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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 9 C 462.93

Asylrecht; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 462.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 08.09.1988 - AZ: 6 K 121/86
OVG Saarland - 16.11.1992 - AZ: 3 R 536/88

Fundstellen

  • InfAuslR 1994, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Merkmal der "Verfolgungsdichte" bei Gruppenverfolgung (Bestätigung des Beschlusses vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156).

In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 1992 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität und jezidischer Religion. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der zwischen 1979 und 1985 geborenen Kläger zu 2 bis 4. Die Kläger sind mit Ausnahme des Klägers zu 4, der in Deutschland geboren ist, im Februar 1985 eingereist. Ihr Ehemann und Vater befand sich zu dieser Zeit bereits in Deutschland. Die Kläger stammen aus dem Dorf Güneli, das im Südosten Anatoliens in der Nähe der türkisch-syrischen Grenze liegt.

2

Die Kläger haben unter Berufung auf die Verfolgung, die Angehörige der kurdischen Minderheit ihres Volkstums und Jeziden ihres Glaubens wegen allgemein zu erleiden hätten, sowie auf Übergriffe, die sie zusätzlich wegen der Betätigung ihres Ehemanns und Vaters zugunsten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) hätten erdulden müssen, Asyl beantragt. In der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte die Klägerin zu 1 aus: Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie von den Agas, den Moslems und der Regierung ungerecht behandelt worden. Die Regierung habe sie beschuldigt, die kurdischen Aufständischen durch Gewährung von Nahrung und Unterkunft zu unterstützen, die Moslems hätten sie als religionslose Person beschimpft und zur Annahme des islamischen Glaubens aufgefordert, die Agas hätten verlangt, unentgeltlich für sie zu arbeiten. Fünfmal sei sie auf die Gendarmerie-Wache gebracht und jedesmal drei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihr vorgehalten, sie unterstütze die Kurden und sei gottlos, und habe sie aufgefordert, ihren Mann zu veranlassen, sich zu stellen. Sie und ihr Mann hätten die PKK-Aktivisten in der Tat mit Essen versorgt, ihr Mann habe auch Papiere der PKK verteilt.

3

Mit Bescheid vom 13. August 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Die Religionsgemeinschaft der Jeziden sowie die nationale Minderheit der Kurden genössen in der Türkei zwar nicht die in anderen Staaten bekannten Minderheitenrechte, würden aber vom Staat nicht verfolgt. Die Konfrontation mit der moslemischen Mehrheitsbevölkerung sei auch keine mittelbare Verfolgung, sondern ein in die Ablösung der archaischen Lebensverhältnisse der Ost-Türkei eingebetteter Anpassungs- und Verdrängungsprozeß zu Lasten der jezidischen Minderheit. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutscnland zur Anerkennung der Kläger als asylberechtigt verpflichtet, weil die Jeziden im Osten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und auch in den Großstädten der westlichen Türkei keine Fluchtalternative hätten. In der mündlichen Verhandlung des vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit der Berufung angerufenen Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin zu 1 angegeben, etwa zehnmal sei sie zur Gendarmerie-Station gebracht bzw. einbestellt worden; einmal habe sie dort drei Tage und drei Nächte zubringen müssen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil, soweit es das Asylbegehren der Kläger betrifft, aufgehoben und die Asylklage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Kläger seien nicht verfolgt aus der Türkei ausgereist. In Ost-Anatolien, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, habe es weder eine Gruppenverfolgung der Jeziden noch eine Gruppenverfolgung der Kurden gegeben. Die Jeziden lebten als archaische Gesellschaft inmitten der ebenfalls archaischen moslemischen Gesellschaft der Mehrheitsbevölkerung. Als Menschen, die in den Augen der Moslems sozusagen keine Religion hätten, werde den Jeziden im Grunde vor Gott und den Menschen kein Recht auf Existenz zuerkannt, sie seien nicht mehr als ein Objekt der Machtausübung. Für einen Moslem gebe es deshalb so gut wie keine Hemmschwelle im Umgang mit Jeziden. Diese gesellschaftlichen Gegebenheiten bildeten zwar einen Nährboden für Gruppenverfolgungen, stattgefunden hätten solche in den letzten Jahrzehnten jedoch nicht.

5

Den zur Verfügung stehenden Auskünften, Stellungnahmen, Gutachten und Reiseberichten habe sich, nicht entnehmen lassen, daß gegenüber den Jeziden Rechtsgutsverletzungen in der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte begangen worden seien. Diese komme durch Häufigkeit im Verfolgungsgebiet und Intensität des Eingriffs zustande. Beide Elemente seien ohne weiteres gegeben, wenn Massenausschreitungen nach Art eines Pogroms stattfänden, ferner bei Verfolgung einer unbedeutenden oder kleinen Minderheit mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit, daß jedes Gruppenmitglied ständig einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sei. Pogrome und pogromartige Ausschreitungen seien nicht dokumentiert, der Gutachter Wießner habe sie für die Zeit ab dem Ende der siebziger Jahre sogar ausdrücklich verneint. Den Berichten lasse sich allerdings entnehmen, daß mehrfach Jeziden auf offener Straße umgebracht worden seien. Die insgesamt zehn bekanntgewordenen Vorfälle in den letzten fünfzehn Jahren ergäben aber nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche quantitative Verfolgungsdichte, auch nicht bei Mitberücksichtigung der Berichte, daß Jeziden aus nichtigem Anlaß geschlagen würden und Jezidenmädchen immer wieder entführt worden seien. Benachteiligungen der Jeziden in der erforderlichen Verfolgungsdichte im Kernbereich ihrer Glaubensausübung, der im Wissen um einige Grundmerkmale der Religion und im regelmäßigen Fasten und Beten bestehe, gebe es ebenfalls nicht.

6

Auch eine die Kurden als besondere ethnische Minderheit erfassende Gruppenverfolgung habe es in der Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht gegeben und gebe es jetzt auch nicht. Denn in den westlichen Teilen der Türkei lebten mehrere Millionen Kurden, ohne daß ihr Existenzminimum gefährdet werde; von dort vorkommender staatlicher Repression gegenüber türkischen Staatsbürgern kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen dieser Volkszugehörigkeit werde nicht berichtet. In den Ostprovinzen gebe es zwar eine Vielzahl von Drangsalierungen der Kurden und von Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen sie. So unternähmen die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen die PKK immer wieder Razzien, die oftmals mit einer erniedrigenden, brutalen oder sonstwie menschenrechtswidrigen Behandlung der Opfer verbunden seien. Diese Razzien beträfen in der Regel alle Bewohner eines Grenzdorfes oder eines bestimmten Stadtbezirkes. Das rechtfertige aber nicht den Schluß, jeder Kurde sei nunmehr praktisch jederzeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die türkische Regierung erkenne die Kurden als ethnische Minderheit an und erstrebe ein friedliches Zusammenleben zwischen ihnen und den Türken. Es lasse sich nicht feststellen, daß der türkische Staat seinen Sicherheitskräften freie Hand lasse, um im Kampf gegen die PKK jederzeit gegen jeden Kurden nur wegen dessen Volkszugehörigkeit vorzugehen.

7

Diese Gesamtsituation, die bei der Ausreise der Kläger bestanden habe, bestehe auch heute noch; Änderungen, die nunmehr die Gefahr einer Gruppenverfolgung begründen könnten, seien nicht eingetreten.

8

Auch eine individuelle Vorverfolgung sei zu verneinen. Die Angaben der Klägerin zu 1 zu den erlittenen Übergriffen in Form von Beleidigungen und Prügeleien seien derart unspezifiziert, daß sich daraus nichts für eine Anknüpfung gerade an die Religion herleiten lasse. Die Übergriffe seien vielmehr Ausdruck der allgemeinen Gewaltbereitschaft der Menschen in Anatolien. Die unbedeutenden Hilfeleistungen der Klägerin zu 1 für die Separatisten seien keine exponierte Unterstützertätigkeit, die sie in nennenswerte Gefahr gebracht habe. Schließlich hätten die Kläger auch keine beachtlich wahrscheinliche Individualverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Jeziden und Kurden zu befürchten. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

9

Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Revision wegen Divergenz zugelassen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Es sei bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung gewesen, mittelbar staatliche Gruppenverfolgung erfordere entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - (BVerwGE 85, 139) flächendeckende Massenausschreitungen. Diese Qualität hätten, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, die zahlreichen Übergriffe der Moslems gegenüber den Jeziden nicht. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge für eine Gruppenverfolgung jedoch, daß die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fielen, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den jeweiligen Kläger die Furcht begründet sei, selbst Opfer derartiger Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dieses für die Verfolgungsdichte bei Gruppenverfolgung ebenfalls maßgebende Kriterium sei im angefochtenen Urteil nicht beachtet worden; seither bewerte das Berufungsgericht die Übergriffe gegen Jeziden in Südost-Anatolien als Gruppenverfolgung.

10

Die Kläger machen sich diese Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen.

11

Der Bundesbeauftragte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung, ob die seinen Feststellungen nach in Südost-Anatolien gehäuft auftretenden schwerwiegenden Übergriffe von Moslems gegen Jeziden sowie die oft mit brutaler Behandlung der Opfer einhergehenden ständigen Razzien der Gendarmerie und Armee in den kurdischen Grenzdörfern die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte aufweisen, einen unrichtigen Maßstab angelegt. Es hat die von moslemischen Landsleuten begangenen Übergriffe nur darauf geprüft, ob sie - bereits - eine pogromartige Massenausschreitung darstellen; dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Bewohner der kurdischen Siedlungen hat es den Charakter einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung schon deshalb abgesprochen, weil es derartige Übergriffe von Gendarmerie und Armee nicht gegen praktisch jeden in der Türkei lebenden Kurden gibt.

13

Verfolgt ausgereist - und deshalb asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG - ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehender Verfolgung verlassen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - m.w.N.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eigener Verfolgungsbetroffenheit besteht - auch - immer dann, wenn eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppe als solche verfolgt wird. Da eine auf die Gruppe zielende politische Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, droht grundsätzlich auch jedem Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, beachtlich wahrscheinlich Verfolgung in eigener Person (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79). Dieser Zusammenhang zwischen dem Bestehen einer Gruppenverfolgung einerseits und der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsbetroffenheit eines jeden Gruppenangehörigen in eigener Person andererseits setzt für die Gruppenverfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus: Gruppenmitglieder müssen Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst jederzeit ein Opfer der Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85; 515/89; 1827/89 - BVerfGE 83, 216 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139). Eine derartige Verfolgungsdichte erreichen bei mittelbar staatlicher Verfolgung pogromähnliche Ausschreitungen fanatisierter Volksmassen, ferner jedes sonstige von privaten Dritten getragene Verfolgungsgeschehen, bei dem die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied das Erleiden von Verfolgungsmaßnahmen in eigener Person beachtlich wahrscheinlich ist (Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156).

14

Diese unter dem Aspekt der erforderlichen Verfolgungsdichte bestehenden verschiedenen Formen der Gruppenverfolgung und damit den geltenden Maßstab für die Würdigung einer festgestellten Vielzahl von Übergriffen als - mögliche - Gruppenverfolgung hat das Berufungsgericht zwar genannt, es hat diesen Maßstab aber nicht konsequent und erschöpfend angewandt. Es hat nämlich die für die Zeit vor der Ausreise der Kläger festgestellten Übergriffe privater Dritter gegen Angehörige der jezidischen Religionsgruppe nur daraufhin gewürdigt, ob es sich bei ihnen um eine pogromartige Massenausschreitung gegen die Jeziden handelt, und - nur - dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Es hat hingegen nicht die auch noch erforderliche Würdigung vorgenommen, ob die festgestellten Verfolgungsakte, welche die Jeziden in verschiedenen Rechtsgütern und - nach den weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - dort mit jeweils unterschiedlicher Häufigkeit getroffen haben, ein gruppengerichtetes Verfolgungsgeschehen darstellen, bei dem jeder im Verfolgungsgebiet lebende Jezide wegen der Dichte und engen Streuung der Verfolgungsschläge damit rechnen muß, daß er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit demnächst in eigener Person getroffen werden wird. Diese Würdigung ist etwa hinsichtlich der festgestellten zahlreichen Gewalttätigkeiten gegen Leib und Leben von Jeziden und hinsichtlich der ebenfalls festgestellten Entführungen jezidischer Mädchen durch moslemische Männer unterblieben, wobei dem Urteil als weiterer Anhaltspunkt für die Häufigkeit dieser und anderer Übergriffe zu entnehmen ist, derartige Übergriffe gehörten zum Leben eines jeden Jeziden (Urteilsausfertigung S. 34), und nach der Mutmaßung des Gutachters Wießner hätten lediglich 10 bis 20 % der Jeziden noch nicht in eigener Person Übergriffe erlitten (Urteilsabdruck S. 61).

15

Ferner lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine unmittelbare Gruppenverfolgung der in den südöstlichen Grenzgebieten der Türkei lebenden Kurden verneint hat, nicht klar erkennen, ob es die zutreffenden rechtlichen Kriterien angelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen die PKK "immer wieder" Razzien unternehmen, die "oftmals" mit einer erniedrigenden, brutalen oder sonstwie menschenrechtswidrigen Behandlung der Opfer verbunden sind und daß diese Razzien "in der Regel alle Bewohner" der Grenzdörfer oder bestimmter Stadtteile betreffen. Das Berufungsgericht spricht diesen Übergriffen, hinsichtlich derer es zusätzlich festgestellt hat, daß sie gewollt bzw. von verantwortlicher Stelle gebilligte Verfolgungsmaßnahmen sind, den Charakter einer Gruppenverfolgung mit der Begründung ab, die Politik der türkischen Regierung sei auf einen friedlichen Ausgleich mit der kurdischen Minderheit gerichtet, und den zur Bekämpfung der PKK aufgebotenen Sicherheitskräften sei von der Regierung nicht erlaubt, jederzeit gegen jeden Kurden wegen seiner Volkszugehörigkeit vorzugehen. Diese Ausführungen mögen eine gegen die gesamte kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei gerichtete Gruppenverfolgung zweifelhaft erscheinen lassen, ergeben aber nicht, daß die regelmäßigen Razzien gegen die Bewohner der kurdischen Siedlungen im Grenzgebiet Südost-Anatoliens nicht eine regionale Gruppenverfolgung der in dieser Grenzregion lebenden Kurden sind.

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Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend über die Frage einer Asylberechtigung der Kläger entscheiden. Die Wertung, ob die festgestellten Tötungen und Verletzungen von Jeziden durch Moslems, die ebenfalls festgestellten Entführungen jezidischer Mädchen durch moslemische Männer und die festgestellten weiteren Übergriffe, die Jeziden in sonstigen Rechtsgütern getroffen haben, zusammen ein die beachtlich wahrscheinliche Gefährdung jedes einzelnen Jeziden bewirkendes dichtes und engmaschiges Verfolgungsgeschehen ausmachen, ist als - vorrangig - tatsächliche Würdigung dem Berufungsgericht vorbehalten. In gleicher Weise ist es Sache des Tatsachengerichts zu würdigen, ob die kontinuierlichen Razzien, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Regel gegen alle Bewohner der kurdischen Siedlungen im Grenzgebiet unternommen werden und bei denen diese Personen häufig brutal, erniedrigend und menschenrechtswidrig behandelt werden, die für eine unmittelbare regionale Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen.

17

Bejaht das Oberverwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit somit zurückzuverweisen ist, daß die Kläger von einer mittelbaren oder unmittelbaren Gruppenverfolgung betroffen waren, wird die Frage bedeutsam, ob den Klägern in den Großstädten der West-Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet war. Die im Berufungsurteil zu findenden Feststellungen, jeder Jezide könne in der Türkei seine Religion im Sinne des religiösen Existenzminimums einschließlich der die Mitwirkung eines Priesters erforderlichen Rituale ohne Behinderung durch den Staat oder private Dritte ausüben, und, in den westlichen Gebieten der Türkei lebten mehrere Millionen Kurden bei gesichertem wirtschaftlichen Existenzminimum, schließen nicht auch die Feststellung ein, daß auch den Kurden jezidischer Religion in der West-Türkei das wirtschaftliche Überleben gesichert ist.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Hund