Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1969, Az.: BVerwG II C 97.67
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst; Abgrenzung zwischen Bezügen und Sonderzuwendungen im Beamtendienst; Einordnung der Bezüge im Rahmen eines Grundwehrdienstes; Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderzuwendungen im Beamtenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 97.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 13.09.1966 - AZ: 5 A 25/66
Rechtsgrundlagen
- § 6 SZWG
- § 1 Abs. 1 WSG
- § 3 SZWG
Fundstellen
- BVerwGE 32, 326 - 333
- VerwRspr 21, 41 - 46
- VerwRspr. 21, 41
Amtlicher Leitsatz
Für die Errechnung der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung gehören zu den "Bezügen auf Grund einer Tätigkeit im Dienst des Bundes" im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1965 nicht die Bezüge, die ein ohne Dienstbezüge beurlaubter Beamter während des Grundwehrdienstes gemäß § 1 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes erhält.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 30. Januar 1940 geborene Kläger ist Beamter der Deutschen Bundespost. Er leistete in der Zeit vom 1. April 1963 bis 30. September 1964 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Während dieser Zeit war er aus dem Beamtendienst ohne Gewährung von Dienstbezügen beurlaubt. Am 1. Oktober 1964 trat er den Dienst wieder an.
Im Dezember 1964 zahlte ihm die Beklagte im Vorgriff auf das "Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung" vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZWG - "unter Vorbehalt" eine Sonderzuwendung in Höhe von 187 DM (33 1/3 v.H. der Dezember-Dienstbezüge in Höhe von 561 DM). Nach einem Erlaß des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 9. Dezember 1964 soll der während des Grundwehrdienstes gezahlte Wehrsold nicht zu den "Bezügen" im Sinne des § 6 Abs. 2 SZWG gehören. Die Beklagte errechnete deshalb die Sonderzuwendung des Klägers neu wie folgt: Bei Abzug der Zeit des Grundwehrdienstes würde sich die Sonderzuwendung gemäß § 6 Abs. 2 SZWG nur nach 3/12 von 33 1/3 v.H. der monatlichen Dienstbezüge, also nur auf 46,75 DM errechnen; gemäß § 13 SZWG stehe dem Kläger allerdings der höhere Betrag von 80 DM zu; 107 DM seien danach überzahlt worden. Die Beklagte behielt diesen Betrag von den dem Kläger für März 1965 zustehenden Dienstbezügen ein. Sie meinte, auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich im Hinblick auf den mit der Zahlung verbundenen "Vorbehalt" nicht berufen.
Nach erfolglosem Vorverfahren (Bescheid der Beklagten vom 26. November 1965 und Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1966) hat der Kläger Klage erhoben und folgendes geltend gemacht: Die Ableistung des Grundwehrdienstes dürfe den Beamten nicht benachteiligen; der Wehrsold müsse deshalb zu den "Bezügen" im Sinne des § 6 Abs. 2 SZWG gezählt werden, überdies berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung; der "Vorbehalt" stehe dem nicht entgegen.
Dem Klageantrag entsprechend hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. September 1966 entschieden:
Die Bescheide vom 26. November 1965 und vom 12. Januar 1966 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, 107,- DM an den Kläger zu zahlen.
Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Sonderzuwendung stehe dem Kläger in voller Höhe zu, weil der während des Grundwehrdienstes gezahlte Wehrsold zu den "Bezügen auf Grund einer Tätigkeit im Dienst des Bundes" im Sinne des § 6 Abs. 2 SZWG gehöre:
Der Wortlaut der Vorschrift ergebe nicht etwas anderes. Der Begriff "Bezüge" umfasse jede geldliche Leistung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn an seine Bediensteten, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Dazu gehöre, außer den von der Beklagten angeführten Dienstbezügen und Unterhaltszuschüssen der Beamten und Vergütungen der Angestellten und Arbeiter auch der Wehrsold. Dies sei eindeutig dem "Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz)" in der Fassung vom 22. August 1961 (BGBl. I S. 1611) und des Art. II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169) - WSG - zu entnehmen; denn dieses Gesetz verwende den Begriff "Bezüge" in seinem § 1 Abs. 2 u.a. für den Wehrsold. Es sei weder notwendig noch möglich, den Begriff "Bezüge" im Sonderzuwendungsgesetz anders auszulegen als im Wehrsoldgesetz, zumal das Wehrsoldgesetz nichts anderes sei als eine auf die Bedürfnisse der Wehrpflicht abgestellte Modifikation des Bundesbesoldungsgesetzes, das letztlich das gleiche Rechtsgebiet regele.
Der Begriff "Bezüge" sei in § 6 Abs. 2 SZWG nicht in dem eingeschränkten Sinne von "Dienstbezügen" gemeint. Der Gesetzgeber habe beide Begriffe nebeneinander gebraucht, sei sich also ihres Unterschiedes bewußt gewesen. Hätte er den Begriff "Bezüge" auf bestimmte Arten geldlicher Leistungen beschränken wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Formulierung bedurft. In der Tat finde sich in § 6 Abs. 1 SZWG eine solche Einschränkung; sie beziehe sich aber ausdrücklich nur auf den 1. Absatz.
Dies sei in der vom Staatssekretär Schäfer dem Bundestag gegebenen Auskunft, die sich die Beklagte zu eigen mache, unberücksichtigt geblieben. Etwas anderes sei auch nicht, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Staatssekretärs S. meine, dem "Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)" vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 457) und des Art. IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169) - APlSchG - zu entnehmen. Denn daß ein Beamter während des Grundwehrdienstes seine Dienstbezüge weiterhin erhalte oder nicht, je nachdem ob er den Wehrdienst nach oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres leiste, beantworte nicht die Frage, ob eine Geldleistung, die er während des Wehrdienstes erlange, zu den. "Bezügen" im Sinne des Gesetzes gehöre.
Das dargelegte Ergebnis ordne sich sinnvoll in das Sonderzuwendungsgesetz ein. Dieses gehe von dem Grundsatz aus, daß Beamte, die Wehrdienst leisten, bei der Gewährung der Sonderzuwendung nicht benachteiligt werden sollen. Sowohl für die Anspruchsvoraussetzung (§ 3 Abs. 2) als auch für die Wartezeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) gelte der Wehrdienst als Beamtendienst. Es wäre ein gesetzgeberischer Widerspruch, wollte man dann den Beamten, die ihrer Wehrpflicht genügen, dies bei der Berechnung der Höhe der Sonderzuwendung zum Nachteil gereichen lassen.
Eines besonderen Hinweises auf die Anrechnung der Grundwehrdienstzeit wie in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SZWG bedürfe es in § 6 Abs. 2 SZWG nicht, weil eben die Bezüge eines Wehrpflichtigen zu den "Bezügen" im Sinne des § 6 Abs. 2 SZWG gehörten.
Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrevision eingelegt mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.
Der Oberbundesanwalt tritt der Auffassung der Revision bei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche. Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZWG - fehlerhaft angewendet; denn es hat zu den dort angeführten "Bezügen auf Grund einer Tätigkeit im Dienst des Bundes" zu Unrecht auch die Bezüge gerechnet, die der weniger als 25 Jahre alte Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung vom 22. August 1961 (BGBl. I S. 1611) - WSG - erhielt, während er unter Beurlaubung vom Beamtendienst ohne Gewährung von Dienstbezügen zur Erfüllung seiner Wehrpflicht den Grundwehrdienst ableistete.
Der in § 6 Abs. 2 SZWG enthaltene Begriff "Bezüge auf Grund einer Tätigkeit im Dienst des Bundes" ist allerdings auslegungsbedürftig. Die Auslegung eines solchen Gesetzesbegriffs ist nach dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, sowie nach ihrem Sinn und Zweck vorzunehmen (vgl. BVerwGE 16, 235 [BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61] [237]; 22, 243 [244]).
Die anderen Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes, welche die Rechtsbegriffe "Bezüge" und "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" enthalten, umfassen damit eindeutig nicht den Grundwehrdienst und nicht die während des Grundwehrdienstes nach § 1 Abs. 1 WSG gewährten "Bezüge".
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZWG ist "Voraussetzung für den Anspruch" auf die Sonderzuwendung,
"daß die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse zum Bund stehen und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind."
Die "in § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse" sind die Dienstverhältnisse der Bundesbeamten mit Ausnahme der Ehrenbeamten, der Richter im Bundesdienst mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter und der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr. Die Vorschrift, daß der Berechtigte nicht "ohne Bezüge beurlaubt" sein darf, betrifft mithin die "Bezüge" aus einem der soeben aufgeführten Rechtsverhältnisse, nicht auch die "Bezüge" nach § 1 Abs. 1 WSG. Nun bestimmt allerdings § 3 Abs. 2 SZWG:
"Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtigter für den Monat Dezember deshalb keinen Anspruch auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung des Grundwehrdienstes ... einberufen ist."
Diese Vorschrift stellt bezüglich des Anspruchs dem Grunde nach den Beamten, der - vor Vollendung des 25. Lebensjahres - im Dezember den Grundwehrdienst ableistet und deshalb ohne Dienstbezüge beurlaubt ist (§ 9 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 [BGBl. I S. 293] in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 [BGBl. I S. 457] - APlSchG -), rechtlich dem Beamten gleich, der im Dezember nicht ohne Bezüge beurlaubt ist. Sie stellt aber gleichzeitig begrifflich klar, daß ein solcher Beamter für den Monat Dezember "keinen Anspruch auf Bezüge" hat, daß also die Bezüge, die er nach § 1 Abs. 1 WSG zu beanspruchen hat, nicht zu den "Bezügen" im Sinne des § 3 SZWG gehören.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZWG ist weitere Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach, daß die Berechtigten
"seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 7 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) stehen oder gestanden haben."
Dazu bestimmt § 3 Abs. 3 Nr. 2 SZWG:
"Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Oktober beginnende Wartezeit; wird angerechnet ... die Zeit, während der der Berechtigte den Grundwehrdienst ... abgeleistet hat."
Daß die Zeit des Grundwehrdienstes durch diese besondere Vorschrift auf die Zeit "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" angerechnet wird, und zwar nur auf die mit dem Oktober beginnende, nicht auch auf die insgesamt sechsmonatige Zeit des "Dienstes", stellt begrifflich klar, daß die Zeit des Grundwehrdienstes nicht schon von dem in § 3 SZWG verwendeten Begriff des "Dienstes eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" umfaßt wird.
Der in § 6 Abs. 1 SZWG verwendete Begriff "Bezüge" umfaßt wiederum nicht die während des Grundwehrdienstes nach § 1 Abs. 1 WSG gewährten Bezüge. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 führt als "Bezüge" ausdrücklich nur Dienstbezüge und Unterhaltszuschüsse auf. Und § 6 Abs. 1 Satz 1 geht davon aus, daß dem Berechtigten "Bezüge" in den Fällen des § 3 Abs. 2 - also während der Ableistung des Grundwehrdienstes - gerade nicht zustehen.
Angesichts dieser Klarstellungen in § 3 und § 6 Abs. 1 SZWG, daß der Begriff "Bezüge" nicht die Bezüge nach § 1 Abs. 1 WSG und daß der Begriff "Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" nicht den Grundwehrdienst umfaßt, wäre die Annahme, daß in § 6 Abs. 2 SZWG der Begriff "Bezüge auf Grund einer Tätigkeit im Dienst des Bundes" abweichend von den soeben erörterten Vorschriften auch die während des Grundwehrdienstes gemäß § 1 Abs. 1 WSG gewährten Bezüge umfassen soll, nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz hierfür deutliche Anhaltspunkte enthielte. Solche Anhaltspunkte sind aber in dem Gesetz nicht zu finden und auch vom Verwaltungsgericht nicht angegeben worden. (Vgl. mit gleichem Ergebnis Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19. Juni 1968 [ZBR 1968 S. 257] -.)
Gegen die Auslegung, die das Verwaltungsgericht für richtig hält, sprechen mit noch größerem Gewicht der Sinn und der Zweck des Sonderzuwendungsgesetzes. Dieses Gesetz ist an die Stelle des Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 278) und der Verordnung zum Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 281) getreten (vgl. § 15 und § 13 SZWG) und sieht die "Sonderzuwendung" anstelle der früher gewährten "Weihnachtszuwendung" vor. Die Sonderzuwendung und die frühere Weihnachtszuwendung entsprechen im Dienstrecht der Bundesbeamten, der Richter im Bundesdienst, der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit den "Weihnachtsgratifikationen" und vergleichbaren "Zuwendungen", welche Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst und in privaten Arbeitsverhältnissen zum Jahresende erhalten. Solche arbeitsrechtlichen "Weihnachtsgratifikationen" werden als zusätzliche Vergütung und als Anerkennung für die innerhalb des Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienste gewährt (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, I. Band 2. Auflage 1955 S. 349; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 1. Band 7. Auflage 1963 S. 306 und 307), nicht auch für Dienste, die der Angestellte oder-Arbeiter außerhalb des Arbeitsverhältnisses - wie z.B. während der Erfüllung seiner Wehrpflicht - geleistet hat. Für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Bundes ist die entsprechende "Zuwendung" in den Tarifverträgen vom 24. November 1964 (GMBl. 1965 S. 48 und S. 50) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Tarifverträge wird sie dem Angestellten oder Arbeiter gewährt,
"wenn er
1.
am 1. Dezember im Angestelltenverhältnis (Arbeiterverhältnis) steht und nicht für den gesamten. Monat Dezember ohne Vergütung (ohne Lohnfortzahlung) zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Beamter, Angestellter, Arbeiter, Soldat auf Zelt, Berufssoldat, Lehrling, Anlernling, Medizinalassistent oder Praktikant im öffentlichen Dienst gestanden hat ..."
Für die Höhe der Zuwendung bestimmt § 2 Abs. 2 der Tarifverträge:
"Hat der Angestellte (Arbeiter) nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsverhältnisse ... erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte (Arbeiter) weder Bezüge aus einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsverhältnisse noch während eines dieser Rechtsverhältnisse Wochengeld nach § 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat."
Zu den "Bezügen", nach denen die Höhe der Zuwendung zu berechnen ist, gehören hiernach nicht die während des Grundwehrdienstes nach § 1 Abs. 1 WSG gewährten Bezüge. Nach Maßgabe der Zeiten des Grundwehrdienstes, während derer dem Angestellten oder Arbeiter nicht Bezüge aus einem der angeführten Dienstverhältnisse zustanden, vermindert sich also die Höhe der Zuwendung.
Es spricht nichts für die Annahme, daß das Sonderzuwendungsgesetz für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes, in denen dem Berechtigten keine Dienstbezüge oder dgl., sondern nur Bezüge nach § 1 Abs. 1 WSG zustanden, eine günstigere Regelung habe treffen wollen, als sie den für die Weihnachtsgratifikation entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere den soeben angeführten Tarifverträgen vom 24. November 1964 entspricht. Im Gegenteil ist anzunehmen, daß insoweit die gesetzliche und die kurze Zeit vorher getroffene tarifvertragliche Regelung aufeinander abgestimmt sind und die bezeichneten Zeiten des Grundwehrdienstes gleich behandeln. Auch dies rechtfertigt die Gesetzesauslegung dahin, daß der in § 6 Abs. 2 SZWG verwendete Begriff "Bezüge" die nach § 1 Abs. 1 WSG während des Grundwehrdienstes gewährten Bezüge nicht umfaßt.
Demgegenüber greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durch. Der Begriff "Bezüge" hat im Sonderzuwendungsgesetz, wie dargelegt worden ist, eine andere Bedeutung als in § 1 Abs. 1 und 2 des Wehrsoldgesetzes. Eine unterschiedliche Auslegung ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nach dem jeweiligen Zusammenhang der Vorschriften in diesen beiden Gesetzen und nach ihrem unterschiedlichen Sinn und Zweck nicht nur zulässig, sondern geboten. Das Wehrsoldgesetz ist nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, "eine auf die Bedürfnisse der Wehrpflicht abgestellte Modifikation des Bundesbesoldungsgesetzes", sondern regelt ein wesentlich anderes Rechtsgebiet: Der von jedem wehrpflichtigen Deutschen außerhalb seines Berufes auf Grund einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht für befristete Zeiten zu leistende Wehrdienst unterscheidet sich rechtlich wesentlich von dem freiwillig eingegangenen regelmäßig beruflichen Dienstverhältnis eines Beamten, Richters, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten oder Arbeiters im öffentlichen Dienst. Der Gesetzgeber hat ferner - anders als nach der Meinung des Verwaltungsgerichts - in § 6 Abs. 2 SZWG den Begriff "Bezüge" verwendet, um außer den "Dienstbezügen" auch die Unterhaltszuschüsse sowie die Vergütungen und Arbeitslöhne der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst zu erfassen, nicht jedoch zur Erfassung auch der "Bezüge" des § 1 Abs. 1 WSG. Der Gesetzgeber ging bei Erlaß des Sonderzuwendungsgesetzes nicht, wie das Verwaltungsgericht weiter meint, von einem Grundsatz aus, nach dem Beamte, die Wehrdienst leisten, bezüglich der Gewährung der Sonderzuwendung nicht benachteiligt werden sollen. Einen so allgemeinen Grundsatz enthält das Sonderzuwendungsgesetz nicht. Der Anspruch auf die Sonderzuwendung wird zwar dem Grunde nach nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte, der sonst alle Voraussetzungen erfüllt, im Dezember oder in der mit dem Oktober beginnenden Wartezeit Grundwehrdienst leisten mußte. Für die Berechnung der Höhe der Sonderzuwendung jedoch schließt das Gesetz die. Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes aus. Ein "gesetzgeberischer Widerspruch" ist darin nicht zu erblicken. Ein solcher Widerspruch bestände im Gegenteil ohne ersichtlichen Grund im Verhältnis zu den tarifvertraglichen Regelungen vom 24. November 1964, wenn man die Ansicht des Verwaltungsgerichts zugrunde legen wollte.
Es mag zutreffen, worauf die Revisionserwiderung hinweist, daß man rein sprachlich auch die Erfüllung der Wehrpflicht als eine "Tätigkeit im Dienst des Bundes" bezeichnen könnte, daß der Wehrpflichtige durch einen Verwaltungsakt zum Grundwehrdienst herangezogen wird, daß ihm die nach § 1 Abs. 1 WSG gewährten Bezüge alles zur Lebensführung Nötige zur Verfügung stellen und daß die vom Verwaltungsgericht bezüglich der Anrechnung des Grundwehrdienstes angenommene Privilegierung von Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vielleicht nicht ohne weiteres gleiche Rechtsansprüche der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft rechtfertigen würde. Diese Erwägungen greifen jedoch gegenüber den dargelegten, aus Wortlaut und Sinn des Sonderzuwendungsgesetzes hergeleiteten Überlegungen zur Auslegung des § 6 Abs. 2 SZWG nicht durch.
Der Kläger hat hiernach die Sonderzuwendung in Höhe von 107 DM zu Unrecht erhalten. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob sich der Kläger gegenüber der Forderung auf Rückerstattung der Überzahlung auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, bisher nicht erörtert und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da das Revisionsgericht selbst solche Feststellungen nicht treffen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 107 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer
Die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel sind infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert.
Dr. Otto