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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1966, Az.: BVerwG VII C 2.66

Zurückstellung und Einberufung zum Wehrdienst; Örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 2.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.11.1965 - AZ: 10 K 3015/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der nach dem Musterungsbescheid vom 30. Oktober 1961 für den Wehrdienst taugliche Kläger, der im Juli 1965 die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Düsseldorf vom 19. Juli 1965 zum 1. Oktober 1965 zum Wehrdienst einberufen. Deshalb erhob er nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage. Auf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 30. September 1965 die aufschiebende Wirkung der Klage an, hob diesen Bescheid am 21. Oktober 1965 jedoch wieder auf; der Kläger leistete seit dem 25. Oktober 1965 Wehrdienst.

2

Durch Urteil vom 30. November 1965 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus: Zu Unrecht bezweifle der Kläger die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Düsseldorf; für dieses habe kein Anlaß bestanden, eine andere Behörde als zuständig anzusehen. Vor der Einberufung sei der Kläger auch ordnungsmäßig angehört worden, das könne im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Ein gesetzlicher Grund für die Zurückstellung des Klägers bestehe nicht; seine Ausbildung bis zur ersten juristischen Staatsprüfung sei abgeschlossen, und die erst vor Gericht geltend gemachte Verschuldung begründe die Zurückstellung nach Lage der Sache nicht.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

4

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien.

5

Zur Begründung trägt er vor: Nach einer Dienstzeit von einem Jahr sei er wegen Unentbehrlichkeit in einem Maklerunternehmen, an dem er beteiligt sei, aus dem Wehrdienst entlassen worden; durch die nicht gerechtfertigte Einberufung sei er geschädigt. Deshalb sei die Hauptsache zwar erledigt, der nunmehr gestellte Klagantrag aber begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes seien rechtlich bedenklich; die Wehrbehörde wie das Verwaltungsgericht hätten aufklären müssen, ob der Kläger nach einem Zerwürfnis mit seinem Vater seinen ständigen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreiswehrersatzamtes Würzburg verlegt habe. Überdies habe der Einberufung eine erneute Musterung vorhergehen müssen.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Änderung des Klagantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unbedenklich, die Revision ist aber unbegründet.

8

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes für den Erlaß eines Einberufungsbescheides ist zwar im Wehrpflichtgesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang zwischen der Wehrerfassung, der Heranziehung zum Wehrdienst und der Wehrüberwachung ( §§ 15, 17, 21, 24 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 26. März 1965, BGBl. I S. 162, - WehrPflG -). Grundlage des gesamten wehrbehördlichen Verfahrens ist im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit die Meldung des Wehrpflichtigen bei der polizeilichen Meldebehörde (Wehrerfassung, § 15 Abs. 3), die das Ergebnis der Erfassung dem organisationsrechtlich dafür bestimmten Kreiswehrersatzamt zuleitet (§ 15 Abs. 4); dieses führt die Musterung durch (§ 17 Abs. 1) und beruft entsprechend dem Musterungsergebnis den Wehrpflichtigen ein (§ 21), der während der Wehrüberwachung jede Änderung seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung der zuständigen Wehrersatzbehörde, das heißt: dem bisher in seiner Sache tätig gewesenen Kreiswehrersatzamt, zu melden hat (§ 24 Abs. 6). Aus dieser Regelung ergibt sich zwanglos, daß das seit der Wehrerfassung örtlich auf Grund der polizeilichen Meldung des Wehrpflichtigen - und damit in aller Regel nach dem Ort seines ständigen Aufenthalts - zuständige Kreiswehrersatzamt zumindest solange zuständig bleibt, bis ihm die erwähnte Änderung - insbesondere durch Meldung des Wehrpflichtigen - bekannt wird. Ohne diese Kenntnis ändert sich die örtliche Zuständigkeit der Wehrbehörde nicht. Der Kläger hat nach der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts während des Studiums in Würzburg in dieser Hinsicht nichts unternommen, sondern gegenüber der Wehrbehörde noch im August 1965 Düsseldorf, den Wohnsitz seines Vaters, als seine Heimatanschrift und Würzburg als seinen Studienort bezeichnet. Aus diesen Gründen war und blieb das Kreiswehrersatzamt Düsseldorf örtlich zuständig. Ob der Kläger seinen ständigen Aufenthalt gewechselt hatte, hatte die Wehrbehörde ohne Anhalt dafür nicht von Amts wegen zu klären. Das vom Kläger erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 173) betrifft die Frage der Wehrdienstpflichtigkeit (§ 1 WehrPflG) und nicht die behördliche Zuständigkeit. - Aus diesen Gründen geht auch die Aufklärungsrüge der Revision fehl.

9

Dem weiteren Bedenken des Klägers, daß er vor seiner Einberufung nicht nochmals, gehört worden sei (§ 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963, BGBl. I S. 112), hat das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß dies im Widerspruchsverfahren geschehen ist; der Kläger ist auch erneut dienst ärztlich untersucht worden. Nicht einmal mit dem Widerspruch vom 7. August 1965 hat er aber geltend gemacht, daß er seinen ständigen Aufenthalt nach Würzburg verlegt habe. Deshalb ist er in seinem Anhörungsrecht nicht verletzt.

10

Auch die mit der Revision nicht gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Zurückstellung des Klägers erscheinen rechtlich unbedenklich (§ 12 Abs. 4 WehrPflG); soweit der Kläger sein Begehren erst vor dem Verwaltungsgericht mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet hat, kann er damit nicht gehört werden (vgl. das Urteil vom 5. Februar 1965, BVerwGE 20, 244).

11

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Zehner