Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1983, Az.: 5 StR 193/83
Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens aufgrund einer Durchsuchung der Zuhörer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 193/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 13.08.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Schweißer Osman Ö. aus R., geboren am ... 1956 in B. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt worden:
Nachdem der Vorsitzende in einer Verhandlungspause den Hinweis erhalten hatte, daß einer der Türken, die im Zuhörerraum in der ersten Reihe saßen, eine Waffe bei sich trage, ordnete er bei der Fortsetzung der Verhandlung an, die türkischen Zuhörer nach Waffen zu durchsuchen. Sie wurden in einem hinter der Anklagebank gelegenen Raum durchsucht. Danach kehrten sie einzeln in den Sitzungssaal zurück und hörten weiter der Verhandlung zu.
Die Anordnung des Vorsitzenden war als sitzungspolizeiliche Maßnahme rechtmäßig (§ 176 GVG).
Schon dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, der dem von der Revision angeführten Urteil BGHSt 17, 201 zugrunde lag.
Das Gericht war nicht verpflichtet, die Verhandlung nochmals zu unterbrechen, bis die Durchsuchung der türkischen Zuhörer beendet war. Dies hätte das Verfahren aufgehalten und seinen Ablauf stören können. Zwar mögen die durchsuchten Personen einen kurzen Abschnitt der Hauptverhandlung nicht miterlebt haben. Hierdurch ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens aber nicht verletzt worden. Er läßt Einschränkungen durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu, zumal wenn sich diese wie hier nur auf einige wenige Zuhörer und auf einen von vornherein eng begrenzten Zeitraum beziehen und die Öffentlichkeit im übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15; 29, 258, 259 [BGH 23.04.1980 - 3 StR 434/79 S]/260).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. April 1983 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel