Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1986, Az.: BVerwG 4 B 41.86
Moorsiedlung; Ortsteil; Historische Entwicklung; Erweiterungsfähigkeit; Splittersiedlung; Siedlungsform
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 41.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 07.04.1983 - AZ: 4 VG A 426/81
- OVG Niedersachsen - 21.11.1985 - AZ: 6 OVG A 90/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1987, 164-169
- BRS 46, 154 - 155
- NVwZ 1986, 1014 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1986, 339-340
- StädteT 1987, 235
- UPR 1987, 32
- ZfBR 1986, 193-194
Verfahrensgegenstand
Bebauungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung historich gewachsener Siedlungsformen im Rahmen des § 34 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2 BBauG.
Redaktioneller Leitsatz
Moorsiedlung braucht kein Ortsteil zu sein, auch wenn historische Entwicklung vorliegt. Erweiterungsfähig ist sie heute nicht als Splittersiedlung, auch wenn sie als Siedlungsform sinnvoll war, als sie angelegt wurde.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil wirft keine Rechtsfragen auf, die höchstrichterlicher Klärung bedürften. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, das Vorhaben der Klägerin liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BBauG), stehen im Einklang mit den vom Senat dazu entwickelten Grundsätzen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Ortsteil im Sinne von § 34 Bundesbaugesetz ein gewisses Gewicht nach der Zahl der vorhandenen Bauten haben und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muß. Die von der Klägerin dazu aufgeworfene Frage, ob sich eine "organische Siedlungsstruktur" nicht auch aus der herkömmlichen Siedlungsform der Moordörfer ergeben könne, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Einmal verneint das Berufungsgericht das Vorliegen eines Ortsteils schon deswegen, weil eine von der Zahl her hinreichend gewichtige Bebauung nicht gegeben sei. Schon mit dieser Begründung würde die angefochtene Entscheidung der revisionsrichterlichen Überprüfung standhalten. Die darüber hinaus zur organischen Siedlungsstruktur angestellten Erwägungen sind als tatrichterliche Würdigung der revisionsrichterlichen Überprüfung weitgehend entzogen (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 B 185.75 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 56). Grundsätzlich bedeutsame Fragen werfen sie jedenfalls nicht auf. Das gilt auch für den Umstand, daß das Berufungsgericht der typischen Entstehungsgeschichte von Moorsiedlungen in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen ist; denn auch daraus hätte sich das Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur nicht ableiten lassen: Die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes sind in erster Linie danach zu bewerten, ob sie eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben. Diese in die Zukunft weisende Fragestellung kann unter Umständen durch einen Blick auf die Entstehung der Besiedlung erhellt werden, so etwa, wenn sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, die auch unter heutigen Verhältnissen fortschreibungsfähig ist. Was im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, kann sich heute als unorganische Splittersiedlung darstellen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BBauG liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches zuzulassen (BVerwGE 31, 22 <27>[BVerwG 06.11.1968 - IV C 31/66]). Hier war ein Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der Moorsiedlungen zur Beurteilung der Frage, ob eine organische Siedlungsstruktur vorliegt, jedenfalls nicht zwingend geboten; denn Voraussetzungen und Ziele der früheren Moorkultivierungen sind heute entfallen. Eine Fortführung der durch sie bedingten Siedlungsstruktur würde zu keinen Lösungen führen, die den aktuellen Siedlungsproblemen angemessen wären.
Das angefochtene Urteil weicht deswegen auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Senats vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 a) besagt nicht, daß eine historisch gewachsene Siedlungsstruktur in jedem Falle auch "organisch" ist. Dort wird vielmehr nur ausgeführt, daß ein Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG keine bestimmte städtebauliche Ordnung aufweisen müsse, wie sie insbesondere in den Baugebietsbeschreibungen der Baunutzungsverordnung enthalten sei. Davon ist das Berufungsgericht in der Sache nicht abgewichen.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht deshalb von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es das Vorhaben der Klägerin als siedlungsstrukturell zu mißbilligende Verfestigung einer Splittersiedlung beurteilt, ohne zu bedenken, daß es sich im Rahmen der herkömmlichen Siedlungsform eines Moordorfes halten könnte. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 <139 f.>[BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]) ausgeführt und in seinem Beschluß vom 18. Januar 1972 - BVerwG 4 B 127.70 - bestätigt, daß ein "sonstiges Vorhaben" ausnahmsweise nicht den Tatbestand einer Zersiedlung erfülle, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstelle. Das Berufungsgericht geht darauf in der Tat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ein. Ob darin in der Sache eine Abweichung von dem genannten Urteil liegt, kann letztlich offenbleiben; denn jedenfalls könnte das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen. Herkömmliche Streubebauung kann nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten eines Bauwerbers nur in den Grenzen berücksichtigt werden, die durch dieses Herkommen gezogen sind. Diese Grenze ist hier überschritten; denn die Siedlungsform der Moordörfer war durch die Bedürfnisse der Kolonisten und die Schwierigkeiten der Baulanderschließung in der Moorlandschaft bedingt. Nur in dem durch diesen Problemkreis umschriebenen Umfang ließe sich daher auch heute noch eine Fortführung der alten Bebauung baurechtlich allenfalls vertreten. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich aber um ein reines Wohngebäude. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß ihre Bauabsicht in der Tradition der Moorkultivierung steht und deswegen nicht als Vorgang der Zersiedlung anzusehen ist.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Sie trägt vor, das Berufungsgericht habe trotz entsprechenden Sachvortrages im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, um einen Bauplatz handele, der im Kaufvertrag von 1959 auch ausdrücklich so bezeichnet worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht zwar die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen des Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß dies auch geschehen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann deshalb anhand einer nicht auf alle Einzelheiten eingehenden Urteilsbegründung - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Baulandqualität des Grundstücks der Klägerin konnte sich der Sache nach nur daraus ergeben, daß es als Baulücke in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BBauG anzusehen war. Damit hat das Berufungsgericht sich eingehend befaßt. Anhaltspunkte dafür, daß sich Rechte der Klägerin aus früheren Vorgängen, insbesondere dem Grundstückserwerb aus dem Jahre 1959 ergeben konnten, lassen sich auch dem Beschwerdevortrag nicht entnehmen. Selbst wenn eine Genehmigung nach § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden wäre, wäre eine etwaige Bindungswirkung inzwischen längst erloschen (§§ 177 Abs. 1, 21 Abs. 1 BBauG). Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils damit auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling