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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1992, Az.: VIII ZR 210/91

GoA; Aufwendungsersatz; Nichtigkeit; Auftragsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 210/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 95-96 (Kurzinformation)
  • DB 1993, 1617 (Volltext)
  • IBR 1993, 123 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1993, 598 (Volltext mit red. LS)
  • LM H. 5 / 1993 § 677 BGB Nr. 31
  • MDR 1993, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis.

Tatbestand:

1

Der Kläger, der sich mit dem An- und Verkauf sowie der Errichtung von Gebäuden und Eigentumswohnungen befaßt, nimmt die Beklagten als Erben des am 31. Juli 1989 verstorbenen H. B. aus einer privatschriftlichen Vereinbarung in Anspruch, die er nach seiner Behauptung am 17. August 1988 mit dem Erblasser getroffen hat.

2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

3

"1. Herr B. erteilt Herrn R. D. den unwiderruflichen Auftrag, in Vollmacht und auf Rechnung von Herrn B., die in der Anlage (Umlagebescheid der Württembergischen Gebäudebrandversicherung vom 07. 01. 1988) aufgeführten Objekte mit Ausnahme der K. straße 14 und 20, für Herrn B. zu vermarkten.

4

Vorgesehen ist die Aufteilung der Objekte in Wohnungseigentum, Sanierung und Verkauf des so geschaffenen Wohnungseigentums.

5

Herr B. und Herr D. verpflichten sich, unverzüglich entsprechende Baubetreuungsverträge abzuschließen.

6

2. Herr D. erhält von Herrn B. dafür eine Vergütung von 18 % vom Verkaufspreis der Eigentumswohnungen."

7

Der Kläger hat zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung in Höhe von 1.330.400 DM nebst Zinsen, hilfsweise Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen von 229.606,43 DM für Architekten-, Vermessungs- und Anwaltskosten begehrt. Nachdem seine Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist, macht er nur noch Aufwendungsersatz in Höhe von 229.606,43 DM zuzüglich Zinsen geltend. Das Berufungsgericht hat seine Berufung auch insoweit zurückgewiesen.

8

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Aufwendungsersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der Vereinbarung mit dem Erblasser vom 17. August 1988 könne der Kläger keine Ansprüche, auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, herleiten, weil dieses Rechtsgeschäft mangels gesetzlich vorgeschriebener Form nichtig sei (§§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB); die Auslegung der Vereinbarung ergebe, daß auch die Vollmachterteilung zur Veräußerung des Grundbesitzes unwiderruflich habe sein sollen. Dem Kläger stehe ferner auf der Grundlage der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 17. August 1988 gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu. Der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß sein Vertragspartner den Formmangel durch sein Verhalten schuldhaft herbeigeführt oder den Formmangel zu verantworten habe, weil er das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe.

10

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

11

1. Zutreffend und von der Revision unangefochten hat das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 662, 670 BGB verneint. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 17. August 1988 war der dem Kläger erteilte Auftrag, die Liegenschaften des Erblassers "zu vermarkten", unwiderruflich; da dieser Auftrag nach der unbeanstandet gebliebenen Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht mit der Vollmachterteilung eine Einheit bildete, erstreckte sich der Formzwang gemäß § 313 Satz 1 BGB wegen der darin liegenden Bindung des Erblassers zur Veräußerung der Grundstücke auf den gesamten Vertrag (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313 Rz. 32 m.w.Nachw.).

12

2. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß zugebilligt hat. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht erkennbar.

13

3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zustehen.

14

a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann, wenn das Geschäft aufgrund eines sich später als nichtig erweisenden Auftrags geführt worden ist; dabei kann die Nichtigkeit des Auftrags auf einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder auf einem Verstoß gegen die guten Sitten beruhen. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat, ist ohne Bedeutung (BGHZ 37, 258, 262 f;  39, 87, 90;  101, 393, 399;  BGH, Urteil vom 7. März 1989 - XI ZR 25/88 = WM 1989, 80l = NJW-RR 1989, 970 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 25/88] unter II 2 a).

15

b) Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Erblasser die Vereinbarung vom 17. August 1988 überhaupt unterschrieben hat und diese damit schließen wollte, ist hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen. In diesem Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Kläger mit der Beauftragung des Architekten G., des Vermessungsbüros H. und der Rechtsanwälte Ha. und Be. ein Geschäft des Erblassers besorgt hat und dies dessen Interesse sowie wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprach, Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht daher nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:

16

Daß der Kläger bei den von ihm getroffenen Maßnahmen mit Fremdgeschäftsführerwillen handelte, liegt nahe, weil die Vorbereitung des Verkaufs der Grundstücke durch Aufteilung in Wohnungseigentum und Sanierung schon dem äußeren Inhalt nach zu dem Rechtskreis des Erblassers gehörte und damit ein objektiv fremdes Geschäft vorlag (vgl. BGHZ 40, 28, 30 f;  70, 389, 396 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76];  BGH, Urteil vom 21. Dezember 1978 - VII ZR 91/77 = NJW 1979, 598 unter 2 a). Wenn der Kläger dabei zugleich eigene Belange wahrgenommen hat, um den nach seinem Vortrag ihm erteilten Auftrag auszuführen und die versprochene Vergütung zu verdienen, steht dies einer Geschäftsbesorgung für den Erblasser nicht entgegen (BGHZ 40 aaO.; 54, 157, 160; BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 = NJW 1971, 609 unter III 2 a). Die zur Vorbereitung der Veräußerung der Liegenschaften getroffenen Maßnahmen des Klägers lagen auch - den Abschluß der, wenn auch formunwirksamen Vereinbarung vom 17. August 1988 unterstellt - im Interesse des Erblassers, Sie waren ihm objektiv nützlich, denn sie dienten der Durchführung seiner Verwertungsabsichten.

17

Bei der Feststellung, ob die vom Kläger getroffenen Maßnahmen darüber hinaus auch dem Willen des Erblassers entsprachen, wird das Berufungsgericht allerdings zu klären haben, ob diese Maßnahmen von dem erteilten "unwiderruflichen Auftrag", die näher bezeichneten Objekte "auf Rechnung" des Erblassers "zu vermarkten", umfaßt oder ob die dadurch entstehenden Kosten durch die vorgesehene Vergütung in Höhe von 18 % des Verkaufspreises der Eigentumswohnungen abgegolten sein sollten; in diesem Fall wäre der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach dem Willen der Vertragsparteien abbedungen und vereinbart, daß der Kläger die Aufwendungen selbst zu tragen habe (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1958 - VIII ZR 217/57 = LM FernsprechO Nr. 1 unter II 1 c; MünchKomm/Seiler, BGB, 2. Aufl., § 670 Rdnr. 4; Erman/Hauß, BGB, 8. Aufl., § 670 Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.). Lag aber das Risiko eines künftigen Verkaufs der Eigentumswohnungen und damit die Erstattung der zuvor gemachten Aufwendungen ausschließlich beim Kläger, hätte insoweit eine Geschäftsbesorgung auf Kosten des Erblassers nicht dessen Willen entsprochen.