Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1987, Az.: NotZ 16/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1987
- Aktenzeichen
- NotZ 16/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.07.1986
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notarassessor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
nach mündlicher Verhandlung
am 16. Februar 1987
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie
die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die im übrigen zurückgewiesen wird, werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 1986 und der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 1986 (3834-I C. 20) aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu 1/4 zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am ... 1950 geborene Antragsteller bestand im November 1974 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "gut", promovierte im Dezember 1978 an der Universität Münster mit "magna cum laude" und bestand die zweite juristische Staatsprüfung im Januar 1980 mit der Note "voll befriedigend". Anschließend arbeitete er bis Mai 1980 in einer Anwaltskanzlei in Xanten, studierte dann an der Law School der Harvard University in Cambridge (Mass./USA) und erwarb im Juni 1981 den Grad eines Master of Laws. Von September 1981 bis Juli 1982 war er in einer New Yorker Anwaltskanzlei und von Oktober 1982 bis Mai 1984 in einem Düsseldorfer Anwaltsbüro tätig. Im Dezember 1982 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen, verzichtete aber im Mai 1985 auf die Rechte aus der Zulassung, nachdem er im Juni 1984 eine Tätigkeit als Rechtsreferent im Anstellungsverhältnis im Bundesministerium für Wirtschaft aufgenommen hatte. Die Anwaltszulassung wurde daraufhin zurückgenommen.
Im April 1985 beantragte der Antragsteller, ihn in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen. Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 15. Januar 1986, der dem Antragsteller durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekannt gemacht wurde, das Gesuch ab.
Den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
1.
Mit dem auch schon im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, den Antragsteller in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Weder die Bundesnotarordnung noch die Vorschriften der AVNot NRW gewähren einen Anspruch auf Ernennung zum Notarassessor. Über die Ernennung entscheidet die Landesjustizverwaltung im Rahmen des Gesetzes nach pflichtmäßigem Ermessen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 30. November 1964 - NotZ 6/84, DNotZ 1965, 186, 188/189; v. 13. Februar 1967 - NotZ 3/66, DNotZ 1967, 705, 706; v. 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67, DNotZ 1968, 314, 316, gebilligt durch BVerfG, DNotZ 1968, 313; v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, LM BNotO § 6 Nr. 4). Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notarassessor zu ernennen, käme nur in Betracht, wenn der Ermessensspielraum der Behörde hier so eingeengt wäre, daß jede andere Entscheidung als die Ernennung des Antragstellers ermessensfehlerhaft wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein.
2.
Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung kann das Gericht nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Liegt ein Ermessensfehler vor, so kann das Gericht - von der oben bezeichneten Ausnahme abgesehen - nur den angefochtenen Bescheid aufheben und die Landesjustizverwaltung verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BRAO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Gericht grundsätzlich nicht möglich, weil es sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen darf.
Der Hilfsantrag des Antragstellers, der dieser Rechtslage entspricht, hat Erfolg.
a)
Das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1986, durch das dem Antragsteller die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 15. Januar 1986 mitgeteilt wurde, läßt die Gründe der Ablehnung nicht erkennen. Dieses Verfahren erscheint dem Senat nicht unbedenklich, weil dadurch der durch Art. 19 Abs. 4 GG und § 111 BNotO gewährleistete Rechtsschutz für den Bewerber beeinträchtigt werden kann; das gilt vor allem, wenn die Entscheidung auf gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessenserwägungen beruht. Die Frage, ob deshalb der angefochtene Bescheid schon mangels Begründung aufgehoben werden muß, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Der Bescheid kann nämlich auch dann nicht bestehen bleiben, wenn man die erst im gerichtlichen Verfahren hervorgetretenen Erwägungen berücksichtigt, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diese ergeben sich aus einem Aktenvermerk vom 9. Januar 1986, der sich in den auszugsweise vorgelegten Verwaltungsakten 3834-I C.20 des Antragsgegners befindet, sowie seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, das die aus dem Aktenvermerk ersichtlichen Erwägungen näher erläutert, ohne den angefochtenen Bescheid in seinem Wesensgehalt zu verändern. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid an Ermessensfehlern leidet. Soweit vorbereitende Stellungnahmen anderer Stellen, die dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung vorlagen, weitergehende Erwägungen enthalten, sind diese unbeachtlich. Maßgebend ist nur das, was der Antragsgegner erkennbar zur Grundlage seines Bescheides gemacht hat.
b)
Nach dem Aktenvermerk vom 9. Januar 1986 und dem ergänzenden Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren gründet sich die ablehnende Entscheidung auf die Erwägung, der Antragsteller besitze nicht die nach § 6 BNotO erforderliche Eignung für den Notarberuf. Erst recht fehle ihm die besondere Eignung, die nach § 2 Abs. 1 AVNot NRW Voraussetzung für die Aufnahme in den notarischen Anwärterdienst sei. Nach dieser Vorschrift solle in den notarischen Anwärterdienst nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür biete, daß er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Amt des Notars besonders eigne. Die Examensergebnisse und die während des juristischen Vorbereitungsdienstes erteilten Zeugnisse wiesen den Antragsteller zwar als juristisch überdurchschnittlich befähigt aus. In fachlicher Hinsicht sei er daher für den notarischen Anwärterdienst und das damit erstrebte Notaramt unbedenklich geeignet. Er biete aber nicht die Gewähr dafür, daß er sich nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars eigne. Zu den persönlichen Anforderungen an einen Notarbewerber gehöre, daß er ein wirkliches Interesse an dem erstrebten Beruf erworben habe. Nur dann sei die Erwartung gerechtfertigt, daß der Bewerber sich mit dem gebotenen hohen Einsatz für die Belange der Rechtsuchenden einsetzen werde. Der berufliche Werdegang des Antragstellers und die von ihm für den beabsichtigten Berufswechsel vorgebrachten Gründe vermittelten indessen den Eindruck, daß die Bewerbung des Antragstellers nicht auf einer ausgeprägten Neigung zum Notarberuf beruhe. Vielmehr dränge sich die Annahme auf, daß er auf diesen Beruf nur ausweiche, weil er seine bisherigen Beschäftigungen als unbefriedigend oder unter Karrieregesichtspunkten als zuwenig aussichtsreich empfunden habe. Der Antragsteller habe nach seiner Rückkehr aus den USA schon zweimal versucht, in einem juristischen Beruf Fuß zu fassen, bevor er sich um Aufnahme in den notarischen Anwärterdienst bemüht habe. Die für den wiederholten Berufswechsel vorgetragenen Gründe seien nicht überzeugend. Seine Unzufriedenheit mit dem Anwaltsberuf habe der Antragsteller damit begründet, daß ihn das bisweilen "hektische Tagesgeschäft" im Anwaltsbüro sowie die Erwartung eines "bedingungslosen Aufopferns für die Mandanten" gestört habe. Er verkenne damit, daß er auch im Notarberuf mit ähnlichen Anforderungen konfrontiert werden könne. Gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe der Antragsteller den jetzt beabsichtigten Berufswechsel mit ungünstigen Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens sowie damit begründet, daß ihm bei seiner derzeitigen Tätigkeit im Bundeswirtschaftsministerium die Einbindung in die Hierarchie nicht zusage. Danach sei anzunehmen, die Bewerbung des Antragstellers werde eher von den von ihm erhofften persönlichen Vorteilen denn von einer wirklichen Neigung zu den Aufgaben des Notars im Dienste der rechtsuchenden Bevölkerung bestimmt. Die beruflichen Erfahrungen, die der Antragsteller aufgrund seiner wechselnden Beschäftigungen gesammelt habe, seien zwar grundsätzlich positiv zu bewerten. Das ändere jedoch nichts daran, daß der bisherige berufliche Werdegang des Antragstellers eine Zielrichtung auf das Amt des Notars und eine Motivation für diesen Beruf nicht erkennen lasse. Nach seiner Darstellung habe er den Beruf des hauptamtlichen Notars erst während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Düsseldorf näher kennengelernt und Interesse daran gewonnen, danach weitere Erkundigungen bei der Geschäftsführung der Notarkammer sowie verschiedenen Notaren und Notarassessoren eingezogen und sich mit dem Berufsrecht der Notare vertraut gemacht; als für ihn festgestanden habe, daß ihm die Tätigkeit eines Notars liegen würde, habe er sich sofort beworben. Diese Darstellung stehe jedoch in Widerspruch dazu, daß der Antragsteller sich nicht unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Anwaltskanzlei um die Übernahme in den notarischen Anwärterdienst beworben, sondern zunächst eine Referententätigkeit im Bundeswirtschaftsministerium aufgenommen habe. Obwohl er sich bereits im September 1984 bei der Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer über die Bewerbungsmöglichkeiten informiert habe, habe er den Antrag auf Übernahme in den notarischen Anwärterdienst erst unter dem 1. April 1985 gestellt. Es verwundere ferner, daß ihm der Beruf des Nur-Notars bis zum Jahre 1982 unbekannt gewesen sein solle. Auch begründe seine Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, er habe zunächst geglaubt, die Altersgrenze für die Übernahme in den Anwärterdienst bereits überschritten zu haben, Zweifel an seiner ausgeprägten Neigung zum Notarberuf; es hätte nämlich nahegelegen, die vagen Vorstellungen über die Altersgrenze alsbald anhand der bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
Bedenken gegen die besondere persönliche Eignung des Antragstellers für den Notarberuf ergäben sich auch daraus, daß er das Ausscheiden aus der Düsseldorfer Anwaltskanzlei und den Eintritt in das Bundeswirtschaftsministerium nicht unverzüglich der Justizverwaltung und der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt und trotz der Anstellung im öffentlichen Dienst zumindest noch ein Anwaltsmandat zu Ende geführt habe. Dadurch habe er die anwaltlichen Berufspflichten aus den §§ 27 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO sowie standesrechtliche Mitteilungspflichten verletzt. Was er zu seiner Entschuldigung anführe, sei nicht überzeugend. Dieses Verhalten des Antragstellers sei indessen nicht der alleinige und allein entscheidende Grund für die Ablehnung seiner Bewerbung gewesen.
c)
Diese Ausführungen halten der Nachprüfung auf Ermessensfehler nicht stand.
aa)
Der Antragsgegner darf die Ernennung des Antragstellers zum Notarassessor nicht mit der Begründung ablehnen, dem Antragsteller fehle die durch § 6 BNotO vorgeschriebene persönliche Eignung für das Notaramt.
Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Obwohl diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach für die Ernennung von Notaren gilt, ist sie auch schon bei der Ernennung von Notarassessoren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BNotO zu beachten. Die Bundesnotarordnung regelt den Zugang zum Anwärterdienst nicht näher. Doch ist anerkannt, daß die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notarassessor die gleichen sind wie für die Bestellung zum Notar (BGHZ 38, 208, 213 ff; Senatsbeschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, a.a.O. m.w.N.).
Mit der Eignungsprüfung nach § 6 BNotO ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung bei der Auswahl der Bewerber überlassen. Ihr steht insoweit auch kein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nicht überprüfbar wäre. Die Vorschrift enthält vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Mit ihr soll erreicht werden, daß Bewerber ausgeschieden werden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung des Notarberufes notwendig sind. Zur Auslegung der Bestimmung ist der Gedanke der Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) mit heranzuziehen. Ungeeignet für das Notaramt ist insbesondere, wer als Notar aus den Gründen des § 50 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 bis 7, Abs. 2 BNotO seines Amtes enthoben oder nach § 97 BNotO wegen eines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden könnte, das ihn als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 98 ff [BGH 01.12.1969 - NotZ 4/69]; Senatsbeschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, a.a.O.). Auch sonstige Gründe können dazu führen, die persönliche oder fachliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt zu verneinen. Stets muß es sich aber um Tatsachen von einigem Gewicht handeln, die nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände den Schluß rechtfertigen, der Bewerber besitze die erforderliche Eignung nicht.
Im vorliegenden Fall gibt es keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller für das Notaramt ungeeignet ist. Seine fachliche Qualifikation steht außer Zweifel. Auch die charakterliche Eignung kann ihm nicht abgesprochen werden. Der vom Antragsgegner vermißten "ausgeprägten Neigung zum Notarberuf" kommt im Rahmen des § 6 BNotO nicht jene überragende Bedeutung zu, die der Antragsgegner ihr beimißt. Die persönliche Eignung für das Notaramt ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars erfüllen wird. Die Bundesnotarordnung verlangt vom Notar neben körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO), die hier nicht zweifelhaft ist, insbesondere Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BNotO), Rechtlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), die Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 18 BNotO), Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und allgemein ein Verhalten, das der Berufswürde entspricht (§ 14 Abs. 2 BNotO). Den damit noch nicht vollständig erfaßten hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung wird schwerlich gerecht werden, wem die Aufgaben und Pflichten eines Notars gleichgültig sind und wer nur auf die Verdienstmöglichkeiten des Notaramtes sieht. Insoweit ist ein wirkliches Interesse an diesem Beruf ein Merkmal der persönlichen Eignung. Das bedeutet indessen nicht, daß nur Bewerber, deren Berufswahl durch eine ausgeprägte Neigung zum Notaramt bestimmt wird, für diesen Beruf charakterlich geeignet wären. Mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erwirbt der Jurist nicht nur den Zugang zu einem juristischen Beruf, sondern zu einem ganzen Berufsfeld. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Berufswahl innerhalb dieses Feldes müsse durch eine ausgeprägte Vorliebe entscheidend beeinflußt sein. Viele Umstände und Motive können dabei mitspielen, wie die Arbeitsmarktlage, positive und negative Erfahrungen mit bestimmten juristischen Tätigkeiten, Familientraditionen, Verdienstmöglichkeiten. Auch aus einer solchen Motivation kann sich ein echtes Interesse an dem erwählten Beruf ergeben. Persönliche Eigenschafen wie Pflichtgefühl und Verantwortungsbewußtsein können die - bei einem Berufsanfänger häufig noch nicht genügend erprobte - Vorliebe für eine bestimmte Art juristischer Tätigkeit mehr als aufwiegen. Diese Überlegungen gelten auch bei einem Berufswechsel. Die charakterliche Eignung für einen juristischen Beruf läßt sich deshalb nur unter Berücksichtigung und Abwägung aller persönlichen Eigenschaften beurteilen.
Daraus, daß der Antragsteller sich zunächst für andere juristische Berufe entschieden und seine jetzige Bewerbung für den notarischen Anwärterdienst unter anderem damit erklärt hat, die bisher ausgeübten Tätigkeiten lägen ihm nicht und böten auch keine günstigen Möglichkeiten für ein berufliches Fortkommen, kann deshalb noch nicht der Schluß gezogen werden, der Antragsteller vermöge mangels charakterlicher Eignung den Anforderungen des Notaramtes nicht gerecht zu werden. Den vorgelegten Teilen der Personalakten ist zu entnehmen, daß der Antragsteller von seinen Ausbildern im juristischen Vorbereitungsdienst als korrekt, genau und pünktlich beurteilt worden ist. Das spricht dafür, daß er es an der erforderlichen Gewissenhaftigkeit bei der Erledigung seiner Aufgaben nicht hat fehlen lassen. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß er in seinen bisherigen Berufen, die ihm weniger lagen, unzuverlässig gewesen wäre und sich insbesondere während seiner Anwaltstätigkeit nicht genügend für seine Mandanten eingesetzt hätte. Tatsachen, die bei objektiver Betrachtung die Prognose rechtfertigen könnten, der Antragsteller werde es mit den Berufspflichten als Notar nicht genau nehmen und sich vor allem nicht genügend für die Belange der Rechtsuchenden einsetzen, lassen sich danach dem bisherigen beruflichen Werdegang und den Umständen des angestrebten Berufswechsels nicht entnehmen. Die Verletzung des anwaltlichen Berufsrechts, die dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Anwaltsberuf zu der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu Last fällt, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ein einmaliger Verstoß und nicht so schwerwiegend, daß deshalb die persönliche Eignung für das Notaramt im Sinne des § 6 BNotO verneint werden könnte.
bb)
Die Bejahung der Eignung im Sinne des § 6 BNotO bedeutet allerdings nur, daß der Antragsteller zum Notarassessor bestellt werden darf, nicht auch, daß er ernannt werden muß. Der Antragsgegner verfügt nur über eine begrenzte Zahl von Stellen für den notarischen Anwärterdienst. Da die Zahl der Bewerber erfahrungsgemäß den Bedarf erheblich übersteigt, muß er in der Lage sein, unter den Bewerbern auszuwählen.
Als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bedarf die Auswahlentscheidung freilich einer gesetzlichen Grundlage, die sowohl die Auswahlmaßstäbe wie auch das Auswahlverfahren näher regelt (BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 = DNotZ 1987, 121). Daran fehlt es. Die Bundesnotarordnung enthält darüber keine Bestimmungen. Der Antragsgegner hat die Zulassung von Bewerbern zum notarischen Anwärterdienst lediglich durch Verwaltungsvorschrift, nämlich durch die §§ 2 ff AVNot NRW, geregelt. Das ist grundsätzlich nicht ausreichend. Da jedoch bis zur Schaffung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Rechtsgrundlage die Zulassung von Bewerbern zum notarischen Anwärterdienst möglich sein muß, ist es für eine Übergangszeit zulässig, die notwendige Auswahlentscheidung aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu treffen, sofern diese inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (BVerfG a.a.O.).
Danach war der Antragsgegner berechtigt, seiner Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers die Auswahlmaßstäbe des § 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot NRW zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift soll in den Anwärterdienst für das Amt des Notars nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Amt des Notars besonders eignet. Diese Bestimmung entspricht Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, und ermöglicht somit eine sachgerechte Differenzierung bei der Auswahl der Bewerber (vgl. BVerfG a.a.O.). Aus der Zahl der die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Bewerber für den Anwärterdienst sind danach jeweils die am besten geeigneten auszuwählen. Damit dient die Bestimmung zugleich den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, die die Landesjustizverwaltung nach den Vorschriften der Bundesnotarordnung bei der Ernennung von Notarassessoren zu beachten hat. Daß über die besondere Eignung nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers entscheiden, entspricht dem aus § 6 BNotO abzuleitenden Maßstab.
cc)
Die Entscheidung darüber, ob ein Bewerber besonders geeignet ist, trifft die Landesjustizverwaltung nach pflichtmäßigem Ermessen. Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot ergibt sich allerdings eine Selbstbindung des Ermessens dahin, daß eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen des Bewerbers erforderlich ist, um die besondere Eignung festzustellen. Die Eignung muß nach der Fassung der Vorschrift den durch § 6 BNotO gesetzlich vorgeschriebenen Standard übersteigen. Im übrigen ist die Justizverwaltung, soweit nicht besondere Vorschriften der AVNot eingreifen, bei der Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beurteilungselemente grundsätzlich nicht gebunden. Die Gerichte können die Beurteilung der besonderen Eignung durch die Behörde nur darauf prüfen, ob die Landesjustizverwaltung den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. für dienstliche Beurteilungen im Beamtenrecht BVerwGE 60, 245 ff [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] m.w.N.).
Zu den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben gehört, daß die Behörde ihrer Auswahlentscheidung nur nachprüfbare Eignungsmerkmale der Bewerber zugrundelegen darf. Wie bereits zu § 6 BNotO dargelegt wurde, gehören die Beweggründe eines Bewerbers für seine Berufswahl nur bedingt zu diesen Auswahlkriterien. Das gilt insbesondere für das Vorhandensein oder Fehlen einer ausgeprägten Neigung des Bewerbers für den Notarberuf. Bei einem im übrigen fachlich und persönlich überdurchschnittlich befähigten Bewerber kann die besondere persönliche Neigung für den Notarberuf einen zusätzlichen Auswahlgesichtspunkt zugunsten des Bewerbers darstellen; denn eine motivierende Neigung wird die Erfüllung der schwierigen beruflichen Aufgaben und Pflichten eines Notars erleichtern und ist darum erwünscht. Insofern ist es zulässig, die innere Einstellung eines Bewerbers bei der Auswahlentscheidung mit zu berücksichtigen. Umgekehrt darf aber der Umstand, daß die Behörde eine besondere Neigung für den Notarberuf nicht festzustellen vermag, nicht dazu führen, einen Bewerber, der im übrigen die für den Notarberuf erforderliche fachliche und persönliche Befähigung im besonderen Maße aufweist, ohne weiteres aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) erlaubt es der Behörde nicht, einen Bewerber allein wegen der Beweggründe seiner Bewerbung zu disqualifizieren, wenn diese die Berufsausübung nicht nachteilig beeinflussen. Das Fehlen einer besonderen beruflichen Neigung bezeichnet noch keinen charakterlichen Mangel, der befürchten läßt, der Bewerber werde aus Gleichgültigkeit seine beruflichen Aufgaben und Pflichten nicht im gebotenen Maße wahrnehmen. Es genügt deshalb nicht, daß die Behörde den Beweggründen eines Bewerbers mißtraut, um dessen besondere Eignung für den Notarberuf in Frage zu stellen. Vielmehr bedarf es der Feststellung bestimmter Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß der Bewerber aufgrund einer inneren Fehleinstellung zu dem erstrebten Beruf die Aufgaben und Pflichten eines Notars nicht genügend wahrnehmen wird.
dd)
Diese Grundsätze hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers nicht beachtet. Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot selbst gesetzten Beurteilungsmaßstab hat er verletzt, indem er die besondere persönliche Eignung des Antragstellers wegen des Fehlens einer ausgeprägten Neigung zum Notarberuf verneint hat, ohne die gebotene Gesamtwürdigung der persönlichen Eigenschaften des Antragstellers vorzunehmen. Er hat auch keine Tatsachen festgestellt, die seine Befürchtung rechtfertigen könnten, der Antragsteller werde wegen mangelnden Interesses am Notarberuf seine beruflichen Aufgaben vernachlässigen.
Wie auch der Antragsgegner nicht verkennt, kommt es für die besondere persönliche Eignung wesentlich darauf an, daß die Eigenschaften des Bewerbers erwarten lassen, er werde den hohen Anforderungen des Notaramtes im Dienst an den Rechtsuchenden in besonderem Maße gerecht werden. Der Antragsgegner muß in Betracht ziehen, daß nicht nur eine ausgeprägte Neigung zum Notarberuf zu besonderem beruflichen Einsatz motivieren kann. Er hat die frühere Verwaltungsvorschrift, daß Bewerbungen für den notarischen Anwärterdienst binnen drei Monaten nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zu stellen seien (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 13. Februar 1967 - NotZ 3/66, DNotZ 1967, 705 ff), durch die Bestimmung ersetzt, daß die Bewerber bei Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot NRW). Damit hat er den Zugang zum hauptberuflichen Notaramt auch solchen Bewerbern eröffnet, die sich nicht sofort nach der zweiten juristischen Staatsprüfung für den Notarberuf entschieden, sondern zunächst einen anderen Beruf ergriffen haben. Bei diesen Bewerbern, zu denen der Antragsteller gehört, darf er von vornherein nicht damit rechnen, daß sich in ihrem beruflichen Werdegang eine spontane Neigung für den Notarberuf ausprägt. Bei ihnen kann das Interesse an Aufgaben und Tätigkeit des hauptberuflichen Notars erst später aus den Erfahrungen und durch Vergleich mit anderen Juristenberufen erwachsen sein. In Verbindung mit anderen persönlichen Eigenschaften wie Gewissenhaftigkeit, Pflichtbewußtsein und rechtlicher Gesinnung kann sich daraus eine zumindest ebenso wirksame Motivation für die Aufgaben eines Notars ergeben wie aus der spontanen, noch unerprobten Neigung eines Berufsanfängers.
Der Antragsteller hat seine Bewerbung für den notarischen Anwärterdienst damit begründet, daß die bisherigen beruflichen Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Referent in einem Ministerium ihn nicht befriedigt hätten und er nach eingehenden Erkundigungen über Stellung und Aufgaben des hauptberuflichen Notars die Überzeugung gewonnen habe, daß ihm dieser Beruf liege. Diese Darstellung ist nicht schon deshalb unglaubhaft, weil der berufliche Werdegang des Antragstellers nicht geradlinig verlaufen ist und er im Vorstellungsgespräch auch darauf verwiesen hat, daß die bisher ausgeübten Berufe ihm keine günstigen Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens böten. Der Antragsgegner hat aus den zuletzt genannten Umständen den Schluß gezogen, der Antragsteller weiche auf den Notarberuf nur deshalb aus, "weil er die bisher ausgeübten Beschäftigungen als unbefriedigend bzw. unter Karrieregesichtspunkten als zuwenig aussichtsreich empfunden habe"; er werde "eher von den von ihm erhofften persönlichen Vorteilen denn von einer wirklichen Neigung zu den Aufgaben des Notars im Dienste der rechtsuchenden Bevölkerung bestimmt". Damit wertet der Antragsgegner die Beweggründe des Antragstellers in unzulässiger Weise ab, ohne ausreichend geprüft zu haben, ob sich daraus überhaupt ein mangelndes Interesse am Notarberuf ableiten läßt. Auch wer sich für einen Beruf entscheidet, weil er sich davon ein besseres berufliches Fortkommen oder bessere Verdienstmöglichkeiten verspricht, kann gerade deswegen motiviert sein, sich in diesem ihm lohnend erscheinenden Beruf besonders einzusetzen. Ihm kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, es unter Vernachlässigung der beruflichen Aufgaben und Pflichten nur auf die persönlichen Vorteile des erstrebten Berufs abgesehen zu haben. Über die besondere charakterliche Eignung eines Bewerbers darf nur aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung und Abwägung aller persönlichen Eigenschaften entschieden werden. Der Antragsgegner hat jedoch lediglich die fachliche Qualifikation des Antragstellers gegen die nach seiner Auffassung fehlende Neigung zum Notarberuf abgewogen. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß er genügend geprüft hat, ob der Antragsteller über andere persönliche Eigenschaften wie Gewissenhaftigkeit, Verantwortungsbewußtsein und rechtliche Gesinnung verfügt, die dem vom Antragsgegner gefällten negativen Urteil über die charakterliche Eignung entgegenstehen. Wie bereits dargelegt wurde, können die bei den Personalakten befindlichen Zeugnisse des Antragstellers aus dem juristischen Vorbereitungsdienst Hinweise auf solche Eigenschaften enthalten. Damit hat sich der Antragsgegner ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, wie der Antragsteller in den bisher ausgeübten Berufen seine Aufgaben erfüllt hat. Wäre der Antragsteller - wie der Antragsgegner annimmt - in der Hauptsache von Karrierestreben und erhofften persönlichen Vorteilen bestimmt, wäre zu erwarten, daß sich dies in seiner bisherigen Berufstätigkeit ausgewirkt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß er seine Aufgaben vernachlässigt, insbesondere als Rechtsanwalt die Interessen von Mandanten nicht mit dem gebotenen Einsatz wahrgenommen hat, sind indessen bisher nicht bekannt geworden. Insofern leidet der angefochtene Bescheid auch an einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Das ist ebenso ein Ermessensfehler wie ein Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt.
Der angefochtene Bescheid ist deshalb aufzuheben. Der vom Antragsgegner ferner berücksichtigte Umstand, daß der Antragsteller beim Wechsel vom Anwaltsberuf in den öffentlichen Dienst anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner hat erkärt, daß "dieses Verhalten keineswegs der alleinige und allein entscheidende Grund" für die Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers war. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß der Antragsgegner bei der notwendigen neuen Entscheidung die Bewerbung des Antragstellers nicht allein wegen dieses. Punktes ablehnt, wenn er im übrigen zu einer anderen Beurteilung der Eigenschaften des Antragsteller gelangt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert beträgt 20.000 DM.
Gribbohm
Winter
Lamers
Rendtorff