viermal für die Dauer jeweils eines Monats an Wehrübungen teil. Die letzte dieser Übungen endete am 14. September 1962.
Durch Bescheid vom 31. August 1964 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger für die Zeit vom 19. Oktober bis 7. November 1964 zu einer weiteren Wehrübung ein. Seinen Widerspruch wies die Wehrbezirksverwaltung zurück. Nachdem der Kläger am 13. Oktober 1964 ärztlich untersucht und für wehrdiensttauglich III befunden worden war, leistete er die Wehrübung ab.
Mit der Klage hat der Kläger Aufhebung des Einberufungsbescheids vom 31. August 1964 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Durch Urteil vom 14. Oktober 1964 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Einberufungsbescheid sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Wehrpflichtgesetzes ergangen. Zwischen dem Ausscheiden des Klägers aus dem letzten Wehrdienst und dem Zeitpunkt seiner erneuten Einberufung lägen mehr als zwei Jahre; er hätte daher vor seiner Einberufung gehört und ärztlich untersucht werden müssen. Der Verfahrensfehler sei jedoch geheilt, weil Anhörung und Untersuchung noch vor dem Dienstantritt nachgeholt worden seien und die Verfügbarkeit des Klägers ergeben hätten. Als Reservist habe der Kläger vor seiner Heranziehung für die Dauer von vier Monaten an Wehrübungen teilgenommen; für Offiziere betrage die Gesamtdauer der Wehrübungen aber bis zu 18 Monaten. Daß die Beklagte davon abgesehen habe, den vom Kläger freiwillig geleisteten Wehrdienst auf Wehrübungen anzurechnen, beruhe auf einer fehlerfreien Ermessensausübung und sei rechtlich unbedenklich. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht einen anderen, möglicherweise weniger betroffenen Wehrpflichtigen an Stelle des Klägers einberufen habe; denn es habe sich um eine lange vorbereitete Einsatzübung gehandelt, deren Stellenplan frühzeitig festgelegt worden sei. Ein Zurückstellungsgrund habe für den Kläger nicht bestanden. Seine dreijährige Referendarausbildung, die einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt darstelle, habe im Einberufungszeitpunkt erst zehn Monate gedauert und sei deshalb noch nicht weitgehend gefördert gewesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht und trägt vor: Da er an der Wehrübung teilgenommen habe, habe sich der Einberufungsbescheid erledigt. An der beantragten Feststellung habe er ein berechtigtes Interesse, weil er nach wie vor wehrpflichtig sei und auch zukünftig weitere Wehrübungen leisten müsse. Der dem Einberufungsbescheid bei seinem Erlaß anhaftende Mangel habe durch die nachträgliche Anhörung und Untersuchung nicht geheilt werden können. Der Rechtsschutz des Wehrpflichtigen sei im Verhältnis zu dem dem Bürger gegen Verwaltungsakte allgemein eingeräumten Rechtsschutz insofern eingeschränkt, als Rechtsbehelfe gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Die Pflicht der Wehrbehörden, den Wehrpflichtigen vor seiner Einberufung zu hören, stelle deshalb ein unerläßliches Gegengewicht dar. Die Wirksamkeit der Anhörung sei nur gewährleistet, wenn sie vor Erlaß des Einberufungsbescheids erfolge. Aus der Bedeutung, die ihr unter Rechtsschutzgesichtspunkten zukomme, ergebe sich, daß ein Einberufungsbescheid, der unter Verletzung der Anhörungs- und Untersuchungspflicht ergehe, unheilbar nichtig sei.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie führt aus: Für die vom Kläger beantragte Feststellung habe er kein berechtigtes Interesse. Jedenfalls sei die Revision aber unbegründet. Der bei Erlaß des Einberufungsbescheids vorliegende Verfahrensfehler führe nicht zur Nichtigkeit. Er sei heilbar. Dem stehe nicht der Umstand entgegen, daß Rechtsbehelfe gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Denn trotz der sofortigen Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids bleibe die Nachprüfbarkeit der Tatsachen gewährleistet, die ein Wehrpflichtiger durch einen behördlichen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Die sofortige Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids habe im vorliegenden Fall auch deshalb für den Kläger keine Nachteile gezeitigt, weil Anhörung und Untersuchung jedenfalls vor dem Einberufungszeitpunkt nachgeholt worden seien.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der im Revisionsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellte Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide festzustellen, ist zulässig. Der Übergang von der ursprünglichen Anfechtungsklage zur sog. Portsetzungsfeststellungsklage entspricht der Sach- und Rechtslage. Die angefochtenen Bescheide haben sich dadurch erledigt, daß der Kläger an der Wehrübung teilgenommen hat. Die Umstellung des Klageantrags bedeutet keine Klageänderung und ist deshalb auch noch im Revisionsverfahren zulässig (§ 142 VwGO). Das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzte Feststellungsinteresse des Klägers ist im Hinblick darauf gegeben, daß er weiterhin der Wehrpflicht unterliegt und in ihrem Rahmen auch zukünftig zur Teilnahme an Wehrübungen verpflichtet ist. Die vorliegende Entscheidung hat daher hinsichtlich der verfahrensrechtlichen und der materiellrechtlichen Gründe, die der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids geltend macht, für künftige Fälle präjudizielle Bedeutung, aus der das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung folgt.
In der Sache erweist sich das Begehren des Klägers als unbegründet.
Der Entscheidung ist das Wehrpflichtgesetz - WehrPfIG - noch in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) zugrunde zu legen, da das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) erst am 1. April 1965, d.h nach Erledigung des angefochtenen Bescheids, in Kraft getreten ist.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WehrPflG (1962) werden gediente Wehrpflichtige nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit von den zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Nach Satz 2 sind sie zu hören und zu untersuchen, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Der Beginn der in § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) festgesetzten Zweijahresfrist, nach deren Ablauf Anhörung und Untersuchung des Wehrpflichtigen bei einer erneuten Einberufung vorgeschrieben sind, ist mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem zuletzt geleisteten Wehrdienst eindeutig bestimmt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich dagegen nicht entnehmen, auf welche Wehrbehördliche Verfahrenshandlung das Ende der Frist bezogen ist. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus § 23 Wehr PflG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes. Nach dieser Fassung ist zwar für die Einberufung gedienter Wehrpflichtiger eine vorhergehende ärztliche Untersuchung nicht mehr für jeden Fall vorgeschrieben, die Regelung über die Anhörung des Wehrpflichtigen ist aber unverändert geblieben.
Als Verfahrensabschnitte, die innerhalb der Zweijahresfrist liegen müssen, damit vor einer erneuten Einberufung von einer Anhörung und ärztlichen Untersuchung des gedienten Wehrpflichtigen abgesehen werden kann, kommen nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 WehrPfIG (1962) die Verfügbarkeitsprüfung, der Erlaß des Einberufungsbescheids, die Zustellung des Einberufungsbescheids oder der Beginn des neuen Wehrdienstes in Betracht. Der Einberufungsbescheid, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, leidet an dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel dann nicht, wenn das Ende der Zweijahresfrist auf den Zeitpunkt der Verfügbarkeitsprüfung oder auf den Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheids zu beziehen ist. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, liegen außerhalb der mit Beendigung des letzten Wehrdienstes am 14. September 1962 in Lauf gesetzten Zweijahresfrist nur die Zustellung des Einberufungsbescheids und der Beginn der neuen Wehrübung.
Die Zweijahresfrist ist als diejenige zeitliche Grenze zu verstehen, bei deren Überschreitung der Gesetzgeber eine bloß interne Verfügbarkeitsprüfung durch die Wehrbehörde deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil sich die dabei zu berücksichtigenden Verhältnisse des Wehrpflichtigen inzwischen wesentlich geändert haben können. Darum soll der Wehrpflichtige noch vor der Entscheidung der Wehrbehörde Gelegenheit haben, bei seiner Anhörung und Untersuchung auf solche Veränderungen hinzuweisen. Für den Zeitraum vor Ablauf der Zweijahresfrist wird dagegen die Fortdauer der beim letzten Wehrdienst noch bestehenden Verfügbarkeit mit der verfahrensrechtlichen Folge (widerlegbar) vermutet, daß die auch in diesen Fällen erforderliche Verfügbarkeitsprüfung auf einen innerdienstlichen Vorgang ohne unmittelbare Beteiligung des Wehrpflichtigen beschränkt bleibt. Bei der Vielzahl der von § 23 WehrPfIG erfaßten Fälle mußte die vom Gesetzgeber bestimmte Zweijahresfrist in dem Sinne "willkürlich" gewählt werden, daß sie sich als formale Zeitbestimmung nicht aus einer in der Sache liegenden Notwendigkeit zwingend ergibt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß Änderungen der für die Wehrdienstpflicht maßgebenden Verhältnisse in der Regel erst und gerade zwei Jahre nach der letzten Wehrdienstleistung eintreten, läßt sich nicht aufstellen. Dagegen besteht eine Wahrscheinlichkeit in der Richtung, daß sich eine rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse des Wehrpflichtigen um so eher eingestellt haben kann, je größer der zeitliche Abstand zwischen der letzten Feststellung seiner Verfügbarkeit und seiner erneuten Heranziehung ist.
Für die Auslegung des § 23 WehrPfIG ist daraus zu entnehmen, daß es dem Sinn dieser nach ihrem Wortlaut mehreren Deutungen zugänglichen Vorschrift entspricht, mit der in ihr festgesetzten Zweijahresfrist einengend anzuknüpfen einerseits an das Ende des letzten und andererseits an den Beginn des neuen Wehrdienstes. Denn da der Einberufungsbescheid nach den §§ 17, 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) grundsätzlich vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen soll, würde eine andere Auslegung dazu führen, daß der zeitliche Abstand zwischen dem letzten und dem neuen Wehrdienst regelmäßig erheblich mehr als zwei Jahre betragen könnte, ohne daß es einer durch Anhörung und ärztliche Untersuchung qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung bedürfte. Ein solches Ergebnis wäre mit der dem Rechtsschutz des Wehrpflichtigen dienenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) nicht vereinbar. Soll der Wehrpflichtige noch ohne Anhörung und ärztliche Untersuchung einberufen werden können, so reicht -es daher nicht aus, daß innerhalb der Zweijahresfrist nur die Verfügbarkeitsprüfung vorgenommen oder der Einberufungsbescheid erlassen oder zugestellt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß der vorgesehene Gestellungszeitpunkt innerhalb der Frist von zwei Jahren nach dem Ende des letzten Wehrdienstes liegt. Liegt der Einberufungstermin außerhalb dieser Frist, so ergibt sich aus ihm, daß die vorausgehende Verfügbarkeitsprüfung ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt sie selbst stattfindet, nicht auf einen behördeninternen Vorgang beschränkt bleiben darf, sondern die Anhörung und die - nach der Gesetzesfassung von 1962 zwingend vorgeschriebene bzw. nach der Fassung von 1965 für bestimmte Fälle vorgesehene - Untersuchung des Wehrpflichtigen umfassen muß.
Das Verwartungsgericht hat danach mit Recht angenommen, daß die Verfügbarkeitsprüfung im vorliegenden Fall an einem Verfahrensmangel leidet, weil der Kläger in ihrem Rahmen nicht gehört und ärztlich untersucht worden ist. Es ist aber weiterhin zutreffend auch davon ausgegangen, daß ein solcher Mangel durch seine nachträgliche Behebung geheilt werden kann und im gegebenen Fall geheilt worden ist. Mit dieser Auffassung befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisher für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständigen VII. Senats (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG VII C 2.66 -und Beschluß vom 31. Januar 1967 - BVerwG VII B 197.66 -). Die von der Revision hiergegen erhobenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
Der Revision ist zunächst nicht in der Ansicht zu folgen, der Mangel der vorhergehenden Anhörung und Untersuchung führe zur Nichtigkeit des auf der verfahrensfehlerhaften Verfügbarkeitsprüfung beruhenden Einberufungsbescheids. Nichtig und damit schlechthin unwirksam sind Verwaltungsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann, wenn sie unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften ergehen. Zur Nichtigkeit führt vielmehr nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der überdies für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muß (BVerwGE 19, 284 [287 f.]). Hier fehlt es schon an der Offensichtlichkeit des rechtlichen Mangels, von der allenfalls dann ausgegangen werden könnte, wenn die Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen ohne dessen Anhörung und erneute ärztliche Untersuchung absolut unzulässig wäre.
Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, der im Einberufungsverfahren unterlaufene Verfahrensverstoß sei durch seine nachträgliche Abstellung geheilt worden.
Die rechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und gleichzeitig damit auch die Bedeutung, die ihm für die rechtliche Beurteilung des auf ihm beruhenden Verwaltungsaktes beizumessen ist, ist aus dem der Verfahrensvorschrift zugedachten Zweck, insbesondere aus ihrer Schutzfunktion für den Betroffenen herzuleiten. Der Zweck der in § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPfIG (1962) angeordneten Anhörung und ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen liegt, wie bereits dargelegt, darin, dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Verfügbarkeitsprüfung von sich aus auf Umstände hinzuweisen, die seiner Heranziehung derzeit oder auf die Dauer entgegenstehen könnten. Die zuständige Wehrersatzbehörden sollen veranlaßt werden, solchen Hinweisen nachzugehen und durch eine neue ärztliche Untersuchung die fortbestehende Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festzustellen. Gegenüber der nur behördeninternen Verfügbarkeitsprüfung wird dem Wehrpflichtigen dadurch eine zusätzliche Sicherung vor einer wegen mangelnder Verfügbarkeit nicht gerechtfertigten Einberufung gewährt. Daraus ist zwar zu entnehmen, daß es sich bei der Regelung der durch Anhörung und ärztliche Untersuchung qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung nicht um eine bloße, den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrensganges festlegende Formvorschrift handelt, deren Verletzung in der Regel ohne Auswirkung auf den Inhalt der Sachentscheidung bleibt. Andererseits führt aber die Unterlassung der vor der Entscheidung über die Einberufung gebotenen Anhörung und Untersuchung nicht notwendig zu einem im Widerspruchsverfahren oder anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigierbaren Einfluß auf den Einberufungsbescheid. Abgesehen davon, daß die Verletzung der Anhörungs- und Untersuchungspflicht nicht bedeutet, daß der Wehrpflichtige überhaupt ohne vorherige Prüfung seiner Verfügbarkeit zum Wehrdienst herangezogen wird, daß vielmehr nur die Prüfung in ihrer qualifizierten Form entfällt, weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß das Rechtsbehelfsverfahren dem Wehrpflichtigen bestimmungsgemäß die Möglichkeit eröffnet, alle Umstände vorzutragen, die seiner Ansicht nach seiner Heranziehung entgegenstehen. Aus diesem Grunde kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das von ihm erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 69 berufen. In dieser Entscheidung ist zwar ausgesprochen, eine unterlassene rechtzeitige Anhörung der Hauptfürsorgestelle könne im Verwaltungsstreitverfahren nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, daß der ohne vorherige Anhörung ergangene Verwaltungsakt geheilt werde. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in späteren Entscheidungen (Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG VI C 86.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 26 Nr. 3, und BVerwGE 17, 279 [283]) ausgeführt, die vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle sei durch die Eigenart gekennzeichnet, daß dieser als einer außenstehenden Stelle Gelegenheit zur Einflußnahme auf die Entscheidung einer anderen Behörde eingeräumt werden solle; ihre materielle Einflußmöglichkeit erschöpfe sich in der Meinungsäußerung als solcher. Die Interessenlage unterscheide sich in diesen Fällen maßgebend von derjenigen des durch einen Verwaltungsakt unmittelbar Betroffenen, der seinerseits Widerspruch und Klage erheben, also in einem gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren mit seinen Einwendungen Gehör finden könne. Dem entspricht nach dem Wehrpflichtrecht die Lage des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen. Der mit der Anhörung und ärztlichen Untersuchung verfolgte Zweck kann - jedenfalls grundsätzlich - im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann noch erreicht werden, wenn die qualifizierte Verfügbarkeitsprüfung vor Erlaß des Einberufungsbescheids entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) unterblieben, ist. Es ist daher daran festzuhalten, daß ein insoweit unterlaufener Mangel des Verwaltungsverfahrens heilbar ist und nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit (Vernichtbarkeit) des Einberufungsbescheids führt.
Die Schutzfunktion der in § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) vorgeschriebenen qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung darf jedoch, wie der Kläger - insoweit zutreffend - hervorhebt, nicht isoliert gesehen werden. Es kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß das Wehrpflichtgesetz Widerspruch und Klage gegen den Einberufungsbescheid die diesen Rechtsbehelfen sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich beigelegte aufschiebende Wirkung versagt (§§ 33 Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 1 WehrPflG). Die sofortige Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids kann daher im Einzelfall dazu führen, daß der Wehrpflichtige der Einberufung Folge leisten muß, noch bevor seine Anhörung und ärztliche Untersuchung nachgeholt und seine Belange wenigstens im Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren abschließend geprüft worden sind. In einem solchen Fall steht allerdings die Schutzfunktion des § 23 Abs. l Satz 2 WehrPflG(1962) der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung des in der Unterlassung der rechtzeitigen Anhörung und Untersuchung liegenden Verfahrensmangels entgegen. Hat das Wehrdienstverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid angegebenen Zeitpunkt begonnen, so ist der Zweck der qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung, den Wehrpflichtigen vor einer ungerechtfertigten Heranziehung durch besondere Anforderungen an das Verwaltungsverfahren zu schützen, mit Hilfe einer nachträglichen Anhörung und ärztlichen Untersuchung nicht mehr zu verwirklichen. Im Zusammenwirken mit der Regelung des Wehrpflichtgesetzesüber den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Einberufungsbescheid gewinnt der Verfahrensmangel vom Zeitpunkt des verfügten Dienstantritts an einen Schweregrad, der zur Aufhebung des Einberufungsbescheids führen muß, auch wenn die qualifizierte Verfügbarkeitsprüfung nach dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses nachgeholt worden ist und zur Feststellung der tatsächlich bestehenden Verfügbarkeit geführt hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Wehrpflichtige gegenüber dem sofort vollziehbaren Einberufungsbescheid das Gericht mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anrufen kann (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG). Da das Gesetz die Vorherige Anhörung und Untersuchung des Wehrpflichtigen vorschreibt und ihn durch eine verfahrensrechtliche Sicherung vor einer unberechtigten Einberufung schützen will, geht es nicht an, ihn bei einem diesen Anforderungen nicht entsprechenden Einberufungsverfahren auf die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu verweisen.
Danach läßt sich zusammenfassend feststellen, daß der Mangel der im Einberufungsverfahren vorschriftswidrig unterbliebenen Anhörung und ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen dann geheilt werden kann, wenn sie vor dem Einberufungszeitpunkt ordnungsgemäß nachgeholt werden, daß der Einberufungsbescheid jedoch aus Verfahrensgründen rechtswidrig und damit vernichtbar ist, wenn der Verfahrensmangel, auf dem er beruht, bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger vor dem im Einberufungsbescheid bestimmten Tag des Dienstantritts sowohl gehört als auch ärztlich untersucht worden. Nach den dargelegten Grundsätzen ist der dem Einberufungsverfahren ursprünglich anhaftende Mangel dadurch nachträglich geheilt worden mit der Wirkung, daß der Einberufungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bedenken unterliegt.
Der Einberufungsbescheid hält aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Prüfung stand, wie das Verwaltungsgericht rechts-irrtumsfrei dargelegt hat. Insoweit hat der Kläger mit der Revision ausdrücklich keine Rechtsverletzungen gerügt. Nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 WehrPflG beträgt die Gesamtdauer der Wehrübungen bei Offizieren höchstens 18 Monate. Da der Kläger vor seiner erneuten Heranziehung an vier Wehrübungen von der Dauer jeweils eines Monats teilgenommen hatte, war die Beklagte berechtigt, ihn zu weiteren Übungen einzuberufen. Dem stand § 7 WelirPflG nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte aus sachlichen Gründen davon abgesehen hat, den vom Kläger in der Bundeswehr auf Grund seiner freiwilligen Verpflichtung geleisteten Wehrdienst auf die Wehrübungen anzurechnen. Ein fehlsamer Gebrauch des der Beklagten nach § 7 WehrPfIG eingeräumten Ermessens ist daher nicht festzustellen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ferner mit Recht die Voraussetzungen verneint, unter denen der Kläger nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG wegen besonderer Härte hätte zurückgestellt werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 173.65 -).
Danach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher