Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1956, Az.: IV ZB 191/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1956
- Aktenzeichen
- IV ZB 191/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.10.1956
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1957, 243-245
Prozessführer
des Landwirts Otto P. in L.,
Prozessgegner
die Ehefrau Elisabeth P. geb. K., H. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dres ... und ...
Amtlicher Leitsatz
Der Lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht dadurch berührt, daß die arme Partei gegen den ihr das Armenrecht versagenden Beschluß Vorstellungen erhebt und darauf verweist, Tatsachen und Beweisangebote, die in einem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt waren, seien offensichtlich nicht beachtet worden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten gegen das ihm am 25. Mai 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts in Hildesheim am 8. Oktober 1956 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach §233 ZPO nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zu wahren. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er keine Mittel gehabt habe, um einen Anwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Die Armut einer Partei ist an sich ein Umstand, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann. Die Partei muß aber alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare tun, um dieses Hindernis zu beseitigen. Dazu muß sie spätestens am letzten Tage der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen, dem Gericht ihre Armut darlegen und alle Tatsachen, die für die Bewilligung des Armenrechts in Frage kommen können, vortragen. Geschieht das nicht, dann muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn sie fristgerecht beantragt ist, versagt werden (Beschluß vom 23. Juni 1956, IV ZA 46/56, Leitsatz, veröffentlicht LM Nr. 65 zu §233 ZPO). Der Beklagte hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Armenrecht ist ihm aber durch den ihm am 18. Juli 1956 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts versagt worden. Spätestens 2 bis 3 Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses galt das durch die Armut des Beklagten bedingte Hindernis für die Einlegung der Berufung als behoben, so daß jetzt die Frist des §234 ZPO zu laufen begann. Dem Beklagten hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden können, wenn er innerhalb dieser 2 Wochen betragenden Frist darum nachgesucht hätte. Das hat er nicht getan. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erst am 8. Oktober 1956 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit Recht nicht stattgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn nach der Verweigerung des Armenrechts auch ein zweites Armenrechtsgesuch oder Gegenvorstellungen erfolglos bleiben und inzwischen die Frist des §234 ZPO verstrichen ist (LM Nr. 6 zu §234 ZPO und Beschluß vom 18. September 1956, IV ZB 114/56). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Partei der Meinung war, ihre Vorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß würden Erfolg haben. Wenn überhaupt, so könnte hiervon eine Ausnahme allenfalls in den Fällen gemacht werden, in denen der erste das Armenrecht versagende Beschluß offensichtlich darauf beruht, daß das Gericht eine ihm rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilte Tatsache überhaupt nicht berücksichtigt oder offensichtlich eine nicht vorgetragene Tatsache als gegeben angenommen hat. Dieser Ausnahmetatbestand ist hier nicht gegeben. Der Beklagte hat seine Gegenvorstellungen vielmehr darauf gegründet, daß sein Vorbringen in einem Schriftsatz, der erst nach der Beschlußfassung beim Berufungsgericht eingegangen war, unberücksichtigt geblieben war. Daß die darin enthaltenen Tatsachen wenigstens teilweise in dem ersten das Armenrecht versagenden Beschluß nicht berücksichtigt worden sind, ist allerdings offensichtlich. Dieser Umstand beruht aber nicht auf einem Versehen des Berufungsgerichts, sondern darauf, daß der Beklagte den Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht hat. Soweit in diesem Schriftsatz neue Tatsachen und Beweismittel vorgetragen waren, hat der Beklagte nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, bis zum Ablauf der Berufungsfrist alle für die Bewilligung des Armenrechts maßgebenden Tatsachen dem Gericht unterbreitet. Er konnte daher nicht erwarten, daß seine Gegenvorstellungen Erfolg haben würden. Es ist daher auch unerheblich, daß das Gericht ihm mitteilte, daß über seine Gegenvorstellungen erst nach den Gerichtsferien entschieden werden würde. Diese Mitteilung an den Beklagten berührte den Lauf der Frist des §234 ZPO nicht. Der Beklagte mußte diese Frist wahren. Nur wenn er rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hätte, hätte ihm überhaupt, falls auch die sonstigen Erfordernisse dafür gegeben waren, auf Grund seiner Gegenvorstellungen das Armenrecht bewilligt werden können.
Da sonach der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen ist, mußte die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.
Der Streitwert beträgt 2.000,- DM.