Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1985, Az.: 4 StR 441/85
Anforderungen an die Annahme besonderer Gründe, welche die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 441/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 22.04.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
Alfred Heinrich M. aus Bi., geboren am ... 1933 in Ge.-B., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 20. August 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
1.
Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat.
2.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung "unabhängig von den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB" abgelehnt, weil sie weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie hat Milderungsgründe vermißt, "die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken". Damit stellt das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984, 361 [BGH 27.03.1984 - 1 StR 104/84] m.w.Nachw.). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 27. November 1984 - 4 StR 694/84).
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