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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1988, Az.: IX ZR 191/87

Abtretung eines durch den Erlass einer Kostengrundentscheidung im Urteil aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruchs; Zwangsvollstreckung in eine Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen der Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1988
Aktenzeichen
IX ZR 191/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.08.1987
LG München I

Fundstellen

  • JZ 1988, 675
  • MDR 1988, 857 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3204-3205 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Notar Rüdiger Graf zu C., K.straße ..., M.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Horst V., Ve. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Schon während des Rechtsstreits kann der durch den Erlaß der Kostengrundentscheidung im Urteil aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch abgetreten werden. Der mit der Rechtskraft des Urteils unbedingt gewordene Erstattungsanspruch steht weiterhin dem Abtretungsempfänger zu, auch wenn der Zedent als obsiegende Partei mit Zustimmung des Zessionars die vom Gegner zu erstattenden Kosten hat festsetzen lassen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht die Unzulässigkeit einer Pfändung nach § 771 ZPO geltend.

2

Am 7. August 1984 schlossen der Kläger und die Fürstin K. folgende Vereinbarung:

"I.
In dem Verfahren Firma N. Neue Wohnbaugesellschaft mbH gegen I.D. Nina Fürstin von K. wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu Az.: 12 O 7311/84 und 19 W 1556/84 hat I.D. Nina Fürstin von K. am 26.04.1984 ihre künftigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Firma N., der Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes Dr. V. an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen der Auftraggeberin dem Schuldner mitzuteilen.

Diese Abtretung wird hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt und dahingehend erweitert, daß I.D. Nina Fürstin von K. ihre Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Firma N., der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten hiermit in voller Höhe an RA Dr. V. abtritt zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Honorar- und Auslagenerstattungsansprüche auch in anderen für I.D. Nina Fürstin von K. bearbeiteten Angelegenheiten.

II.
Es wird klargestellt, daß I.D. Nina Fürstin von K. auf Grund der Vereinbarung vom 26.04.1984 ermächtigt und verpflichtet ist und war, die an RA Dr. V. abgetretenen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Firma N. im eigenen Namen im Wege der Kostenfestsetzung gegen die Firma N. geltend zu machen.

..."

3

Aufgrund des spätestens seit 18. Dezember 1984 rechtskräftigen klagabweisenden Urteils des Landgerichts München I vom 14. September 1984 wurden entsprechend dem vom Kläger für die beklagte Fürstin am 17. September 1984 gestellten Antrag durch Beschluß vom 10. Oktober 1984, rechtskräftig seit 18. Dezember 1984, die von der Firma N. GmbH an die Fürstin K. zu erstattenden Kosten auf 96.900,00 DM festgesetzt. Aufgrund dieses Beschlusses beantragte der Kläger am 15. November 1984 "namens und in Vollmacht" der Fürstin K. beim Amtsgericht München die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Diese wurde in Höhe von 96.900,00 DM für die Fürstin K. zu Lasten eines Grundstücks der Firma N. GmbH am 19. November 1984 im Grundbuch eingetragen.

4

Der Beklagte erwirkte wegen titulierter Forderungen gegen die Fürstin K. aus notarieller Tätigkeit in Höhe von 22.098,28 DM einen der Drittschuldnerin zugestellten Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. Juli 1985, durch den die Forderung der Schuldnerin gegen die Firma N. GmbH, "gesichert durch die (genau bezeichnete) Zwangshypothek", gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die Pfändung wurde am 19. Juli 1985 in das Grundbuch eingetragen.

5

Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den Kostenerstattungsanspruch der Fürstin K. gegen die Firma N. GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Oktober 1984, gesichert durch eine Zwangshypothek an dem Grundstück der Firma N., für unzulässig. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Der Berufungsrichter führt aus, der Kläger begehre nicht nur, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß (richtig: in die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß) für unzulässig zu erklären, sondern zusätzlich in einem einer Feststellungsklage ähnlichen Begehren die Entscheidung, daß die Forderung aus dem Beschluß durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert sei. Die erhobene Drittwiderspruchsklage hält er für begründet, weil dem Kläger wegen der zeitlich vor der Pfändung und Überweisung liegenden Abtretung ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zustehe. Mit der Abtretung sei der Kläger Inhaber der Kostenerstattungsforderung geworden. Die seiner Mandantin erteilte Einziehungsermächtigung lasse seine Inhaberstellung unberührt. Seine anwaltliche Mitwirkung bei der Eintragung der Fürstin N. als Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek sei nicht als Rückübertragung der Kostenerstattungsforderung anzusehen. Im Hinblick auf § 1184 BGB habe die Eintragung der Zwangssicherungshypothek keinen Einfluß auf die materiell-rechtliche Stellung des Klägers gehabt. Auch bei der Sicherungshypothek gebe es keine völlig "strenge" Akzessorietät. Zwar könnten gemäß § 1184 BGB Forderungsinhaberschaft und Hypothekengläubigerschaft grundsätzlich nicht auseinanderfallen. Dies schließe aber im Streitfall nicht aus, von einer Inhaberschaft des Klägers hinsichtlich der Kostenerstattungsforderung auszugehen und andererseits die Einziehungsermächtigte als (gegenüber dem Kläger im Innenverhältnis treuhänderisch gebundene) dingliche Gläubigerin einer wirksam entstandenen Zwangssicherungshypothek anzusehen. Dies gelte umso mehr, als eine Treuhänderschaft im Grundbuch nicht eingetragen werden dürfe. Letztlich könne offen bleiben, wer Hypothekengläubiger geworden sei, weil der Kläger nur habe entschieden wissen wollen, daß seine Forderung durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert sei. Selbst wenn man die Sicherungshypothek als streng akzessorisch ansehe, sei vorliegend zu erwägen, § 401 BGB erweiternd auch auf Hypotheken, die erst nach der Forderungsabtretung entstehen, anzuwenden. Die Zwangssicherungshypothek sei dann in der Person des Klägers entstanden und das Grundbuch unrichtig.

8

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Das Landgericht hat in seinem Urteil nur die Zwangsvollstreckung in den Kostenerstattungsanspruch für unzulässig erklärt. Die Beifügung im Urteilstenor, "gesichert durch die ... Zwangshypothek ...", hat lediglich den Kostenerstattungsanspruch näher bezeichnet. Dadurch ist die Pfändung der Zwangshypothek nicht für unzulässig erklärt worden. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war und auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist deshalb nur über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in den Kostenerstattungsanspruch zu entscheiden. Ob die Zwangshypothek in der Person der Fürstin K., des Klägers oder der Eigentümerin entstanden ist (vgl. § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 1184, 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1 BGB), kann offen bleiben.

10

2.

Der Beklagte hat den Kostenerstattungsanspruch, der für die Fürstin K. gegen die N. GmbH durch den Beschluß vom 10. Oktober 1984 festgesetzt worden ist, gepfändet und sich überweisen lassen. Diese Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kostenerstattungsanspruch nicht der Fürstin K., sondern - spätestens seit 18. Dezember 1984 unbedingt - dem Kläger zusteht, dieser also ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung hat.

11

a)

Die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs, wie er in den §§ 91 ff ZPO geregelt ist, setzt ein Prozeßrechtsverhältnis, also Rechtshängigkeit eines prozessualen Anspruchs einer Partei gegen die andere voraus. Er ist aufschiebend bedingt durch eine zumindest vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung, die gemäß §§ 91 bis 101 ZPO der einen oder anderen Partei die Kosten ganz oder zum Teil auferlegt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht auflösend bedingt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung und unbedingt mit deren Rechtskraft (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460 = AnwBl. 1976, 213; v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98). Mithin bestehen keine Bedenken gegen die Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, nachdem die gerichtliche Kostengrundentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei ergangen war. Aber auch ein aufschiebend bedingter, also künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wird, daß er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung genügend individualisierbar ist (Senatsurt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist durch die am 26. April und 7. August 1984 mit dem Kläger vereinbarte Abtretung der noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche der Fürstin K. gegen die N. GmbH erfüllt. Der Kläger hat danach den Kostenerstattungsanspruch der Fürstin gegen die Firma N. GmbH mit der Verkündung des vorläufig vollstreckbaren Urteils vom 14. September 1984 als auflösend bedingte und mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Kostengrundentscheidung als unbedingte Forderung erworben.

12

b)

Durch den Kostenfestsetzungsbeschluß nach §§ 103 ff ZPO wird nur die Höhe der zu erstattenden Kosten bestimmt und der zur Vollstreckung notwendige Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) geschaffen. Das durch den Antrag des Klägers vom 17. September 1984 eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren und der zugunsten der Fürstin K. ergangene und rechtskräftig gewordene Beschluß vom 10. Oktober 1984 haben mithin nichts daran geändert, daß der Kostenerstattungsanspruch wirksam an den Kläger abgetreten war und ihm aus diesem Grund zur Zeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten im Juli 1985 zugestanden hat und noch zusteht.

13

c)

Die Fürstin hatte den Kostenerstattungsanspruch entgegen der Meinung des Beklagten nicht wiedererlangt. Aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Anträge vom 17. September 1984 und vom 15. November 1984 ist das Berufungsgericht überzeugt, daß der Kläger den Kostenerstattungsanspruch nicht auf die Fürstin zurückübertragen hat. Diese Auslegung ist möglich und mithin für das Revisionsgericht bindend; die Revision greift sie ohne Erfolg an.

Merz
Henkel
Fuchs
Schmitz
Kreft