Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1978, Az.: VII ZR 91/77
Heilungskosten; Besuch der nächsten Angehörigen; Geschäftsführung ohne Auftrag; Mittelbare Betroffenheit der Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 91/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1979, 573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 56, 258
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Schädiger des Verletzten hat ebenso die Kosten zu ersetzen, die einem nächsten Angehörigen dadurch enstehen, daß er den Verletzten besucht. Insofern handelt es sich dabei mittelbar um Heilungskosten.
2. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Angehörigen erlangen sie keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger. Es kann ihnen aber ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. So auch VersR 1961, 272; BGH v. 22. 10. 1957, VersR 1957, 790; DAR 1975, 269.