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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1976, Az.: 1 StR 380/76

Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers als Merkmal der Heimtücke; Bewertung der Gesamtumstände und der Persönlichkeit eines Täters für die Annahme niedriger Beweggründe; Eifersucht als niedriger Beweggrund; Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit; Gewahrsamsübergang bei Tod einer Person; Anwendbarkeit von Erwachsenenstrafrecht bei einem Heranwachsenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1976
Aktenzeichen
1 StR 380/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 03.12.1975

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Alfred Martin K. aus A., geboren am ... 1954 in Sch., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tatmehrheit mit Diebstahl schuldig ist;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wegen Mordes in Tatmehrheit mit Unterschlagung und versuchtem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.

2

I.

Verurteilung wegen Mordes

3

1.

Der Schuldspruch ist im Ergebnis unbedenklich.

4

a)

Das Merkmal der Heimtücke hat die Jugendkammer rechtlich unangreifbar festgestellt. Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte die Arg- und Vehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen (UA S. 11) erkannte er, daß Ingrid P. weder einen Angriff erwartete noch die Möglichkeit einer Abwehr hatte, und er nutzte diese Lage bewußt aus. Seine Erregung hinderte ihn daran nicht. Das Landgericht stellt einen Affektzustand fest, der sich während des Tatablaufs verstärkte, jedoch nicht hochgradig wurde oder gar in einen Affektsturm ausmündete (UA S. 13). Die Jugendkammer erörtert ausdrücklich, daß auch die heftige Gemütsbewegung die Annahme der Heimtücke nicht hindere (UA S. 18). Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 141, 144).

5

b)

Von den Feststellungen nicht getragen wird jedoch die Annahme niedriger Beweggründe. Hierbei sind die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen, wobei auch ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg von Bedeutung sein kann (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22). Wut und Eifersucht des Angeklagten, die das Landgericht als niedrige Beweggründe bezeichnet, sind als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive jedoch in der Regel nur dann anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1975 - 3 StR 173/75 - ständige Rechtsprechung). Soweit die Wut des Angeklagten in Betracht kommt, ist eine solche Annahme schon deshalb zweifelhaft, weil Ingrid P. durch ihre brüske Abweisung und die kränkenden Äußerungen dem Angeklagten Anlaß zum Zorn gegeben hat; er hatte sie aufgesucht, um sie in einer Aussprache wieder zu gewinnen (UA S. 16). Eifersucht hat der Bundesgerichtshof als niedrigen Beweggrund dann angesehen, wenn etwa der Täter eine Frau tötet, weil er sie keinem anderen Manne gönnt (BGHSt 3, 180, 182; 22, 12, 13), jedoch nicht, wenn ihn andere Motive bewogen (BGH, Urteil vom 30. September 1975 - 5 StR 342/75) oder die Tat in einer raschen Aufwallung oder wegen einer schweren Demütigung begangen wurde (BGHSt 3, 180, 183). Ob hiernach in der Eifersucht des Angeklagten ein niedriger Beweggrund zu erblicken ist, kann jedoch offenbleiben.

6

Denn die Jugendkammer hat nicht festgestellt, daß sich der Angeklagte im Augenblick der Tat der Beweggründe bewußt war, die nach ihrer Auffassung die Bewertung als niedrig rechtfertigte (BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger MDR 1974, 546). Soweit - wie im vorliegenden Fall - gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76 mit Nachweisungen). Hieran fehlt es möglicherweise angesichts des Affekts, der nach der Darlegung des Landgerichts die "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat (UAS. 16, 17, 19). Der Senat kann ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit ausreichende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können.

7

c)

Da die Jugendkammer eine heimtückische Tatausführung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Schuldspruch bestehen bleiben.

8

Zwar spricht das Landgericht mehrfach von einer erheblichen Beeinträchtigung der "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" (vgl. dazu BGHSt 21, 27, 28). Das Urteil führt aber aus, der Angeklagte sei nicht unfähig zur Unrechtseinsicht gewesen (UA S. 13), und beim ersten Stich habe eine - die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigende - "Beeinträchtigung der Willenssteuerungsfähigkeit" vorgelegen (UA S. 17). Hieraus ist zu entnehmen, daß der Angeklagte das Unrecht seiner Tat einsah, daß aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.

9

2.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

10

Gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (UA S. 19 bis 21) bestehen zwar keine Bedenken.

11

Da aber der Tatrichter eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hat, kann sich die rechtlich nicht begründete Annahme eines weiteren Qualifikationsmerkmals (niedrige Beweggründe) auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.

12

Außerdem ist nicht klar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Im Urteil heißt es: "Unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB stand der Jugendkammer ein Strafrahmen von 3 Jahren bis lebenslänglich zur Verfügung, wobei unter Berücksichtigung des § 106 Abs. 1 JGG anstatt lebenslänglich auch eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren in Betracht zu ziehen ist" (UA S. 21). Hiernach will der Tatrichter offenbar von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch machen; dann aber ist eine lebenslange Freiheitsstrafe unzulässig, und die Strafe muß innerhalb eines Rahmens von 3 bis 15 Jahren gefunden werden (§§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB).

13

Wenn die Jugendkammer - abgesehen von der Anwendung der §§ 21, 49 StGB - aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens (BGHSt 7, 353, 355) für den heranwachsenden Angeklagten anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche von 10 bis 15 Jahren für geboten hielt (§ 106 Abs. 1 JGG), so führte die Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 zu einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten; die verhängte Freiheitsstrafe von 14 Jahren überschreitet diesen Rahmen.

14

II.

Verurteilung wegen Unterschlagung und versuchten Diebstahls

15

1.

Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht haltbar.

16

a)

Nach den Feststellungen (UA S. 13) zog der Angeklagte eine Ingrid P. gehörende Lederjacke an und entnahm ihrer Handtasche etwa 55,- DM. Die Jugendkammer würdigt als strafbar insoweit nur die Zueignung des Geldes und sieht darin eine Unterschlagung (UA S. 19). Allerdings hatte die Getötete keinen Gewahrsam mehr. Ihr Vater als (Mit-)Inhaber der gemeinsamen Wohnung (UA S. 8, 10, 13) hatte jedoch schon vor ihrem Tode an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen allgemeinen Gewahrsamswillen, wenn nicht sogar Mitgewahrsam. Mit dem Tode seiner Tochter wurde er alleiniger Wohnungsinhaber; jedenfalls mit diesem Zeitpunkt ging die tatsächliche Herrschaft an den darin befindlichen Sachen auf ihn über. Als der Angeklagte das Geld (und die Lederjacke) der Toten an sich nahm, beging er also einen Diebstahl, nicht eine Unterschlagung. Dieser Diebstahl war vollendet, auch wenn sich die gestohlenen Sachen noch im fremden Gewahrsamsbereich (der Wohnung Probst) befanden (BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; Urteil vom 20. September 1960 - 5 StR 328/60).

17

b)

Die Bereitstellung der Schmuckschatulle des Vaters P. würdigt das Landgericht zutreffend als Diebstahlsversuch (UA S. 19). Außerdem zog der Angeklagte aber auch Hose, Socken und Schuhe des Vaters an (UA S. 13). Darin liegt ein vollendeter Diebstahl (BGH a.a.O.).

18

c)

Alle diese (versuchten und vollendeten) Wegnahmehandlungen richteten sich gegen denselben Gewahrsamsinhaber und standen in einem so engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, daß sie für die natürliche Betrachtung als eine einheitliche Tat erscheinen. Es war also rechtlich nicht haltbar, zwei selbständige Handlungen anzunehmen. Vielmehr ist nur ein - vollendeter - Diebstahl gegeben.

19

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der insoweit voll geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

20

2.

Mit der Änderung der Schuldsprüche verlieren die Strafaussprüche wegen Unterschlagung und versuchten Diebstahls ebenfalls ihre Grundlage. Daher ist über den gesamten Strafausspruch neu zu entscheiden. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner