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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1989, Az.: XI ZR 25/88

Geschäftsführung ohne Auftrag; Wohnungseigentümergesellschaft; Wohnungsverwaltung; Verwaltervertrag; GoA; Anspruch auf Aufwendungsersatz; Instandsetzungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1989
Aktenzeichen
XI ZR 25/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1989, 970 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 1989, 265

Amtlicher Leitsatz

1. Hat eine Wohnungseigentümergesellschaft in Unkenntnis der Tatsache, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abschluß des Verwaltervertrages nicht rechtswirksam vertreten war, die Hausverwaltung besorgt, steht ihr aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

2. Eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft kann die übliche Vergütung für ihre Verwaltungstätigkeit nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn die Wohnungseigentümer bei Abschluß des Verwaltungs- und Instandsetzungsvertrages nicht wirksam vertreten worden sind und deshalb keine vertraglichen Ansprüche bestehen.