Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1981, Az.: IVb ZR 567/80
Angemessenheit der Ausbildung; Pflicht zur Finanzierung einer weiteren Berufsausbildung ; Ausbildung als Zweitausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 567/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.03.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. H., Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Geschäftsführer H., W.-B.-Straße 22, H.,
Prozessgegner
Walter O., D. straße 30, H.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Eltern eine Weiterbildung ihrer Kinder zu finanzieren ist darauf abzustellen, ob sich eine weitere Ausbildung als Zweitausbildung oder als Weiterbildung darstellt.
- 2.
Danach ist im allgemeinen nicht darauf abzustellen, ob sich eine weitere Ausbildung als Zweitausbildung oder als Weiterbildung darstellt.
- 3.
Sofern eine weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung etwa im Sinne eines Aufbaustudiums anzusehen ist, wird eher angenommen werden können, dass die Eltern mit der Finanzierung der bisherigen Ausbildung ihrer Unterhaltspflicht noch nicht vollständig nachgekommen sind; das wird vor allem dann gelten, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist.
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat dem Sohn des Beklagten, Walter O., während eines Studiums an der Technischen Universität Hannover Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Er hat die Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen den Beklagten auf sich übergeleitet und macht im vorliegenden Verfahren die übergeleiteten Ansprüche geltend.
Der 1951 geborene Walter O. besuchte bis 1967 die Realschule und im Anschluß daran ein Jahr lang die Höhere Handelsschule. Danach erlernte er den Beruf eines Starkstromelektrikers. Nach der Gesellenprüfung leistete er bis Anfang 1973 Wehrdienst. Während dieser Zeit entschloß er sich, das Abitur nachzuholen. Da er erst im Herbst 1973 einen Platz am Hannoverkolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) erhalten konnte, arbeitete er in der Zwischenzeit zu einem Monatsverdienst von 2.000 DM in seinem erlernten Beruf als Starkstromelektriker. Im Herbst 1976 bestand er am Hannoverkolleg mit der Note 2,5 die Reifeprüfung. Daraufhin nahm er im Wintersemester 1976/1977 das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Hannover auf. Die im Rahmen dieses Studiums erforderliche Diplom-Vorprüfung bestand er im Herbst 1978 nicht.
Da der Beklagte nicht bereit war, das Studium zu finanzieren, bewilligte und leistete der Kläger dessen Sohn in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 1977 - teilweise im Wege der Vorausleistung - Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des BAföG und teilte dies dem Beklagten durch Rechtswahrungsanzeigen vom 17. März und 12. Mai 1977 mit.
Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 6.840,60 DM (6 × 537,55 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 und 6 × 602,55 DM für die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. September 1977) in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht: Der Beklagte sei verpflichtet und auch wirtschaftlich in der Lage gewesen, seinen Sohn während des Studiums zu unterhalten. Er habe von Anfang an beabsichtigt, den Sohn das Gymnasium besuchen und die Reifeprüfung ablegen zu lassen. Dieser Plan sei nur daran gescheitert, daß Walter O. nicht bereit gewesen sei, eine weiterführende Schule zu besuchen. Dem Beklagten sei es nur mit Mühe gelungen, ihn zum Besuch der Realschule zu bewegen. Der Umstand, daß der Sohn seine Neigung und Begabung erst später erkannt habe, berechtige den Beklagten nicht, die Finanzierung des Studiums zu verweigern, zumal dieses auf dem erlernten Beruf als Starkstromelektriker aufbaue.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe von 3.615,30 DM (für die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. September 1977) nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat einen aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch des Walter O. auf Finanzierung des Hochschulstudiums, der nach § 37 Abs. 1 und 3 BAföG auf den Kläger hätte übergehen können, verneint, weil der Beklagte seine Verpflichtung, dem Sohn eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, bereits erfüllt habe. Da dieser nach dem Volksschulabschluß den Besuch jeder weiterführenden Schule abgelehnt habe und nur auf Drängen bereit gewesen sei, auf die Realschule überzuwechseln, habe die Wahl dieser Schule seinerzeit der Verpflichtung des Beklagten entsprochen, seinem Sohn die angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen. Im Hinblick auf die mittelmäßigen Leistungen des Sohnes, die einen Wechsel zum Gymnasium nicht hätten ratsam erscheinen lassen, sei auch der spätere Übergang zur Höheren Handelsschule die auf eine optimale Vorbereitung zu einem Beruf zielende richtige Entscheidung des Beklagten und seiner Ehefrau gewesen. Nachdem sich auf der Höheren Handelsschule gezeigt habe, daß Walter O. sich nicht für einen kaufmännischen Beruf interessierte, sei nur eine technische Ausbildung in Betracht gekommen. In dieser Erkenntnis habe der Beklagte ihn das Handwerk eines Starkstromelektrikers erlernen lassen. Diese Lehre habe offenbar den Interessen und Neigungen des Sohnes entsprochen; denn der Kläger behaupte nicht, daß Walter O. von seinen Eltern in den Beruf des Starkstromelektrikers gedrängt worden sei. Mit der Gesellenprüfung habe er eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erhalten, der geeignet sei, den eigenen Lebensunterhalt und den einer Familie sicherzustellen. Die Voraussetzungen, unter denen Eltern nach der Rechtsprechung (BGHZ 69, 190, 191) ausnahmsweise verpflichtet sein könnten, ihrem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren - Notwendigkeit eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen, mangelnde Lebensgrundlage in dem zuerst erlernten Beruf, deutliche Fehleinschätzung der Begabung des Kindes bei der Berufswahl - lägen hier nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte die Begabung seines Sohnes nicht falsch eingeschätzt. Eine Berufsausbildung, die den objektiven Fähigkeiten des Sohnes möglicherweise besser entsprochen hätte, sei jedenfalls an dessen mangelnder Leistungsbereitschaft gescheitert. Das Studium der Elektrotechnik sei auch keine "Weiterbildung", zu deren Finanzierung der Beklagte nach den Rechtsprechungsgrundsätzen verpflichtet sein könne. Schließlich bestehe eine weitere Unterhaltspflicht des Beklagten auch nicht deshalb, weil er, wie der Kläger behaupte, von Anfang an bereit gewesen wäre, seinem Sohn über den ersten Bildungsweg ein Hochschulstudium zu finanzieren und weil er die dafür erforderlichen Aufwendungen erspart habe. Inzwischen habe er mit der Finanzierung der Ausbildung zum Starkstromelektriker seine Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB erfüllt.
2.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Seine Ausführungen stehen in den die Entscheidung tragenden Teilen in Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (BGHZ 69, 190 ff; Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; Urteile vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 und vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 568/80).
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, entsprach die Ausbildung zum Starkstromelektriker der damaligen Eignung und Neigung des Walter O., wie sie bei der Wahl des Berufes und bis zum Ende der Ausbildung hervorgetreten waren (vgl. FamRZ 1980, 1115). Allerdings hat das Berufungsgericht seine Entscheidung stufenweise nach den einzelnen Ausbildungsabschnitten - nach Abschluß der Volksschule, der Realschule und der Höheren Handelsschule - ausgerichtet. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß es die Beurteilung in einem zu engen Rahmen vorgenommen und die nachträgliche Überprüfung der in den früheren Lebensabschnitten des Sohnes von dem Beklagten getroffenen Entscheidungen unterlassen hätte. Das Gericht hat vielmehr, insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Ergebnis darauf abgestellt, daß sich die Lehre als Starkstromelektriker sowohl nach der damals zu Tage getretenen Begabung und den Fähigkeiten des Sohnes als auch nach seinem Interesse und seinem Leistungswillen - bei Beginn und bis zum Abschluß der Lehre - als angemessene Ausbildung darstellte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war während des Besuchs der Höheren Handelsschule deutlich geworden, daß Walter O. kein Interesse für einen kaufmännischen Beruf zeigte und daß deshalb allein eine technische Ausbildung in Betracht kam, für die er sich dann auch in gemeinsamer Entscheidung mit seinen Eltern entschloß. Den Plan zu einem weiteren Schulbesuch mit dem Ziel, das Abitur nachzuholen, faßte Walter O. erst nach der Gesellenprüfung während des Wehrdienstes. Hingegen hatte er zuvor, bis zum Abschluß der Lehre, keine über das bisher gewählte Berufsziel hinausweisende wissenschaftliche Neigung und Eignung erkennen lassen. Eine solche kann - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht daraus geschlossen werden, daß Walter O. vor Beginn der Lehre den Besuch der Höheren Handelsschule erfolgreich beendet hatte. Der Unterricht in der Höheren Handelsschule zielte jedenfalls nicht vorwiegend auf eine wissenschaftliche Ausbildung. In der zuvor besuchten Realschule hatte Walter O. nur mittelmäßige Leistungen erbracht. Wenn seine Eltern ihn unter diesen Umständen mit seinem Einverständnis einen handwerklichen Beruf erlernen ließen, so bestehen aus rechtlichen Gründen keine Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht diese Berufsentscheidung als angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB gewertet hat. Das Gericht hat Walter O. hierbei - entgegen der Meinung der Revision - nicht an seiner im Alter von zehn Jahren gezeigten mangelnden Lern- und Leistungsbereitschaft festgehalten. Es hat die angefochtene Entscheidung vielmehr zutreffend damit begründet, daß die Interessen und Fähigkeiten des Walter O. nach dem Abschluß der Höheren Handelsschule die Wahl eines technischen oder handwerklichen, nicht aber eines kaufmännischen oder wissenschaftlichen Berufes nahelegten.
Nach der Auffassung der Revision kam eine wissenschaftliche Begabung von Walter O. jedenfalls darin zum Ausdruck, daß dieser im Herbst 1976 die Reifeprüfung am Hannoverkolleg mit der Note 2,5 bestand. Damit wird indessen die Angemessenheit der im Juli 1968 begonnenen und im September 1971 beendeten Ausbildung zum Starkstromelektriker nicht in Frage gestellt. Wie bereits dargelegt, faßte Walter O. den Entschluß zu einem weiteren Schulbesuch erst während des Wehrdienstes, nachdem er die Gesellenprüfung abgelegt hatte. Vor diesem Zeitpunkt waren weder Neigung noch Fähigkeit zur Weiterbildung hervorgetreten. Eine spätere Entwicklung brauchte der Beklagte im Jahre 1968 bei der Entscheidung über die angemessene Ausbildung seines Sohnes nicht in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 1115, 1116; Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80; Urteil vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 568/80).
Das Berufungsgericht ist daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte seine Verpflichtung, dem Sohn eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, mit Abschluß der Lehre erfüllt hatte. Die Voraussetzungen, unter denen in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Pflicht zur Finanzierung einer weiteren oder zweiten Berufsausbildung bestehen kann (BGHZ 69, 190, 194), hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Revision vertritt insoweit die Auffassung, das Studium der Elektrotechnik stelle sich hier als Weiterbildung dar, für die der Beklagte jedenfalls aufkommen müsse; denn die Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zukommen zu lassen, werde in unangemessener Weise beschränkt, wenn man derartige Fälle nicht in die Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB einbeziehen wolle. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang Eltern eine Weiterbildung ihrer Kinder nach § 1610 Abs. 2 BGB zu finanzieren haben, von den Grundsätzen der Entscheidung in BGHZ 69, 190, 194, 195 abzuweichen. Danach ist im allgemeinen nicht darauf abzustellen, ob sich eine weitere Ausbildung als Zweitausbildung oder als Weiterbildung darstellt. Falls allerdings eine weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung etwa im Sinne eines Aufbaustudiums anzusehen ist, wird eher angenommen werden können, daß die Eltern mit der Finanzierung der bisherigen "Grund"-Ausbildung ihrer Unterhaltspflicht noch nicht vollständig nachgekommen sind; das wird vor allem dann gelten, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im übrigen hat es zutreffend ein Verhältnis der Weiterbildung zwischen dem Handwerk des Starkstromelektrikers und dem wissenschaftlichen Studium der Elektrotechnik verneint. Das Hochschulstudium der Elektrotechnik baute nicht auf der handwerklichen Ausbildung des Walter O. auf und zielte nicht darauf ab, diesem lediglich bessere Aufstiegs- oder Erwerbschancen in dem erlernten handwerklichen Beruf zu ermöglichen (vgl. OLG München in OLGZ 1976, 216, 218; vgl. auch die Beispiele bei Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdn. 475). Der Abschluß des Studiums mit dem Erwerb des Grades eines Diplom-Ingenieurs hätte Walter O. vielmehr eine andere berufliche Laufbahn als die bisherige handwerkliche Tätigkeit eröffnet. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen brauchte der Beklagte nach § 1610 Abs. 2 ZPO nicht zu bezahlen, nachdem er seinem Sohn bereits eine angemessene Berufsausbildung hatte zuteil werden lassen. Auf das Ausmaß der für diese aufgewendeten Kosten kommt es dabei nicht an.
Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Beklagten kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er nach dem Vortrag des Klägers weiterhin Kindergeld für den Sohn Walter in Anspruch nimmt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn