Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1996, Az.: BVerwG 8 B 13.96
Herbeiführung der Rechtmäßigkeit einer ungültigen Satzung durch Änderung eines Teils der ungültigen Satzung; Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; Heilung kommunaler Satzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 13.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1995 - AZ: 15 A 890/90
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 530.433 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch leidet das Berufungsurteil unter den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Beschwerde zeigt derartige klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts nicht auf. Die erste Frage,
"ob es bundesverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn versucht wird, die Rechtmäßigkeit einer ungültigen Satzung durch Änderung eines Teils der ungültigen Satzung herbeizuführen",
ist mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und das in ihm enthaltene Vertrauensschutzgebot in ihrer abstrakten Formulierung ohne weiteres zu verneinen. So ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Heilung kommunaler Satzungen - gegebenenfalls unter Anordnung der Rückwirkung - in erster Linie Fragen aufwirft, die sich im kommunalen Abgabenrecht an das Recht der Länder richten. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen, die sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <272>[BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59]). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, daß der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt. Überdies kann wegen der Funktion von Beiträgen als Ausgleich für gewährte Sondervorteile im Beitragsrecht nur unter ganz ungewöhnlichen Voraussetzungen schutzwürdig erwartet werden, daß eine nach ihrem Wesen beitragspflichtige Leistung gleichwohl beitragsfrei gewährt werde (vgl. zu alledem Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131>[BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]).
Die weitere Frage,
"ob eine nichtige rückwirkend erlassene Beitragssatzung mit Hilfe einer Änderungssatzung ohne Rückwirkung Rechtmäßigkeit erlangt",
stellt sich auf der Grundlage des Berufungsurteils in dieser Form nicht. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr in Auslegung irrevisiblen Landesrechts davon aus, daß "die Satzung vom 2. Januar 1992 durch die 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 mit Rückwirkung zum 1. Oktober 1988 ... geändert worden ist" (BU S. 5). Im übrigen ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht das irrevisible Satzungsrecht einschließlich der Inkrafttretensregelungen so auslegt, daß die spätere teilweise Änderung einer insgesamt mit Rückwirkung erlassenen Satzung an der Rückwirkung teilhat.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Januar 1996 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darüber hinaus mit der Ungültigkeit des satzungsmäßigen Beitragsmaßstabs begründet, verkennt sie, daß insoweit zunächst irrevisibles Landesrecht im Vordergrund steht; über den Einzelfall der konkreten Beitragssatzung hinausreichende, für die Fortentwicklung des Bundesrechts bedeutsame und in diesem Sinne allgemein interessierende Fragen werden in diesem Zusammenhang nicht bezeichnet.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die gerügte Überschreitung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Weder dem Berufungsurteil noch den Akten läßt sich entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht hier in eine unzulässige einseitige "Beratung" des Beklagten mit dem Ziel, die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung zu ändern und den rechtlichen Anforderungen anzupassen, eingetreten ist. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat dies während des Verfahrens erster und zweiter Instanz selbst niemals geltend gemacht, obwohl dieser Vorwurf die Ablehnung des betreffenden Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO) begründen könnte. Vielmehr hat der Beklagte selbst bereits mit der Berufungsbegründung vom 11. Februar 1991 auf seine Absicht, die Satzung zu ändern und den Bedenken des Verwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, hingewiesen (vgl. auch BU S. 5). Unter diesen Umständen sind richterliche Antragen, ob und wann diese angekündigte Absicht verwirklicht werde, keine unzulässige "Beratung".
Die Verfahrensrüge, bei der Kostenentscheidung sei § 155 Abs. 5 VwGO nicht berücksichtigt worden, liegt neben der Sache. Unabhängig davon, daß damit nicht das Verfahren als solches, sondern die inhaltliche Richtigkeit der (Kosten-)Entscheidung angegriffen wird, ist die Belastung der Klägerin mit den gesamten Verfahrenskosten deshalb nicht zu beanstanden, weil sie aus der rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Satzung keine prozessualen Konsequenzen - etwa durch eine Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) - gezogen, sondern den Rechtsstreit auch mit Blick auf die neue Satzung in vollem Umfang fortgeführt hat (vgl. hierzu Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 40.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100 S. 45).
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 1996 darüber hinaus die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, genügt ihr Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, weshalb sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin die nunmehr vermißte Sachaufklärung hätte von Amts wegen aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 530.433 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Sailer