Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1994, Az.: II ZR 269/93
Berechnungsgrundlage; Anspruch; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 269/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1097-1098 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Tatbestand:
Die Kläger sind testamentarische Erben der am 24. Mai 1988 verstorbenen M. H. Ein wesentlicher Teil deren Vermögens bestand in einer Kommanditbeteiligung im Nennwert von 72.518,-- DM an der Gebrüder H. GmbH & Co. KG sowie in einem der Gesellschaft gewährten Festdarlehen von anteilig 1.582.978,30 DM. Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung war der Kommanditanteil von der Erbfolge ausgenommen. Er sollte auf drei Gesellschafter, darunter den Beklagten, zu gleichen Teilen übergehen. In § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist hierzu bestimmt: "Ein Teilbetrag im Nennwert von 65.625,-- DM geht ohne Entgelt über, ein Teilbetrag von 6.893,-- DM geht gegen Entgelt über." § 21 Abs. 2 regelt den Übergang des Festdarlehens auf die Übernehmer des Gesellschaftsanteils.
Die Parteien streiten darüber, ob sich das nach § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kläger zu zahlende Entgelt nach dem Nennwert oder nach dem Verkehrswert des Anteils bemißt. Die Kläger begehren die Feststellung, daß das Entgelt nach dem wahren Wert der Kommanditanteile zu bemessen ist. Hilfsweise beantragen sie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger 267.096,-- DM (so nach ihrer Berechnung der Verkehrswert des auf den Beklagten gegen Entgelt übertragenen Anteils) zu zahlen. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das zu zahlende Entgelt betrage nur 2.297,67 DM (ein Drittel des Nennwerts von 6.893,-- DM).
Das Landgericht hat dem Hauptantrag mit der Maßgabe stattgegeben, daß sich das zu zahlende Entgelt nach dem Verkehrswert der Kommanditeinlage richtet. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat mit der gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag gerichteten Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß der in erster Linie gestellte Feststellungsantrag als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Kläger begehren mit dem Hauptantrag die Feststellung, daß der Abfindungsvertrag nach dem wahren Wert der Kommanditeinlage zu berechnen ist. Hierbei handelt es sich um eine bloße Vorfrage, eine Berechnungsgrundlage des streitigen Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs können Inhalt eines Feststellungsurteils zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisse, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGHZ 22, 43, 48; Urt. v. 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW-RR 1986, 104, 105; Urt. v. 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101; RGZ 158, 164, 166; RG WarnRspr 1926 Nr. 139; LZ 1925, 210).
Im vorliegenden Fall soll gerichtlich festgestellt werden, nach welcher Bezugsgröße (Nennwert, "wahrer Wert", Verkehrswert) das Entgelt für die Übernahme des Kommanditanteils zu bestimmen ist. Der Streit betrifft also die Berechnungsgrundlage, nicht das Rechtsverhältnis selbst. Letzteres wäre aber nach § 256 Abs. 1 ZPO Voraussetzung einer zulässigen Feststellungsklage. Der Sinn dieser Beschränkung liegt darin, einer Prozeßvermehrung entgegenzuwirken. Der Kläger soll nicht die Möglichkeit haben, den Prozeßgegner und die Gerichte wiederholt mit derselben Rechtssache zu befassen, indem er zunächst über die Rechtsgrundlagen und dann über den Anspruch selbst entscheiden läßt. Es soll der Bezug der begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt werden. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der ZPO vorausgesetzten Funktion der Gerichte (MüKo-ZPO/Lüke § 256 Rdn. 22; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 256 Rdn. 32). Auch wäre es verfehlt, das prozeßrechtliche Institut der Feststellungsklage aus materiellrechtlichen Erwägungen über den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen (BGHZ 68, 331, 334; Lüke aaO.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81 (NJW 1982, 1878). Auch in dieser Entscheidung wurde der Grundsatz bestätigt, daß Berechnungsgrundlagen reicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Der dort zu beurteilende Klageantrag lief aber lediglich seinem Wortlaut nach auf ein solches Begehren hinaus. In Wirklichkeit ging es, wie aaO. (S. 1879) näher dargelegt wird, um eine für die Erstattung eines Schiedsgutachtens wesentliche Klärung des Vertragsinhalts.
Im vorliegenden Fall kann von der strikten Anwendung des in § 256 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatzes auch nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil die berechtigte Erwartung bestünde, daß ein Feststellungsurteil über den Berechnungsmodus den Streit der Parteien endgültig erledigen würde. Ihr Vorbringen, auch noch in der Revisionsinstanz, zeigt vielmehr deutlich, daß es im wesentlichen um Bewertungsfragen geht. Die Aussage, daß der Verkehrswert maßgeblich ist, schafft noch keinerlei Klarheit über den vom Beklagten tatsächlich zu zahlenden Betrag. Die eigentliche Problematik liegt vielmehr in der Ermittlung des Verkehrswerts; diese ist von der Wahl der richtigen Bewertungsmethode und der zutreffenden Wertansätze im konkreten Einzelfall abhängig.
Der Feststellungsausspruch im Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Hauptantrag muß vielmehr als unzulässig abgewiesen werden.
2. Zur Entscheidung über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Abfindungsregelung ist zwar rechtlich möglich, sie hält jedoch der Verfahrensrüge nicht stand, mit der die Revision die Übergehung eines Beweisantrags geltend macht.
Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung (GA 140) unter Benennung von drei Zeugen vorgetragen, bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1976 sei keine Änderung der bis dahin geltenden Abfindungsbestimmungen beabsichtigt gewesen; demgemäß habe der Notar Dr. D. seinen Vertragsentwurf auch erläutert. Die in § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von 1968 enthaltene Verweisung auf die Abfindungsregelung in § 18 des Vertrages sei als selbstverständlich und damit überflüssig angesehen worden.
Wenn diese Behauptung zuträfe, würde dies bedeuten, daß auch für die Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil von M. H. (§ 21 Abs. 1 des neugefaßten Vertrages) die Abfindung gemäß § 18, d.h. aufgrund einer Bilanz nach den dort bezeichneten Grundsätzen, zu berechnen wäre. Das Berufungsgericht durfte daher nicht unter Übergehung der angebotenen Beweise zu der Feststellung gelangen, § 18 sei mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 des Vertrages nicht anwendbar. Der Bilanzieren gemäß § 18 des Vertrages hätte im übrigen weder mit dem Nennbetrag des Kommanditanteils noch mit dem bei einem Verkauf zu erzielenden Verkehrswert etwas gemein.
Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird auch zu prüfen haben, ob für den gleichfalls als Feststellungsantrag formulierten Hilfsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage verneint werden muß (vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urt. v. 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, NJW 1993, 2993 m.w.N.). Ggf. wird der Klageantrag entsprechend zu ändern sein. Ebenso erscheint prüfungsbedürftig, ob der Klagebetrag nicht auf die Kläger aufgeteilt werden muß.