Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: 1 StR 475/74
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Billigung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen vom Jugendwohlfahrtsausschuss; Überschreitung der Fristen für die Aufstellung und Übersendung der Vorschlagsliste; Heilung des Mangels des Wahlverfahrens auf Grund der Übereinstimmung der nachträglich übersandten Liste des Jugendwohlfahrtsausschusses mit der von der Verwaltung des Jugendamts eingereichten Liste ; Verlesung der Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen von vier Zeugen in Abwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 475/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 19.11.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 18 - 21
- MDR 1975, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord u.a.
Prozessführer
Soldat der US-Streitkräfte Gary F., zuletzt stationiert in A., geboren am ... 1954 in I./Indiana (USA), zur Zeit in Haft,
Sonstige Beteiligte
R. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (Recht des Beschuldigten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Rechtsanwälte ... und Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger Johannes, Gertrud und Monika R.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen C II ("Tat gegen G.") und C III ("Tat gegen Ro.") jeweils des Autostraßenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit Mord (§§ 316 a Abs. 1, 249 Abs. 1, 251, 211, 47, 73 StGB) schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in drei Fällen, in einem Falle rechtlich zusammentreffend mit schwerem Raub, in zwei Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit Mord, schwerem Raub und besonders schwerem Raub, sowie wegen Beihilfe zur Notzucht zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Seine Revision führt auf Grund der Sachbeschwerde lediglich zu einer den Strafausspruch nicht berührenden Änderung des Schuldspruchs.
I.
1.
Die Revision stützt ihre Annahme, daß der unbedingte Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) vorliege, auf folgenden Vortrag:
Der zur Wahl der Jugendschöffen berufene Ausschuß (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 JGG; § 40 GVG) habe am 14. November 1972 (auch) aus einer Vorschlagsliste gewählt, die vom Jugendamt der Stadt A. am 26. Oktober 1972 "mit der ausdrücklichen Einschränkung" übersandt worden sei, daß die Liste weder der Jugendwohlfahrtsausschuß "gebilligt" habe, noch daß sie zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen sei. Die Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses sei erst nach der Wahl aufgestellt und vom 27. November bis 4. Dezember 1972 im Jugendamt aufgelegt worden. Eine wirksame Wahl der Jugendschöffen liege daher nicht vor. Daraus folge die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Augsburg und der Jugendstrafkammer bei dem Landgericht Augsburg in den Geschäftsjahren 1973 und 1974. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfalle Schöffen mitwirkten, die auf der am 26. Oktober 1972 übersandten Liste standen. Erhebliche Verfahrensfehler lägen auch deshalb vor, weil die in landesrechtlichen Vorschriften bestimmten Fristen für die Aufstellung und Übersendung der Vorschlagslisten nicht eingehalten worden seien.
Soweit der Vortrag der Revision tatsächliches Vorbringen enthält, trifft er zu.
Nach einem Schreiben des Jugendamts der Stadt Augsburg vom 22. Oktober 1974 stimmten die Liste, die am 26. Oktober 1972 übersandt wurde und die vom Jugendwohlfahrtsausschuß aufgestellte Liste überein. Die dem Schreiben beigefügten Photokopien der beiden Vorschlagslisten beweisen die Richtigkeit dieser Auskunft.
Die Besetzungsrüge greift nicht durch.
a)
Die Überschreitung der Fristen für die Aufstellung und Übersendung der Vorschlagsliste (vgl. § 57 GVG; § 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 19. Juli 1954 - GVBl S. 130 - i.V.m. Nr. 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 6. Juni 1972 - StAnz Nr. 24 S. 4 -) war für eine ordnungsmäßige Schöffenwahl (die Überdies fristgerecht vorgenommen wurde) ohne jede Bedeutung.
b)
Die Wahl (auch) aus einer Vorschlagsliste der Verwaltung des Jugendamts der Stadt Augsburg läßt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß (wie im Begleitschreiben zu der am 26. Oktober 1972 übersandten Vorschlagsliste dargelegt worden ist) "bei der Stadt Augsburg auf Grund der Neuwahl des Stadtrats noch kein Jugendwohlfahrtsausschuß bestand" und die erste Sitzung nach seiner Konstituierung erst für 17. November 1972 zu erwarten war. Die Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl (vgl. § 18 Abs. 5 Bek. vom 19. Juli 1954 i.V.m. Nr. 3 Abs. 5 Bek. vom 6. Juni 1972) konnte und mußte in Kauf genommen werden, um die Wahl aus der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 JGG gebildeten Vorschlagsliste zu ermöglichen (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 21). Die Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 2 JGG (vgl. auch § 4 Abs. 2 Bek. vom 19. Juli 1954) ist nicht mehr anwendbar (vgl. Dallinger/Lackner a.a.O. Rdn. 2). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie die Wahl aus der Vorschlagsliste der Verwaltung des Jugendamts gestattet hätte. Auch eine Heilung des Mangels des Wahlverfahrens auf Grund der Tatsache, daß die nachträglich übersandte Liste des Jugendwohlfahrtsausschusses mit der von der Verwaltung des Jugendamts eingereichten Liste übereinstimmte, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 37, 40; Dallinger/Lackner a.a.O. Rdn. 21). Aber der Mangel kann die vorschriftsmäßige Besetzung der Jugendkammer nicht in Frage stellen, wenn in der Verhandlung gegen den Angeklagten nur Jugendschöffen mitwirkten, die von einem ordnungsgemäß besetzten Ausschuß in rechtswirksamer Weise gewählt worden sind (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; Dallinger/Lackner a.a.O.). Jede Einzelwahl eines solchen Ausschusses ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung. Ist sie rechtswirksam, ist der Gewählte nach Maßgabe der weiteren Vorschriften des Normensystems, das seiner Bestimmung dient, gesetzlicher Richter im Einzelfall (BVerfGE a.a.O.). Die Schöffen des Spruchkörpers, der gegen den Angeklagten verhandelte und entschied, sind nicht auf Grund des von der Verwaltung des Jugendamts der Stadt Augsburg eingereichten Vorschlags gewählt worden. Daß andere Mängel vorliegen, die die Rechtswirksamkeit ihrer Wahl in Frage stellen könnten, hat die Revision nicht behauptet.
c)
Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG steht nicht im Zusammenhang mit der Vorschlagsliste, aus der die Jugendschöffen, die im erkennenden Gericht mitgewirkt haben, gewählt worden sind. Im übrigen kann ein solcher Verstoß in aller Regel die Revision nicht begründen (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 - und vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -; Oetker GA Bd. 49, 93, 100).
2.
Die Revision beanstandet, daß die Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen von vier Zeugen in Abwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen verlesen worden sind und der Vorsitzende dem Sachverständigen am nächsten Verhandlungstag lediglich den wesentlichen Inhalt der verlesenen Zeugenaussagen mitgeteilt hat.
Die Beanstandung deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Sachverständige gehört nicht zu den Personen, deren ununterbrochene Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Ob und inwieweit er der Beweisaufnahme beiwohnen soll, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 80 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 25, 27). Die Revisionsbegründung gibt keine Tatsachen an, die ihre Folgerung, die bloße Unterrichtung des Sachverständigen durch den Vorsitzenden habe nicht genügt, als zutreffend erscheinen ließe. Der Sachverständige äußerte sich zur Frage der Reife (§ 105 JGG) und der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) des Angeklagten. Die Revision sagt nicht, daß und weshalb im Hinblick auf diese Beweisthemen die Anwesenheit des Sachverständigen während der Verlesung der Niederschriften geboten gewesen wäre.
3.
In der Verlesung der Niederschriften über die früheren richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen P. und H. sieht die Revision auch einen Verstoß "gegen das Verwertungsverbot, das sich aus Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts ergibt". Sie stützt die von ihr angenommene Gesetzesverletzung allein auf die Nichtanwendung dieser Bestimmung. Die Rüge, daß die Voraussetzungen, von denen die Verlesbarkeit nach den Vorschriften des § 251 Abs. 1 StPO abhängt, zu Unrecht bejaht worden seien oder daß die Jugendkammer gegen § 251 Abs. 4 StPO verstoßen habe, ist nicht erhoben worden.
Mit ihrem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.
a)
Die Frage, ob (oder inwieweit) Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (die Vorschrift besagt, daß der Beschuldigte "das Recht hat, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden") einen Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO ausschließt, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortet.
In einem Falle, in dem die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt worden war, hat der 4. Strafsenat die Auffassung vertreten, daß Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts der Verlesung entgegenstand. Eine vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abweichende Auslegung wäre nur zulässig, wenn entweder der Sinn der Vorschrift sie verlangte oder wenn die Entstehungsgeschichte einen Anhalt dafür böte, daß der Wortlaut dem Willen der Vertragsparteien nicht entspreche. Weder das eine noch das andere sei der Fall. Mit Art. VII Abs. 9 des Truppenstatuts hätten die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte in gegen sie gerichteten Strafverfahren des Aufnahmestaates sichern wollen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, wenn sie in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine Ausnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen.
In dieser Entscheidung des 4. Strafsenats (Urteil vom 8. März 1973 - 4 StR 37/73 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1973, 729) ist offen geblieben, ob eine Verlesung in Betracht kommt, wenn der Angeklagte auf die Gegenüberstellung verzichtet, wenn sie bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Der 2. Strafsenat (Urteil vom 24. April 1974 - 2 StR 89/74 -) hat in einem Falle der Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO den Standpunkt eingenommen, daß Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts einer Verlesung von Vernehmungsprotokollen im Rahmen des § 251 StPO nicht entgegenstehe. Das Truppenstatut gewähre dem Beschuldigten rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Mindestrechte. Die deutsche Strafprozeßordnung genüge den Anforderungen, die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellen sind. Sie sehe vor, daß Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten vernommen werden und gestatte im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung nur eng begrenzte Ausnahmen. Weitergehende Rechte, als sie in der deutschen Strafverfahrensordnung vorgesehen sind, habe ein Beschuldigter durch Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts nicht erhalten sollen. Der 2. Strafsenat beruft sich auf BT-Drucks. III/2146 S. 227, 239/240 und auf BGHSt 21, 81, 84.
b)
Der erkennende Senat teilt die Ansicht, daß Art. VII Abs. 9 des Truppenstatuts die Sicherung gewisser prozessualer Mindestrechte bezwecke. Die unterschiedlichen Strafverfahrensordnungen der Aufnahmestaaten erforderten die Umschreibung eines Minimums rechtsstaatlicher Ausgestaltung der Rechtsstellung beschuldigter Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von beschuldigten Angehörigen dieser Personengruppen. Aber gerade deshalb muß im Einzelfalle geprüft werden, ob das Verfahrensrecht des jeweiligen Aufnahmestaates unter dem rechtsstaatlichen Niveau des Statuts liegt oder ob die in Art. VII Abs. 9 niedergelegten Grundsätze eine strafprozessuale Ausformung gefunden haben, die den Intentionen des Statuts gerecht wird oder doch nicht zuwiderläuft. Bei solcher Betrachtung kommt es entscheidend darauf an, ob der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), der in Verbindung mit den Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Recht auf Gegenüberstellung gewährleistet (Eb. Schmidt, Lehrkomm. II § 58 Erl. 5 führt aus, daß die Gegenüberstellung vor dem erkennenden Gericht "selbstverständlich und unvermeidlich" sei) und die seine Durchbrechung gestattende Vorschrift des § 251 StPO in einem statutskonformen Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen. Eine ausdrückliche Regelung im Truppenstatut selbst, wie sie der 4. Strafsenat verlangt, war kaum möglich. Sie hätte eine differenzierende Betrachtung der Strafverfahrensrechte der verschiedenen Aufnahmestaaten und einen ins einzelne gehenden Vorschriftenkatalog erfordert. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung rechtfertigt daher nicht den Schluß, daß "das Recht, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden", jeder im Rahmen einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung vertretbaren Einschränkung widerstreite. § 251 StPO ermöglicht nur eng begrenzte Ausnahmen von dem Grundsatz des § 250 StPO im Interesse der Wahrheitsfindung und eines praktisch zu bewältigenden, zügigen Verhandlungsablaufs (vgl. BGHSt 10, 185, 189). Der Senat meint, daß die Regelung der Voraussetzungen der Verlesbarkeit und das Interesse, dem sie dient, mit dem Recht auf Gegenüberstellung vereinbar sind.
c)
Eine abschließende generelle Stellungnahme erübrigt sich hier. Die Frage, ob die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin H. durch den beauftragten Richter verlesen werden durfte, erfordert nur eine Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage der besonderen Fallgestaltung. Bei der Vernehmung der Zeugin nach § 223 StPO war der Angeklagte anwesend, eine Gegenüberstellung herbeigeführt. Zumindest in einem solchen Falle steht Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht entgegen. Die Gegenüberstellung ermöglichte dem Angeklagten, der Zeugin sofort Fragen zu stellen und sich zu ihrer Aussage zu erklären (vgl. Eb. Schmidt a.a.O. § 224 Erl. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 224 Anm. 5). Die "korrekte, einwandfreie Niederschrift des wirklich Ausgesagten" hatte sich auf Fragen, Antworten und Erklärungen zu erstrecken (vgl. Eb. Schmidt a.a.O. § 188 Erl. 6). Das erkennende Gericht konnte die Beweiswürdigung auf der Grundlage des in der Niederschrift sich widerspiegelnden Ablaufs der Gegenüberstellung vornehmen. Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren war daher nicht in Frage gestellt, wenn die Voraussetzungen der Verlesbarkeit vorlagen. Dazu hat die Revision nichts vorgetragen.
Auf der Verlesung der Niederschrift über die Aussage der Zeugin P. beruht das Urteil nicht. Der Revisionsführer und der Mitangeklagte R. räumten im Falle C IV den Sachverhalt ein, in dem die Jugendkammer die Merkmale der Beihilfe des Revisionsführers zur Notzucht dieses Mitangeklagten gefunden hat. Die Überführung R. in einem Punkte des Geschehensablaufs (er bestritt, von Frau P. auch den Mundverkehr verlangt zu haben) durch die verlesenen Bekundungen der Zeugin ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung und hat auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer keine Rolle gespielt. Der von der Revision angeführte Satz aus den Strafzumessungsgründen (die Angeklagten "haben schließlich, R. als Täter, F. und Ro. als Gehilfen, ein Verbrechen der Notzucht begangen, das in der Art der Begehungsweise und seines Unrechtscharakters nur wenig dem Verbrechen des Autostraßenraubs nachsteht") ist nicht schon und nicht nur deshalb zutreffend, weil die Jugendkammer Mundverkehr als erwiesen angesehen hat.
II.
Was der Angeklagte in Ergänzung seiner allgemeinen Sachbeschwerde vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die umfassende Nachprüfung durch den Senat führte zur Schuldspruchänderung. Die Jugendkammer hat den Angeklagten in den Fällen C II und C III auch wegen besonders schweren Raubs verurteilt, wie sich aus der Angabe der Strafvorschrift des § 251 StGB ergibt. Bedenken gegen diese Verurteilung bestehen nicht. Das Tatgericht hat aber auf den Sachverhalt, der die Merkmale des besonders schweren Raubs auf weist, auch im einen Falle § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im anderen Falle § 250 Abs. 1 Nr. 1 mit 3 StGB angewendet und Tateinheit zwischen schwerem und besonders schwerem Raub angenommen. Es liegt jedoch Gesetzeseinheit vor (BGHSt 21, 183, 184; LK 9. Aufl. § 251 Rdn. 11). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch ist die Änderung, die den Unrechts- und Schuldgehalt nicht mindert, ohne Einfluß. Als Teilerfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO ist sie nicht zu bewerten.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen