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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1986, Az.: 4 StR 151/86

Begriff der "besonderen Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1986
Aktenzeichen
4 StR 151/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 20.12.1985

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Prozessführer

Johannes B. aus H., geboren am ... 1935 in S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 3. April 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die von der Strafkammer deswegen verhängte Freiheitsstrafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Das Landgericht meint, es könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde, zumal seine von ihm sexuell mißbrauchte Tochter das Elternhaus verlassen habe. Es fänden sich jedoch "in der Persönlichkeit des Angeklagten und ganz besonders in seiner Tat keine besonderen Umstände, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen und eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen würden" (UA 8). Diese kurze Begründung genügt hier nicht.

3

Zwar hat die Strafkammer eine Bewertung von Tat und Täter vorgenommen. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß deren Ergebnis durch die Anlegung eines zu strengen Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360; wistra 1985, 20; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1985 - 3 StR 6/85 - und vom 23. Oktober 1985 - 2 StR 514/85). Da sich besondere Umstände in der Person und in der Tat häufig nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH NStZ 1982, 114, 285; StV 1982, 570;  1983, 18), reicht es in der Regel nicht aus, einerseits auf die Persönlichkeit des Angeklagten und andererseits auf das Gewicht der Tat abzustellen, wie es das Landgericht getan hat. Notwendig ist vielmehr eine Gesamtwertung (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Beschluß vom 20. August 1985 - 4 StR 441/85). Bei dieser kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGH StV 1981, 21; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85 - und Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).

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