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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1975, Az.: IX ZR 16/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1975
Aktenzeichen
IX ZR 16/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz - 09.06.1970

Prozessführer

Dr. Charles F. L. Street, Y., N.Y. .../USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 1970 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat - Entschädigungssenat - des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Bescheid vom 30. September 1959 gewährte dem 1891 geborenen verheirateten Kläger, dessen Sohn das Medizinstudium noch nicht abgeschlossen hatte, wegen verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 35 % seit 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente, die sich aus 30 v.H. der vergleichbaren Bezüge des höheren Dienstes errechneten. Dieser Hundertsatz sollte weiter gelten, vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. Januar 1959. Die Rente von zunächst 437,- DM monatlich wurde am 7. Juli 1961, am 26. Juli 1965 und am 21. September 1965 linear erhöht.

2

Mit Bescheid vom 21. Juni 1967, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Juni 1967, widerrief der Beklagte den Bescheid vom 30. September 1959 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und forderte die seither bewirkten Leistungen in Höhe von 35.991 DM zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Wie den Bescheinigungen des Steuerberaters über das Einkommen der Eheleute in den Jahren 1962 bis 1966 zu entnehmen sei, habe der Kläger in seinen Erklärungen vom 20. November 1963, 27. Februar 1965, 18. November 1965 und vom 20. Dezember 1966 falsche Angaben gemacht. Das Einkommen seiner Ehefrau habe er bis 1966 verschwiegen und am 20. Dezember 1966 zu niedrig angegeben. Seine eigenen Einkünfte habe er für die Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 1965 zu niedrig beziffert. Dadurch habe er eine Änderung der ihm gewährten Rente vermeiden wollen. Ausdrücklich habe er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt. Die Behörde sei gehalten, in allen Fällen, in denen unrichtige Angaben gemacht werden, im Interesse der ehrlichen Antragsteller sich auf §7 BEG zu berufen. Im Rahmen ihres Ermessens lasse die Behörde dem Kläger die bis 31. Dezember 1961 gewährten Leistungen.

3

Am 28. Dezember 1967 reichten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 1967 ein mit dem Antrag, für Recht zu erkennen:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung seines Bescheids vom 21.6.1967 an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit die ihm zuerkannte monatlich vorauszahlbare Rente auf der Grundlage des Bescheids des Beklagten vom 30.9.1959 über den 1.1.1962 hinaus weiter zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht zur Rückzahlung der bisher empfangenen Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.

4

und kündigten an, daß die Klagbegründung in Kürze nach Auswertung der restlichen Akten des Beklagten folge.

5

Am 12. Januar 1968 rügte der Kläger die Versäumung der Frist des §203 Abs. 2 BEG und machte weiter geltend, seine als falsch bezeichneten Angaben hätten die Rentenberechnung nicht beeinflussen können. Der Beklagte stützte seine Entscheidung nunmehr darauf, daß der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.

6

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die innerhalb der Frist der §§212 Abs. 2, 210 Abs. 2 und 3 BEG am 28. Dezember 1967 eingereichte Klage zulässig ist. Das trifft zu. Im Entschädigungsverfahren ist nach §209 Abs. 1 BEG, §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendig, aber auch ausreichend, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Behörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Behörde ersetzt werden (BGH RzW 1974, 215). Der am 28. Dezember 1967 eingegangene Schriftsatz, der die Parteien und das angerufene Gericht richtig bezeichnet, genügt auch diesen Anforderungen. Die Anträge lassen klar erkennen, was der Kläger erreichen will: die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 21. Juni 1967, Weiterzahlung der am 30. September 1959 zuerkannten Rente und die Feststellung, daß er zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist. Der Grund dieses Begehrens ergab sich aus der Sachverhaltsschilderung des Bescheids und den Einwendungen, die der Kläger gegen den angekündigten Erlaß erhoben hatte. Auf diese Vorgänge hat sich der Kläger durch die Bezeichnung der Akten der Behörde und die ausdrückliche Anfechtung des Bescheids vom 21. Juni 1967 bezogen. Damit war der streitige Sachverhalt hinreichend umrissen, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet.

8

2.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Widerrufsbescheid vom 21. Juni 1967 innerhalb der Frist des §203 Abs. 2 BEG zugestellt wurde. Seine rechtliche Würdigung des aus den Akten ersichtlichen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sie folgt den in BGH RzW 1968, 139 und im Urteil vom 18. Februar 1971 - IX ZR 96/68 - dargelegten Grundsätzen.

9

3.

Die Entziehung der Gesundheitsschadensrente und die Rückforderung der seit 1. Januar 1962 geleisteten 35.991 DM hat das Berufungsgericht gebilligt. Seine auf §7 Abs. 2 1. Alternative und Abs. 3 BEG gestützte Entscheidung begegnet durchgreifenden Bedenken.

10

Der Berufungsrichter hat, von der Revision unbeanstandet, durch Billigung der Ausführungen des Landgerichts festgestellt, daß der Kläger in seinen Erklärungen vom 20. November 1963, 27. Februar 1965, 18. November 1965 und 20. Dezember 1966 objektiv unrichtige Angaben über sein eigenes Einkommen und das seiner Ehefrau in der Zeit von Oktober 1962 bis 1965 gemacht hat. Sie betrafen, wie das Berufungsgericht richtig sieht, die Höhe des Schadens. Hierüber geben auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten Auskunft. Sie lassen erkennen, in welchem Umfang sich der Gesundheitsschaden auf die Fähigkeit, Einkommen zu erzielen, und auf den Lebenszuschnitt des Geschädigten und seiner Angehörigen noch auswirkt. Von den Angaben hierzu kann nach Maßgabe des §31 Abs. 4 BEG und der §§15, 15 a der 2. DV-BEG der Hundertsatz und damit die Höhe der Entschädigung und auch ihre Änderung nach §§35, 206 BEG oder Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG abhängen. Darauf, ob die unrichtigen Angaben tatsächlich die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beeinflußten oder aus Rechtsgründen für die Festsetzung oder ihre Änderung unerheblich waren, kommt es nicht an, wenn sie der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hatte. In diesen Fällen können auch Ansprüche entzogen und zurückgefordert werden, die von der unlauteren Handlungsweise nicht berührt und nach dem Gesetz begründet sind (BGH RzW 1974, 139).

11

Die Behörde hat im gerichtlichen Verfahren den Widerruf und die Rückforderung ausdrücklich darauf gestützt, daß der Kläger vorsätzlich unrichtige Auskünfte von 1963 bis 1966 gegeben habe. Eine solche Klarstellung oder auch Änderung des den Ermessenserwägungen zugrunde liegenden Sachvortrags war zulässig. Es kommt darauf an, wie der Beklagte seine Ermessensentscheidung bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter begründet hat (BGH RzW 1972, 349; vgl. auch BGH RzW 1975, 71).

12

Der Berufungsrichter hatte danach allein zu prüfen, ob auf der Grundlage des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns die Erwägungen der Behörde ihre Ermessensentscheidung tragen. An den eingeschränkten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit durfte das Gericht seine Entscheidung zum Nachteil des Klägers nicht knüpfen. Anderenfalls hätte es nicht das Ermessen der Behörde in den Grenzen des §211 Abs. 1 BEG nachgeprüft, sondern eigenes Ermessen ausgeübt. Das ist den Gerichten verwehrt (ständige Rechtsprechung, BGH RzW 1975, 106).

13

Die Beachtung dieses Grundsatzes läßt das Berufungsurteil nicht zweifelsfrei erkennen.

14

Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Kläger die unrichtigen Angaben vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig gemacht, um Entschädigung zu erlangen. Es erscheint dem Berufungsgericht ausgeschlossen, daß dem Kläger die ärztliche Berufstätigkeit seiner Frau entgangen sein könne oder daß sie ihm ihre Tätigkeit verschwiegen habe. Auch der Hinweis auf sein Augenleiden könne ihn nicht entlasten. Der Kläger habe die Erklärung vom 18. November 1965 handschriftlich ausgefüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne sein Augenleiden nicht so schwer gewesen sein, daß er außerstande gewesen wäre, den Inhalt seiner Erklärung zu erfassen. Im übrigen habe das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß das Augenleiden des Klägers allenfalls gelegentliche Schreibfehler erklären könne, aber nicht seine Angaben über Art der Tätigkeit seiner Ehefrau und deren Einkommen, Mitteilungen also, die unabhängig von seinem Augenleiden seien. Aufgrund dieser Umstände sei der Senat mit dem Landgericht der Meinung, daß der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über sein eigenes Einkommen und das seiner Ehefrau gemacht habe. Selbst wenn man aber mit dem Kläger der Meinung sein sollte, daß das Augenleiden zu berücksichtigen sei, so habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt; er hätte dann eine Hilfsperson, seine Ehefrau oder seinen Steuerberater, mit der Ausfüllung der Formulare beauftragen müssen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang das Vorbringen, daß ihm und seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten gewesen sei. Der Kläger übersehe, daß nach §15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG auch ein niedrigerer Hundertsatz hätte festgesetzt werden können, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten. §15 Abs. 2 bis 4 a.a.O. enthalte keinen abschließenden Katalog. Deshalb sei in den dem Kläger übersandten Formblättern jeweils auch nach dem Einkommen des Ehegatten gefragt worden. Es sei auch nicht Sache des Klägers, sondern der Behörde, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sei.

15

Diesen Ausführungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Tatrichter den Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe in seinen Erklärungen vom 20. November 1963, 27. Februar 1965, 18. November 1965 und 20. Dezember 1966 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, ohne Einschränkung für richtig hält, oder ob er meint, es genüge grobe Fahrlässigkeit, und dementsprechend nur diese für alle oder für einzelne falsche Angaben feststellt. Er stützt seine "Meinung", der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht, darauf, daß diesem die Tätigkeit seiner Frau nicht entgangen sein könne und daß ihn sein Augenleiden jedenfalls bis November 1965 nicht gehindert habe, richtige Auskünfte zu geben. Deshalb und angesichts der nachfolgenden Begründung der groben Fahrlässigkeit bleibt zumindest unklar, ob der Tatrichter Vorsatz bejaht, soweit der Kläger sein eigenes Einkommen unzutreffend beziffert und insbesondere in der Erklärung vom 20. Dezember 1966 unrichtige Angaben gemacht hat.

16

Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Tatrichter wird sich schlüssig werden müssen, inwieweit er den vom Beklagten erhobenen Schuldvorwurf bestätigen kann und, falls er ihn nicht oder nur für einzelne der unrichtigen Angaben für erwiesen hält, diese Bedenken dem Beklagten mitteilen und ihm Gelegenheit zu der Erklärung geben müssen, ob oder in welchem Umfang er seine Ermessensentscheidung aufrechterhalte (BGH RzW 1972, 349).

17

4.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

18

a)

Im Bescheid hatte die Behörde ihre Ermessensentscheidung, den Anspruch für die Zukunft zu entziehen und die seit 1. Januar 1962 bewirkten Leistungen zurückzufordern, auf die Erwägung gestützt, die Behörde sei gehalten, sich in allen Fällen, in denen unrichtige Angaben gemacht werden, auf §7 BEG zu berufen. Aus der Bezugnahme des Beklagten auf das Urteil des Landgerichts ergibt sich nichts anderes. Dort ist dargelegt, daß der Strafcharakter des §7 BEG die Entziehung einer festgesetzten Rente auch dann rechtfertige, wenn die falschen Angaben nicht ursächlich für die Entschädigungsleistung geworden seien.

19

Diese Erwägungen trügen die Entscheidung des Beklagten selbst dann nicht, wenn der Schuldvorwurf der Behörde in vollem Umfang bestätigt würde. Vorsätzliche unrichtige Angaben muß die Entschädigungsbehörde nicht in jedem Fall mit einer Entziehung und Rückforderung beantworten. §7 BEG hat keinen Strafcharakter, sondern dient der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung aller Verfolgten (BGH RzW 1970, 350).

20

b)

Mit sonstigen Erwägungen hat der Beklagte seine Entscheidung nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte mithin nicht erkennen, ob er Umstände berücksichtigt hat, die für die Ausübung des Ermessens, insbesondere die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Vorwurf und Eingriff erheblich sein könnten: Der Beklagte geht mit dem Kläger davon aus, daß eine Kürzung der am 30. September 1959 zuerkannten Rente aufgrund der nunmehr ermittelten Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in den Jahren 1962 bis 1966 nach §§35, 206 BEG oder auch §§15, 15 a der 2. DV-BEG nicht gerechtfertigt gewesen ist, die Fortzahlung also nicht auf den unrichtigen Angaben des 1891 geborenen Klägers beruht, der nach seiner Behauptung Jetzt völlig blind und arbeitsunfähig ist.

21

c)

Schließlich fehlen gesonderte Überlegungen des Beklagten zur Entziehung nach §7 Abs. 2 BEG und zur Rückforderung nach §7 Abs. 3 BEG. Für die Rückforderung können andere Umstände von Bedeutung sein als für die Entziehung (BGH RzW 1970, 350).

22

Diese Bedenken gegen die Begründung der Ermessensentscheidung des Beklagten hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen. Stattdessen hat es eigene Erwägungen zum Zweck des §7 BEG angestellt und aus ihnen den Schluß gezogen, daß die Entscheidung der Behörde sich im Rahmen des ihr durch §7 BEG eingeräumten Ermessens halte.

23

Auch deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§565 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §209 Abs. 1 BEG). In der erneuten Verhandlung werden die Grundsätze zu beachten sein, die der Bundesgerichtshof in RzW 1972, 349 dargelegt hat.

Zorn Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang