Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1994, Az.: I ZR 216/92
„Dubioses Geschäftsgebaren“
Schmähkritik; Polemik; Pressebeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 216/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15226
- Entscheidungsname
- Dubioses Geschäftsgebaren
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1995, 404-408
- GRUR 1995, 270-274 (Volltext mit amtl. LS) "Dubioses Geschäftsgebaren"
- MDR 1995, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 301-304 (Volltext mit amtl. LS) "dubioses Geschäftsgebaren"
- WM 1995, 304-309 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 186-191 (Volltext mit amtl. LS) "Dubiose Geschäftsgebaren"
- ZIP 1995, 63-68 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Wettbewerbsförderungsabsicht eines auch als Journalist tätigen Architekten, der als gelegentlicher Mitveranstalter von Fortbildungsseminaren objektiv in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem ebenfalls Fortbildungsseminare veranstaltenden Unternehmen steht, wenn er letzteres in einem Pressebeitrag in scharfer und polemisch überspitzter Form des Dummenfangs bzw. dubioser Geschäftspraktiken bezichtigt und dabei Tatsachen benennt, die als solche zutreffend sind und einen entsprechenden Verdacht ernsthaft begründen können. Zur Abgrenzung zwischen (unerlaubter) Schmähkritik und zulässigen - auch scharfen und polemisch überspitzten - Meinungsäußerungen in einem Pressebeitrag, wenn diesen Äußerungen mitbenannte Tatsachen zugrunde liegen, die einen Verdacht auf dubioses Geschäftsgebaren des Kritisierten begründen können.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Unternehmensberatungs-GmbH, die sich u.a. - nach ihrem insoweit allerdings bestrittenen Vortrag - auch als Veranstalterin von Baufachtagungen betätigt.
Der Beklagte zu 2 - im folgenden: Beklagter - ist Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Architektengebühren, Baumängel und Bauschäden sowie Referent auf Bauschädenforumsveranstaltungen, die das "D. V." veranstaltet. Daneben ist der Beklagte auch journalistisch tätig. Er hat in dieser Eigenschaft schon mehrfach Berichte, Glossen und Kolumnen nicht nur zu rein fachlichen Fragen, sondern auch zu berufspolitischen und berufsständischen Themen veröffentlicht.
Im September 1989 erschien ein vom Beklagten verfaßter Beitrag in Heft 9 des von der in den Vorinstanzen mitverklagten Beklagten zu 1 herausgegebenen Architektur-Magazins "P.", der folgenden Wortlaut hat:
"Sage mir, mit wem Du umgehst ...
Anschriften können Institutionen kennzeichnen. Wer kennt beispielsweise nicht "Downingstreet 10" oder "Quai d'Orsay". Aber auch in bauberuflichen Verbandswesen gibt es dem Anscheine nach jetzt einen Nabel der Welt:
"E.-Straße, M.."
Sie wissen nicht, was und wer da alles Bedeutsames domiziliert, muß man da wohl schon sagen? Hier die eindrucksvolle Liste, um diese Lücke zu schließen. Die Lücke kann alltäglich größer werden, und von der Liste weiß man nicht mal, ob sie aktuell vollständig ist. Also jeglicher Irrtum vorbehalten:
Deutsche ...-Akademie
Zentralverband Deutscher ...-Z.
Verband Deutscher ...-V.
Union Beratender ...- U.
Bundesverband freischaffender ...-B.
Sektion Freie ...-U.
U.-... GmbH
Europäische Union ...- E.
Arbeitgeberverband ...- A.
Interessenverband Mittelständischer ...-I.
Bundesverband Deutscher ...-I.
Union Deutscher ...-U.
Union Freier ...-U.
Union Freier S. ...-U.
Das liest sich wie ein Briefkasten in Liechtenstein. Sparsam sind die. Man kommt nämlich mit zwei einzigen Fernsprechnummern: "X" und "X" für alle 15 aus, wie es scheint, und "Hauptgeschäftsführer", "Präsidenten", "Vizepräsidenten" haben da fast überall denselben Namen: "H. S.". Aber komisch: Am Amtsgericht M. sei man nach einem on dit mißtrauisch, weil "sich alle diese Vereine durch eine ungewöhnliche Satzungsgestaltung" gleichten und weil "häufig dieselben Funktionäre" tätig seien. Deswegen drängten sich, so dort ein Rechtspfleger weiter, "Zweifel auf, ob es sich hier um echte berufsständische Vereine mit ideeller Zielsetzung" handele, und zwar "nicht nur nach dem Satzungswortlaut, sondern auch in der Realität".
Nichtsdestotrotz können Sie da Ihre berufliche Reputation auf Hochglanz polieren, denn 1992 steht ja auch vor unserer Tür: Gegen "Aufnahmegebühr" und "Mitgliedsbeitrag", aber auch als "Nichtmitglied" bekommen Sie für ein Ablaßgeld von nur 1.300,00 DM (!) "Registereintrag" und "Titelverleihung". Dazu Glas und Rahmen für die anzupinnende "Mitgliedsurkunde", auf daß Sie ab sofort "Beratender Europa-Ingenieur EUBI" heißen.
Da denkt man doch nolens volens an Titelhändler "Konsul" W. und an einen interessanten Stoff für Fernsehfahnder Eduard Zimmermann. "Achtung! Dummenfang" warnte der BDB seine Mitglieder nämlich öffentlich schon im April. (Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft M. ist übrigens: Js/. Schreib mal wieder!)
Aber Sie fragen jetzt nach dem Sinn der Überschrift, die bekanntlich ja weiter geht: "... so sage ich Dir, wer Du bist." Dieses Lebenswissen stammt von Johann Wolfgang von Goethe in seinen "Maximen und Reflexionen", wie dessen frühere "Sprüche in Prosa" jetzt heißen. Dann eruieren Sie doch einfach mal bei:
- Professor J.,
- Professor K.,
- Professor L.,
- Professor Pf.,
- Professor So.,
- Professor Z.,,
ob die es mit ihrem Ansehen in Einklang bringen können, als Referenten in einem solchen Dunstkreis zu figurieren, der von nebulös über obskur bis suspekt reicht.
Aber vielleicht gilt für die, was König Eduard III. von England zur Gräfin Salisbury sagte, als er deren beim Tanz verlorenes Strumpfband aufhob: "Honi soit, qui mal Y pense", "Ehrlos sei, wer schlechtes dabei denkt". Oder der Ausspruch Kaiser Vespasians zu Sohn Titus, der sich über eine Bedürfnisanstaltensteuer mokierte: "Pecunia non olet", "Geld stinkt nicht". Akademischer Komment, der in diesen erlauchten Kreisen in Form und Inhalt doch so sehr gepflegt wird, steht mit solcher berufsgesellschaftlicher Umwelt kaum in Einklang.
Das assoziativ dazugesetzte gewohnte Teilwort "Schmutz" haben Sie gedacht.
Senator h.c. R. P.".
Die Klägerin, die zu den in dem Beitrag aufgelisteten Unternehmen gehört und deren Geschäftsführer der im Beitrag namentlich genannte und als Funktionär der Mehrzahl dieser Unternehmen bzw. Vereinigungen bezeichnete H. S. ist, hat darin einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG sowie gegen § 823 Abs. 1 BGB gesehen und den Beklagten - in den Vorinstanzen zusammen mit der Beklagten zu 1, die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist - auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, die von ihr beanstandeten Stellen des Beitrags stellten eine über die Grenze zulässiger Kritik hinausgehende Schmähkritik dar, und hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Belang - beantragt,
I. dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland den in dem Architekturmagazin "P." Seite / abgedruckten Artikel zu verbreiten, insbesondere, solange darin unter der Überschrift
"Sage mir, mit wem Du umgehst" behauptet wird, die Liste der in der E.-Straße, M. domizilierenden Verbände lese sich wie ein Briefkasten in Liechtenstein, Nichtmitglieder bekämen für ein Ablaßgeld von nur DM 1.300,-- einen Registereintrag und Titelverleihung, man denke im Zusammenhang mit der zur Verfügung gestellten Mitgliedsurkunde nolens volens an Titelhändler Konsul W. und einen interessanten Stoff für Fernsehfahnder Eduard Zimmermann, das einschlägige Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft M. sei Js / und die Herren Prof. J., K., L., Pf., So. sowie Z. figurierten in einem Dunstkreis, der von nebulös über obskur bis suspekt reiche;
II. den Beklagten weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Verletzungshandlungen wie vorstehend unter Ziffer I. beschrieben, und zwar unter Angabe der Medien, in denen diese Behauptungen verbreitet wurden mit Aufschlüsselung des Verbreitungsumfangs nach Auflagenzahl, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen mit Angabe der hierfür aufgewandten Kosten, aufgeschlüsselt nach Quartalen;
III. die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die in dem Beitrag genannten Tatsachen seien wahr. Bei ihrer Beanstandung habe er ausschließlich als Journalist gehandelt. In dieser Eigenschaft gelte er als streitbar und unbestechlich; eine Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, habe ihn bei der Abfassung des Beitrags nicht geleitet.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - insoweit abweichend vom Landgericht - auch die Beklagte zu 1 entsprechend den gegen sie gestellten Anträgen verurteilt und zusammen mit dem Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits belastet. Zur Bestätigung der bereits vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten hat es ausgeführt:
Das Landgericht habe zu Recht den Klageanspruch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der verletzenden Kritik im Wettbewerbsverhältnis bejaht. Insoweit könne auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden, in denen ein Wettbewerbsverhältnis allerdings aus einer angenommenen Eigenschaft des Beklagten als Mitveranstalter des Bauschädenforums angenommen worden sei. Selbst wenn dem Beklagten jedoch diese Eigenschaft fehle, weil er nur Referent des Forums sei, so greife er mit seiner Handlungsweise mindestens in den Wettbewerb zwischen dem Veranstalter und der Klägerin als Veranstalterin von ebenfalls baufachlichen Seminaren zugunsten seines Veranstalters ein. Er sichere auf diese Weise sein eigenes Honorar.
Außerdem seien die Klageansprüche aber auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. Die angegriffenen Äußerungen stellten eine Kränkung der Klägerin und eine Herabsetzung derselben in ihrer geschäftlichen Reputation dar.
In dem Artikel werde anhand einiger Hinweise (Briefkasten in Liechtenstein, Titelverleih für Ablaßgeld, Titelhändler W., Stoff für Fernsehfahnder Zimmermann, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft) schließlich hingeführt auf einen "Dunstkreis" um die Klägerin, der von "nebulös über obskur bis suspekt" reiche. Damit werde die Meinung suggeriert, die Klägerin sei in Zusammenhang zu bringen mit zwielichtigem, unseriösem Geschäftsgebaren.
Diese herabsetzenden Äußerungen seien auch im Lichte des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerechtfertigt. Dessen Heranziehung stehe allerdings nicht entgegen, daß die Zeitschrift "P." eventuelle Verbandsinteressen wahrnehme, vielleicht auch das Verbandsorgan eines Verbandes sei. Selbst insoweit stehe sie unter dem Schutz der Pressefreiheit. Der Beklagte könne von ihm angenommene Mißstände aufgreifen und zumal in Verbandskreisen zur Diskussion stellen; tue er dies in Form einer Glosse, die eine besondere Form von Meinungsäußerung darstelle, könne er weitergehen als z.B. in einem informierenden Artikel. Jedoch finde die Meinungs- und Pressefreiheit Grenzen im Recht der persönlichen Ehre, das allerdings selbst wieder im Licht des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit auszulegen sei. In der öffentlichen Auseinandersetzung sei auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert werde (vgl. BVerfG NJW 1991, 95). Die Zulässigkeitsgrenze sei jedoch - auch nach dieser Entscheidung - überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.
Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte setze sich in dem Artikel nicht in erster Linie mit den Tatsachen auseinander, die er kritisieren zu müssen meine. Er benütze solche Tatsachen zusammen mit Assoziationen, um das Verhalten der Klägerin in einer allgemeinen Form als eine Steigerung von nebulös, obskur bis suspekt zu kennzeichnen. Damit gehe es ihm nicht um eine - auch in scharfer Form mögliche - Auseinandersetzung mit gewissen Geschäftspraktiken, sondern um die Verunglimpfung der Klägerin allgemein. Nicht kritisierbare Geschäftspraktiken stünden im Vordergrund, sondern die Erweckung des Eindrucks allgemeiner Unseriosität der Klägerin.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision zieht zunächst in Zweifel, ob die Klägerin als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert angesehen werden könne. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Klägerin, wenn und soweit ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zu deren Verfolgung schon als unmittelbar Verletzte legitimiert ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob sich die (unmittelbare) Beeinträchtigung ihrer Rechte aus § 1 UWG ergibt - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - oder ob, was näherliegt, § 14 UWG oder, falls ein Wettbewerbsverhältnis nicht vorliegt, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB oder § 824 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. In keinem dieser Fälle bedarf die Klägerin als unmittelbar Betroffene einer zusätzlichen Klagelegitimation durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht ein Handeln des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs angenommen und demgemäß die Anwendbarkeit des § 1 UWG bejaht hat.
a) Allerdings kann die objektive Eignung des angegriffenen Magazinbeitrags, den Wettbewerb zwischen der Klägerin und einem ihrer Konkurrenten zu beeinflussen, nicht ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte selbst - wovon das Landgericht allein und das Berufungsgericht in erster Linie ausgegangen sind - Mitveranstalter der von dem "D. V. e.V." ausgerichteten Bauschäden-Seminarveranstaltungen ist oder ob er - wie er selbst in der Berufungsinstanz vorgetragen hat und vom Berufungsgericht in einer Hilfserwägung unterstellt worden ist - bei diesen Veranstaltungen lediglich als Referent gegen ein festes Honorar tätig war; denn als Wettbewerbshandeln ist nicht nur die Förderung eigenen, sondern auch die eines fremden Wettbewerbs anzusehen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ihrerseits ebenfalls als Seminarveranstalterin aufgetreten und deshalb Konkurrentin des anderen Veranstalters auf dem Markt der Fortbildungsseminare für Architekten, kann entgegen der erhobenen Revisionsrüge nicht als verfahrensfehlerhaft getroffen angesehen werden; denn in einem von der Klägerin vorgelegten Seminarprospekt ist - wenngleich nur kleingedruckt - die Klägerin als Veranstalterin aufgeführt. Der danach naheliegenden Schlußfolgerung auf eine tatsächliche entsprechende Betätigung der Klägerin ist der Beklagte in den Vorinstanzen nicht hinreichend spezifiziert entgegengetreten. Stehen die beiden Veranstalter aber in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, so erscheint ein Zeitschriftenbeitrag, in dem die Seriosität des einen Veranstalters massiv in Frage gestellt wird und die Seminartätigkeit zwar nur sehr verdeckt und mittelbar (durch Erwähnung der Referenteneigenschaft der in dem Beitrag genannten Personen), aber jedenfalls doch angesprochen ist, nicht ungeeignet, die Wettbewerbslage des anderen Veranstalters positiv zu beeinflussen.
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch subjektiv in der Absicht gehandelt, den eigenen Wettbewerb oder mindestens den "seines" Seminarveranstalters zu fördern.
Das Berufungsgericht hat das Architektur-Magazin, in dem der Beitrag des Beklagten erschienen ist, zu Recht als ein den allgemeinen Presseprivilegien unterfallendes Publikationsorgan angesehen und daraus den Schluß gezogen, daß die dem Beitrag des Beklagten beizumessende Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung keine Vermutung für eine entsprechende subjektive Absicht begründen kann, letztere vielmehr aufgrund der gegebenen Umstände konkret festzustellen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat); es wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
Die entsprechende Feststellung einer Wettbewerbsförderungsabsicht hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf die in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts (LGU 10-11) gestützt, die es durch die eigene Feststellung ergänzt hat, der Beklagte habe - auch wenn er entgegen der der landgerichtlichen Begründung zugrundeliegenden Annahme nicht Seminarmitveranstalter und damit selbst Konkurrent der Klägerin sei - den Wettbewerb "seines" Veranstalters fördern wollen, um sein Honorar zu sichern. Beide Grundlagen erweisen sich als nicht tragfähig.
Das Landgericht hat in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Begründung selbst zutreffend ausgeführt, daß die von ihm angenommene (und hier zu unterstellende) unmittelbare Wettbewerbsbeziehung allein nicht ausreicht, bei einem gegen den Konkurrenten gerichteten Pressebeitrag ohne weiteres (auch) eine Absicht zur Wettbewerbsbeeinflussung zu belegen, die nicht gänzlich hinter anderen, pressespezifischen Motivationen zurücktritt. Es hat - unter Berufung auf näher zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - den Rückgriff auf Form und Inhalt eines Pressebeitrags für erforderlich gehalten, um beurteilen zu können, ob die normalerweise im Vordergrund stehenden Ziele einer Unterrichtung oder (Meinungs-)Beeinflussung der Öffentlichkeit auch im konkreten Falle eindeutig vorherrschen oder ob andere, wettbewerbsspezifische Motivationen daneben eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen. Dieser - vom Berufungsgericht übernommene - Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; jedoch haben die Vorinstanzen die Grundsätze der von ihnen herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu möglichen Schlußfolgerungen aus Form und Inhalt eines Pressebeitrags auf eine etwaige Wettbewerbsförderungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei angewendet. In den vom Landgericht zitierten Entscheidungen (BGH aaO. - Großbanken-Restquoten u. BGH aaO. - Gastrokritiker) ist zwar ausgesprochen, daß Äußerungen, durch die ein Mitbewerber ohne Angabe von Gründen in der Öffentlichkeit als unseriös hingestellt wird, regelmäßig nicht für eine Absicht sprechen, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und/oder meinungsbildend zu beeinflussen, und daß deshalb bei solchen Äußerungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, ein objektiv bestehendes Wettbewerbsförderungsinteresse spiele keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle. Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein Artikel schon dann den Schluß auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht des Verfassers zuläßt, wenn er sich - entsprechend der Formulierung im landgerichtlichen Urteil - nach Inhalt und Form nicht im Rahmen des Erforderlichen hält. Denn auch bei polemisch überspitzten, subjektiv einseitig oder gar gewollt herabsetzend gehaltenen Beiträgen kann durchaus die Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbildung bestehen und/oder eine anderweitige Motivation im Spiele sein, die ihrerseits keinerlei Wettbewerbsbezug aufweist (vgl. BGH aaO. - Frank der Tat: persönliche Abneigung gegen den Betroffenen).
In diesem Zusammenhang hätten die Vorinstanzen eine Reihe von Umständen in die Prüfung einbeziehen müssen, denen für die Motivation des Beklagten maßgebliche Bedeutung zukommt. Zunächst wäre zu beachten gewesen, daß der Beklagte die Klägerin keineswegs ohne Angabe sachlicher Gründe angegriffen hat. Er hat vielmehr seinen Vorwurf, die Klägerin gehöre in einen Kreis von "obskuren" Berufsvereinigungen, die von ein und derselben Person im Hintergrund zum Zwecke der Geschäftemacherei (durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Titelverleihung gegen Entgelt) ins Leben gerufen worden seien, durch eine Reihe keineswegs unschlüssiger Indiztatsachen gestützt, deren sachliche Richtigkeit - wie in anderem Zusammenhang noch näher auszuführen sein wird - weitgehend feststeht und deren Unrichtigkeit im übrigen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist.
Der Vorwurf selbst ist im Kern nach Art und Gewicht so geartet, daß - falls er zutrifft - ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit ebenso vorausgesetzt werden kann wie ein erhebliches Interesse eines engagierten Architekten-Journalisten daran, den den Gegenstand des Vorwurfs bildenden Mißstand aufzudecken und deutlich anzuprangern.
Diese nächstliegende Motivation des Beklagten haben die Vorinstanzen ebenso vernachlässigt wie das weitere denkbare Motiv einer sehr heftigen Abneigung des Beklagten gegen den - nach seiner augenscheinlichen Überzeugung - hinter den Unternehmensgründungen stehenden Architekten S. und gegen die von ihm ins Leben gerufenen und möglicherweise auch gesteuerten "Berufsvereinigungen" von Architekten. Diese Motive drängen sich bereits nach Inhalt und Form des Beitrags auf; denn gerade Polemik, unsachliche Schärfe und das Heranrücken der Klägerin an kriminelle Machenschaften sind weniger wettbewerbsspezifische Inhalte als vielmehr deutlicher Ausdruck eines durch persönliche Abneigung mitgeprägten Willens zur Anprangerung und Verfolgung von vermeintlichen Mißständen. Erst recht drängt sich eine solche Motivation auf, wenn der gesamte Vortrag beider Parteien herangezogen und berücksichtigt wird, insbesondere auch insoweit, als er sich auf andere, nicht den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Vorgehensweisen des Beklagten gegen die Klägerin und gegen S. und dessen Unternehmen sowie auf die "Streitbarkeit" des Beklagten selbst bezieht.
Bei einer solchen Gesamtwürdigung muß die Annahme der Vorinstanzen, dem Beklagten sei es mit seinem aggressiven Beitrag in irgendwie beachtlicher Weise um eigene oder fremde materielle (Wettbewerbs-)Interessen gegangen, als erfahrungswidrig angesehen werden.
4. Zusätzlich hat das Berufungsgericht die Klageansprüche auch als nach § 823 Abs. 1 BGB begründet angesehen. Es hat angenommen, daß die Äußerungen des Beklagten die Geschäftsehre der Klägerin und deren Persönlichkeitsrecht verletzten und durch die allgemeine Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen seien. Auch dem kann nicht beigetreten werden.
a) Als zutreffend erweist sich allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Beitrag enthalte eine Reihe von herabsetzenden und (auch) die Klägerin in ihrer Ehre kränkenden Hinweisen (wie den auf den Briefkasten in Liechtenstein, Titelverleih für Ablaßgeld, auf den Titelhändler W. und auf Stoff für den Fernsehfahnder Zimmermann sowie die Angabe eines Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft). Jeder dieser Hinweise ist - unmittelbar oder mittels durch ihn geweckter Assoziationen des Lesers - geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen und ihre persönliche Ehre zu beeinträchtigen. Gegen diese Feststellungen wendet sich auch die Revision nicht; sie meint aber, die Presseäußerungen des Beklagten seien von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Auch diese Rüge hat Erfolg.
b) Das Berufungsgericht hat im Grundsatz nicht verkannt, daß auch herabsetzende Äußerungen über einen Dritten durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gerechtfertigt sein können. Es hat auch zutreffend - unter Zitierung einer der einschlägigen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) - ausgeführt, daß bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche Öffentlichkeitsbelange berühren, auch Kritik hinzunehmen ist, die in überspitzter Form geäußert wird, und daß die Zulässigkeitsgrenze erst dann überschritten wird, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Grenze vorliegend durch die Gesamtheit der in dem Beitrag des Beklagten enthaltenen Angriffe auf die Klägerin (bzw. den "Dunstkreis", dem sie zugeordnet werde) überschritten sei.
Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er benutze die Tatsachen, die er kritisieren zu müssen meine, zusammen mit Assoziationen, um das Verhalten der Klägerin in einer allgemeinen Form als eine Steigerung von nebulös, obskur bis suspekt zu bezeichnen; damit gehe es ihm nicht um eine - auch in scharfer Form mögliche - Auseinandersetzung mit Geschäftspraktiken, sondern um die Verunglimpfung der Klägerin allgemein.
Dieser Vorwurf wird schon dem tatsächlichen Inhalt und dem Anliegen des Beitrags nicht gerecht. Außerdem beruht er auf einem Mißverständnis des Inhalts und der Tragweite des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Mit seiner Annahme, dem Beklagten gehe es nicht um die Auseinandersetzung mit bestimmten Geschäftspraktiken, sondern um eine Verunglimpfung der Ehre der Klägerin (die als solche nicht mehr dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen würde, vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 97 m.w.N.), vernachlässigt das Berufungsgericht, daß die erste Hälfte des Beitrags im wesentlichen aus einer Zusammenstellung von Tatsachenbehauptungen besteht, die als solche unbestritten sind und deshalb - ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher Feststellungen im Berufungsurteil - in der Revisionsinstanz der Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Der erste dieser Tatsachenkomplexe - die von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Existenz von nicht weniger als 14 Unternehmen mit angeblich berufsständischer Zielsetzung unter einer einzigen Adresse, zur Zeit des Beitrags auch auf ein und derselben Etage des Hauses, mit nur zwei (gemeinsamen) Telefonanschlüssen und ein und derselben in der Mehrzahl der Unternehmen aufgetretenen Person in leitender oder repräsentativer Stellung - mutet immerhin eigenartig genug an, um die mit ihm verbundene Assoziation eines "Briefkastens in Liechtenstein" als naheliegend und berechtigt, nicht aber als in unangemessener Form verunglimpfend erscheinen zu lassen. Die weitere mit dieser Darstellung verknüpfte Tatsachenbehauptung, ein Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts habe Zweifel geäußert, ob es sich um echte berufsständische Vereine mit ideeller Zielsetzung handele, ist, weil ebenfalls nicht bestritten, jedenfalls auf dieser Grundlage durch das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung über bestehende - keineswegs ganz unberechtigt erscheinende - Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der öffentlichen Betätigung angeblicher Berufsverbände gerechtfertigt.
Auch der zweite Tatsachenkomplex - Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge sowie Geldleistung von 1.300,-- DM für eine Registereintragung und die Verleihung eines Titels mit Urkunde über die Eigenschaft eines "Beratenden Europa-Ingenieurs EUBI" - ist vom Berufungsgericht als solcher zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden, weil die Klägerin selbst ihn nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich gegen seine negative Bewertung durch den Beklagten gewandt hat. Die im Beitrag vom Beklagten mit ihm verbundenen, fraglos kritisch und abwertend gemeinten Begriffe eines "Ablaßgeldes" (von 1.300,-- DM) sowie der Hinweis auf Assoziationen zum Titelhändler "Konsul" W. und zum "interessanten Stoff für Fernsehfahnder Eduard Zimmermann" unter zusätzlicher Angabe eines Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft enthalten allerdings - wie unschwer zu erkennen ist - den Vorwurf eines "Dummenfangs" (dies wörtlich auch der im weiteren Text des Beitrags wiedergegebene Begriff, mit dem nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten der BDB seine Mitglieder bereits vorher gewarnt hatte), und zwar eines Dummenfangs durch mindestens dubiose, u.U. - wie dem Hinweis auf den "Fernsehfahnder" Zimmermann und der Angabe eines Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft zu entnehmen sein könnte - auch kriminelle, nämlich betrügerische Geschäftspraktiken. Ein solcher Vorwurf hat jedoch - seine Berechtigung unterstellt - neben seinem für den Betroffenen herabsetzenden Charakter eine erhebliche aufklärende Bedeutung für die Kreise, in denen er vorliegend verbreitet worden ist. Im Blick hierauf liegt es fern anzunehmen, dem Beklagten - selbst Architekt und unbestrittenermaßen gelegentlich auch als Fachjournalist mit aggressiv glossierenden Beiträgen in Erscheinung getreten - sei es nicht (auch) um eine Aufdeckung von - jedenfalls von ihm als übel angesehenen - Praktiken und um eine kämpferische Auseinandersetzung mit ihren Verursachern, sondern nur - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um eine pauschale Verunglimpfung der letzteren gegangen. Die ironischen Einkleidungen, die der Beklagte für seine Vorwürfe gewählt und denen das Berufungsgericht augenscheinlich eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, sind im Rahmen eines kritischen, kämpferischen Beitrags eines Journalisten - als solcher hat der Beklagte hier gehandelt - in einem Pressebeitrag nicht ohne weiteres als Beweis für eine ganz im Vordergrund stehende Verunglimpfungsabsicht zu verstehen, weil sie auch gewählt sein können, um den Beitrag - verbreiterter journalistischer Übung entsprechend - bissiger, für den Leser amüsanter und damit insgesamt effektiver zu gestalten. Im Kern besagen sie - ebenso wie die Angabe des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft, unter dem diese auf die Anzeige des Beklagten hin vorübergehend ein Ermittlungsverfahren geführt hatte - nichts anderes als ein direkter, wörtlicher Vorwurf des Betrugs oder der dubiosen Geschäftemacherei. Liegen einem solchen Vorwurf aber tatsächliche Verdachtsgründe zugrunde, die ein Aufklärungsinteresse rechtfertigen, so darf er - auch in scharfer, überspitzter und deutlich herabsetzender Form - erhoben werden, weil der Schutz der Ehre gegenüber dem Allgemeininteresse an einem berechtigt erscheinenden, aufklärenden Hinweis auf betrügerische Machenschaften in den Hintergrund zu treten hat. Daher ist hier ebenso wie bei einem in direkter, unverblümter Form erhobenen Vorwurf dubiosen oder gar betrügerischen Geschäftsverhaltens nur zu prüfen, ob der - sei es auch in ironischer, ja bissiger Form - geäußerten Meinung, die in Frage stehenden Unternehmen und damit auch die Klägerin trieben einen dubiosen Titelhandel und gingen damit sowie mit den vielfältigen Aufnahmegebühren und Beiträgen auf (betrügerischen) Dummenfang, tatsächliche Verdachtsgründe zugrunde liegen, die gewichtig genug sind, um ein Recht auf Äußerung dieses Verdachts zu begründen, das das Interesse der betroffenen Klägerin am Schutz ihrer Ehre überwiegt. Bei einer solchen Prüfung, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat, sind im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. dazu BVerfGE 85, 1, 16 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] = NJW 1992, 1439, 1440 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] r. Sp.) eine Reihe von Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, die das Berufungsgericht - ungeachtet seiner Bezugnahme auf eine einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) und auf einige Gedanken daraus - vorliegend an keiner Stelle seiner Überlegungen wirklich angewendet hat:
Berührt ein Vorwurf - wie vorliegend - nicht den Intimbereich des Betroffenen, sondern den Bereich seiner gewerblichen oder politischen Betätigung, also die Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben oder in der (Verbands-)Politik betätigt, muß sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (vgl. BVerfGE 41, 130, 139 - Deutsche Friedensunion; BGHZ 78, 9, 14 - Das Medizinsyndikat III; GroßKommUWG/Messer, § 14 Rdn. 42). Daher darf eine Auslegung der Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken - hier die Vorschriften über den Ehrenschutz - keine überhöhten Anforderungen stellen (BVerfG NJW 1991, 95, 96 m.w.N.; vgl. ferner auch BVerfGE 54, 208, 219 f. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78]; 61, 1, 8; 85, 1, 16 = NJW 1992, 1439, 1441) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].
Bei Anwendung dieser Regeln auf den vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die durch das Vereins- bzw. Unternehmenskonglomerat unter Mitwirkung der Klägerin geschaffenen - unstreitigen - Tatsachen schlüssig erscheinen, um einen Verdacht auf jedenfalls dubiose, u.U. aber auch auf unseriöse Machenschaften (in Richtung auf einen "Dummenfang"), sowie die Äußerung eines solchen Verdachts im Interesse der Aufklärung der gefährdeten Kreise zu rechtfertigen und die Klägerin im folgenden zweiten Teil des Beitrags verbal einem "Dunstkreis" zuzuordnen, der "von obskur bis suspekt" reiche.
Auf die übrigen Ausführungen des Beitrags ist bei der Beurteilung nicht maßgeblich abzuheben. Soweit darin Verdächtigungen gegen die Klägerin ausgesprochen werden, gehen sie über die bereits erörterten Angriffe nicht hinaus. Soweit sie dagegen Angriffe gegen die im Beitrag namentlich genannten Professoren (als Referenten) enthalten, ist die Klägerin in ihrem Recht nicht berührt, zu einem Vorgehen also nicht legitimiert.
III. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben, soweit es gegen den Beklagten ergangen ist. Es ist insoweit sowie im Kostenpunkt aufzuheben. Auf die Berufung des Beklagten ist das landgerichtliche Urteil teilweise, soweit es zu Lasten des Beklagten ergangen ist, abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen ergeht in analoger Anwendung des § 92 ZPO (vgl. BGHZ 8, 325, 327; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. , § 100 Rdn. 5) wofür ein Streitwert von je 125.000,-- DM für jede der beiden jeweils selbständigen Klagen gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 und den Beklagten zugrundezulegen war.