Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: VI ZB 1/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltsverstoß bei Übermittlung des Rechtsmittelauftrages; Nachbringen notwendiger Tatsachen beim Wiedereinsetzungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 1/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 30.10.1991
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Leopold P., W. weg ..., L.,
Prozessgegner
1. Herr Edm. und S., O. Straße ..., L.-D.,
2. H., C. Versicherungsgruppe VVaG, B. platz, C.
vertreten durch den Vorstand Dr. Bruno Schröder, Rolf-Peter H., Friedrich Be. Walter M., Dr. Wolfgang We. und Victor H.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 25. Februar 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.541,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 17. Juli 1991 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. September 1991, bei Gericht eingegangen am 4. September 1991, hat er Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er hat vorgebracht, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt L., habe den Berufungsauftrag zusammen mit seinen Handakten - und zwar wegen deren Umfang als Päckchen - am 9. August 1991 durch Einwurf in einen Briefkasten zur Post gegeben. Die Sendung sei jedoch erst am 21. August 1991 beim Berufungsanwalt eingegangen. Mit einer solchen Verzögerung habe Rechtsanwalt L. nicht zu rechnen brauchen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil Rechtsanwalt L. angesichts der langen Laufzeit für Päckchen nicht mit dem Eingang der Postsendung beim Berufungsanwalt innerhalb der Berufungsfrist habe rechnen können und er überdies gehalten gewesen sei, die Bestätigung des erteilten Rechtsmittelauftrags zu überwachen und bei ihrem Ausbleiben noch innerhalb der Berufungsfrist Nachfrage beim Berufungsanwalt zu halten.
Gegen diesen am 3. Dezember 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. Dezember 1991 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er u.a. vorbringt, es bestehe zwischen Rechtsanwalt L. und dem Berufungsanwalt eine generelle Absprache, daß Berufungsaufträge angenommen würden, wenn nicht ausnahmsweise für die Gegenseite im ersten Rechtszug ein bestimmter Rechtsanwalt tätig gewesen sei, mit welchem eine ältere, vorrangige Absprache des Berufungsanwalts bestehe. Dieser Ausnahmefall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß Rechtsanwalt L. bei der Übermittlung des Rechtsmittelauftrags an den Berufungsanwalt ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist, der nach § 85 ZPO dem Kläger zuzurechnen ist und deshalb der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach Rechtsanwalt L. bei Aufgabe des Päckchens zur Post am 9. August 1991 nicht mit dem Eingang der Sendung beim Berufungsanwalt innerhalb der am 19. August 1991 ablaufenden Berufungsfrist habe rechnen können, gefolgt werden könnte. Insbesondere bedarf es keiner Erörterung, ob die normale Postlaufzeit für Päckchen so erheblich überschritten worden ist, daß ein sorgfältiger Rechtsmittelführer mit einer derartigen Verzögerung nicht rechnen mußte (BGHZ 105, 116, 120). Selbst wenn nämlich insoweit ein Verschulden von Rechtsanwalt L. zu verneinen wäre, so hat sich jedenfalls, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, seine Sorgfaltspflicht bei der Erteilung des Rechtsmittelauftrags nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft. Vielmehr mußte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116, 117; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 3035 f.) zusätzlich dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigte, und bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen. Diese Unterlassung war vorliegend für die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch ursächlich, weil die gebotene Antrage beim Berufungsanwalt ergeben hätte, daß der Rechtsmittelauftrag noch nicht vorlag und dieser sodann noch rechtzeitig - z.B. telefonisch - hätte erteilt werden können.
Zwar hat der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsmittelanwalts glaubhaft gemacht, daß zwischen den Anwälten der beiden Instanzen eine allgemeine Absprache bestehe, wonach der Rechtsmittelanwalt den Berufungsauftrag annehme und ausführe, wenn er daran nicht durch eine anderweitige Absprache - deren Voraussetzungen erkennbar nicht vorgelegen hätten - verhindert sei. Dieses Vorbringen kann jedoch schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen nämlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40). In diesem Rahmen hält sich das Beschwerdevorbringen des Klägers jedoch nicht. Vielmehr wird neuer Vortrag über eine Absprache zwischen den Anwälten der beiden Instanzen nachgeschoben, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs erheblich sein könnte (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - aaO). Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (BGH, Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; ebenso BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1). Es kann deshalb dahinstehen, ob - wenn die vorgetragene Absprache Berücksichtigung finden könnte - die Erkundigungspflicht von Rechtsanwalt L. entfallen wäre.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 6.541,00 DM festgesetzt.
Bischoff,
Dr. v. Gerlach,
Dr. Müller,
Dr. Dressler