Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1981, Az.: IVb ZR 635/80
Unterhaltspflicht der Eltern bei einer zweiten Ausbildung bei bereits erfolgreich abgeschlossener ersten Ausbildung; Elterliche Pflicht ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren; Vorliegen einer angemessenen Berufsausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 635/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.01.1980
- AG Alfeld - 13.06.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ewald M., S.straße 11, D.
Prozessgegner
S. H., Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Geschäftsführer H., W.-B.-Straße 22, H.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Chr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 1980 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Alfeld/Leine vom 13. Juni 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat dem Sohn des Beklagten, Friedrich-Wilhelm M., während eines Studiums an der Technischen Universität Hannover Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Er hat die Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen den Beklagten auf sich übergeleitet und macht im vorliegenden Verfahren die übergeleiteten Ansprüche geltend.
Der 1952 geborene Friedrich Wilhelm M. besuchte bis Mai 1969 die Haupt- und Realschule, die er mit der mittleren Reife abschloß. Danach erlernte er den Beruf eines Starkstromelektrikers und bestand im September 1972 die Gesellenprüfung. Im Anschluß daran leistete er den zivilen Ersatzdienst. Während der Lehrzeit besuchte er von Oktober 1970 bis März 1973 eine Berufsaufbauschule und später, nach Abschluß des Ersatzdienstes, das Siegerlandkolleg, auf dem er im Dezember 1976 das Abitur bestand. Er beabsichtigte, Medizin zu studieren, fand aber wegen seines ungünstigen Notendurchschnitts keinen Studienplatz und nahm daher im Wintersemester 1977/1978 das Studium der Elektrotechnik auf. Inzwischen hat er das Studium aufgegeben.
Da der Beklagte nicht bereit war, das Studium seines Sohnes zu finanzieren, leistete der Kläger diesem in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1979 - im Wege der Vorausleistung - Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und teilte dies dem Beklagten durch Rechtswahrungsanzeigen vom 31. Januar 1978 und 20. September 1978 mit.
Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 8.390,40 DM (6.037,50 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 31. März 1979 und 6 × 392,15 DM für die Zeit vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1979) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht: Friedrich Wilhelm M. habe dadurch, daß er das Studium über den zweiten Bildungsweg begonnen habe, erwiesen, daß er weiter leistungsfähig und förderungswürdig gewesen sei. Zugleich habe sich hiermit gezeigt, daß der Beruf des Starkstromelektrikers nicht die richtige Ausbildung für ihn gewesen sei. Infolgedessen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, seinen Sohn weiter zu unterstützen. Er sei hierzu auch in der Lage, da er außer seiner - mitverdienenden - Ehefrau keiner weiteren Person Unterhalt zu leisten habe.
Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten mit der Behauptung, er habe seine Unterhaltspflicht erfüllt, da er seinem Sohn die Ausbildung zum Starkstromelektriker ermöglicht habe. Dies sei die dem Sohn angemessene Ausbildung gewesen. Er sei nicht verpflichtet, eine Fortbildung seines Sohnes zu finanzieren, denn eine solche sei nicht beabsichtigt gewesen. Im übrigen sei das eigentliche Berufsziel seines Sohnes das Studium der Medizin gewesen; das Studium der Elektrotechnik habe er nur aus Verlegenheit aufgenommen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, den Beruf eines Elektroingenieurs auszuüben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - zur Zahlung von 7.162,20 DM (rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 30. September 1979) nebst Zinsen verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf volle Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
1.
Das Berufungsgericht hat einen aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch des Friedrich Wilhelm M. gegen den Beklagten auf Finanzierung des Hochschulstudiums, der nach § 37 BAföG auf den Kläger übergehen konnte, bejaht, weil das Studium der Elektrotechnik als Weiterbildung in einem dem Handwerk des Starkstromelektrikers verwandten Beruf und damit als angemessene Berufsausbildung des Friedrich Wilhelm M. im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zu beurteilen sei. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter anderem - ausgeführt: Nachdem der Sohn des Beklagten noch während seiner Lehre bis zum März 1973 die Berufsaufbauschule - mit guten Ergebnissen in den naturwissenschaftlichen Fächern - besucht, sodann das Abitur nachgeholt und auch dabei seine Begabung in den naturwissenschaftlichen Fächern nachgewiesen habe, habe es nahegelegen, daß er nach Erlangung der Hochschulreife eine Weiterbildung anstrebte. In diesem Zeitpunkt habe sich deshalb den Eltern die Situation geboten, über die Weiterbildung ihres Sohnes entscheiden zu müssen. Dabei habe sich das Studium der Elektrotechnik als angemessene Weiterbildung auf der Grundlage der abgeschlossenen Lehre als Starkstromelektriker dargestellt, zumal sich diese Weiterbildung in dem Arbeitsbereich des einmal eingeschlagenen Berufsweges gehalten habe. Der Erwerb eines Diploms in dem Studienfach Elektrotechnik sei allerdings nicht das wirkliche Ziel der Weiterbildung des Friedrich Wilhelm M. gewesen. Vielmehr habe es - nach dessen Aussage vor dem Berufungsgericht - lediglich als Voraussetzung für das eigentlich geplante Studium der biomedizinischen Technik dienen sollen. Ob die Eltern auch ein solches Studium hätten bezahlen müssen, brauche ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob der Beklagte zur Finanzierung des Studiums der Elektrotechnik selbst dann verpflichtet gewesen wäre, wenn sein Sohn dieses Studium lediglich als Durchgang ohne das Ziel eines anerkannten Abschlusses betrieben hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Sohn habe den Abschluß des Studiums der Elektrotechnik erstrebt. Damit wäre er in die Lage versetzt worden, in diesem Fachbereich den Beruf eines Diplomingenieurs auszuüben. Unter diesen Umständen sei der Beklagte nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, das Studium als angemessene Weiterbildung seines Sohnes zu finanzieren.
Von der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei auszugehen. Allerdings habe er sich bis zum 31. Januar 1978 nicht in Verzug befunden, so daß dem übergeleiteten Anspruch erst mit Wirkung vom Zugang der Rechtswahrungsanzeige vom 31. Januar 1978 am 2. Februar 1978 an stattzugeben sei.
2.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 69, 190 ff; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115 und vom 11. März 1981 - IVb ZR 567/80) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene, begabungsbezogene Berufsausbildung, also eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen maßgebliche Bedeutung zukommt. Haben Eltern aber die ihnen hiernach obliegende Pflicht, einem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind einen Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (Senatsurteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115).
Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt, eine weitere, zweite Ausbildung seines Sohnes zu finanzieren, ohne zuvor der Frage nachzugehen, ob die dem Sohn gewährte erste Ausbildung zum Starkstromelektriker nicht bereits den Anforderungen an eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB entsprach. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, weil es die Angemessenheit der Berufsausbildung von einem rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt aus beurteilt hat. So hat es die Unterhaltspflicht des Beklagten - lediglich - aus der Sicht geprüft, die sich in dem Zeitpunkt bot, als der Sohn die Hochschulreife erlangt hatte und ein Studium aufnehmen wollte. Zu diesem Zeitpunkt im Herbst 1977 hatte Friedrich Wilhelm M. aber bereits seit etwa fünf Jahren die Gesellenprüfung als Starkstromelektriker abgelegt und damit eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Da der Beklagte ihm diese erste Ausbildung gewährt hatte, hatte er hiermit nach den aufgezeigten Grundsätzen seine Unterhaltspflicht - in rechter Weise - erfüllt, falls die Lehre als Starkstromelektriker für Friedrich Wilhelm Mattheis damals eine angemessene Berufsausbildung bedeutete. Das war der Fall, wenn die Lehre sowohl zu ihrem Beginn im Jahre 1969 als auch bis zu ihrem Abschluß im September 1972 der seinerzeit zutage getretenen Begabung und den Fähigkeiten sowie dem Interesse und dem Leistungswillen des Friedrich Wilhelm M. entsprach. Soweit dieser erst später die Neigung und Fähigkeit zu einer weiteren Ausbildung - durch Nachholung des Abiturs und Beginn eines Studiums - erkennen ließ, begründet eine solche zunächst nicht vorhersehbare Entwicklung unter den dargelegten Voraussetzungen keine weitere Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nach § 1610 Abs. 2 BGB (Senatsurteile vom 24. September 1980 a.a.O. und vom 31. März 1981). Daran würde im vorliegenden Fall auch der von dem Berufungsgericht als tragend herausgestellte Gedanke der "Weiterbildung" des Friedrich Wilhelm M. durch ein - als "Alternative zur Medizin" gewähltes - Studium der Elektrotechnik auf der Grundlage der Lehre als Starkstromelektriker nichts ändern. Insoweit hat der erkennende Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. März 1981 (IVb ZR 567/80) ein Verhältnis der Weiterbildung zwischen dem Handwerk des Starkstromelektrikers und dem wissenschaftlichen Studium der Elektrotechnik verneint. Auf die Begründung dieses Urteils wird verwiesen.
Die Berechtigung des Klageanspruchs hängt nach alledem maßgeblich davon ab, ob die Ausbildung zum Starkstromelektriker seinerzeit für Friedrich Wilhelm Mattheis eine angemessene Berufsausbildung darstellte.
3.
Das war der Fall. Der Sohn des Beklagten hatte die Realschule mit relativ mäßigen Leistungen - zwischen befriedigend und ausreichend - abgeschlossen. Er war seinerzeit nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten mit der Ausbildung zum Starkstromelektriker einverstanden und hielt sie für angemessen. Nach der hiermit übereinstimmenden Auffassung des Beklagten entsprach die gewählte Lehre der damals zutage getretenen Begabung sowie den Fähigkeiten und den Leistungen seines Sohnes. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
In dieser damaligen Beurteilung aus der Sicht sowohl des Beklagten als auch seines Sohnes ist bis zum Abschluß der Lehre keine grundlegende Veränderung eingetreten. Insbesondere hat Friedrich Wilhelm M. während der Ausbildung zum Starkstromelektriker keine über das bisherige Berufsziel hinausweisende, ausgeprägt wissenschaftlich orientierte Begabung erkennen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, daß der Sohn des Beklagten bereits während der Lehrzeit die Berufsaufbauschule - mit gutem Erfolg in den naturwissenschaftlichen Fächern - besucht habe, ließ diese Tatsache nicht - mit einiger Sicherheit - auf eine Eignung für eine spätere wissenschaftlich orientierte Ausbildung, etwa in einer technischen Fachrichtung, schließen, zumal damals noch nicht abzusehen war, ob Friedrich Wilhelm M. die Hochschulreife würde erlangen können. Auf ein solches Ziel war der Besuch der Berufsaufbauschule im übrigen nicht ausgerichtet. Vielmehr diente er nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten lediglich der Verbesserung der Allgemeinbildung seines Sohnes, weil durch die vorangegangenen Kurzschuljahre Lücken bei ihm entstanden waren. Eine Fortbildung des Sohnes, etwa in Form eines Studiums, war damals nicht beabsichtigt. Friedrich Wilhelm M. faßte den Entschluß, später Medizin zu studieren, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, als er - nach Beendigung der Ausbildung zum Starkstromelektriker - den zivilen Ersatzdienst bei der Johanniterhilfe leistete und dabei eine Neigung für eine medizinische Tätigkeit entwickelte.
Damals besaß er aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, die seinen bis dahin gezeigten Fähigkeiten und Interessen entsprach und geeignet war, ihm eine ausreichende Lebensgrundlage zu bieten. Mit der Gewährung dieser ersten - im Sinne des Gesetzes angemessenen - Ausbildung hat der Beklagte nach alledem seine Unterhaltspflicht in ausreichender Weise erfüllt, und er ist daher nicht verpflichtet, das Studium der Elektrotechnik als weitere Ausbildung zu finanzieren.
Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn