Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1983, Az.: 1 StR 553/83
Verurteilung wegen Betruges; Behinderung der Verteidigung ein faires Verfahren durchzuführen; Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts den Sachverhalt zu erforschen; Bestellung eines Pflichtverteidigers; Ablehnung eines Aussetzungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 22.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 134
- StV 1984, 146
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Versicherungskaufmann Georg Sp. aus K., geboren am ... 1936 in E., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die StA nicht bereits im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des Gutachtens gegeben hatte.
- 2.
Der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfaßt.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. November 1983,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
der Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger sowie
der Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. April 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen zweier Vergehen des Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet "die Behinderung der Verteidigung, die Verletzung des Gebots, ein faires Verfahren durchzuführen, die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts, die Verpflichtung, den Sachverhalt zu erforschen". Anlaß dieser Rüge ist die unterlassene Beiordnung der K. Rechtsanwältin L. als Pflichtverteidigerin. Die insoweit gegen das Tatgericht erhobenen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet.
Bei Anordnung der Anklagezustellung am 3.12.1982 wurde dem damals in der Justizvollzugsanstalt K. einsitzenden Beschwerdeführer von Amts wegen der im Bezirk des erkennenden Gerichts ansässige Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 16.12.1982 bat der Angeklagte, einen K. Anwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Unmittelbar darauf - am 22.12.1982 - teilte das Büro der in K. praktizierenden Rechtsanwälte Schl., Lü., L. und H. telefonisch mit, der Angeklagte habe Auftrag zu seiner Verteidigung erteilt. Mit Schreiben vom 2.1.1983 zeigte der inzwischen in die Justizvollzugsanstalt W. verlegte Angeklagte selbst die Beauftragung der Rechtsanwältin L. an; diese bat mit Schreiben vom 7.1.1983 mit Rücksicht auf das ihr übertragene Mandat um Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Sie bestätigte auf entsprechende Antrage des Strafkammervorsitzenden am 19.1. 1983 ausdrücklich, daß sie Wahlverteidigerin sei. Daraufhin wurde am 4.2.1983 der bisherige Pflichtverteidiger entlassen.
Nach dem Revisionsvorbringen teilte Rechtsanwältin L. erstmals am 19.4.1983 telefonisch dem Gericht mit, daß sie zu dem auf ihren Wunsch vom 3.2. auf den 21. 4.1983 verlegten Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen werde, da es ihr nicht gelungen sei, die erforderlichen Vorschüsse vom Angeklagten zu erhalten. In der Hauptverhandlung trat statt dessen als Verteidiger der F. Rechtsanwalt S. auf und bat unter Berufung auf das durch ein Gespräch vom Vortage begründete Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten um seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Diesem Antrag wurde entsprochen.
Bei dieser Sachlage war die vom Beschwerdeführer vermißte Beiordnung der Rechtsanwältin L. zu keinem Zeitpunkt geboten. Nach § 141 Abs. 1 StPO wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat. Solange das Wahlmandat der Rechtsanwältin L. bestand, war deshalb für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Frau Rechtsanwältin L.hat im übrigen einen entsprechenden Antrag auch niemals gestellt.
2.
Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe am ersten Verhandlungstag zu Unrecht einen auf § 246 Abs. 2 StPO und auf eine Verletzung der §§ 80 a und 202 StPO gestützten Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
a)
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um der Sachverständigen aufzugeben, eine neue Hauptverhandlung durch ein schriftliches Vorgutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung vorzubereiten.
§ 246 a StPO schreibt lediglich die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor. Die im Aussetzungsantrag vertretene Auffassung, das Gericht sei verpflichtet gewesen, schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens einen Sachverständigen zuzuziehen, findet im Gesetz - insbesondere in § 202 StPO - keine Stütze. Darauf, daß die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des Gutachtens gegeben hatte, kann die Revision nicht gestützt werden (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 80 a Rdn. 6; Pelchen in KK § 80 a Rdn. 5; Paulus in KMR § 80 a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 80 a Rdn. 4); die Beachtung des § 80 a StPO kann auch nicht durch einen Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung erzwungen werden.
b)
Der Aussetzungsantrag ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weil dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Person der durch Beschluß vom 15.4.1983 bestellten Sachverständigen Erkundigungen einzuziehen, über den Aussetzungsantrag entscheidet das Gericht nach § 246 Abs. 4 StPO nach seinem freien, d.h. pflichtgemäßen Ermessen (Herdegen in KK § 246 Rdn. 3). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Bei der Sachverständigen handelte es sich, wie dem Bestellungsbeschluß zu entnehmen war, um die Leiterin des Staatlichen Gesundheitsamts R., eine Regierungsmedizinaldirektorin. Die Strafkammer durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß es besonderer, zeitaufwendiger Erkundigungen vor der Hauptverhandlung über ihre Qualifikation nicht bedurfte. Gesichtspunkte, die diese Auffassung als ermessensmißbräuchlich erscheinen lassen könnten, trägt auch die Revision nicht vor.
c)
Eine Aussetzung war auch nicht geboten, um die Akten 101 KLs 40/82 LG Köln beizuziehen und dem Verteidiger Einsicht zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen (BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] m.w.N.; 23, 98, 99). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Behinderung der Verteidigung. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, aus den genannten Akten ergäben sich "zahlreiche neue Erkenntnisquellen", der Lebenssachverhalt "der Anklage überschneide sich in besonderer Weise", entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
d)
Inwiefern das Landgericht durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags gegen § 217 StPO verstoßen haben soll, läßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung für den Bestand des Urteils die verzögerliche Behandlung eines nach der Verkündung gestellten Antrags auf Einsichtnahme in Beiakten haben soll.
3.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor:
Die Hauptverhandlung vom 21. April 1983 sei um 10.40 Uhr wegen vorübergehender Verhinderung der Sachverständigen zur Fortsetzung um 14.15 Uhr unterbrochen worden. Nachdem die Mitglieder des Gerichts sowie die beiden einzigen Zuhörer - zwei Pressevertreter - den Sitzungssaal verlassen gehabt hätten, sei der Berichterstatter zurückgekehrt und habe gefragt, ob die Beteiligten mit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen einverstanden seien. Nachdem dieses Einverständnis erteilt worden sei, habe die Strafkammer von 10.47 Uhr bis 11.25 Uhr weitere Beweise erhoben. Diesen Teil der Beweisaufnahme hätten die Zuhörer versäumt, da sie im Vertrauen auf die Ankündigung des Vorsitzenden erst zur Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.15 Uhr wieder erschienen seien.
Zu Unrecht sieht die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfaßt. Ein so weitgehender Schutz des Öffentlichkeitsinteresses würde das Gericht praktisch an jede einmal bekanntgegebene Terminsplanung binden und damit eine flexible und zügige Durchführung der Hauptverhandlung behindern. Der Bundesgerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, daß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15; 29, 258, 259 f. [BGH 23.04.1980 - 3 StR 434/79 S]; Beschl. vom 3.5.1983 - 5 StR 193/83 - bei Holtz, MDR 1983, 795; zustimmend Kissel, GVG § 169 Rdn. 38; Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 11). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im vorliegenden Fall die beiden Zuhörer Journalisten waren. Pressevertreter genießen, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger (BVerfG NJW 1979, 1400, 1401).
4.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe in unzulässiger Weise eine Reihe seiner Beweisbehauptungen als wahr unterstellt, ist ein Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich. Die Beanstandung, die Wahrunterstellung genüge "dem Verteidigungsinteresse nicht oder nur unzulänglich, die Beweiserhebung hätte möglicherweise mehr für dieses Interesse erbracht", beschränkt sich auf die Wiedergabe der Erläuterung im Karlsruher Kommentar (§ 244 Rdn. 104), ohne auf die Besonderheiten der einzelnen Beweisbehauptungen einzugehen. Inwieweit die pauschale Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich auch nicht aus den mitgeteilten Anträgen selbst. Sämtliche sechs in der beanstandeten Weise behandelten Beweisanträge enthalten detaillierte Tatsachenschilderungen, die die Strafkammer ohne Einengung oder Umdeutung in ihrer vollen Tragweite in die Urteilsgründe übernommen und bei der Sachentscheidung verwertet hat.
5.
Den Hilfsbeweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines sozialpsychologischen Sachverständigen hat das Landgericht im Urteil (UA S. 12/13) rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Beschwerdeführer versucht in unzulässiger Weise, seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
II.
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Ulsamer,
Foth,
Granderath,
Schimansky