Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1975, Az.: 5 StR 342/75
Mordmerkmal der Heimtücke und Eifersucht als niedriger Beweggrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 342/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Braunschweig - 04.03.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. März 1975 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten zu Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Sie hat die Eifersucht, die ihn zu der Tat getrieben hat, zutreffend nicht als niedrigen Beweggrund gewertet. Der Angeklagte wollte Frau K. heiraten und mit ihr, der gemeinsamen Tochter und den Kindern der Frau K. aus erster Ehe, zu denen er ein gutes Verhältnis hatte, ein beständiges Familienleben führen (UA S. 19). Seine Leidenschaft zu ihr, aus der seine Eifersucht entsprang, hatte also eine sittliche Grundlage. Frau K. hatte ihm durch ihre Beziehungen zu dem Krankenpfleger P. berechtigten Anlaß zur Eifersucht gegeben. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, war der Angeklagte nicht deshalb eifersüchtig, weil er Frau K. keinem anderen Mann gönnte, sondern weil er seine Pläne, eine Familie zu gründen und damit auch sein geliebtes Kind zurückzubekommen, von diesem Mann durchkreuzt sah (UA S. 20). Daß er die Tat geplant und vorbedacht habe, hat das Landgericht nicht feststellen können. Was die Revision hierzu vorbringt, läuft unzulässigerweise darauf hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine andere zu ersetzen. Bei dieser Sachlage kann das Tatmotiv nicht als ein auf tiefster Stufe stehender, menschlich nicht mehr verständlicher Beweggrund erscheinen.
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nicht erfüllt.
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; 19, 321, 322). Nach den Urteilsfeststellungen ermöglichen, eine ein Jahr, aber nicht zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, das Landgericht könnte den Ausnahmecharakter des § 23 Abs. 2 StGB a.F. (§ 56 Abs. 2 StGB 1975) verkannt oder die Vorschrift sonst falsch angewendet haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte