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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1967, Az.: BVerwG VII B 197.66

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII B 197.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 28.09.1966 - AZ: 2 K 172/66

In der Verwaltungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 30. Mai 1963 gemustert, für tauglich befunden und bis zum 30. September 1966 vom Wehrdienst zurückgestellt. Zugleich wurde sein Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst abgelehnt. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diese Ablehnung wurde durch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 14. April 1965 (2/3 K 39/64) abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Januar 1966 - BVerwG VII B 95.65 - zurückgewiesen.

2

Der Kläger wurde mit Einberufungsbescheid vom 16. August 1966 einberufen. Das Kreiswehrersatzamt Hagen hatte ihm eine Frist zur Abgabe einer Erklärung zu der bevorstehenden Einberufung bis zum 17. August 1966 gesetzt, den Einberufungsbescheid aber vor Fristablauf erlassen. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid durch Urteil vom 28. September 1966 ab und ließ die Revision nicht zu.

3

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor, ferner sei die Klärung grundsätzlicher Fragen zu erwarten und das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf den Abweichungen.

4

Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

5

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Anlaß besteht, die Revision gemäß § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) zuzulassen.

6

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, da gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WehrPflG Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden können. Es stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich einen Verfahrensmangel dar, wenn eine Partei nicht auf neue rechtliche Überlegungen hingewiesen wird, die für die Entscheidung wesentlich sind (Beschluß vom 21. Januar 1964 - BVerwG V C 204.62 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 151; Urteile vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 -, VerwRspr. 12 Nr. 162 und vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII C 239.59 -, VerwRspr. 13 Nr. 74).

7

Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten. Die vom Kläger bezeichnete Frage hat nur für seinen einzelnen Fall Bedeutung. Nach seiner Auffassung ist klärungsbedürftig, ob der Mangel der in § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) vorgeschriebenen Anhörung des Wehrpflichtigen vor seiner Einberufung durch seine Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auch dann geheilt werden kann, wenn das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid vor Ablauf einer Frist erläßt, die sie dem Wehr Pflichtigen zur Erklärung gesetzt hat. Das Kreiswehrersatzamt hat aber nach dem Wortlaut und dem Sinn seines Schreibens vom 12. August 1966 überhaupt keine Zusage abgegeben, daß es den Einberufungsbescheid erst nach dem 17. August 1966 erlassen werde, sondern es hat lediglich eine Verlängerung der in seinem Schreiben vom 5. August 1966 gesetzten Erklärungsfrist gewährt. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, daß das Kreiswehrersatzamt sich etwa bindend verpflichtet hat, die Einberufung erst nach dem Ablauf der Frist auszusprechen.

8

Eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Wirkungen einer behördlichen Zusage (BVerwGE 3, 199 [203]) kommt aus diesem Grunde ebenfalls nicht in Betracht.

9

Das Verwaltungsgericht hat auch im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG VII C 2.66 -) entschieden, daß der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes als rechtmäßig anzusehen ist, obwohl der Kläger vorher keine Erklärung auf das Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 5. August 1966 abgegeben hat. Im angefochtenen Urteil ist ohne Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats dargelegt, daß der Mangel der gemäß § 13 Abs. 3 MustVO erforderlichen vorherigen Anhörung dadurch geheilt worden ist, daß die Wehrbezirksverwaltung bei ihrer Widerspruchsentscheidung die Stellungnahme des Klägers kannte und nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Einberufung nachprüfte. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist allein die Sachlage zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich.

10

Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 84, 358 [BFH 24.11.1965 - VI 307/63 U]) zwingt zu keiner erneuten Erörterung dieser Rechtsfrage, denn es ist nicht zum Verwaltungsverfahrensrecht, sondern zum Prozeßrecht ergangen und hat für die Entscheidung des Falles keine Bedeutung.

11

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Witten
Reimer
Fischer