Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1970, Az.: BVerwG IV B 65.70
Zum Verhältnis von Planungsentscheidung und Planfeststellung; Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 65.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.03.1970 - AZ: VGH II OE 78/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1973, 107
- DÖV 1971, 105 (Kurzinformation)
- VRS 39, 318
Amtlicher Leitsatz
Zum Verhältnis von Planungsentscheidung nach § 16 FStrG und Planfeststellung nach § 17 FStrG.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die allein geltend gemacht wird, kommt der Sache nicht zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Planung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) der selbständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, stellt sich hier nicht, weil eine solche Planungsmaßnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist; im übrigen hat der Senat bereits für die Entscheidung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), soweit sie Planungsentscheidung ist, klargestellt, daß sie als solche mangels einer unmittelbaren Außenwirkung nicht anfechtbar, sondern insoweit nur vorbereitende Verwaltungsentscheidung ist; er hat dabei ausdrücklich auf die Rechtsähnlichkeit der Planungsentscheidung nach § 16 FStrG hingewiesen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in VRS 36, 146 [149/50] = NJW 1969, 340 [341]). Die Klage richtet sich hier lediglich gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 18. September 1968, der den Plan für die B... feststellte. Eine die Klägerin etwa mittelbar belastende Wirkung der Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr wäre in den Planfeststellungsbeschluß eingegangen; die Planungsentscheidung nach § 16 FStrG hätte damit in diesem Beschluß ihren Niederschlag gefunden, wäre also Element dieses Beschlusses und mit ihm angreifbar (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 a.a.O. und Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - in VRS 35, 467 [469] = DVBl. 1969, 307 sowie OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 411 [412]). Den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß - und damit inzidenter auch die Planungsentscheidung nach § 16 FStrG - hat der Verwaltungsgerichtshof im einzelnen sorgfältig auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und diese bejaht; die Beschwerde hat insoweit keinerlei Mängel gerügt.
Möglicherweise will die Beschwerde weiter geltend machen - ihrem Inhalt ist dies nicht deutlich zu entnehmen -, die Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr enthalte Fehler, weil sie sich nur "grundsätzlich" mit der geplanten Linienführung (nördliche Ortsumgehung) einverstanden erklärt habe. Auch das wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 223.68 - (VRS 37, 154 [156]) entschieden hat, liegt es gerade im Wesen der Entscheidung nach § 16 FStrG, die Linienführung nur im allgemeinen zu bestimmen, während erst die Planfeststellung der konkreten Durchführung der generellen Planung dient. Dem entspricht es, wenn hier der Bundesminister für Verkehr sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs darauf beschränkt hat, sich grundsätzlich mit der Linienführung der Nordumgehung einverstanden zu erklären.
Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch nicht der Umstand führen, daß das Berufungsgericht nach den Angaben der Beschwerde in einer früheren Entscheidung wegen ähnlicher Fragen die Revision zugelassen hat; aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß diesen Fragen jedenfalls heute keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.