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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1984, Az.: BVerwG 1 D 38.84

Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Personalratsvorsitzenden für die Einberufung und Durchführung einer illegalen Personalversammlung, Aufforderung zur Arbeitsniederlegung in Zusammenhang mit der Personalratsarbeit; Kürzung des Gehaltes eines Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/20 auf die Dauer von 12 Monaten; Achtungsverletzendes und ehrverletzendes Verhalten gegenüber dem Dienststellenleiter und dessen Vertretern; Einberufung einer illegalen Personal -Versammlung mit der Folge des weitgehenden Ausfalls der Dienstleistungen eines Postamts und der ihm unterstellten Ämter; Disziplinarmaß: langfristige Gehaltskürzung beim Vorliegen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.12.1983 - AZ: XIV VL 26/83

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 193
  • BVerwGE 76, 192 - 201
  • NJW 1985, 1721-1723 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 588 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Personalratsvorsitzenden für die Einberufung und Durchführung einer illegalen Personalversammlung, Aufforderung zur Arbeitsniederlegung sowie Beleidigungen und versuchte Nötigung in Zusammenhang mit der Personalratsarbeit.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnobersekretär Peter Gerber,
Fernmeldehauptwart Karl-Heinz Frede als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ..., Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - Hessen -, vom 21. Dezember 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Gehalt des Postbetriebsinspektors ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Personalratsvorsitzender

  • sich dem Dienststellenleiter und dessen Vertretern gegenüber mehrfach in besonderem Maße achtungs- und ehrverletzend verhalten habe,
  • einen Beamten des Postamtes O. nachdrücklich zum schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst aufgefordert habe,
  • am 4. Mai 1981 eine nicht mit der Amtsleitung abgestimmte Personalversammlung veranstaltet habe, zu deren Teilnahme er die Bediensteten des Postamtes O. mit vollständiger Arbeitsniederlegung - sozusagen zu einem "wilden Streik" - aufgefordert habe, obwohl ihm die Unrechtmäßigkeit dieser Versammlung genau bekannt gewesen sei, wodurch eine erhebliche Störung des Postbetriebes und schwerer Ansehensschaden in der Öffentlichkeit entstanden sei.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 1983 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/20 auf die Dauer von 12 Monaten gekürzt.

3

Den ersten Anschuldigungspunkt hat es nur teilweise der Verurteilung zugrunde gelegt und im übrigen gemeint, zum Teil sei nicht ersichtlich, was dem Beamten zur Last gelegt werde, zum Teil seien die Äußerungen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Personalrat und Dienststelle noch hinzunehmen. Der zweite Vorwurf sei nicht begründet. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege im dritten Anschuldigungspunkt. Die verhängte Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens sei jedoch ausreichend, weil offenbar auch von Seiten der Amtsleitung nicht alles getan worden sei, um den Betriebsfrieden zu sichern, weshalb das Spannungsverhältnis, aus dem das vorgeworfene Verhalten erwachsen sei, nicht ausschließlich dem Beamten angelastet werden könne. Die damaligen besonderen Umstände hätten sich nach der glaubhaften Einlassung des Beamten inzwischen grundlegend geändert. Sonst habe sich der Beamte tadelfrei verhalten. Auch sei die lange Dauer des Verfahrens berücksichtigt worden.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.

5

Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

6

Die Äußerungen des Beamten gegenüber dem Zeugen D. im Telefonat am 30. April 1981 seien entgegen der Ansicht der Kammer auch im Rahmen der Personalratstätigkeit des Beamten nicht mehr vertretbar und hinzunehmen. Sie stellten eine bewußte und gewollte Herabsetzung anderer Personen dar und seien geeignet, die vorgesehenen Besprechungsteilnehmen, insbesondere den Zeugen D., dem ein "typisch mieser Verwaltungsstil" vorgeworfen werde, in ihrer Ehre zu verletzen. Auch mit diesen Äußerungen habe der Beamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst verstoßen.

7

Hinsichtlich des Vorwurfs, sich bei der Erörterung des Schreibens vom 3. Juni 1981 mit dem Zeugen D. am 4. Juni 1981 pflichtwidrig verhalten zu haben, seien die tatsächlichen Feststellungen der Kammer im angefochtenen Urteil unvollständig. Der Beamte habe dem Zeugen D. nicht nur erklärt: "Sie sind unbelehrbar! Die entsprechenden Leute werden Sie eines Tages belehren!", sondern auch: "Sie haben Ihr Pulver verschossen! Auf uns haben Sie mit Zündblättchen geschossen! Gegen Sie werden wir mit Dynamit vorgehen!" Das habe der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ausdrücklich zugegeben; sein späteres Bestreiten sei dagegen nicht überzeugend. Auch diese Äußerungen des Beamten seien nicht, wie die Kammer meine, gerade noch hinnehmbar. Wenn auch dem Beamten zugute gehalten werden könne, daß er nicht eigene Interessen verfolgt habe, sondern als Personalratsvorsitzender tätig geworden sei, so dürfe doch die in der Wortwahl liegende Ankündigung persönlicher Nachteile für den Gesprächspartner, den Dienstvorgesetzten, nicht übersehen werden. Die persönliche Bedrohung der Amtsleitung durch die Personalvertretung gehe auch unter Beachtung des Umstandes, daß zuweilen gegensätzliche Interessen den Verhandlungsgegenstand bildeten, weit über den durch die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst gezogenen Rahmen hinaus.

8

Die Kammer sei zutreffend davon ausgegangen, daß das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens durch die vom Beamten zumindest billigend in Kauf genommene erhebliche Störung des Dienstbetriebes am 4. Mai 1981 bestimmt werde. Die Auswirkungen dieses "wilden Streiks" hätten die Postkunden zu tragen gehabt, zahlreiche Beschwerden aus der Bevölkerung, Proteste der Industrie- und Handelskammer O. und Presseberichte seien die Folge gewesen. Das Ansehen der Deutschen Bundespost und der Beamtenschaft im allgemeinen sei erheblich geschädigt worden. Nicht gering zu bewerten sei auch das achtungswidrige Verhalten des Beamten im Umgang mit den Vertretern seiner Dienststelle. Er sei mit seinen Äußerungen, wie auch die Kammer betont habe, weit über die Grenzen der auch für ihn bestehenden Mäßigungspflicht hinausgegangen.

9

Zugunsten des Beamten sei allenfalls zu berücksichtigen, daß er nicht aus eigennützigen Motiven, sondern in Verkennung seines sozialen Engagements gehandelt habe. Dafür, daß auch von Seiten der Amtsleitung nicht alles getan worden sei, um den Betriebsfrieden zu sichern, lägen entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.

10

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung.

11

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich nicht nur gegen das Disziplinarmaß wendet, sondern auch gegen die Freistellung des Beamten von einzelnen Anschuldigungsvorwürfen. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens muß er dabei auch diejenigen Anschuldigungsvorwürfe prüfen, die das Bundesdisziplinargericht dem Beamten nicht angelastet hat und zu denen sich die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts auch nicht äußert.

12

Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:

13

Nachdem die Postverwaltung die sogenannte Personalveränderungsquote (PVQ) gekürzt hatte, veranlaßte der örtliche Personalrat des Postamts O., dessen Vorsitzender der Beamte war, im Einvernehmen mit der Amtsleitung am 27. April 1981 morgens um 7 Uhr und am selben Tage um 19 Uhr eine außerordentliche Personal Versammlung. In beiden Versammlungen wurde eine Resolution verabschiedet, die den Personalrat veranlassen sollte, Überstundenregelungen nicht mehr zuzustimmen. An der morgendlichen Versammlung nahm der damals amtierende Amtsvorsteher, Oberpostdirektor D., teil, der in einem anschließenden Bericht an die Oberpostdirektion F. um bedarfsgerechte Zuweisung von PVR-Einheiten bat, da sonst der Betriebsfrieden gefährdet sei. Nach der Verabschiedung der Resolution erklärte der Beamte: "Es ist mir nun völlig gleichgültig, wie viele Briefe, Päckchen oder Pakete irgendwo liegenbleiben. Das Chaos ist nun vorprogrammiert."

14

Am folgenden Tag, dem 28. April 1981, vertrat die Abteilungsleiterin 1, die Postoberrätin W., den abwesenden Amtsvorsteher. In Begleitung der übrigen Abteilungsleiter suchte sie den Personal rat auf, um mit ihm die von der Amtsleitung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen und notwendigen Maßnahmen zu besprechen. Oberpostdirektor D. war zu dieser Zeit dienstlich abwesend. Es kam bei dem Gespräch zu Meinungsverschiedenheiten, worauf der beschuldigte Beamte die Diskussion mit der Erklärung abbrach: "Mit Vertretern verhandele ich nicht mehr".

15

Den Beamten K., Ma. und M. wurde wegen der angespannten Personalsituation die Beurlaubung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang der Deutschen Postgewerkschaft in der Zeit vom 4. bis zum 9. Mai 1981 verweigert bzw. die bereits erteilte Teilnahmegenehmigung widerrufen am 30. April 1981 rief der Beamte in diesem Zusammenhang Oberpostdirektor D. an und verlangte von ihm die Rücknahme dieser Entscheidung.

16

Er äußerte sich bei diesem Gespräch sinngemäß: "Wenn Sie die Entscheidung nicht zurücknehmen, dann sind Sie für mich ein Papiertiger und Pappkamerad."

17

Der Postbetriebsassistent Ma. rief am Freitag, dem 1. Mai 1981, gegen 12 Uhr den Beamten wegen der Teilnahme an dem Lehrgang telefonisch an. Der Beamte erklärte Ma., der Personalvertretung sei von einer Ablehnung nichts bekannt; er sei für den Gewerkschaftslehrgang gemeldet und solle auch daran teilnehmen. Am Sonntag, dem 3. Mai 1981, erhielt Ma. ein Telegramm seiner Dienststelle, daß er am 4. Mai Dienst zu verrichten hätte. Ma. rief den Beamten sofort an, teilte ihm den Inhalt des Telegramms mit und fragte, wie er sich verhalten solle. Der Beamte sagte ihm, es habe sich seit dem Gespräch vom 1. Mai 1981 am Sachverhalt nichts geändert, er solle nach wie vor zum Gewerkschaftslehrgang fahren. Dies tat Mannert dann auch. Der Beamte bestreitet, den Zeugen Ma. zur Lehrgangsteilnahme aufgefordert zu haben. Der Sachverhalt ergibt sich jedoch aus den Aussagen Ma. sowohl in seinem eigenen Disziplinarverfahren als auch als Zeuge im vorliegenden Verfahren. Wenn er nunmehr vor dem Bundesdisziplinargericht etwas anderes erklärt hat, so ist das nicht glaubhaft. Im übrigen hat der Beamte in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender im Disziplinarverfahren Ma. selbst die Auffassung vertreten, daß Mannert im guten Glauben nach Rücksprache mit dem Personalratsvorsitzenden gehandelt habe.

18

In dem Telefongespräch mit dem Zeugen D. am 30. April 1981 erwiderte der Beamte auf den Hinweis, daß Frau W. die ständige Vertreterin des Amtsvorstehers sei: "Die Abteilungsleiter haben allenfalls das Recht, dem Gremium die Füße zu küssen, wenn sie das wollen." Im gleichen Gespräch lud Oberpostdirektor D. den Beamten zu einer Besprechung ein, die für den 4. Mai 1981, 11.00 Uhr, mit zwei Abteilungsleitern von der Oberpostdirektion zum Thema Personalveränderungsquote und dienstliche Maßnahmen beim Postamt O. vorgesehen war. Der Beamte erwiderte: "Was? Sie wagen es, in die Terminplanung der Personal Vertretung einzugreifen? Das ist der typische miese Verwaltungsstil, den wir ja kennen." D. erwiderte, es gehe lediglich darum, den Personalrat einzuladen. Ob dies unzulässig sei? Der Beamte antwortete: "Das richtet sich gegen die OPD, nicht gegen Sie. Wir werden wahrscheinlich nicht kommen."

19

Am Montag, dem 4. Mai 1981, organisierte der Beamte im Naturfreundehaus O. eine außerordentliche Personal Versammlung, zu der er das Einvernehmen der Dienststellenleitung nicht einholte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und zu der er auch keinen ordentlichen Beschluß des Personalrates in seiner Gesamtheit herbeigeführt hatte. Er teilte bei Dienstbeginn über die Lautsprecheranlage den Bediensteten des Postamts mit, heute laufe nichts mehr, um 10.00 Uhr finde im N.haus auf der R. eine Personalversammlung statt, Busse stünden zur Abfahrt bereit. Die Vertreterin des abwesenden Amtsvorstehers, die Postoberrätin W. wies daraufhin die Stellenvorsteherin Frau Sö. an, den Bediensteten über die Sprechanlage mitzuteilen, daß die Personalversammlung illegal sei und nicht stattfinden dürfe. Anschließend begab sie sich in Begleitung des Abteilungsleiters 2 in das Dienstzimmer des Beamten und wies diesen darauf hin, daß das Unternehmen nicht rechtmäßig sei und nicht stattfinden dürfe. Daraufhin ergriff der Beamte nochmals das Wort über die Sprechanlage und erklärte: "Darüber kann ich nur lachen, jetzt ist die Zeit zum Handeln und nicht mehr zum Verhandeln". Er hatte zuvor zu keinem Zeitpunkt die Amtsleitung über seine Absicht informiert, geschweige denn das erforderliche Einvernehmen gemäß § 50 BPersVG herbeigeführt. Dem Aufruf zur Teilnahme an der Personal Versammlung kam der überwiegende Teil der Bediensteten nach.

20

Ab 10.00 Uhr fand die illegale Personal Versammlung statt, zu deren Beginn die Abteilungsleiterin 1 um das Wort bat und eine Erklärung verlas, in der abermals die Unrechtmäßigkeit der Versammlung dargelegt und das Personal unter Hinweis auf disziplinar- und arbeitsrechtliche Folgen aufgefordert wurde, sofort wieder an die Arbeitsplätze zurückzukehren. Daraufhin erklärte der Beamte in der Versammlung: "Wenn wir gewußt hätten, was hier verlesen wird, hätte ich Ihnen nicht das Wort erteilt. Wo ist der Amtsvorsteher? Wir verlangen, daß er hier erscheint und Rede und Antwort steht". Danach verließen die Abteilungsleiter des Postamts die Versammlung, die ungeachtet der Hinweise auf ihre Unrechtmäßigkeit von 10.00 bis 12.30 Uhr stattfand. Hierdurch kam es zu erheblichen Störungen des Dienstbetriebes. Beim Postamt O. und in den 16 unterstellten Postämtern waren zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr die Schalter geschlossen. Nur in 10 von 90 Bezirken konnte mit erheblichen Einschränkungen die Briefzustellung durchgeführt werden. Die Telegramm- und Eilzustellung sowie die Paketzustellung mußten beträchtlich eingeschränkt werden, eine größere Anzahl von Versorgungsund Abholfahrten mußte ausfallen. Dieser Umstand führte zu zahlreichen Beschwerden und Protesten in der Bevölkerung. In der Presse erschienen Berichte und Proteste auch der Industrie- und Handelskammer O., so daß insgesamt das Ansehen der Deutschen Bundespost in der Öffentlichkeit Schaden erlitt.

21

Unter dem 3. Juni 1981 schrieb der Beamte als Personalratsvorsitzender in einer Angelegenheit einer Tarifkraft an den Amtsvorsteher und führte darin unter anderem aus: "In obigem Fall sehen wir nicht nur einen groben Verstoß gegen ... sondern - da zur Zeit permanent geltendes Recht durch die Verwaltung vorsätzlich verletzt wird - einen eindeutigen Rechtsbruch". Bei der Erörterung dieses Schreibens am 4. Juni 1981 erklärte er dem amtierenden Amtsvorsteher, dem Zeugen D. In Anwesenheit der Herren Th., T., H. und Dr.: "Wer das Gesetz verletzt, ist ein Gesetzesbrecher! Sie verletzen ständig das Gesetz! Sie sind ein Gesetzesbrecher! Sie sind ein Rechtsbrecher! Sie betreiben Rechtsbeugung! Sie sind unbelehrbar! Die entsprechenden Leute werden Sie eines Tages belehren! Sie haben Ihr Pulver verschossen! Auf uns haben Sie mit Zündblättchen geschossen! Gegen Sie werden wir mit Dynamit vorgehen!"

22

Die Äußerung des Beamten in der Personalversammlung am 27. April 1981 nach Verabschiedung der Resolution zeigt zwar einen erheblichen Charaktermangel und eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Belangen der Öffentlichkeit, hier der Postbenutzer. Ein achtungs- und ehrverletzendes Verhalten gegenüber dem Dienststellenleiter ist jedoch darin nicht zu erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, daß sich der Beamte mit diesen Worten gerade an den Amtsvorsteher wandte, der, wie ihm bekannt war, die Einwände der Personalvertretung gegen eine Kürzung der Personalveränderungsquote in einem Schreiben an die Oberpostdirektion unterstützt hatte. Insoweit ist der Beamte daher im Ergebnis zu Recht vom Bundesdisziplinargericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt worden.

23

Der Beamte durfte Verhandlungen mit der Postoberrätin W. nicht ablehnen, da diese ständige Vertreterin des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 Satz 2 BPersVG war, und zwar des seinerzeit mit der Leitung des Postamtes O. beauftragten Oberpostdirektors D.. Damit hat er gegen den in § 2 Abs. 1 BPersVG enthaltenen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat und zugleich gegen § 54 Satz 1 BBG, seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, verstoßen. Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit setzt die Bereitschaft beider Seiten zu einvernehmlichen Lösungen von Streitfragen voraus. Die Weigerung, mit dem Vertreter des Dienststellenleiters zu sprechen, ist deshalb als Pflichtwidrigkeit zu werten (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, BPersVG § 2 Rz. 5). Ein achtungs- und ehrverletzendes Verhalten gegenüber der Postoberrätin W. ist dagegen nicht zu erkennen. Das Verhältnis Amtsleitung - Personalrat spielte sich wegen der in Aussicht genommenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen in einer angespannten Atmosphäre ab, die durch ein nachdrückliches Vertreten eigener Vorstellungen und Forderungen gekennzeichnet war. In dieser Situation ging es dem Beamten, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht dargelegt hat, nicht darum, die Vertreterin des Amtsvorstehers herabzusetzen; er wollte vielmehr lediglich erreichen, daß sich der Amtsvorsteher selbst mit dem Verhandlungsgegenstand befaßte.

24

Dagegen sind die Bezeichnung des Amtsvorstehers als "Pappkamerad" und "Papiertiger" sowie die in dem Gespräch am 4. Juni 1981 gemachten Äußerungen, die darin gipfelten, Oberpostdirektor D. sei ein Gesetzesbrecher, er betreibe Rechtsbeugung, gegen ihn werde man mit Dynamit vorgehen, als besonders grober Verstoß gegen die Pflicht zu vertrauensvoller Zusammenarbeit anzusehen. Mit diesen Äußerungen, die zugleich als Ankündigung einer Nötigung aufgefaßt werden konnten, überschritt der Beamte eindeutig die Grenzen, die einem Personalratsmitglied bei der Wahrnehmung auch berechtigter Interessen der Behördenangehörigen gesetzt sind. Zwar berücksichtigt das Personalvertretungsrecht, daß zwischen dem Dienstherrn und den Bediensteten Interessengegensätze bestehen, die sich auch auf die Verhältnisse in der Dienststelle auswirken können (Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Rz. 8 zu § 2). Es ist deshalb disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Beamter als Personalratsmitglied die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Behördenleiter prononciert und mit Nachdruck vertritt und sich dabei einer Sprachweise bedient, die sonst im Umgang zwischen Vorgesetzten und Untergebenen nicht üblich ist. Dienststellenleiter und die der Personalvertretung angehörenden Beamten stehen sich nämlich nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern als gleichberechtigte Partner gegenüber. Dieses das Personalvertretungsrecht beherrschende Partnerschaftsprinzip gestattet zwar eine sachliche Kritik an den Maßnahmen der Amtsleitung, schließt jedoch eine kämpferische Interessenvertretung durch die eine oder andere Seite aus (Fischer/Goeres, a.a.O., Rz. 4 zu § 2). Erst recht ist es mit dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, das gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Offenheit mit der Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung von Streitfragen verlangt, nicht vereinbar, wenn Interessen in einer die andere Seite verletzenden Weise, insbesondere unter Gebrauch beleidigender Äußerungen vertreten werden (vgl. hierzu BDHE 4, 69 <72>). Das ist hier geschehen. Mit Recht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Äußerungen des Beamten nicht durch Sachargumente zu rechtfertigen sind, weil sie eindeutig auf eins Ehrverletzung und Herabsetzung der Person des Amtsvorstehers abzielten. Damit hat der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG).

25

Mit der Aufforderung an den Postbetriebsassistenten Ma., gegen den Willen der Amtsleitung gleichwohl an dem Lehrgang der Deutschen Postgewerkschaft teilzunehmen, verstieß der Beamte gegen die sich aus § 2 BPersVG sowie insbesondere gegen die sich aus § 66 Abs. 2 BPersVG ergebende Pflicht, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Mit der Anstiftung, eine innerdienstliche Anordnung nicht zu beachten, beeinträchtigte er die Arbeit des Postamtes und griff zugleich entgegen der Regelung des § 74 Abs. 2 BPersVG in den Dienstbetrieb ein. Dadurch verletzte er vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG).

26

Die rechtswidrige Organisation und Abwicklung der außerordentlichen Personal Versammlung muß dem Beamten als besonders schwerer Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 2 Abs. 1, 50 Abs. 2 Satz 2, 66 Abs. 2 und 74 Abs. 2 BPersVG angelastet werden.

27

So hat das Verwaltungsgericht Darmstadt, Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen, durch Beschluß vom 6. April 1982 u.a. den Beamten wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Personalratsmitglied ausgeschlossen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten grob und schuldhaft verstoßen habe und diese Pflichtverletzung geeignet gewesen sei, die gesetzmäßige Tätigkeit des Postamtes in O. nachhaltig in Frage zu stellen, und der Beamte dies auch gewußt und offenbar billigend in Kauf genommen habe.

28

Mit der Äußerung gegenüber der Stellenvorsteherin Sösemann, "Ich rufe jetzt zur Arbeitsniederlegung auf", der Mitteilung über die dienstliche Lautsprecheranlage an die Bediensteten des Postamtes, daß die Personalversammlung am gleichen Morgen um 10.00 Uhr im N. aus auf der R. stattfinde und einem weiteren Aufruf über die Lautsprecheranlage an die Bediensteten mit der Äußerung: "Jetzt ist die Zeit zum Handeln und nicht mehr zum Verhandeln", verletzte der Beamte wiederum seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 2 und 3 BBG). Abgesehen davon, daß der Beamte als Vorsitzender des örtlichen Personalrats ohnehin eine herausgehobene Stellung hatte, unterstrich er diese noch durch seine besonderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der von ihm organisierten Arbeitsniederlegung. Bei allen Besprechungen und Verhandlungen zwischen der Amtsleitung und dem Personalrat war er dessen Wortführer. Sein Verhalten war nicht auf ein bloßes Mitwirken an einer streikähnlichen Aktion, also ausschließlich auf eine Beteiligung, beschränkt, vielmehr trat er hierbei als Rädelsführer in Erscheinung. Er war der Initiator und auch, zugleich Wortführerdes Widerstandes gegen die Kürzung der Personalveränderungsquote für das Postamt O. wie dies dem Rundschreiben des örtlichen Personalrats vom 8. Mai 1981 zu entnehmen ist. Auch in den mündlichen Verhandlungen zwischen der Amtsleitung und der Personalvertretung war er deren Kopf, setzte sich besonders auffällig in Szene und trat gegenüber der Dienststelle und auch der Öffentlichkeit als Urheber von Gegenmaßnahmen maßgeblich in Erscheinung. Auf die Rechtswidrigkeit der Einberufung der außerordentlichen Personal Versammlung ist er rechtzeitig hingewiesen worden. Im übrigen muß er als langjähriger Personalratsvorsitzender gewußt haben, daß eine außerordentliche Personalversammlung innerhalb der Arbeitszeit nur im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter durchgeführt werden darf (§ 50 Abs. 2 BPersVG).

29

Die Gesamtheit der festgestellten Pflichtverletzungen des Beamten stellt ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Die Freistellung des Beamten als Personalratsmitglied berührt nicht - von dem Wegfall der Dienstleistung abgesehen - die anderen aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Pflichten (Fischer/Goeres a.a.O. § 46 Rz. 40; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 46 Rz. 61). Ein Beamter, der sich mit der Verletzung seiner Pflichten aus dem Personalvertretungsgesetz auch eines Verstoßes gegen seine Dienstpflichten schuldig macht, kann disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (BDHE 4, 69 <71>). Hier handelt es sich um Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Entgegen der Auffassung der Anschuldigungsschrift kann dem Beamten jedoch nicht ein Verstoß gegen dienstliche Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) zur Last gelegt werden, weil es sich bei dem Personalratsamt um eine weisungsungebundene Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (Fischer/Goeres a.a.O. § 46 Rz, 10; Dietz/Richardi a.a.O. § 46 Rz. 4). Allerdings lassen sich aus der Zugehörigkeit eines Beamten zum Personalrat keine besonderen Dienstpflichten herleiten (BDHE 6, 97). Dem steht jedoch nicht entgegen, Verstöße gegen ausdrücklich gesetzlich normierte Ge- und Verbote auch als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des Beamtenrechts zu werten. Dies gilt nicht nur für die durch das Personalvertretungsgesetz einem Personalratsmitglied auferlegten Pflichten, sondern insbesondere auch für in diesem Zusammenhang begangene Beleidigungen, Nötigungsversuche und rechtswidrige Eingriffe in den Dienstbetrieb.

30

Gegen die Ansicht, daß es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG handelt, kann nicht eingewendet werden, daß die Mitglieder des Personalrats nach § 46 Abs. 3 BPersVG in dem erforderlichen Umfang "von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen" sind. Denn: Wer vom Dienst freigestellt wird, ist nicht im Dienst.

31

Bei der Abgrenzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 einerseits von Satz 2 andererseits geht es nicht darum, diejenigen Pflichten, die in Ausübung des übertragenen Amtes erfüllt werden müssen, von solchen Pflichten abzugrenzen, die nicht zu den eigentlichen Obliegenheiten des Amtes gehören, die jedoch ebenfalls dienstlich begründet oder zumindest doch veranlaßt sind. Es geht vielmehr um die Abgrenzung des dienstlichen Bereichs eines Beamten allgemein von demjenigen Lebenskreis, in dem er von dienstlichen Pflichten frei und Privatmann - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht bar jeglicher beamtenrechtlicher Verpflichtungen - ist. Zu diesem privaten Lebensbereich gehört eine Tätigkeit für den Personalrat nicht. Weder das Ob noch das Wann oder das Wie steht im Belieben des für eine Tätigkeit im Personalrat freigestellten Beamten; er steht vielmehr auch insoweit in einer dienstlichen Pflicht. Er übt, wie es in § 46 Abs. 1 BPersVG heißt ein Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Dieses Amt ist nicht nur ganz allgemein mit den Dienstgeschäften des Beamten verbunden, wie die bereits angesprochenen Vorschriften zeigen, die den betreffenden Beamten rechtlich wie bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte sonst absichern und die Tätigkeit wie die Ausübung dieser Dienstgeschäfte behandeln; es ist durch § 29 BPersVG insofern besonders eng mit dem Hauptamt des Beamten verknüpft, als die Mitgliedschaft im Personalrat u.a. dadurch erlischt, daß das Dienstverhältnis überhaupt endet oder die Dienststelle verlassen wird. Diese Verknüpfung zumindest schafft diejenige innere Beziehung, schafft den sachlichen Zusammenhang zwischen Personalratstätigkeit und anderen dienstlich übertragenen Obliegenheiten, der für den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt wird, und grenzt diese Tätigkeit eindeutig von der durch Satz 2 a.a.O. erfaßten Privatsphäre des Beamten ab. Daß für Weisungen von Vorgesetzten und dienstliche Anordnungen üblicher Art im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit kein Raum ist, daß das Ehrenamt des § 46 Abs. 1 BPersVG von der Vorschrift des § 55 BBG nicht erfaßt wird, ändert am dienstlichen Charakter der Personalvertretungstätigkeit nichts. Weisungsrechte Vorgesetzter sind ein Indiz dafür, daß eine Tätigkeit dienstlich ist; unabdingbare Voraussetzung dafür sind sie indessen nicht.

32

Für das Disziplinarmaß von entscheidender Bedeutung ist der von dem Beamten angezettelte "wilde Streik". Der Beamte forderte zu einer illegalen Arbeitsniederlegung auf, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit noch nachdrücklich vor Augen geführt worden war. Die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt. Der Gesetzgeber hat ihm durch die Regelung des § 54 Satz 1 und 2 BBG konkrete Gestalt gegeben. Danach hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerwGE 73, 97 <102>[BVerwG 03.12.1980 - 1 D 86/79] m.w.N.). Darüber hinaus bestimmt § 66 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ausdrücklich, daß die Personal Vertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegen die Dienststelle durchführen darf. Auch soweit von der Arbeitsniederlegung nicht Beamte, sondern Arbeitnehmer betroffen waren, handelt es sich um ein rechtswidriges Verhalten, um einen jedenfalls in seinen Auswirkungen "wilden Streik". Dieser Vorgang führte zu einer schweren Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und einer beträchtlichen Schädigung des Ansehens der Deutschen Bundespost und ihrer Beamtenschaft in der Öffentlichkeit. Dies war von dem Beamten auch bei seinem Gesamtverhalten bewußt und gewollt in Kauf genommen worden, wie seine Äußerung zeigt, ihm sei es völlig gleichgültig, wie viele Briefe, Päckchen und Pakete liegenblieben. Ein solches Verhalten, zur Durchsetzung von Forderungen des Personals auf dem Rücken der Postkunden mit Mitteln der Nötigung zu arbeiten, kann den Eindruck erwecken, der öffentliche Dienst sei in erster Linie zum Wohl der dort Beschäftigten geschaffen und nur nebenbei noch für den Dienst an der Allgemeinheit. Anders ist nämlich kaum verständlich, wie ein Beamter mit einer derartigen Rücksichtslosigkeit gegen die Belange der auf den Dienst der Post angewiesenen Öffentlichkeit vorgehen kann, um seinen Standpunkt durchzusetzen. Das Disziplinarrecht hat die Aufgabe, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, und seine Anwendung muß dafür sorgen, daß Beamte, die auf diese Weise ihre Vertrauenswürdigkeit zerstören sowie Ansehen der Verwaltung und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit schwer erschüttern, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden. Jedenfalls gilt dies für Rädelsführer bei derartigen Aktionen, anders bei Gehilfen und Mitläufern. Hier kommt hinzu, daß der Beamte sich auch der versuchten Nötigung sowie der Beleidigung schuldig machte. Es geht nicht an, daß sich der Personalrat in einem rechtsfreien Raum wähnt oder sich so gibt, als wäre er der Verwaltung übergeordnet. Als besonders bedenklich muß es angesehen werden, daß der Beamte noch vor dem Bundesdisziplinargericht geäußert hat, er stehe auch heute noch zu der Notwendigkeit dieser Maßnahme, der illegalen Personal Versammlung.

33

In seiner Stellung als freigestellter Personalratsvorsitzender hatte der Beamte eine herausgehobene Position und damit zwangsläufig eine Vorbildfunktion für andere Mitarbeiter. Insofern gab er ein äußerst schlechtes Beispiel eines Machtmißbrauches, statt den Verpflichtungen nach dem Personalvertretungsgesetz nachzukommen, mit der Dienststelle vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, u.a. auch zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben (§ 2 Abs. 1 BPersVG), keine Kampfmaßnahmen gegen die Dienststelle durchzuführen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) und nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb einzugreifen (§ 74 Abs. 2 BPersVG). Vielmehr war er verpflichtet, bei strittigen Fragen auf eine Einigung hinzuwirken und sich hierbei notfalls der vom Bundespersonalvertretungsgesetz vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu bedienen, statt mit den Mitteln von Nötigung und Beleidigung zu arbeiten. Die weitgehenden personal- und kostenaufwendigen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Personal Vertretung sind gegenüber der Öffentlichkeit nur dann vertretbar, wenn diese Rechte im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden. Insofern leistete der Beamte auch dem Mitbestimmungsgedanken einen schlechten Dienst.

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Der Senat bewertet jedoch die von dem Beamten inszenierte Veranstaltung als nicht so schwerwiegend wie den seinerzeit von Flugsicherungsbeamten durchgeführten "Bummelstreik" (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 73, 97). Damals wurde mit besonderer Raffinesse vorgegangen, um Regierung und Parlament einem starken Druck auszusetzen, der nach den Intentionen der Rädelsführer so lange dauern sollte, bis den - zudem selbst aufgestellten - Forderungen nachgegeben würde. Hier dagegen handelt es sich um einen von vornherein zeitlich eng begrenzten Vorgang, der die Folge, aber nicht der Zweck des unzulässigen Vorgehens und der nicht auf Dauerschädigung der Öffentlichkeit angelegt war. In Anbetracht dieser Milderungsgründe kann daher nicht nur von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen werden, sondern auch von seiner Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, obwohl diese Maßnahme recht naheliegt. Immerhin hatte der Beamte zur Tatzeit 28 Dienstjahre bei der Deutschen Bundespost hinter sich, als es zu seinen Verfehlungen kam, und er war in diesen Jahren stets - zum Teil sogar weit -überdurchschnittlich beurteilt worden; berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen oder Strafen liegen ebenfalls nicht vor. Das Beförderungsamt, das er seit nunmehr bereits 13 Jahren bekleidet, hat, da er seit 1963 zunächst teilweise, dann aber sogar ganz für die Tätigkeit im Personalrat freigestellt worden war, mit seinen Verfehlungen nichts zu tun. Er befand sich in einer schwierigen Situation, da Unmut an der Basis zweifellos vorhanden war, und er glaubte, sich für seine Kollegen rückhaltlos einsetzen zu müssen, wobei er allerdings erheblich über das Ziel hinausschoß. Im Gegensatz zu den in der einen oder anderen Form am "Bummelstreik" der Fluglotsen beteiligten Beamten handelte der Beamte hier völlig uneigennützig, denn er selbst konnte von den beanstandeten Maßnahmen in keiner Form betroffen werden.

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Kann der Beamte demnach in seinem Beförderungsamt verbleiben, so fordern es jedoch das hohe objektive Gewicht des Fehlverhaltens und die Notwendigkeit einer nachdrücklichen Warnung des Beamten und der Beamtenschaft im allgemeinen, auf eine Gehaltskürzung im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens zu erkennen. Bei der Bemessung auf drei Jahre berücksichtigt der Senat bereits, daß sich das Verfahren recht lange hingezogen hat. Sollte der Beamte allerdings weiterhin der Meinung sein, sein Verhalten sei richtig gewesen, und er wieder nach dieser Einstellung handeln, so müßte er allerdings mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz