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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1957, Az.: IV ZR 186/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1957
Aktenzeichen
IV ZR 186/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 12.12.1956 - AZ: 4 U (E) 111/56

Prozessführer

1. Holde Mathilde S. in S., gesetzlich vertreten durch ihren Vater Werner S. in S.,

2. Knut Walter S., daselbst, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Werner S. in S.,

3. Kay Henning S., daselbst, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Werner S. in S.,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel, Gartenstr. 7,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 13. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember 1956 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

  2. II.

    Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind die Erben ihrer am ...1955 verstorbenen Großmutter Frau Anna S.. Sie sind nach deren Tode in den von ihr anhängig gemachten Rechtsstreit eingetreten. Frau S. war die Witwe des im Januar 1938 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Getreidekaufmanns Walter S. Dieser besaß in S. in Holstein außer einen Getreidehandel und einem Mühlenbetrieb eine Schweinegroßmästerei. Infolge der Wirtschaftskrise in den Jahren nach 1929 geriet er in Zahlungsschwierigkeiten, im Jahre 1931 wurde der Konkurs über sein Vermögen eröffnet. Frau S. erwarb aus der Konkursmasse die Geschäftsgrundstücke ihres Ehemanns und betrieb das Geschäft unter der Firma Anna S. weiter. Die Leitung des Unternehmens lag in den Händen von Walter S. der im Jahre 1933 von seiner Ehefrau zum Geschäftsführer mit Generalvollmacht bestellt worden war.

2

Frau S. selbst war langjähriges Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes in S. und bekleidete das Amt der 1. Vorsitzenden. Nach der Machtergreifung im Jahre 1933 trat sie wie auch die übrigen weiblichen Mitglieder des Roten Kreuzes in die NS-Frauenschaft ein. Als man ihr eröffnete, sie könne das Amt der Vorsitzenden nur weiter bekleiden, wenn sie der NSDAP beitrete, legte sie das Amt der Vorsitzenden des Ortsvereins nieder, sie blieb jedoch bis zum Kriegsende Mitglied der NS-Frauenschaft und nahm such an Versammlungen dieser Gliederung teil.

3

Frau S. verlangte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wegen eines Versicherungsschadens und wegen Schadens am Leben ihres verstorbenen Ehemanns. Sie hatte vorgetragen, ihr Ehemann sei langjähriges Mitglied der früheren Deutschen Demokratischen Partei gewesen und habe als Abgeordneter der demokratischen Fraktion dem preußischen Landtag von 1920 bis 1923 angehört. Er habe in Wort und Schrift eine von den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staatsführung abweichende Auffassung vertreten und sich insbesondere gegen deren Wirtschaftspolitik gewandt. So habe er in einen in der "Wilsterschen Zeitung" vom 4. Dezember 1934 veröffentlichten Artikel die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik angegriffen. Infolge der Haltung ihres Ehemanns sei ihr Betrieb von den mit der öffentlichen Futtermittelbewirtschaftung betrauten Dienststellen gegenüber anderen Betrieben zurückgesetzt worden. Insbesondere sei es ihr nicht gestattet worden, in ihren besonders hierfür geeigneten Betriebsgebäuden Einlagerungen vorzunehmen und so die Gebäude geschäftlich auszunutzen. Die Benachteiligung durch die öffentlichen Dienststellen habe die Entwicklung des Betriebes völlig unterbunden und die Firma gehindert, an der allgemeinen wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung gleich anderen mit der Landwirtschaft in Verbindung stehenden Unternehmen teilzunehmen. Das habe dazu geführt, daß ihr Ehemann im Januar 1938 seinem Leben ein Ende gesetzt habe. Das ergebe sich auch aus einem von ihm hinterlassenen Brief. Auch nach seinem Tode habe sich die Firma nicht wieder erholen können. Nachdem sie, Frau S. im Jahre 1946 den Betrieb ihrem Sohne Walter übergeben habe, sei schließlich die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet worden. Im Jahre 1948 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Walter S. mangels Masse eingestellt worden.

4

Das Landesentschädigungsamt hat der früheren Klägerin eine Entschädigung aus verschiedenen Gründen versagt, nämlich weil eine Verfolgung wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung nicht dargetan sei, weil es ferner an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und dem Tode des Ehemanns fehle und weil die Antragstellerin Mitglied der NS-Frauenschaft gewesen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentschädigung nach §§14 und 30 BErgG sowie einer Hinterbliebenenrente nach §14 a.a.O. verlangt. Die jetzigen Kläger haben nach dem Tode der Erblasserin den Rechtsstreit aufgenommen und nunmehr klagend beantragt,

5

das beklagte Land zu verurteilen, an sie die nach dem 1. November 1953 aufgelaufenen Rückstände einer Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Walter S. bis zum 18. April 1955 im gesetzlich zulässigen Höchstmaße, desgleichen eine Kapitalentschädigung vom 1. Februar 1938 ab, gleichfalls im gesetzlichen Höchstmaße, zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Es hat sich nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes neben den anderen in dem ablehnenden Bescheid angeführten Gründen vor allem darauf berufen, die Klägerin sei als Mitglied der NS-Frauenschaft nach §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen gewesen, die Erben könnten daher keine Ansprüche geltend machen. Außerdem bestreitet das beklagte Land auch, daß der Ehemann der früheren Klägerin vorsätzlich oder leichtfertig von seinen Verfolgern in den Tod getrieben worden sei.

9

Das Landgericht hat den Klaganspruch in dem Umfang, wie er von den jetzigen Klägern nach der Aufnahme des Rechtsstreits geltend gemacht worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Berufung des beklagten Landes führte zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land hat schriftlich um Zurückweisung der Revision gebeten. In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin waren die Parteien nicht erschienen. Sie haben ihr Einverständnis damit erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Die Revision ist in rechter Form eingelegt. Zwar enthält die Revisionsbegründung keinen selbständigen Antrag, sondern verweist auf das für die Revisionsinstanz eingereichte Armenrechtsgesuch. Sowohl die Revisionsschrift als auch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts sind von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M. unterzeichnet, der nach §224 Abs. 3 BEG die Kläger auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann. Den Formerfordernissen des §554 Abs. 2 ZPO ist genügt (Beschlüsse vom 12. März 1951 IV ZB 13/51 [LM Nr. 2 zu §519] und vom 2. April 1952 II ZB 7/52 [LM Nr. 5 zu §519 ZPO]).

11

Dagegen hat die Klägerin die Revisionsfrist versäumt. Diese ist am 2. Juni 1957 abgelaufen, die Revision ist erst am 21. Juni 1957 bei dem Revisionsgericht eingegangen. Diese Fristversäumnis ist jedoch unschädlich, da den Klägern gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Kläger haben während des Laufs der Revisionsfrist am 3. April 1957 bei dem Bundesgerichtshof ein Armenrechtsgesuch eingereicht, das eine Begründung enthält. Das Armenrecht ist durch Beschluß des Senats vom 29. Mai 1957 versagt worden. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 4. Juni 1957 zugestellt worden. Räumt man den Klägern eine Frist von drei Tagen ein, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Revision auf eigene Kosten durchführen wollen (Beschlüsse des BGH vom 7. Juli 1952 IV ZB 57/52 [LM Nr. 24 zu §233 ZPO], vom 15. Dezember 1956 IV ZB 191/56 [Nr. 15 zu §234 ZPO]), so ist das Hindernis am 7. Juni 1957 als behoben anzusehen (§234 Abs. 2 ZPO). Durch die am 21. Juni 1957 bei dem Revisionsgericht eingereichte Revisionsschrift ist die Frist des §234 Abs. 1 ZPO gewahrt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher gemäß §233 ZPO stattzugeben.

12

2.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

13

Die Kläger machen als Erben ihrer Großmutter einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben geltend. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs ergibt sich aus §13 BEG. Er kann aber nur dann begründet sein, wenn der Ehemann der Erblasserin durch Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber (§2 BEG) leichtfertig in den Tod getrieben worden ist, da eine vorsätzliche Tötung nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht in Betracht kommt (§15 BEG). Es darf ferner kein Ausschließungsgrund aus §6 BEG vorliegen.

14

Das Berufungsgericht hat einen Teil der Voraussetzungen für einen Anspruch nach §15 BEG für gegeben gehalten. Es hat ausgeführt, der verstorbene Walter S. sei wegen seiner Gegnerschaft gegen das nationalsozialistische Herrschaftssystem durch wirtschaftliche Maßnahmen von Dienststellen der damals eingerichteten Getreidebewirtschaftung deswegen benachteiligt worden, weil diese Stellen ihn als einen Gegner des Systems hätten schädigen wollen. Die Frage, ob der Freitod des Großvaters der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern herbeigeführt worden sei und ob damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §15 ff BEG gegeben seien, läßt der Berufungsrichter dahingestellt. Denn selbst wenn die Voraussetzungen der §§15 ff BEG gegeben seien, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, habe die Erblasserin der Kläger einen Anspruch nach den §§17 Abs. 1 Nr. 1, 24 BEG nicht erheben können, weil Anna Siemen Mitglied einer Gliederung der NSDAP, der NS-Frauenschaft, gewesen sei, und diese Mitgliedschaft nach §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG jedem Entschädigungsanspruch entgegenstehe.

15

Hierzu wird im einzelnen im Berufungsurteil ausgeführt,

§6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG findet auf die Erblasserin der Kläger Anwendung. Die Kläger meinten zwar, §6 BEG beziehe sich nur auf denjenigen, gegen den sich die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gerichtet hätten, im vorliegenden Fall also nur auf Walter Siemen, der unstreitig nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Einmal sei es der erkennbare Wille des Gesetzes, daß niemand in den Genuß von Entschädigungsleistungen kommen solle, der dem Nationalsozialismus im Sinne des §6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG verbunden gewesen sei. Die Anwendbarkeit des §6 BEG auf die Erblasserin Anne Siemen folge aber eindeutig aus dem Aufbau des Gesetzes. Ein Entschädigungsanspruch auf Schaden an Leben, der im 1 Titel des 2. Abschnitts des Gesetzes geregelt sei, könne zwangsläufig nicht in der Person desjenigen entstehen, gegen den sich die Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gerichtet hätten. Dieser unmittelbar Verfolgte weile nicht mehr unter den Lebenden. Anspruchsberechtigt aus eigenem Recht seien vielmehr in solchem Falle die in §17 BEG aufgezählten Hinterbliebenen. Da aber abgesehen von dem in §§13, 14 des Gesetzes besonders geregelten Übergang bzw. der Übertragung eines Anspruchs nur der "Verfolgte" Anspruch auf eine Entschädigung habe (§3 BEG), habe das Gesetz folgerichtig, um die Lücke zu schließen, in §1 Abs. 3 Ziff. 1 BEG bestimmt, daß der Hinterbliebene eines Verfolgten ebenfalls als Verfolgter gelten solle. Das habe wiederum zur Folge, daß auf den Hinterbliebenen die allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts anzuwenden seien und damit auch der §6 BEG.

Die Voraussetzungen, die §6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG für den Ausschluß von der Entschädigung aufstelle, seien in der Person der Anne S. gegeben. Sie sei unstreitig über mehrere Jahre Mitglied der NS-Frauenschaft gewesen. Daraus könne zwar nicht geschlossen werden, daß sie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG in seiner neuen Fassung führe auch die nur nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen grundsätzlich zum Ausschluß von der Entschädigung, auch wenn darin keine Vorschubleistung zu erblicken sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen politischer Gegnerschaft bekämpft habe und wegen dieses Widerstandes verfolgt worden sei. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme trafen auf Anne S. nicht zu. Sie habe den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft. Aus den Akten, der Korrespondenz und dem Vortrag der Kläger ergebe sich nichts dafür, daß Walter S. irgendwann in seiner Person bedroht worden sei oder eine Verhaftung hätte befürchten müssen. Um so mehr gelte das für Anne S., die als Gegnerin des Nationalsozialismus weniger hervorgetreten und die nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht selbst die Adressatin der Gewaltmaßnahmen gewesen sei. Auch als Anne Siemen den Eintritt in die NSDAP abgelehnt habe, sei das nicht ein Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen gegen sie gewesen.

An diesem Ergebnis ändere auch die Behauptung der Kläger nichts, ihre Erblasserin sei unter Zwang in die NS-Frauenschaft eingetreten und in ihr verblieben. Nach allgemeinen Grundsätzen brauche sich allerdings derjenige sein Verhalten nicht anrechnen zu lassen, der unter Zwang gehandelt habe. Dieser Gedanke habe z.B. in §§52, 54 des Strafgesetzbuches einen Ausdruck gefunden. Aber an die Voraussetzungen eines solchen Zwanges seien nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen. Für den dabei anzulegenden Maßstab gebe der 2. Halbsatz des §6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG einen Anhaltspunkt. Dort werde von einem nominellen Mitglied verlangt, daß es, wenn es dem Ausschluß von der Entschädigung entgehen wolle, unter Einsatz von Freiheit, Leib oder leben den Nationalsozialismus bekämpft haben müsse. Es werde deshalb auch für den Eintritt in eine Gliederung, wenn er nicht nachteilig gewertet werden solle, eine Zwangslage gefordert werden müssen, die eine Bedrohung für Freiheit, Leib oder leben des Eintretenden oder eines Angehörigen in sich schließe. Das sei bei Anne S. ersichtlich nicht der Fall gewesen, wie in dem Berufungsurteil auf Grund des festgestellten Sachverhalts näher ausgeführt wird. Der Beweggrund, nur wirtschaftlichen Nachteilen für sich oder den Ehemann auszuweichen, könne aber nicht genügen, dem Eintritt in die NS-Frauenschaft und dem Verbleiben in ihr den Charakter einer freiwilligen Entschließung zu nehmen (vgl. auch Becker-Huber-Küster Anm. 31 zu §1 BEG). Es sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Grund für die Annahme vorhanden, daß der Eintritt in die NS-Frauenschaft erst zu einer Zeit erfolgt sei, als eine erkennbare Gefahr für das Leben des Walter S. bestanden habe.

16

Gegen diese Darlegungen sind Rechtsbedenken nicht zu erheben. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Wie er in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Oktober 1957 IV ZR 161/57 ausgeführt hat, ist §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auf einen Verfolgten nicht anzuwenden, der ausschließlich wegen seines auf ihn von den nationalsozialistischen Machthabern ausgeübten Druckes Mitglied der NSDAP geworden ist. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird dazu weiter dargelegt, unter einem solchen Druck könnten nicht alle Umstände verstanden werden, die es einem Geschädigten zweckvoll erscheinen ließen, der NSDAP beizutreten, insbesondere Erwägungen finanzieller Art. Erforderlich sei vielmehr grundsätzlich ein sehr erheblicher Druck, bei dem Freiheit, Leib oder leben als gefährdet erschienen.

17

Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn es sich um die Zugehörigkeit zu einer Gliederung der NSDAP handelt, wie es die NS-Frauenschaft war (vgl. §2 der Verordnung zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 [BGBl I, 502]). Wie das Berufungsgericht feststellt, war Freiheit, Leib oder Leben der Eheleute Walter und Anna S. zu keiner Zeit gefährdet. Daß die Erblasserin unter dem Druck irgendwelcher Staats- oder Parteistellen sich dazu entschlossen habe, der NS-Frauenschaft beizutreten oder ihre Mitgliedschaft dort aufrechtzuerhalten, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Wenn sich Frau S. von der Mitgliedschaft in der NS-Frauenschaft versprach, sie werde dadurch weitere Beschränkungen für den Betrieb des unter ihrem Namen geführten Unternehmens abwenden und den auf ihren Ehemann ausgeübten Druck mildern können, so genügt dies nicht, um den in dem Urteil vom 11. Oktober 1957 aufgestellten Erfordernissen zu genügen.

18

Es besteht auch kein hinreichender Grund, außer den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannten, sich aus Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes ergebenden Ausnahmen von §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG noch weitere hinzuzufügen. Viele Deutsche haben sich, um sich Unannehmlichkeiten irgendwelcher Art, besonders wirtschaftliche Nachteile, durch die nationalsozialistischen Gewalthaber zu ersparen oder solche abzuwenden, entschlossen, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten. Es entspricht nicht dem Sinn des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG, in solchen Fällen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen. Wenn auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Zugehörigkeit zur nationalsozialistischen Partei oder einer ihrer Gliederungen sei ein Vorschubleisten (vgl. die amtliche Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zum Bundesentschädigungsgesetz, Bundestagsdrucksache Nr. 1949 2. Wahlperiode S. 93 linke Spalte vorletzter Absatz), so kann die Bestimmung des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht so verstanden werden, als ob die Zugehörigkeit zur Partei oder einer ihrer Gliederungen gewissermaßen nur eine Vermutung dafür begründe, daß der Verfolgte dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe und daß diese Vermutung in jedem Fall widerlegt werden könne. So wie das Gesetz gefaßt ist, steht die Mitgliedschaft dem Vorschubleisten als Ausschließungsgrund gleich. Es kann weder noch darf in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Mitgliedschaft auch wirklich ein Vorschubleisten gewesen ist oder aus besonderen Gründen nicht gewesen ist. Gerade diese Prüfung sollte wegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zu §1 Abs. 4 Nr. 1 BErgG unterbleiben (vgl. a.a.O. S. 93 linke Spalte). Zu Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, daß die Bestimmung des §8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD den Weg zeige, wie der Gesetzgeber §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG aufgefaßt wissen wolle. Der Senat hat in dem Urteil vom 11. Oktober 1957 IV ZR 161/57 ausgeführt, daß die Vorschrift des §8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nicht für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes herangezogen werden kann. Von der Revision wird übersehen, daß der Angehörige des öffentlichen Dienstes, der unter Druck der Partei beigetreten ist, keinen Rechtsanspruch auf die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat, sondern nur nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörden eine Entschädigung trotz seiner Zugehörigkeit zur Partei oder ihrer Gliederungen erhalten kann.

19

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO und §225 Abs. 1 BEG.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg