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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1979, Az.: VIII ZR 245/78

Preisänderung und Vertragsanpassung im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages; Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Wertsicherungsklausel; Zumutbarkeit der Hinnahme von Preisschwankungen bis zu einem bestimmten Grenzwert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 245/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.06.1978

Fundstellen

  • DB 1979, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stadt M.,
vertreten durch den Oberbürgermeister Fritz B.

Prozessgegner

Firma Carl K. und G. GmbH & Co., Backnang, Werk M.,
vertreten durch die geschäftsführende Gesellschaft Carl K. Beteiligungs-GmbH, B.
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Kä., Kn.weg ... in M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung von Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklauseln in Stromversorgungsverträgen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1979
durch
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 15. August 1973 einen Stromversorgungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Darin verpflichtete sich die Klägerin, die Beklagte unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Großversorgung mit elektrischer Arbeit aus den Leistungsnetzen der Badenwerk AG ab 1. Juni 1973 mit Strom zu beliefern. In § 3 Nr. 1 und 2 sind die von der Beklagten zu entrichtenden Leistungs- und Arbeitspreise vereinbart, auf die die Klägerin unter näher geregelten Voraussetzungen einen Benutzungsdauerrabatt gewährte (§ 3 Nr. 3 Stromversorgungsvertrag). Sodann heißt es in § 3 Stromversorgungsvertrag u.a.:

"4.
Verändern sich die Gestehungskosten des EW für die Versorgung mit elektrischer Arbeit nach Abschluß dieses Vertrages durch Neueinführung, Wegfall, Erhöhung oder Senkung von Steuern, Umlagen oder Abgaben, die nach Maßgabe des Energieabsatzes erhoben werden (z.B. Umsatzsteuer, Energiesteuer o.ä.), so kann die Anpassung der Preise für Leistungsvorhaltung und gelieferte elektrische Arbeit beansprucht werden, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

5.
Grundlage der Preisbestimmungen gemäß Ziffern 1 und 2 sind die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am 1.1.1969. Als Maßstab für diese Verhältnisse gelten der nachstehend festgelegte Basiskohlepreis (K0) und der ebenfalls nachstehend festgelegte Basisstundenlohn (L0), die identisch sind mit dem Kohlepreis und dem Stundenlohn vom 1.1.1969. Ändern sich Kohlepreis und/oder Stundenlohn gegenüber den vorstehenden Basispreisen nach oben oder unten, so ergeben sich die zur Verrechnung kommenden neuen Leistungs- und Arbeitspreise durch Multiplikation der Ausgangspreise vom 1.1.1969 mit dem Faktor f, der sich nach folgender Formel ergibt:

f = (0,6 + 0,15 K/K0 + 0,25 L/L0)

Es bedeuten

f = Faktor bei Vollausschöpfung

ft = Faktor bei Teilausschöpfung

K0 = Basiskohlepreis = 82,19 DM/Tonne

L0 = Basisstundenlohn = 4,25 DM/Stunde

K = Kohlepreis

Als jeweils einzusetzender Kohlepreis gilt der von der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH bzw. deren Rechtsnachfolger festgelegte Nettolistenpreis für Industriekohle C

...

L = Stundenlohn

Als jeweils einzusetzender Stundenlohn gilt der Lohn, den das EW als Ecklohn für Facharbeiter der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg, Ortsklasse I, gültig ab 1.4.1968 und gemäß allen nach dem 1.4.1968 zusätzlich hinzukommenden Vereinbarungen bezahlt ...

Nach dem Stand vom 1.8.1972 betragen der tatsächliche Kohlepreis K = 116,39 DM/t und ab 1.1.1973 der tatsächliche Stundenlohn L = 6,71 DM/h, so daß sich nach diesem Stand ein Faktor bei Vollausschöpfung von f = 1,2071 ergibt.

Infolge Teilausschöpfung der vorstehenden Preisänderungsklausel werden mit Wirkung vom 1.1.1973 die in § 3, Ziffer 1 und 2 festgelegten Leistungs- und HT-Arbeitspreise mit dem Faktor ft = 1,989 und die NT-Arbeitspreise mit dem Faktor ft = 1,1130 multipliziert.

Das EW behält sich eine spätere vollständige Ausschöpfung der Preisänderungsklausel auf Leistungs- sowie HT- und NT-Arbeitspreise vor. ...

Ändern sich die Verrechnungsgrundlagen derart, daß diese Preisvereinbarung nicht mehr der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung trägt, so treffen die Vertragspartner neue Abmachungen. ..."

2

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1974 hat die Klägerin die Beklagte um ihr Einverständnis mit einer neuen, von der Ba. AG. gewünschten Preisänderungsklausel gebeten und sich dabei folgende von der Vorlieferantin angeführten Gründe zu eigen gemacht: 40 % der Stromkosten seien brennstoff- und weitere 40 % lohnabhängig. Deshalb bleibe für den "unbeweglichen Klauselbestandteil" nur noch begrenzter Raum. Er müsse daher niedriger angesetzt werden. Dies führe zu neuen Gewichtungen der einzelnen Faktoren, und zwar

"Festanteil:0,25bisher:0,6
Kohleanteil:0,4bisher:0,15
Lohnanteil:0,35bisher0,25".
3

In den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen der Ba. AG heißt es u.a.:

"Der guten Ordnung halber wollen wir erwähnen, daß die Einführung der den neuen Verhältnissen näher kommenden Gewichtung bei künftigen Lohn- und Kohlepreiserhöhungen relativ stärkere Erhöhungen der Leistungs- und Arbeitspreise ermöglichen würde. Außerdem würde die Einführung der neu gewichteten Faktoren in die bestehende Preisänderungsklausel eine Ausschöpfungsreserve von zunächst etwa 22 % bewirken. Diese Ausschöpfungsreserve wollen wir durch Voranstellung eines Reduktionsfaktors vor die Klammer von 0,87 jedoch auf 7 % zum heutigen Zeitpunkt verringern.

Die von uns vorgesehene neue Preisänderungsformel lautet also:

f = 0,87 (0,25 + 0,4 K/K0 + 0,35 L/L0)."

4

Die Beklagte widersetzte sich der Einführung der neuen Preisänderungsklausel. Sie hätte zum 1. Februar 1975 eine Strompreiserhöhung um 6,92 % ermöglicht. Die Klägerin schöpfte die Preiserhöhungsmöglichkeiten nach der 1973 vereinbarten Preisänderungsklausel voll aus und erhob schließlich gestützt auf die Behauptung, die vereinbarte Klausel trage den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr Rechnung, Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen zuzustimmen, daß in dem seit 1.6.1973 zwischen den Parteien bestehenden Stromversorgungsvertrag der in § 3 Ziffer 5 vereinbarte Faktor f mit Wirkung vom 1.2.1975 wie folgt lautet:

f = 0,87 (0,25 + 0,4 K/K0 + 0,35 L/L0).

5

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den im einzelnen aufgeführten Erhöhungen der Preise zuzustimmen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die rechtliche Einordnung der "allgemeinen Wirtschaftsklausel" des § 3 Nr. 5 letzter Absatz des Stromversorgungsvertrages sei für die Entscheidung des Rechtsstreits entbehrlich, denn ihre "restriktive Anwendung" sei schon deshalb geboten, weil im Hinblick auf die ohnehin vereinbarte automatische Preisgleitklausel (§ 3 Nr. 4 Stromversorgungsvertrag) "mit der Wirtschaftsklausel nur seltene, den Rahmen des bestehenden Vertrages sprengende Ausnahmeentwicklungen erfaßt werden" könnten und sollten.

11

Nach der vereinbarten Wirtschaftsklausel setze der Anspruch auf Vertragsanpassung voraus, daß sich die Verrechnungsgrundlagen geändert hätten. Dazu gehörten, wie die Vorinstanz aus der Formulierung der Vereinbarung hergeleitet hat, alle Faktoren, die für die in § 2 Nr. 1-5 getroffene Preisvereinbarung maßgebend gewesen seien, mithin auch die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse".

12

Die Klägerin habe zwar, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dargelegt, daß sich verschiedene Faktoren dieser Verrechnungsgrundlagen in erheblichem Umfang geändert hätten, dies auch mit der Folge einer für die Klägerin ungünstigen Veränderung des Verhältnisses des festen Kostenanteils zum beweglichen. Gleichwohl könne Vertragsanpassung nicht verlangt werden, denn sie setze weiter voraus, daß die Preisvereinbarung - ausgehend vom Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr Rechnung trage, die Gewichte sich also in einem objektiv nicht mehr zu vertretenden Maße zu Lasten der Klägerin verschoben hätten. Hierfür trage die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Unstreitige Tatsachen und eigener Sachvortrag der Klägerin ließen indessen nicht erkennen, daß eine umwälzende Ausnahmeentwicklung stattgefunden habe, die trotz Ausschöpfung der Gleitklausel zu Kostenverschiebungen geführt habe, die ihrerseits mit den festgelegten Preisvereinbarungen nicht mehr in Einklang zu bringen seien.

13

II.

Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Stromversorgungsvertrag, insbesondere seiner Nrn. 4 und 5 und gegen die Wertung des in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenmaterials. Sie kann damit keinen Erfolg haben.

14

1.

Die kombinierte Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel gemäß § 3 Nr. 4 und 5 Stromversorgungsvertrag findet, wie dem erkennenden Senat bekannt ist, in den Versorgungsverträgen der Energiewirtschaft in der vorliegenden, aber auch in geringfügig geänderter Fassung allgemeine Verwendung. Ihre Auslegung ist deshalb in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar.

15

2.

Die Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel ist, ohne daß es hierzu einer Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank gemäß § 3 Satz 2 WährG bedurft hätte, wirksam vereinbart worden.

16

Eine genehmigungsbedürftige Wertsicherungsklausel enthält § 3 Stromversorgungsvertrag nicht. § 3 Nr. 4 sieht - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - die Anpassung des Stromabgabepreises an die künftige Veränderung öffentlicher Lasten vor. § 3 Nr. 5 regelt die Auswirkungen von Änderungen des Kohlepreises und/oder des Stundenecklohnes einer bestimmten Facharbeitergruppe in der Energiewirtschaft nach oben oder unten auf Leistungs- und Arbeitspreise. Mit derartigen Vereinbarungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerhalb der Währungspolitik liegenden Verhältnissen der freien Marktwirtschaft mit dem Ziele Rechnung getragen, beim Abschluß langfristiger Verträge zu gewährleisten, daß der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis übereinstimmt (BGH Urteile vom 4. April 1951 - II ZR 52/50 und vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 1/58 = BB 1958, 1220). Vereinbarungen, die es ermöglichen, den Preis einer Ware von künftigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten abhängig zu machen, berühren das durch § 3 WährG geschützte Nominalwertprinzip nicht. An dieser Auffassung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung und überdies Eingang in die Energiepreisverordnung vom 26. März 1952 - PR 18/52 - gefunden hat (vgl. dazu Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 8. Aufl., D 50-55 = S. 152-156), wird festgehalten.

17

3.

Die Auslegung der Vertragsanpassungsklausel des § 3 Nr. 5 letzter Absatz des Stromversorgungsvertrages durch das Berufungsgericht begegnet Bedenken, weil dabei zu Unrecht Maßstäbe angelegt worden sind, die beim Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten. Die Vorinstanz hat dem inneren Zusammenhang, den die Parteien zwischen Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel vereinbarungsgemäß hergestellt haben, nicht genügend Rechnung getragen.

18

a)

Kern der bei Abschluß des Stromversorgungsvertrages vereinbarten Preisänderungsklausel des § 3 Nr. 5 ist eine Formel, in der die Faktoren, die eine Erhöhung oder Ermäßigung des Abgabepreises auslösen können, 40 % ausmachen, nämlich Brennstoffkosten 15 % und Lohnkosten 25 %. Ohne Einfluß auf die Preisgestaltung bleiben dagegen die sog. fixen Kosten, die mit 60 % in der Formel enthalten sind. Der in die Formel eingearbeitete Basiskohlepreis (K0) und der Basisstundenlohn (L0) sind zugleich "als Maßstab" für die "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar 1969" bezeichnet worden, die ihrerseits die Grundlage der Preisbestimmung bilden. Waren aber Basiskohlepreis und Basisstundenlohn Maßstab für die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar 1969, von denen die Parteien bei Eintritt der Klägerin in den Stromversorgungsvertrag mit der Beklagten ausgegangen sind, so muß andererseits die Entwicklung von Basiskohlepreis und Basisstundenlohn auch als Maßstab dafür gelten, ob die Preisvereinbarung noch den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt oder nicht.

19

b)

Von der Möglichkeit, vertraglich einen Grenzwert in der Entwicklung beider Faktoren festzulegen, dessen Überschreiten den Weg zu einer neuen Preisänderungsklausel eröffnet, haben die Parteien im vorliegenden Falle keinen Gebrauch gemacht. Er unterscheidet sich darin von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1978 - VIII ZR 110/77 (= WM 1978, 1389) zugrunde liegt. Dort war vereinbart worden, jeder Vertragspartner könne für die Zukunft die Überprüfung der Angemessenheit der Preisänderungsklausel verlangen, wenn sich der Preis für schweres Heizöl gegenüber der Ausgangsbasis um mehr als 35 % ändert und sich diese Änderung in vollem vertraglichen Umfang auf den Gaspreis ausgewirkt hat.

20

c)

Fehlt eine Absprache über einen Grenzwert, so muß im Streitfalle im einzelnen festgestellt werden, ob und von welchem Wert einer nicht mehr auszugleichenden Kostenänderung an die Vereinbarung einer neuen Klausel verlangt werden kann.

21

Zur Entwicklung von Basiskohlepreis und Basislohnkosten hat die Klägerin vorgebracht, es seien der Kohlepreis um 112,7 % und die Basislohnkosten um 99,3 % gestiegen. Das entspricht den Werten, die dem erkennenden Senat auch in anderem Zusammenhang bekannt geworden sind (vgl. VIII ZR 110/77 a.a.O.). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus unterstellt, die in einzelnen Bereichen aufgetretenen durchschlagenden Kostenveränderungen hätten sich auch auf die in der Preisgleitklausel enthaltenen Faktoren ausgewirkt und damit das vertraglich festgelegte Verhältnis des sog. festen Kostenanteils zum beweglichen Kostenanteil entscheidend zu Lasten der Klägerin beeinflußt. Für die Grenzwertbestimmung ist andererseits von Bedeutung, daß das der vereinbarten Preisänderungsklausel zugrunde gelegte Verhältnis von sog. fixen Kosten = 60 % zu den den Strompreis verändernden Faktoren (K0+ L0) = 40 % vom 1. Januar 1969, dem zeitlichen Ausgangspunkt der vertraglichen Regelung, bis zur Jahresmitte 1973 trotz inzwischen eingetretener Kohlepreis- und Lohnkostensteigerungen noch ausgewogen war. Anderenfalls hätten die Parteien den Eintritt der Klägerin in den Stromversorgungsvertrag mit der Beklagten zum Anlaß genommen, eine neue Preisänderungsklausel zu vereinbaren. Jedenfalls bis August 1973 war mithin die geltende Klausel geeignet, die Steigerungsraten bei den drei Kostenfaktoren (fixe Kosten + [K0 + L0]) aufzufangen.

22

Die Klägerin hat geltend gemacht, dieser vertraglich vereinbarten Punktion entspreche seit 1974 nur eine Preisänderungsklausel, in welche die den Strompreis bestimmenden Faktoren Basiskohlepreis mit 40 % und Basislohnkosten mit 35 %, insgesamt also mit 75 % eingesetzt seien. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die alte Preisänderungsklausel die gestiegenen Brennstoff- und Lohnkosten auch bei sog. Vollausschöpfung seit dem Jahre 1975 nicht mehr ausgleicht. Nach dem Vortrag der Beklagten sind in den Jahren 1975 bis 1978 3 %, nach Darstellung der Klägerin 5 % Kostensteigerung nicht mehr aufzufangen gewesen.

23

Auch wenn es Sinn und Zweck einer auf bestimmten Kostenelementen aufgebauten Preisänderungsklausel ist, von vornherein den jeweils marktgerechten Preis zu vereinbaren und darüber hinaus die vorgesehene Art der Vertragsanpassung gewährleisten soll, daß sich an eine nicht mehr funktionstüchtige Preisänderungsklausel nahtlos eine taugliche Regelung anschließt, folgt daraus nicht, daß schon der geringste Prozentsatz nicht aufgefangener Preiserhöhungen Anlaß zur Neuregelung der Preisänderungsklausel ist. Eine bestimmte Toleranz nicht aufzufangender Preisänderungen hinzunehmen, muß den Parteien nach Treu und Glauben zugemutet werden, um eine allzu rasche Aufeinanderfolge von Vertragsanpassungen zu vermeiden. In dem der schon zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 1978 VIII ZR 110/77 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien, wie bereits erwähnt, vereinbart, daß erst das Überschreiten der 35 %-Marke einen Anspruch auf Neuregelung gebe. Auch bei Wertsicherungsklauseln in langfristigen Miet- und Pachtverträgen wird erfahrungsgemäß ein Anspruch auf Anpassung der Gegenleistung davon abhängig gemacht, daß die Bezugsgröße eine - deutliche - Änderung, meist um zehn Punkte, erfahren hat. Die Festlegung dieses Grenzwertes, bis zu dessen Überschreiten Preisschwankungen hingenommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier bedarf es einer exakten Festlegung des Grenzwertes nicht, denn die von der Klägerin behauptete von der geltenden Preisänderungsklausel nicht mehr aufgefangene Preissteigerung von 5 % hält sich jedenfalls im Rahmen des ihr zumutbaren Risikos.

24

III.

Dem Rechtsmittel mußte danach der Erfolg versagt bleiben. Das löst die Kostenfolge gemäß § 97 ZPO aus.

Hoffmann
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte