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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1989, Az.: BVerwG 2 B 84.89

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 84.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.04.1989 - AZ: 3 B 88.02528

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.339,56 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage,

4

ob ein Erstattungsanspruch gegen einen Leistungsempfänger auch dann besteht, wenn der Leistende einen sogenannten Abwälzungsanspruch (BSGE 16, 151 <156>) gegen einen Dritten hat, bzw. ob es einen solchen Abwälzungsanspruch gibt, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß Versorgungsträger hinsichtlich des früheren Bundesbahnbeamten Hermann Ziegler die Stadt Würzburg und nicht der Kläger ist und daß dieser deshalb in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1981 rechtsgrundlos Zahlungen in der einbeklagten Höhe an die Beklagte erbracht hat, eine "alternative Zuständigkeit zweier Leistungsträger" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts also gerade nicht gegeben ist. Diese im Verhältnis zur Beklagten gesetzeswidrige Vermögenslage auszugleichen, sei Ziel des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger der Stadt Würzburg gemäß Art. 150 Abs. 2 BayBG den streitigen Betrag hätte erstatten müssen, wenn diese ihn als wirkliche Erstattungspflichtige an die Beklagte entrichtet hätte. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung könnte sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Bestehen eines Abwälzungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 16, 151 <156 f.>) nicht stellen.

5

Die weitere Frage,

6

ob ausnahmsweise gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für den Fall, daß Zahlungsansprüche gegen eine andere Körperschaft untergegangen sind, der Einwand der Entreicherung erhoben werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung finden. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, ihr Interesse muß deshalb darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das schließt eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus (vgl. BVerwGE 36, 108;  71, 85 <89 f. [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]> sowie Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - <BayVBl. 1988, 282> jeweils m.w.N.).

7

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist schließlich die Frage,

8

ob der Umstand, daß ein öffentlich-rechtlicher Schuldner die Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme durch einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger über Jahre unterläßt, einen Umstand darstellt, der zur Verwirkung eines Erstattungsanspruchs führt.

9

Wann ein Anspruch als verwirkt angesehen werden kann (vgl. dazu BVerwGE 44, 339 <343 f.>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]; Urteil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - <Buchholz 232 § 116 Nr. 21 = ZBR 1983, 35 = NVwZ 1983, 157> m.w.N.), ist teils Tatfrage und im übrigen nicht grundsätzlich, sondern - wie im Berufungsurteil auch geschehen - nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.339,56 DM festgesetzt.

[...] die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald