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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1972, Az.: BVerwG VIII C 61.70

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 13.02.1970 - AZ: II/3 E 130/68

Fundstelle

  • DokBer A 1973, 99

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, der seit dem 1. April 1965 als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtung auf vier Jahre bei der Bundeswehr diente, stellte unter dem 14. März 1968 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der behördlichen Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vernehmung der Zeugen W., S., T. und B. gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch verkündeten und mit Gründen versehenen Beschluß abgelehnt. Es hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß nach den Umständen des Falles bei dem Kläger eine wirkliche Gewissensnot nicht vorgelegen habe und diese Überzeugung des Gerichts auch durch die beantragte Beweisaufnahme nicht hätte erschüttert werden können.

4

Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung formellen Rechts und beantragt Zurückverweisung an die Vorinstanz.

5

Zur Begründung der Revision führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe, indem es die Zeugen Wilbert, Scheib, Thiem und Böhme nicht vernommen habe, den § 86 VwGO verletzt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich, da der Kläger einen wesentlichen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rügt, aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, das jetzt in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) gilt.

8

Die Revision ist jedoch nicht begründet. Der Verfahrensmangel, den der Kläger rügt, liegt nicht vor.

9

Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe seine auf § 86 VwGO beruhende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Zeugen Wilbert, Scheib, Thiem und Böhme nicht vernommen habe. In der Nichtvernehmung dieser Zeugen ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken.

10

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Klägers dessen Anspruch, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG anerkannt zu werden, mit eingehender Begründung verneint. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Der Kläger habe sich zu seinem Anerkennungsantrage nicht aus wirklicher Gewissensnot gedrängt gefühlt. Vielmehr lägen die Gründe, die ihn hierzu bewegen hätten, darin, daß er wegen der von ihm im Dienst begangenen Disziplinwidrigkeiten und wegen der Folgen, die sich hieraus für ihn ergeben hätten, sowie schließlich auch wegen einer gewissen Unlust, längere Zeit bei einer Sache zu bleiben, aus der Gemeinschaft habe ausbrechen wollen, die er seinerzeit freiwillig gewählt habe, indem er sich auf vier Jahre zum Wehrdienst verpflichtet habe. Der Anerkennungsantrag sei für ihn lediglich ein Mittel, zu dem Zweck gewesen, sich aus dieser freiwillig eingegangenen Verpflichtung vorzeitig zu lösen.

11

Das Verwaltungsgericht hatte keinen Grund zu der Annahme, daß diese Feststellungen, die einer Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer zwingend entgegenstanden, durch die Aussagen der Zeugen hätten erschüttert werden können.

12

Der Kläger hatte die Zeugen im Verhandlungstermin zum Beweis dafür benannt, daß sie auf Grund seiner von ihnen beobachteten bzw. gehörten Handlungen und Äußerungen den Eindruck gewonnen hätten, daß er mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine zwingende Gewissensentscheidung getroffen habe. Dem hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten, es könne entsprechend dem Beweisantrage unterstellt werden, die Zeugen hätten den Eindruck gehabt, daß der Kläger eine zwingende Gewissensentscheidung getroffen habe; die Entscheidung hänge von ihrem Eindruck jedoch nicht ab. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es konnte in der Tat für die Entscheidung des Rechtsstreits allein auf das Vorliegen der nach dem Grundgesetz vorausgesetzten Gewissensentscheidung ankommen, nicht aber darauf, welchen Eindruck die Zeugen zu dieser Frage gewonnen hatten.

13

Allerdings sind die Beweisanträge der Kriegsdienstverweigerer nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts sinngemäß auszulegen. Daher mag das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen sein, davon auszugehen, daß der Kläger hat behaupten wollen, das Verwaltungsgericht selbst werde auf Grund der Vernehmung der benannten Zeugen zu der Feststellung gelangen, der Sachvortrag des Klägers über seine Gewissensentscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Es kommt demnach für die Frage, ob das Verwaltungsgericht den angebotenen Beweis hätte erheben müssen, darauf an, ob der Sachvortrag des Klägers schlüssig war, d.h. ob sich aus ihm, seine Richtigkeit unterstellt, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG hätte ergeben müssen.

14

Der Sachvortrag des Klägers ergibt jedoch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der vom Grundgesetz begünstigten Gewissensentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß die Begründung, die der Kläger für seinen Antrag gebe, sich in Verallgemeinerungen erschöpfe, die jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Problem vermissen lasse. In der Tat besteht das, was der Kläger im Lauf des gesamten Verfahrens als Grund seiner Kriegsdienstverweigerung angegeben hat, in verstandesmäßigen Erwägungen politischer Natur, die die schlüssige Behauptung einer echten seelischen Konfliktlage nicht enthalten.

15

So hat der Kläger als seine "grundsätzliche Erwägung" geltend gemacht, daß die heutige Waffentechnik im Kriegsfalle eine Erhaltung des menschlichen Lebens unmöglich mache; er aber wolle Leben erhalten. Es sei sein moralischer Maßstab, das Leben zu schützen und zu erhalten. Er sehe die Vernichtung als sinnlos an. Seine persönliche Haltung gehe dahin, jegliche Auseinandersetzung mit der Waffe, soweit es in seiner Macht stehe, zu unterbinden. Schon durch seine Mutter habe er eine Abneigung gegen soldatische Erziehung gehabt. Im Laufe der Zeit habe er dann einsehen müssen, daß er der Problematik des Kriegsdienstes nicht entgehen könne. Er halte nicht nur den Krieg als solchen für ein bedauerliches Übel, sondern sei auch der Auffassung, daß jede Form kriegerischer Auseinandersetzung der Rechtfertigung entbehre. Für ihn sei der Schutz mitmenschlichen Lebens oberstes moralisches Prinzip. Die Mitmenschen würden selbst unter einem unfreiheitlichen Regime ihre Gedankenfreiheit als Ausdruck der Freiheit besitzen.

16

Hiermit hat der Kläger einen durchaus achtenswerten Standpunkt vorgetragen. Dieser entspricht jedoch nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4. Abs. 3 GG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden sind. Es genügt nicht, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten; diese Einstellung haben heute die weitaus meisten Menschen. Erforderlich ist darüber hinaus die seelisch bedingte Unfähigkeit, bei einem kriegerischen Einsatz Menschen zu töten, das Bewußtsein, daß der Zwang hierzu die eigene sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen würde (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 43.67 - und vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 -). Hierfür gibt der Vortrag des Klägers nichts her.

17

Die Rechtslage wäre vielleicht anders zu beurteilen, wenn sich aus den Erklärungen, die die vom Kläger benannten vier Zeugen im Verwaltungsverfahren abgegeben haben, ein Sachverhalt ergäbe, der den Tatbestand einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung erfüllen könnte. In einem solchen Falle läge in dem Beweisantrage des Klägers möglicherweise sinngemäß auch die Behauptung, der von den Zeugen im Vorverfahren bekundete Sachverhalt treffe in tatsächlicher Hinsicht zu und die Zeugen würden dementsprechend aussagen. Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht in Betracht. Die früheren Äußerungen der Zeugen sind insoweit gleichfalls unergiebig. Sie lassen nicht den Schluß auf einen Sachverhalt zu, der die Annahme einer echten Gewissensentscheidung des Klägers würde rechtfertigen können.

18

Die Revision war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke