Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1973, Az.: 4 StR 37/73
Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten; Recht eines Mitglieds der Stationierungsstreitkräfte auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 29.09.1972
Rechtsgrundlagen
- Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts
- § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Raub
Prozessführer
Amerikanischer Soldaten Larry B., geboren am ... 1950 in R. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft in M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Khoblich
in der Sitzung vom 8. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. September 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten Albert B. in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dadurch sei sowohl Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt, wonach Mitglieder der NATO-Streitkräfte in Strafverfahren vor deutschen Gerichten Anspruch darauf haben, Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, als auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Die Rüge ist begründet. Albert B., gegen den das Verfahren inzwischen eingestellt worden ist, war am 9. März 1972 in dieser Sache vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern als Mitbeschuldigter vernommen worden. Eine Gegenüberstellung mit dem Angeklagten Larry B. hat nicht stattgefunden. Dieser hatte nach der Strafprozeßordnung auch keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten. Albert B. ist inzwischen in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Das Landgericht stützt die Verlesung der Aussage auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Immerhin war B., wie die Urteilsgründe ergeben, ein wichtiger Belastungszeuge. Das Landgericht hat offenbar nicht zu klären versucht, ob er bereit sein würde, zur Vernehmung in Kaiserslautern zu erscheinen. Jedenfalls aber ist durch das Verfahren des Landgerichts Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat ein Mitglied der Stationierungsstreitkräfte, das vor einem deutschen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, das Recht, die Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen zu verlangen. Das Statut macht hiervon keine Ausnahme für den Fall, daß sich der Belastungszeuge weit entfernt vom Gericht aufhält und dadurch die Gegenüberstellung erschwert ist. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Sinn der Bestimmung sie verlangte oder wenn die Entstehungsgeschichte einen Anhalt dafür böte, daß der Wortlaut dem Willen der Vertragsparteien nicht entspricht. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Mit Art. VII Abs. 9 des Truppenstatuts wollten die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte sichern, wenn sie von der Strafgerichtsbarkeit des fremden Aufnahmestaates verfolgt werden. Buchst. c (a.a.O.) sollte insbesondere das Recht des Angeklagten sicherstellen, an einen Belastungszeugen unmittelbar Fragen zu stellen und zu seinen Aussagen unmittelbar und sofort Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen der Arbeitsgruppe und ihrer Ausschüsse, die das Truppenstatut ausgearbeitet haben, ergeben nichts Gegenteiliges (vgl. Witzsch, Deutsche Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der U.S.-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, S. 15 f. und 181 f.). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, wenn sie in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine Ausnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen. Dies um so mehr, als das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, ein fundamentaler Grundsatz des anglo-amerikanischen Strafprozesses ist und auch in dem Zusatzartikel VI der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika ausdrücklich niedergelegt ist.
Da die Gründe des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO somit eine Ausnahme nicht rechtfertigen, durfte die Aussage des Albert B. nicht durch Verlesung eingeführt und gegen den Angeklagten verwendet werden. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da es auf ihm beruht.
Ob dasselbe auch gelten würde, wenn der Angeklagte auf die Gegenüberstellung verzichtet hätte oder diese bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt wäre, kann hier offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob eine Zeugenaussage ohne Gegenüberstellung verwertbar ist, wenn diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, daß sich eine Gegenüberstellung nicht wird durchführen lassen. Da der Senat die Revision des Mitangeklagten Br. verworfen hat, kommt im übrigen nunmehr dieser als Belastungszeuge in Betracht, so daß auf den Zeugen Albert B. möglicherweise verzichtet werden kann.
Mayr
Spiegel
Salger
Knoblich