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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1988, Az.: IX ZR 47/87

Erlangung einer Prozessstandschaft / Prozessführungsbefugnis durch Vollmacht trotz Abtretung der Forderung; Zulässigkeit der Verwendung der zur Abwendung der Zwangsvolllstreckung geleisteten Sicherheit für die Kosten der Zwangsvollstreckung; Auslegung des Umfangs einer Prozessbürgschaft; Auseinanderfallen von Titelgläubigerschaft und materieller Rechtsinhaberschaft bei der titulierten Forderung sowie dem Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten; Abschluss einer Prozessbürgschaft als Vertrag zugunsten Dritter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1988
Aktenzeichen
IX ZR 47/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.12.1986
LG München I - 10.12.1985

Fundstellen

  • DB 1989, 525 (Kurzinformation)
  • MDR 1989, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 315-318 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bayerische R.-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (vormals Bayerische R-Zentralbank AG),
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Karl F. und Hans H., T. straße ..., M.,

Prozessgegner

Jürgen F. Ma., J. straße ... a, B.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, das ein Prozeßstandschafter über eine fremde Forderung erwirkt hat, kann nach ihrem Zweck als Vertrag zugunsten des Gläubigers der titulierten Forderung auszulegen sein.

Entsprechendes gilt, wenn die obsiegende Prozeßpartei den prozeßrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im voraus an einen Dritten abgetreten, aber mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen die Kosten hatte festsetzen lassen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1988
durch
die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als

  1. a)

    4 % Zinsen aus 460.864,06 DM für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 abzüglich 13.755,92 DM und

  2. b)

    8.209,18 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Juni 1985

zu zahlen.

Die Formel des Berufungsurteils wird wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen werden, wird das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1985 abgeändert.

Das Urkunden-Vorbehaltsurteil dieses Gerichts vom 5. Juli 1985 wird zu Nr. I. der Urteilsformel mit der Maßgabe teilweise aufrechterhalten, daß die Beklagte

  1. a)

    350.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 3. September 1985 an die Commerzbank AG Frankfurt und

  2. b)

    4 % Zinsen aus 350.000 DM für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 abzüglich darauf bereits gezahlter 10.446,84 DM an den Kläger

zu zahlen hat; insoweit entfällt der Vorbehalt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt,

  1. a)

    an die C. AG weitere 129.120 DM nebst 4 % Zinsen aus 110.864,06 DM seit 3. September 1985,

  2. b)

    an den Kläger weitere 4 % Zinsen aus 110.864,06 DM für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 abzüglich darauf bereits gezahlter 3.309,08 DM und 8.209,18 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Juni 1985

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage unter teilweiser Aufhebung des Urkunden-Vorbehaltsurteils abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/20, die Beklagte 19/20 zu tragen; ausgenommen davon sind die Kosten der Berufung gegen das Urkunden-Vorbehaltsurteil, über die bereits anderweitig entschieden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt als Prozeßstandschafter die Beklagte aus einer Prozeßbürgschaft in Anspruch.

2

Dem Kläger stand ein Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 479.120 DM gegen die Schuldner Hi. und R. zu. Diesen Anspruch trat er nach seiner Behauptung durch Vereinbarung vom 22./24. Juni 1982 zur Deckung von Verbindlichkeiten der Firma e. Werkzeugbau KG I. Industrie-Technologie Consult GmbH & Co. (im folgenden: Firma e.) an die Firma D. A. Z. KG (im folgenden: Firma D.) ab. Die Abtretung hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma I. Industrie-Technologie Consult GmbH (im folgenden: Firma I.), der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma e.; Gesellschafter der Firma I. waren zunächst die Ehefrau des Klägers und deren Mutter, seit 1983 ist die Ehefrau Alleingesellschafterin. Die Firma D. ist Kommanditistin der Firma exacta und hatte diese beliefert. Der Kläger, der an dem Fortbestand der Firma e. wirtschaftlich interessiert ist, wollte nach seinem Vortrag durch die Abtretung erreichen, daß die Firma D. wegen ihrer erheblich angewachsenen Forderungen gegen die Firma e. stillhielt und so eine Insolvenz der Firmen e. und I. vermieden wurde.

3

Der Kläger erwirkte gegen die Provisionsschuldner am 14. Juni 1984 ein Urteil des Kammergerichts, durch das diese verurteilt wurden, an ihn 479.120 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 1983 zu zahlen. Das Kammergericht entschied, daß der Kläger ungeachtet der Abtretung des Anspruchs an die Firma D. durch deren Erklärung vom 24. Mai 1984 ermächtigt sei, die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Provisionsschuldnern auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, den Schuldnern jedoch gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 575.000 DM, die auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft der Beklagten erbracht werden durfte, abzuwenden. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger den Kostenerstattungsanspruch gegen die Provisionsschuldner bereits im Januar 1984 an die Firma I. mit der Maßgabe abgetreten, daß er weiterhin zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen ermächtigt blieb. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1984 wurden die von den Provisionsschuldnern an den Kläger zu erstattenden Prozeßkosten auf 21.093,56 DM nebst 4 % Zinsen seit 27. Juni 1984 festgesetzt. Der Kläger betrieb aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Zwangsvollstreckung. Die Schuldner leisteten daraufhin zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit, indem sie dem Kläger eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 26. September 1984 über einen Höchstbetrag von 575.000 DM übermittelten.

4

Nachdem das Urteil des Kammergerichts durch Nichtannahme der Revision im April 1985 rechtskräftig geworden war, nahm der Kläger die Beklagte aus der Prozeßbürgschaft in Anspruch. Inzwischen hatten Gläubiger des Klägers dessen angebliche Forderungen aus dem Urteil des Kammergerichts gepfändet, und zwar die B. Volksbank (West) eG durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 5. Oktober 1984 wegen eines Anspruchs von 249.264,52 DM zuzüglich Vollstreckungskosten und das Finanzamt S. durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Dezember 1984 wegen Steuerforderungen und Kosten im Gesamtbetrag von 259.858,91 DM; außerdem hatte die B. Volksbank wegen ihrer oben bezeichneten Forderung auch eine Vorpfändung in die angeblichen Ansprüche des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 20. August 1984 ausgebracht. Mit Rücksicht auf diese Pfändungsmaßnahmen zahlte die Beklagte auf den zum 7. Juni 1985 mit 549.323,27 DM errechneten Bürgschaftsanspruch lediglich 18.255,94 DM an den Kläger. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 29. Mai 1985 ließ die B. Volksbank wegen ihres Anspruchs von 249.264,52 DM zuzüglich Vollstreckungskosten die angeblichen Forderungen des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 20. August 1984 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Durch einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 5. Juli 1985 ließ sie wegen desselben Anspruchs auch die angebliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus der Prozeßbürgschaft vom 26. September 1984 pfänden und sich überweisen. Auch das Finanzamt Steglitz pfändete durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. August 1985 wegen der Abgabenschulden des Klägers die Bürgschaftsforderung.

5

Am 20. Juni 1985 hatte der Kläger gegen die Beklagte im Urkundenprozeß Klage auf einen Bürgschaftsteilbetrag von 350.000 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 24. Februar 1983 erhoben. Das Landgericht gab der Klage durch Urkunden-Vorbehaltsurteil in Höhe von 350.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Februar 1983 statt und wies den weitergehenden Zinsanspruch ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im Nachverfahren erweiterte der Kläger die Klage um einen Betrag von 137.329,91 DM nebst 4 % Zinsen aus 129.120 DM seit 24. Februar 1983 sowie aus weiteren 8.209,62 DM seit 8. Juni 1985. Das Landgericht erhielt durch Schlußurteil das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht und verurteilte die Beklagte ferner, an den Kläger weitere 110.864,06 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Februar 1983 zu zahlen; im übrigen wies es die erweiterte Klage ab. Während des Rechtsstreits trat die Firma D. die Provisionsforderung mit dem Bürgschaftsanspruch sicherungshalber an die C. bank AG F. ab. Der Kläger beantragte deshalb im Berufungsrechtszuge hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung an die C. bank AG F. zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil zurück; auf die Anschlußberufung des Klägers, mit der er über die bereits zuerkannten Beträge hinaus die Zahlung von weiteren 26.465,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.209,62 DM seit dem 8. Juni 1985 an sich, hilfsweise an die C. bank AG Frankfurt begehrte, verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Vorbehaltsurteils und des Schlußurteils des Landgerichts, an die C. bank AG F. 479.120 DM nebst 4 % Zinsen aus 460.864,50 DM seit 3. September 1985 sowie an den Kläger 4 % Zinsen aus 460.864,50 DM für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 und weitere 8.209,62 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Juni 1985 zu zahlen.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten hat nur zum geringeren Teil Erfolg.

8

1.

Das Berufungsgericht ist in geringem Umfang über die Anträge des Klägers hinausgegangen. Dieser hatte im Berufungsverfahren beantragt, ihm außer den vom Landgericht bereits zuerkannten Beträgen von insgesamt (350.000 DM + 110.864,06 DM =) 460.864,06 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Februar 1983 noch weitere 26.465,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.209,62 DM seit dem 8. Juni 1985 zuzusprechen; insgesamt hat der Kläger also im Berufungsverfahren die Zahlung von 487.329,18 DM nebst 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit 24. Februar 1983 und aus weiteren 8.209,62 DM seit 8. Juni 1985 begehrt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht insgesamt (479.120 DM + 8.209,62 DM =) 487.329,62 DM nebst 4 % Zinsen aus 460.864,50 DM seit 24. Februar 1983 und aus weiteren 8.209,62 DM seit 8. Juni 1985 zugesprochen. Diese Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO ist auch ohne Verfahrensrüge vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - IV ZR 224/60, LM ZPO § 308 Nr. 7; v. 24. Mai 1985 - V ZR 47/84, LM BGB § 138 Bc Nr. 39).

9

In diesem Zusammenhang ist auch ein Rechnungsfehler zu berichtigen, der in den Ausführungen des Klägers enthalten und vom Berufungsgericht übernommen worden ist. Es geht zutreffend davon aus, daß sich die im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Hauptsacheforderung aus dem im Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 zuerkannten Provisionsbetrag von 479.120 DM und einem Teilbetrag der im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 20. August 1984 festgesetzten Kosten errechnet. Der Kostenteilbetrag beläuft sich indessen nicht - wie vom Kläger errechnet - auf 8.209,62 DM, sondern nur auf 8.209,18 DM. Dieser Betrag ergibt sich nämlich, wenn man entsprechend der Forderungsberechnung des Klägers im Schriftsatz vom 14. August 1985 den von der Beklagten gezahlten Betrag von 18.255,94 DM in erster Linie auf die vom Kläger angegebenen Vollstreckungskosten (insgesamt 4.574,72 DM), in zweiter Linie auf die Zinsen aus dem festgesetzten Kostenbetrag für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 7. Juni 1985 (nach der Berechnung des Klägers 796,84 DM) und mit dem dann noch verbleibenden Rest von 12.884,38 DM auf die festgesetzten Kosten von 21.093,56 DM verrechnet; derselbe Kostenteilbetrag ergibt sich, wenn man von dem Gesamtbetrag der im Berufungsverfahren noch weiterverfolgten Hauptforderung (460.864,06 DM + 26.465,12 DM = 487.329,18 DM) den darin enthaltenen Provisionsbetrag von 479.120 DM absetzt.

10

Da der Kläger seine Anträge im Revisionsverfahren nicht über die Berufungsanträge hinaus erweitern kann, ist Gegenstand des sachlichen Streits jetzt nur eine Forderung von insgesamt 487.329,18 DM nebst 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit 24. Februar 1983 und aus weiteren 8.209,18 DM seit 8. Juni 1985.

11

2.

Der Kläger ist befugt, diesen Forderungsbetrag gerichtlich geltend zu machen, obwohl er nicht der Gläubiger ist. Er handelt in zulässiger Prozeßstandschaft für die Forderungsinhaber.

12

a)

Dem Kläger stand gegen die Schuldner Hi. und R. eine Provisionsforderung von 479.120 DM nebst Zinsen zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er diese Forderung bereits im Juni 1982 wirksam an die Firma D. abgetreten. Die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, mit der die Beklagte diese Feststellung bekämpft und geltend macht, die Abtretung sei erst 1985 vorgenommen worden, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).

13

Die erst nach der Abtretung ausgebrachten Pfändungen des Provisionsanspruchs durch Gläubiger des Klägers gingen ins Leere und sind wirkungslos, weil die Provisionsforderung im Zeitpunkt der Pfändungen nicht mehr dem Kläger zustand (BGHZ 56, 339, 350).

14

Das Berufungsgericht ist auch zu Recht nicht dem Vortrag der Beklagten gefolgt, die Parteien hätten sich geeinigt, die Pfändungen der B. Volksbank und des Finanzamts S. als wirksam zu behandeln. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Begründung des Berufungsurteils zu diesem Punkt uneingeschränkt gefolgt werden kann; im Ergebnis hat das Berufungsgericht jedenfalls richtig entschieden. Aus den von der Beklagten selbst überreichten und damit zum Gegenstand ihres Tatsachenvortrags gemachten schriftlichen Unterlagen (S. 2 des Schreibens des Rechtsanwalts D. v. 24. Mai 1985 mit den handschriftlichen Vermerken des Angestellten T. der Beklagten; Schreiben des Rechtsanwalts B. vom 29. Mai 1985) ist nämlich zu entnehmen, daß T. als Bevollmächtigter der Beklagten und Rechtsanwalt B. als Vertreter des Klägers sich nicht in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne geeinigt haben. Soweit Absetzungen für Pfändungsmaßnahmen von der Forderung des Klägers vorgenommen wurden, geschah dies ausdrücklich mit der Maßgabe, daß die Beklagte die abgesetzten Beträge hinterlegen sollte. Damit war ersichtlich beabsichtigt, den Streit über die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahmen zwischen dem Kläger und den Pfändungsgläubigern auszutragen; es kann mithin keine Rede davon sein, daß der Kläger dadurch die Wirksamkeit der Pfändungen anerkannt habe. Da die beabsichtigte Hinterlegung scheiterte, kann die Beklagte aus der Absprache zwischen T. und Rechtsanwalt Boehner keine Rechte herleiten. Der in sich unschlüssige Vortrag der Beklagten gab mithin keinen Anlaß, den von der Beklagten angetretenen Zeugenbeweis zu erheben.

15

Für den Kläger ist aus dem Vorprozeß über den Provisionsanspruch ferner ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Schuldner Hi. und R. entstanden. Diesen Anspruch hatte der Kläger nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts schon vor Erlaß des Urteils des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 an die Firma I. abgetreten, weil diese ihm die Prozeßkosten vorgeschossen hatte. Die Abtretung war wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1988 - IX ZR 191/87, WM 1988, 1074, 1075 f). Auch die spätere Pfändung dieses Kostenerstattungsanspruchs nebst Zinsen durch Gläubiger des Klägers ging deshalb ins Leere und war wirkungslos; wie bereits dargelegt wurde, haben die Parteien auch nicht vereinbart, diese Pfändung als wirksam zu behandeln.

16

Schließlich stand dem Kläger aufgrund der aus dem Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 betriebenen Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten gegen die Schuldner Hi. und R. zu (§ 788 Abs. 1 ZPO). Diesen Anspruch hat der Kläger nicht abgetreten und er ist ausweislich der vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch nicht zugunsten seiner Gläubiger gepfändet worden.

17

Der Kläger war aufgrund des Urteils des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1984 berechtigt, wegen dieser Ansprüche gegen die Schuldner Hirsekorn und Rafael zu vollstrecken, auch soweit sie ihm nicht mehr zustanden (BGHZ 92, 347, 349) [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]. Denn er war der in dem Urteil des Kammergerichts und dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin bezeichnete Vollstreckungsgläubiger (vgl. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Abtretungsempfänger hatten ihn ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Hinsichtlich der Provisionsforderung nebst Zinsen hatte das Kammergericht in seinem Urteil ausdrücklich entschieden, daß der Kläger einziehungs- und prozeßführungsbefugt sei.

18

b)

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 übernahm die Beklagte im Auftrag der Schuldner Hi. und R. durch schriftliche Erklärung vom 26. September 1984 die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 575.000 DM. Das Berufungsgericht sieht die aufgrund dieser Erklärung zwischen den Parteien zustandegekommene Vereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Gläubiger der titulierten Ansprüche, an. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

19

Die Bürgschaftserklärung der Beklagten bezeichnet ausdrücklich weder die Forderungen, die durch die Bürgschaft gesichert werden sollten, noch die Person, der gegenüber die Beklagte die Bürgschaft übernahm. Sie nennt vielmehr nur den Zweck, zu dem die Bürgschaft übernommen wurde: die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem im Rechtsstreit des Klägers gegen Hi. und R. ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 1984. Die verbürgten Forderungen und der Bürgschaftsgläubiger können daher nur im Wege der Auslegung der Erklärung aufgrund des angegebenen Zwecks festgestellt werden.

20

Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistete Sicherheit soll regelmäßig alle Ansprüche sichern, deretwegen der Gläubiger aufgrund des Urteils gegen den Vollstreckungsschuldner hätte vollstrecken können. Das sind nicht nur die Hauptforderung nebst Zinsen sowie die Prozeßkosten nebst Zinsen, sondern - entgegen der Meinung der Revision - auch die Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu tragen sind. Letzteres ergibt sich auch aus § 767 Abs. 2 BGB; danach haftet der Bürge für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung. Es besteht kein Anlaß, den Umfang der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 26. September 1984 abweichend von der gesetzlichen Regel zu bestimmen. Das gilt auch für die Vollstreckungskosten, zumal der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen die Zwangsvollstreckung gegen Hirsekorn und Rafael bereits begonnen hatte, bevor die Beklagte die Bürgschaft erteilte. Die Bürgschaftserklärung ist demgemäß dahin auszulegen, daß die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen, der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten nebst Zinsen sowie der Anspruch auf Erstattung von Vollstreckungskosten durch die Bürgschaft gesichert werden sollten.

21

Eine Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil wird regelmäßig gegenüber dem im Urteil bezeichneten Gläubiger übernommen; denn er ist in der Regel auch sachlich-rechtlich Inhaber der verbürgten Forderungen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß der Kläger im Rechtsstreit gegen Hi. und R. Forderungen geltend gemacht hatte, die ihm nicht mehr zustanden. Titelgläubigerschaft und materielle Rechtsinhaberschaft fielen bei der titulierten Provisionsforderung nebst Zinsen sowie dem Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nebst Zinsen auseinander; lediglich der Anspruch auf Erstattung von Vollstreckungskosten stand dem Kläger selbst zu. Wegen der dauernden rechtlichen Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der verbürgten Hauptforderung (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann eine Bürgschaft wirksam nur gegenüber dem Gläubiger der verbürgten Hauptforderung übernommen werden; Bürgschaftsgläubiger kann nur der Gläubiger der Hauptforderung, nicht aber ein Dritter sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 765 Abs. 1 BGB: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Danach ist auch eine Bürgschaft, die gegenüber einem nur zur Einziehung der Hauptforderung Berechtigten übernommen wird, unwirksam. Hat ein Titelgläubiger - wie hier - aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers ein vorläufig vollstreckbares Urteil über ein fremdes Recht erwirkt, so wäre eine Bürgschaft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Titelgläubiger und nicht gegenüber dem Rechtsinhaber übernommen würde, als Sicherheitsleistung untauglich und damit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ungeeignet. Der Zweck der Prozeßbürgschaft würde damit verfehlt. Das wiederum würde dem Willen der Vertragsbeteiligten widersprechen. Deshalb liegt es nahe, in den Fällen, in denen ein Titelgläubiger ein vorläufig vollstreckbares Urteil über einen fremden Anspruch erwirkt hat, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gegebene Prozeßbürgschaft als echten Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB), nämlich des sachlich-rechtlichen Inhabers der titulierten Forderung, auszulegen.

22

Es ist rechtlich möglich, einen Bürgschaftsvertrag auch als Vertrag zugunsten eines Dritten abzuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, ZIP 1984, 1326, 1328). Der Wortlaut der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 26. September 1984 steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen. Ihr Zweck spricht für diese Auslegung. Schutzwürdige Belange der Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Aus dem Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 war zu ersehen, daß die titulierte Provisionsforderung nebst Zinsen nicht dem Kläger zustand, dieser vielmehr den Rechtsstreit in zulässiger Prozeßstandschaft für die Firma D. geführt hatte. Die Annahme, daß eine Verbürgung gegenüber der Firma D. als Gläubigerin des titulierten Hauptanspruchs nebst Zinsen vom Willen der Beklagten mitumfaßt war, ist danach sachlich gerechtfertigt.

23

Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Prozeßkosten an die Firma I. hatte der Kläger allerdings nicht offen gelegt; für die Beklagte war weder aus dem Urteil des Kammergerichts noch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin ersichtlich, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht dem Kläger, sondern der Firma I. zustand. Dennoch ist der Senat der Auffassung, daß die Bürgschaftserklärung der Beklagten, die das Revisionsgericht als eine im gesamten Bundesgebiet verwendete Formularerklärung selbständig auslegen kann, auch insoweit als Bürgschaft zugunsten der Forderungsinhaberin zu werten ist. Dafür spricht entscheidend der Zweck der Bürgschaft, die Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche abzuwenden, deretwegen der Kläger als Titelgläubiger aufgrund des Urteils des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 vollstrecken konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs für die Kostenentscheidung des Kammergerichts unerheblich war; die Kostenentscheidung ergeht immer nur im Verhältnis zwischen den Prozeßbeteiligten ohne Rücksicht darauf, ob der obsiegende Teil seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten hatte (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1988 aaO). Der Prozeßbürge, der sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch für den Kostenerstattungsanspruch verbürgt, kann daher regelmäßig nicht erkennen, ob der Kostenerstattungsanspruch noch dem Titelgläubiger zusteht. Da die Abwendung der Zwangsvollstreckung auch für den Fall der Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs gewollt ist, ist auch hier die Annahme gerechtfertigt, daß eine Verbürgung gegenüber dem Abtretungsempfänger vom Willen des Bürgen mitumfaßt wird.

24

Demnach ist die Bürgschaftserklärung dahin auszulegen, daß sich die Beklagte für die Provisionsforderung nebst Zinsen gegenüber der Firma D., für die Prozeßkosten nebst Zinsen gegenüber der Firma I. und für die Vollstreckungskosten gegenüber dem Kläger verbürgt hat.

25

Die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Bürgschaftsansprüche sind daher zugunsten der Firma D. und der Firma I. entstanden.

26

c)

Die gegen den Kläger ausgebrachten Pfändungen konnten die der Firma D. und der Firma I. zustehenden Bürgschaftsansprüche nicht erfassen. Diese Bürgschaftsgläubiger haben den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Dadurch hat der Kläger die Prozeßführungsbefugnis für die vorliegende Klage erlangt. Für den im Urkundenprozeß geltend gemachten Teilanspruch hat dies bereits das Landgericht im Urkunden-Vorbehaltsurteil bindend entschieden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 600 Anm. 1 C m.w.N.).

27

Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forderung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGHZ 4, 153, 164 ff). Entgegen der Meinung der Revision ist eine solche Einziehungsermächtigung auch bei einer Bürgschaftsforderung rechtlich möglich. Dem steht nicht entgegen, daß die Bürgschaftsforderung nicht selbständig, sondern nur gemeinsam mit der verbürgten Hauptforderung abgetreten werden kann. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht die. Auffassung entnommen werden, daß bei einer Forderung, deren Abtretung ausgeschlossen oder beschränkt ist, die Erteilung einer Einziehungsermächtigung allgemein ausgeschlossen sei. Eine Abtretungsbeschränkung steht vielmehr der Erteilung einer Einziehungsermächtigung nur dann entgegen, wenn diese dem mit der Abtretungsbeschränkung verfolgten Zweck zuwiderlaufen würde (vgl. BGHZ 56, 228, 236). Der Bürgschaftsanspruch ist nur deshalb nicht selbständig übertragbar, weil er in seinem Bestand dauernd von der verbürgten Hauptforderung abhängig ist; deshalb kann nur der Gläubiger der Hauptforderung auch Bürgschaftsgläubiger sein. Diese rechtliche Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung wird durch die Erteilung einer Einziehungsermächtigung für die Bürgschaftsforderung nicht berührt; sie ist jedenfalls dann rechtlich unbedenklich, wenn - wie hier - der Ermächtigte auch zur Einziehung der verbürgten Hauptforderung ermächtigt worden war und er den Bürgschaftsvertrag zugunsten des Gläubigers geschlossen hatte.

28

Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Klagebefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dieses rechtliche Interesse ist für den Kläger zu bejahen. Es läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht mit der Erwägung verneinen, der Beklagten werde auf diesem Wege anstelle der wirklichen Rechtsinhaber eine vermögenslose Partei als Prozeßgegner aufgedrängt. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Einziehungsermächtigung nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner der Möglichkeit zu berauben, im Falle eines ihm günstigen Urteils den Rechtsanspruch auf Erstattung der Prozeßkosten zu verwirklichen (vgl. BGHZ 96, 151, 153 ff m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann jedoch von einem schutzwürdige Belange der Beklagten verletztenden Rechtsmißbrauch keine Rede sein. Das rechtsschutzwürdige Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung ergibt sich schon daraus, daß er wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der Provisionsforderung ermächtigt war. Die dahingehende Entscheidung des Kammergerichts im Vorprozeß, die rechtskräftig ist, bindet die Beklagte als Prozeßbürgin; denn der Prozeßbürge erkennt durch die Übernahme der Bürgschaft regelmäßig den Ausgang des Rechtsstreits, in dem er sich verbürgt hat, als auch für sich verbindlich an (BGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121). Aufgrund des in berechtigter Prozeßstandschaft erwirkten Urteils des Kammergerichts vom 14. Juni 1984 war der Kläger befugt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil im eigenen Namen zu betreiben. Zur Abwendung dieser Vollstreckung hat die Beklagte die Bürgschaft übernommen und damit für die Schuldner Hi. und R. Sicherheit geleistet. Schon die damals bestehende Ermächtigung, die titulierten Ansprüche im eigenen Namen durchzusetzen, schloß für den Kläger die Befugnis ein, auch die Rechte aus einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit im eigenen Namen geltend zu machen; die dem Kläger von den Bürgschaftsgläubigern für den vorliegenden Rechtsstreit erteilte besondere Ermächtigung wiederholt nur die schon damals vorhandene Ermächtigung. Die Beklagte, die dem Kläger als Titelgläubiger die Bürgschaftserklärung erteilt hat, mußte demnach von Anfang an damit rechnen, von ihm aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 335 BGB). Dieses von ihr übernommene Risiko verwirklicht sich jetzt. Mit ihrem Einwand, der Kläger sei zur Geltendmachung der Bürgschaftsforderung nicht befugt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Bürgschaftserklärung. Damit kann sie nicht durchdringen.

29

d)

Die danach bei Klageerhebung gegebene Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist nicht dadurch berührt worden, daß die Firma D. den ihr zustehenden Provisionsanspruch nebst Zinsen mit dem dafür bestehenden Bürgschaftsanspruch im Verlaufe des Rechtsstreits an die C. bank abgetreten hat. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Abtretung eines rechtshängigen Anspruchs auf den Prozeß keinen Einfluß; die bei Klageerhebung vorhandene Prozeßführungsbefugnis des Klägers blieb weiterhin bestehen. Der Kläger mußte lediglich im Umfang der Abtretung seinen Antrag auf Leistung an die C. bank umstellen, weil diese ihn zwar zur Prozeßführung, aber nicht zur Einziehung der Forderung ermächtigt hat. Diesem Erfordernis hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, genügt.

30

Die Klage ist danach zulässig.

31

3.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind allerdings teilweise sachlich nicht begründet.

32

Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen läßt, stand der Firma D. ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe der Provisionsforderung von 479.120 DM zu. Hinzu kamen 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag der Provisionsforderung von 460.864,06 DM seit dem 24. Februar 1983. Den weitergehenden Zinsanspruch aus der Provisionsforderung hat das Landgericht abgewiesen; der Kläger hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren hingenommen, so daß auch das Revisionsgericht daran gebunden ist.

33

Der Firma I. stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe der festgesetzten Kosten des Vorprozesses von 21.093,56 DM nebst 4 % Zinsen seit 27. Juni 1984 zu.

34

Der Kläger selbst konnte schließlich von der Beklagten Vollstreckungskosten von insgesamt 4.574,72 DM fordern, deren Höhe unstreitig ist.

35

Diese Ansprüche sind durch die Zahlung der Beklagten von 18.255,94 DM am 7. Juni 1985 teilweise erloschen. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß für die Verrechnung dieser Zahlung auf die verschiedenen Ansprüche gegen die Beklagte nicht die Bestimmung maßgebend sein kann, die der Kläger erst nachträglich im vorliegenden Rechtsstreit getroffen hat. Das Berufungsgericht entnimmt der Abrechnung, auf deren Grundlage die Zahlung geleistet wurde, daß die 18.255,94 DM nicht auf die festgesetzten Prozeßkosten nebst Zinsen verrechnet werden sollten, weil insoweit ein vorläufiges Zahlungsverbot der B. Volksbank vorlag, dessen Wirksamkeit umstritten war. Diese Feststellung nimmt die Revision hin. Der an die Firma I. abgetretene Kostenerstattungsanspruch nebst Zinsen ist danach durch die Zahlung nicht berührt worden. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit dem vom Kläger allein geltend gemachten Teilanspruch von 8.209,18 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Juni 1985 zu Recht stattgegeben.

36

Im übrigen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung nicht getroffen worden; das Berufungsgericht will deshalb den geleisteten Betrag gemäß § 367 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die Vollstreckungskosten in Höhe von 4.574,72 DM und in zweiter Linie auf die Zinsen aus der Provisionsforderung verrechnen. Dem ist nur mit Einschränkungen zuzustimmen. Der Abrechnung, die der Zahlung zugrundelag, ist auch zu entnehmen, daß die 18.255,94 DM nicht auf von der B. Volksbank und dem Finanzamt S. gepfändete Beträge von insgesamt 509.176,93 DM verrechnet werden sollten. Dabei handelte es sich ersichtlich um die Provisionsforderung von 479.120 DM zuzüglich eines Teils der Zinsen, die für die Zeit bis 7. Juni 1985 mit 43.812,85 DM veranschlagt wurden. Die 18.255,94 DM sollten mithin auf die Vollstreckungskosten und den verbleibenden Teil der Zinsen aus der Provisionsforderung angerechnet werden.

37

Das Berufungsgericht hat indessen nicht beachtet, daß der Kläger nach der Abrechnung, die der Zahlung zugrundegelegt wurde, nur Vollstreckungskosten von insgesamt 4.500,02 DM geltend gemacht hatte; nur in dieser Höhe kommt deshalb eine Verrechnung der Zahlung auf die Vollstreckungskosten in Betracht. Der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich vorgetragene Kostenbetrag von 74,70 DM ist offen geblieben; er kann jedoch nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil die Klage darauf nicht gestützt ist.

38

Der nach Abzug von 4.500,02 DM verbleibende Zahlungsbetrag von 13.755,92 DM hat die Zinsforderung aus dem Provisionsanspruch teilweise getilgt, und zwar die ältesten Zinsrückstände. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Zahlung kann nur auf den Zinsanspruch verrechnet werden, den Landgericht und Oberlandesgericht als begründet angesehen haben, also auf den Anspruch auf 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit 24. Februar 1983. Eine Verrechnung mit der vom Landgericht - für das Revisionsgericht bindend - als unbegründet abgewiesenen höheren Zinsforderung ist nicht möglich. Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung ist somit ein Bürgschaftsanspruch der Firma D. in Höhe der Provisionsforderung von 479.120 DM sowie von 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit 24. Februar 1983 abzüglich darauf gezahlter 13.755,92 DM bestehen geblieben.

39

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Firma D. diesen Bürgschaftsanspruch während des Rechtsstreits in Höhe von 479.120 DM nebst 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit dem 3. September 1985 an die C. bank abgetreten; der restliche Zinsanspruch aus der Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 ist dagegen bei der Firma D. verblieben. Gegen diese Feststellung wendet die Revision ohne Erfolg ein, der Zinsanspruch sei insgesamt an die C. bank abgetreten worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer rechtlich möglichen, vom Tatrichter zu verantwortenden Auslegung der Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma D. und der C. bank. Die Revision zeigt lediglich die Möglichkeit einer anderen Auslegung dieser Vereinbarung auf, aber keinen Auslegungsfehler. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts folgt, daß nunmehr der Bürgschaftsanspruch von 479.120 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM seit 3. September 1985 der C. bank zusteht. Der Bürgschaftsanspruch in Höhe von 4 % Zinsen aus 460.864,06 DM für die Zeit vom 24. Februar 1983 bis 2. September 1985 abzüglich der darauf bereits gezahlten 13.755,92 DM steht dagegen weiterhin der Firma D. zu und kann aufgrund deren Ermächtigung vom Kläger eingezogen werden.

40

4.

Die Beklagte hat sich in der Bürgschaftserklärung vom 26. September 1984 nur bis zum Höchstbetrag von 575.000 DM verbürgt. Aufgrund der Bürgschaft ist die Beklagte mithin nicht verpflichtet, mehr als insgesamt diesen Betrag zu zahlen. Sie hat bereits 18.255,94 DM auf ihre Bürgschaftsschuld geleistet, so daß noch eine Restschuld von 556.744,06 DM aus der Bürgschaft verbleibt. Die nach den vorstehenden Ausführungen zuzuerkennenden Beträge übersteigen wegen der inzwischen aufgelaufenen Zinsen diese Summe. Dennoch ist es nicht erforderlich, die Verurteilung der Beklagten auf einen Gesamtbetrag von 556.744,06 DM zu begrenzen. Die diesen Betrag übersteigenden Zinsen schuldet die Beklagte nämlich aufgrund eigenen Verzuges mit ihrer Bürgschaftsschuld (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Verzug ist spätestens mit Erhebung der vorliegenden Klage eingetreten (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB), also wegen des zuerst eingeklagten Teilbetrages von 350.000 DM am 20. Juni 1985 und wegen der darüber hinaus zuerkannten Beträge mit Zustellung der Klageerweiterung am 29. August 1985. Die Beschränkung der Bürgschaftsschuld auf einen Höchstbetrag von 575.000 DM gilt für die aufgrund eigenen Zahlungsverzuges der Bürgin geschuldeten Zinsen nicht, diese treten vielmehr zu dem Höchstbetrag hinzu.

41

5.

Bei der Fassung der Urteilsformel mußte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Kläger gegen die Beklagte ein rechtskräftiges Urkunden-Vorbehaltsurteil erwirkt hat; dieses war unter Berücksichtigung der während des Rechtsstreits vorgenommenen Abtretung an die C. bank aufrechtzuerhalten, soweit sich der im Urkundenverfahren zuerkannte Anspruch auch im Nachverfahren als begründet erwiesen hat. Da die Zahlung der Beklagten, soweit sie auf Zinsen aus dem verbürgten Provisionsanspruch entfällt, teilweise den im Urkunden-Vorbehaltsurteil zuerkannten Zinsanspruch und teilweise den erst im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Zinsanspruch getilgt hat, war in der Urteilsformel die auf die Zinsen geleistete Zahlung verhältnismäßig aufzuteilen.

42

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der abgewiesene Teil der Klageforderung ist nicht verhältnismäßig geringfügig, so daß § 92 Abs. 2 ZPO nicht angewendet werden kann.

Fuchs
Gärtner
Winter
Schmitz
Kreft