Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1981, Az.: BVerwG 6 C 72.78
Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Übergangsgeld; Anforderungen an die Sicherung der Existenzgrundlage des entlassenen Beamten; Rechte eines wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 72.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 24.03.1975 3 - K 2855/73
- OVG Nordrhein-Westfalen 06.10.1976 - VI A 1087/75
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 1 S. 3 LBG NW
- § 164 Abs. 5 LBG NW
- § 47 Abs. 3 Nr. 6 BeamtVG
- § 109 Abs. 1 BeamtVG
Fundstellen
- BVerwGE 64, 209 - 216
- DÖV 1982, 870
Amtlicher Leitsatz
Als ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des LBG NW § 164 Abs. 1 S. 3 (= BeamtVG § 47 Abs. 3 Nr. 6) ist jede unselbständige berufliche Erwerbstätigkeit zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Existenzgrundlage des entlassenen Beamten auf Dauer angemessen sichert.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und
Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1976 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1975 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1966 als Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf am Institut für Physikalische Chemie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn tätig. Im Dezember 1969 wurde die Beschäftigungsdauer letztmals bis zum 31. März 1972 verlängert.
Mit Schreiben vom 8. März 1972 teilte der Direktor des Instituts, Prof. Dr. G., dessen Emeritierung zum 1. April 1972 bevorstand, der Universität mit, der Kläger solle ab 1. April 1972 bis 31. März 1973 aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft vergütet werden, die ihm - Prof. Dr. G. - durch Bescheid vom 3. März 1972 bewilligt worden seien. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. G. wurde in einem am 23. März 1972 unterzeichneten "Privat-Dienstvertrag" zwischen diesem als Leiter der Forschungsarbeit und dem Kläger geregelt. Ebenfalls am 8. März 1972 erklärte der Kläger gegenüber der Universität, er wolle den Anschein vermeiden, daß er aus eigenem Antrieb aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Er sei jedoch mit seiner Entlassung "zum nächst bereiten Termin" einverstanden und machte den Vorschlag, die Zwischenzeit durch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu überbrücken. In einem Schreiben vom 9. März 1972 wies Prof. Dr. G. darauf hin, daß sich der Kläger nicht innerhalb einer achtjährigen Assistententätigkeit in Bonn habilitieren werde. Er bat, das Anstellungsverhältnis des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent zum nächstmöglichen Termin zu widerrufen und ihn im Hinblick auf die Bezahlung von der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 1. April 1972 an ohne Gehalt zu beurlauben.
Durch Bescheid vom 22. März 1972 entließ der Rektor der Universität den Kläger durch Widerruf mit Ablauf des 30. Juni 1972 aus dem Beamtenverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent, wobei er ihn für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 30. Juni 1972 unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte. In einem Schreiben vom 26. Juni 1972 teilte der Rektor der Universität dem Kläger mit, sein Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes gemäß § 164 LBG ruhe, da die Tätigkeit während der Beurlaubung zu dem jetzigen neuen Beschäftigungsverhältnis geführt habe. In der Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 wurde der Kläger aufgrund eines zwischen ihm und dem neuen Direktor des Instituts für Physikalische Chemie abgeschlossenen Privat-Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt; die Vergütung erhielt er wiederum aus einer Sachbeihilfe der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Seit dem 1. April 1974 ist der Kläger wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kernforschungsanlage Jülich.
Mit Schreiben vom 12. März 1973 beantragte der Kläger, ihm im Hinblick auf die zum 1. Juli 1972 erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Übergangsgeld zu gewähren. Zur Begründung rührte er aus, das zum 1. April 1972 mit Prof. Dr. G. begründete Arbeitsverhältnis habe entgegen den Angaben in dem Schreiben vom 26. Juni 1972 nicht zum Ruhen seines Anspruchs auf Übergangsgeld geführt. Der Rektor der Universität Bonn lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 18. April 1973 ab mit der Begründung, daß Übergangsgeld nicht gezahlt werden könne, wenn - wie im Falle des Klägers - eine während der Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge vor dem Entlassungszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt habe. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat sodann den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm Übergangsgeld in Höhe des Dreieinhalbfachen der Dienstbezüge des Monats Juni 1972, nämlich 9.724,33 DM, zu zahlen. Die Klage blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht dem Begehren entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übergangsgeld sei bei sinnvoller Auslegung des § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG gerechtfertigt. Diese Vorschrift könne nur dem ersten Anschein nach als eindeutig angesehen werden, bei genauerer Betrachtung ergebe sich jedoch, daß der Begriff "Beschäftigungsverhältnis" nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich sei. Dieser Begriff beziehe sich nach seinem Wortsinn nicht nur auf berufliche oder auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeiten, er umfasse auch solche Tätigkeiten, die überwiegend unentgeltlich geleistet würden. Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Gewährung eines Übergangsgeldes allgemein und der in § 164 LBG enthaltenen Regelungen im einzelnen sei aber § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG dahin auszulegen, daß nicht jedes Beschäftigungsverhältnis gemeint sein könne.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse sich kein genügend klares Bild gewinnen. Die Begründung des Gesetzentwurfs konkretisiere den Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" nicht. Auch sei dieser Begriff in § 164 LBG lediglich in der hier entscheidenden Regelung des Absatzes 1 Satz 3 enthalten. Es fehle eine sinnvolle Erklärung dafür, daß die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 164 Abs. 5 LBG lediglich zu einer Unterbrechung der Zahlung des Übergangsgeldes führe, die Begründung eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung sogar ohne jeden Einfluß auf die Zahlung des Übergangsgeldes bleibe, der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG jedoch ohne jede Einschränkung entfallen solle, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis, gleich welcher Art und Gestaltung im einzelnen, geführt habe.
Das Übergangsgeld diene dazu, den Übertritt des Beamten in eine neue Lebensstellung, einen anderen Beruf zu erleichtern und in angemessenem Umfang die wirtschaftliche Existenz für den Übergangszeitraum sicherzustellen. Dieser Zweck des Übergangsgeldes rechtfertige es nicht, jedes neue Beschäftigungsverhältnis, zu dem die während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübte Tätigkeit geführt habe, als Grund für den Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld ausreichen zu lassen. Der Anspruch auf Übergangsgeld entfalle dann nicht, wenn die Begründung des neuen Beschäftigungsverhältnisses den durch die Entlassung erforderlichen Übergang in eine neue Erwerbstätigkeit noch nicht abgeschlossen und die wirtschaftliche Existenz des entlassenen Beamten auch nicht angemessen gesichert habe.
Durch das aufgrund des Privat-Dienstvertrags vom 23. März 1972 begründete Beschäftigungsverhältnis habe der Kläger noch keine neue berufliche Stellung erreicht gehabt, die den Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld dem Sinn und Zweck dieser besonderen Art der Versorgung entsprechend gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Ohne daß es einer abschließenden Abgrenzung bedürfe, sei im vorliegenden Fall entscheidend, daß das neue Beschäftigungsverhältnis des Klägers von vornherein erkennbar als Übergangslösung gedacht, insbesondere nicht auf Dauer angelegt, sondern auf ein Jahr befristet gewesen sei, die Tätigkeit des Klägers während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge also gerade nicht zur Begründung einer neuen beruflichen Existenz geführt habe. Dem komme besonderes Gewicht zu, wenn man berücksichtige, daß die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes im übrigen ohne jeden Einfluß auf die Gewährung des Übergangsgeldes sei und auch die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 164 Abs. 5 LBG lediglich eine Unterbrechung der Zahlung des Übergangsgeldes bewirke.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision hat der Beklagte sinngemäß beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1976 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1975 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG unrichtig angewendet. Der Begriff "Beschäftigungsverhältnis" in dieser Vorschrift umfasse jede unselbständige berufliche Erwerbstätigkeit. Weitere Eingrenzungen ließen sich dem Begriff als solchem nicht entnehmen. Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung sei auch nicht nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gerechtfertigt. Gegenüber den in § 164 Abs. 5 LBG geregelten Fällen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses weise Absatz 1 Satz 3 insoweit einen entscheidenden Unterschied auf, als die Vorschrift voraussetze, daß eine während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit zu dem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt habe. Da der Beamte in diesem Fall bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses Gelegenheit gehabt habe, sich eine neue Stelle zu suchen, bestehe nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Veranlassung, ihm ein Übergangsgeld zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übergangsgeld nicht zu.
Als Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung des Übergangsgeldes vermag sich der Kläger nicht auf § 47 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) zu stützen. Diese am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. § 109 Abs. 1 BeamtVG) erfaßt nur diejenigen Beamten mit Dienstbezügen, die - anders als der Kläger - erst am 1. Januar 1977 oder später aus dem Dienstverhältnis entlassen worden sind. Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist somit die vom Berufungsgericht angewendete Regelung des § 164 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge, die der Beamte im Monat der Entlassung erhalten hat. Absatz 1 Satz 3 bestimmt, daß das Übergangsgeld auch dann gewährt wird, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war, es sei denn, daß die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent nicht auf seinen eigenen Antrag erfolgt. Auch hat seine Dienstzeit im Beamtenverhältnis mehr als ein Jahr gedauert. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist demnach davon abhängig, ob die von dem Kläger während seiner Beurlaubung vor dem Zeitpunkt der Entlassung aufgenommene Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. G. gemäß § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG zu einem "Beschäftigungsverhältnis" geführt hat. Da dieser Begriff nicht völlig eindeutig ist, muß sein Inhalt durch Auslegung aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang, in dem der Gesetzesbegriff steht, aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ermittelt werden (vgl. BVerwGE 32, 326[BVerwG 17.07.1969 - BVerwG II C 97.67] [328]; 45, 65 [66]; 52, 84 [86]). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, daß als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG jede unselbständige berufliche Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, und zwar unabhängig davon, ob sie die Existenzgrundlage des entlassenen Beamten auf Dauer angemessen sichert.
Diese Auslegung läßt sich allerdings, insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten, nicht aus dem Wortsinn des Begriffes herleiten. Denn der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem Beschäftigungsverhältnis jede vertraglich geregelte Tätigkeit. Dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist demnach weder die Entgeltlichkeit der Tätigkeit eigen noch erfordert er, daß sie berufsmäßig ausgeübt wird. Dem Begriff läßt sich zudem über die das Beschäftigungsverhältnis näher ausgestaltenden Umstände (Dauer, Kündigungsschutz, Höhe des Entgelts, Versorgungsansprüche) nichts entnehmen. Auch der Regelungszusammenhang gibt darüber keinen Aufschluß. Die Regelung des § 164 LBG verwendet den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nur in dem hier entscheidenden Absatz 1 Satz 3. Die übrigen in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Begriffe "Beschäftigungszeit" und "Zeit ununterbrochener hauptberuflicher, entgeltlicher Beschäftigung" beziehen sich auf das durch die Entlassung beendete Dienstverhältnis.
Die obige Begriffsbestimmung ist jedoch durch den Sinn und den Zweck der Regelung über die Gewährung des Übergangsgeldes geboten. Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß der entlassene Beamte regelmäßig nicht sofort eine neue Arbeitsstelle antreten kann, so daß für seine wirtschaftliche Existenz in der Zwischenzeit in gewissem Umfang gesorgt werden soll. Die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 164 LBG hat demgemäß den Zweck, dem Beamten den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern. Der Beamte soll während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbau durch die Zahlung eines Übergangsgeldes wirtschaftlich gesichert werden (vgl.Urteil vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 3.75 - [Buchholz 232 § 154 BBG Nr. 1]; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1966 [OVGE 22, 379]; Hildebrandt/Demmler/Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 164 Anm. 1; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., § 47 BeamtVG RdNr. 1; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 47 RdNr. 1). Dieser Zweck des Übergangsgeldes ist zunächst daraus ersichtlich, daß es in der auf die Entlassung folgenden Zeit nur für höchstens sechs Monate gezahlt wird. (§ 164 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. Absatz 4 Satz 1). Er läßt sich aber auch aus den Regelungen in § 164 Abs. 3 Nr. 2 LBG - Nichtgewährung von Übergangsgeld bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages - und in § 164 Abs. 5 LBG - Unterbrechung der Zahlung des Übergangsgeldes bei Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst - herleiten; denn in diesen Fällen ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß der entlassene Beamte anderweitige staatliche finanzielle Leistungen erhält, die ihn wirtschaftlich sichern und die daher die Zahlung eines Übergangsgeldes entbehrlich machen.
Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Regelung muß es sich bei dem die Gewährung des Übergangsgeldes ausschließenden "Beschäftigungsverhältnis" zwar um eine entgeltliche, unselbständige Tätigkeit handeln, die beruflich ausgeübt wird. Eine weitergehende Einschränkung würde aber dem Zweck des Übergangsgeldes, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, eine andere Arbeitsstelle zu suchen, zuwiderlaufen. Das Übergangsgeld ist nicht dazu bestimmt sicherzustellen oder auch nur dazu beizutragen, daß der Beamte nach der Entlassung eine in irgendeiner Weise qualifizierte Stellung erlangt. Der Beamte würde andernfalls durch die Übergangsvorschrift des § 164 LBG gegenüber seiner bisherigen Rechtsstellung noch begünstigt, da das durch die Entlassung beendete Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe ebenfalls nicht auf Dauer angelegt war, Auch würde es, worauf die Revision zutreffend hinweist, kaum lösbare Abgrenzungsprobleme auf werfen, wenn man die Beschäftigungsverhältnisse danach differenzieren wollte, ob sie die wirtschaftliche Existenz des entlassenen Beamten durch das während der Beurlaubung eingegangene Beschäftigungsverhältnis angemessen sicherstellen. Im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten der Beschäftigungsverhältnisse würde die jeweils erforderliche Einzelfallinterpretation zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ließe sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch nicht auf Grund der Befristung des Vertrages eindeutig beantworten. So ist es denn auch dem Berufungsgericht nicht gelungen, eine generelle Abgrenzung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen, die lediglich eine Übergangslösung darstellen, und solchen, die zur Begründung einer neuen beruflichen Existenz geführt haben. Das Gericht hat lediglich festgestellt, daß die Gewährung von Übergangsgeld nach § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG nicht schon dann ausgeschlossen sei, wenn die während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübte Tätigkeit zu einem Beschäftigungsverhältnis geführt habe, wie es in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 zwischen Prof. Dr. Groth und dem Kläger bestanden habe.
Das Berufungsgericht kann sich für seine Auslegung auch nicht darauf berufen, daß gemäß § 164 Abs. 5 LBG die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst oder eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps lediglich zu einer Unterbrechung der Zahlung des Übergangsgeldes führt, die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes sogar ohne jeden Einfluß auf die Zahlung des Übergangsgeldes bleibt. Die daran anknüpfende Folgerung des Berufungsgerichts, es mangele an einem einsichtigen Grund dafür, den Anspruch auf Übergangsgeld im Anwendungsbereich des § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG schon dann fortfallen zu lassen, wenn die während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgenommene Tätigkeit zu irgendeiner beruflichen Beschäftigung geführt habe, übersieht den wesentlichen Unterschied der Fallgestaltung des § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG zu den genannten Regelungen. Er liegt darin, daß dem entlassenen Beamten durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge bereits vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Gelegenheit geboten wurde, eine Tätigkeit auszuüben, die zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt hat. Bei dieser Sachlage kann es von vornherein nicht darum gehen, dem Beamten durch die Gewährung des Übergangsgeldes den Übergang in eine neue berufliche Erwerbstätigkeit zu erleichtern und seine wirtschaftliche Existenz für den Übergangszeitraum in angemessenem Umfang sicherzustellen. Dabei kommt der Frage, ob der Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gerade deshalb bewilligt wurde, um dem Beamten den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, an dem er für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses interessiert ist, zu ermöglichen, keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, daß dem Beamten durch den Verzicht des Dienstherrn auf seine Arbeitsleistung Gelegenheit gegeben wurde, die Voraussetzungen für eine neue Beschäftigung zu schaffen.
Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch die Entstehunggeschichte der Vorschrift bestätigt. Die Sätze 3 und 4 des § 164 Abs. 1 LBG sind durch Art. I Nr. 50 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 316) in das Gesetz eingefügt worden, nachdem in der Rechtsprechung zweifelhaft geworden war, ob den Beamten, die während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entlassen wurden, überhaupt ein Anspruch auf Übergangsgeld zustand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1966 [OVGE 22, 379], und OVG Münster, Urteil vom 25. August 1969, DÖD 1970, 115). Das OVG Lüneburg hatte in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, daß die Gewährung von Übergangsgeld jedenfalls dann nicht gerechtfertigt sei, wenn sich der Beamte vorübergehend hat beurlauben lassen, weil er beabsichtigt, aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden und eine Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber aufzunehmen. Bei dieser unklaren Rechtslage bedeutete die Einfügung des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 eine Verbesserung der Rechtsstellung des ausscheidenden Beamten im Sinne einer rechtlichen Klarstellung. Der 2. Halbsatz dieser Vorschrift zeigt sodann die Grenze dieser Begünstigung auf, die nicht zuletzt angesichts dieser Entstehungsgeschichte nicht einer einschränkenden Interpretation entgegen dem Sinn und Zweck der Regelung zugänglich ist.
Der Kläger vermag seinen Anspruch auf Übergangsgeld auch nicht aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht verpflichtet, ihn bei seinem Einverständnis mit der Beurlaubung auf die Regelung des § 164 Abs. 1 Satz 3 LBG besonders aufmerksam zu machen. Der Beklagte konnte erwarten, daß sich der Kläger als Wissenschaftlicher Assistent beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit den rechtlichen Konsequenzen dieses Vorgangs vertraut machte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36[BVerwG 13.08.1973 - VI C 26.70] [44]; 52, 70 [79];Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62] undvom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auchUrteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet, lagen im Falle des Klägers nicht vor. Nach den in das Berufungsurteil einbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war für die Verwaltung nicht erkennbar, daß der Kläger sich bei dem Antrag auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge über die Folgen im Hinblick auf die Gewährung eines Übergangsgeldes in einem Irrtum befunden hätte. Auch hat der Kläger zu keiner Zeit im März 1972 beim Beklagten nachgesucht, ihn über die Folgen des Abschlusses eines Privat-Dienstvertrages während der Beurlaubung im Hinblick auf das Übergangsgeld zu unterrichten. Der Kläger hat entsprechende Überlegungen offensichtlich erst später angestellt. Dem Schreiben des Rektors der Universität Bonn vom 26. Juni 1972 kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es erst erhebliche Zeit nach der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ergangen ist.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.724,33 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert