Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1971, Az.: IX ZR 96/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1971
- Aktenzeichen
- IX ZR 96/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts in Berlin - 31.08.1967
- Landgerichts Berlin - 20.12.1966
Prozessführer
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,
Prozessgegner
Zygmunt K., B., A. Straße ...,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. August 1967 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beantragte 1958 Entschädigung für Freiheitsschaden mit der Begründung, er habe in Polen den Judenstern getragen und von 1940 bis 1942 Zwangsarbeit im Getto geleistet. Im April 1942 sei er geflohen und habe bis Februar 1945 illegal gelebt. Diese Darstellung bekräftigte er durch eidesstattliche Versicherungen zweier Zeugen. Mit Bescheid vom 26. Januar 1961 gewährte ihm die Behörde 9.300 DM für Freiheitsentziehung und -beschränkung.
Am 7. Juli 1964 gab der Kläger in seinem Einbürgerungsverfahren zu Protokoll, er sei 1939 als polnischer Soldat in deutsche Gefangenschaft geraten und um die Jahreswende 1939/40 daraus entflohen. Bis zum Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges habe er illegal gelebt. Dann sei er aufgegriffen, aber nicht als Jude erkannt worden. In deutscher Uniform sei er einer Panzerdivision zur Arbeitsleistung zugeteilt worden und mit ihr bis in den Kaukasus gelangt. Anfang 1943 sei er im deutschen Besatzungsgebiet untergetaucht. Seine Darstellung im Entschädigungsverfahren sei falsch gewesen; er habe seine Hilfstätigkeit für die deutsche Wehrmacht nicht angegeben in der Befürchtung, man werde ihm nicht glauben, daß er als Jude solche Dienste geleistet habe.
Abschrift dieses Protokolls ging am 21. August 1964 bei der Entschädigungsbehörde ein. Am 27. August 1964 verfügte der für den Widerruf des Bescheides von 1961 zuständige Sachbearbeiter die Beiziehung der Fremdenpolizei- und der Einbürgerungsakten über den Kläger und der Entschädigungsakten seiner beiden Zeugen, ferner die Einholung von Auskünften des Berlin Document Center (BDC) und des Internationalen Suchdienstes des Roten Kreuzes (ISD). Die Auskunft des BDC ging am 23. Oktober 1964 ein. Sie schien zu besagen, daß der Kläger der allgemeinen SS angehört habe. Die Auskunft des ISD ging am 4. Dezember 1964 ein; ISD konnte keine Angaben über den Kläger machen.
Am 21. Dezember 1964 forderte der Sachbearbeiter der Behörde den Bevollmächtigten des Klägers zur Klärung der ihm vorgehaltenen Widersprüche bis zum 10. Januar 1965 auf. Am 7. Januar 1965 zeigte der Bevollmächtigte an, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Am 4. Februar 1965 meldete sich ein Anwalt mit der Bitte um Akteneinsicht und Verlängerung der Erklärungsfrist bis zum 28. Februar 1965. Am 2. März 1965 gab er die Akten zurück und teilte mit, er werde zum Vorhalt vom 21. Dezember 1964 gesondert Stellung nehmen. Eine Erklärung ging jedoch nicht ein.
Durch einen am 23. April 1965 zugestellten Bescheid entzog die Behörde dem Kläger den Freiheitsschadensanspruch und forderte 9.300 DM zurück; sie stützte den Widerruf des Bescheides von 1961 auf die wahrheitswidrige Darstellung des Verfolgungsschicksals im Entschädigungsverfahren und auf die Zugehörigkeit des Klägers zur SS. Die Widerrufsfrist (§ 203 Abs. 2 BEG) erklärte sie für gewahrt, da der Sachbearbeiter von der Auskunft des BDC über die SS-Zugehörigkeit des Klägers erst am 26. Oktober 1964 Kenntnis erlangt habe.
Die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Kläger bewußt falsche Angaben gemacht hat, um Entschädigung zu erlangen: er habe über seinen Lebensweg in den Jahren 1939 bis 1945 völlig entgegengesetzte Darstellungen gegeben, ohne dafür eine einleuchtende Erklärung zu haben. Der Beklagte sei also berechtigt gewesen, den Bescheid von 1961 zu widerrufen.
Jedoch sei die Frist für den Widerruf nicht eingehalten worden. Denn wenn sich die Angaben eines Antragstellers grob widersprächen, so daß sich sein Verschulden aufdränge, habe die Behörde Kenntnis von der Unrichtigkeit und vom Verschulden (§ 203 Abs. 2 BEG). Diese Kenntnis habe im Streitfall der Sachbearbeiter der Behörde aufgrund der Mitteilung der Einbürgerungsbehörde am 27. August 1964 besessen. Von diesem Tage ab habe er prüfen können, ob er von § 7 BEG Gebrauch machen wolle, und habe dem Kläger das rechtliche Gehör gewähren können. Die Widerrufsfrist sei daher am 27. Februar 1965 abgelaufen. Gehe man aber davon aus, daß der zuständige Sachbearbeiter den Widerrufstatbestand erst nach Einsicht in die Akten der Fremdenpolizei, der Einbürgerungsbehörde und der Entschädigungsakten der Zeugen des Klägers abschließend habe beurteilen können, dann hätte der Bescheid bis zum 31. März 1965 zugestellt werden müssen. Auf den Eingang der Auskünfte von BDC und ISD komme es nicht an. Denn der Kläger habe der SS nicht angehört und hinsichtlich des Sachverhalts, der den Widerruf rechtfertige, hätten diese Auskünfte nichts ergeben.
Dieser Beurteilung des behördlichen Verfahrens vermag der Senat nicht zu folgen.
§ 7 BEG gestattet die Entziehung des Anspruchs und die Rückforderung bewirkter Leistungen nur, wenn unrichtige Angaben gemacht wurden, um Entschädigung zu erlangen. Es wäre daher unerheblich, wenn der Kläger falsche Angaben gemacht hätte, um eingebürgert zu werden. Gerade dies aber hat er in beiden Tatsacheninstanzen des Rechtsstreits vorgetragen (Schriftsätze vom 6. Dezember 1966 und vom 15. März und 5. August 1967).
Es ist nicht richtig, daß die Kenntnis vom Widerrufsgrund im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG mit der Kenntnis vom Widerspruch der Angaben in verschiedenen Verfahren erlangt werde. Mit der im Berufungsurteil (S. 8) gegebenen Begründung wären Entziehung und Rückforderung nicht zu rechtfertigen gewesen. Die Entscheidung des Berufungsrichters beruht darauf, daß er die Selbstbezichtigung des Klägers im Einbürgerungsverfahren für unbezweifelbar zutreffend und deswegen die Sachdarstellung im Entschädigungsverfahren für offenkundig falsch hält. Dabei handelt es sich aber nur um das Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung, nicht um eine mit der Protokollierung im Einbürgerungsverfahren feststehende Tatsache.
Die Entscheidung nach § 7 BEG setzt zunächst die volle Überzeugung, das heißt die praktische Gewißheit des Sachbearbeiters voraus, daß der naheliegende Widerrufsgrund tatsächlich gegeben sei. Eine derart eingreifende Entscheidung wie die Entziehung des Anspruchs und die Rückforderung schon bewirkter Leistungen kann nicht auf subjektive Eindrücke gegründet werden. Die sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund (BGH RzW 1961, 467) ist daher nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis von Vorgängen, die ein unlauteres Verhalten oder unrichtige Angaben, sei es auch in hohem Grade, wahrscheinlich machen.
In welchem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter hier die praktische Gewißheit gewonnen hat, daß der Kläger im Entschädigungsverfahren die Unwahrheit gesagt habe, hat der Berufungsrichter nicht geprüft. Es kommt darauf aber auch nicht an. Denn der Widerruf war im Rahmen einer gesetzmäßigen Verwaltung zu begründen. Dafür reichte der Hinweis auf die Selbstbezichtigung nicht aus. In beiden Verfahren verfolgte der Kläger gewichtige Interessen. Wenn er sich schon beschuldigte, seinen Lebenslauf willkürlich verändert und dafür falsche Zeugen gestellt zu haben, um Entschädigung zu erlangen, dann war durchaus zweifelhaft, ob er im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft den wirklichen Sachverhalt vortrage. Im Falle des Widerrufs des Bescheides von 1961 war mit der Einlassung zu rechnen, deren sich der Kläger in diesem Rechtsstreit bedient.
Schließlich war die Entscheidung nach § 7 BEG der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Der Sachbearbeiter mußte sich daher ferner die Überzeugung bilden, daß er die Feststellung, der Kläger habe im Entschädigungsverfahren die Unwahrheit gesagt und Zeugen dafür gefunden, auch im Prozeß mit Aussicht auf Erfolg werde vertreten können. Kenntnis im Sinne des § 203 BEG liegt nicht vor, solange die persönliche Überzeugung von dem rechtserheblichen Sachverhalt im behördlichen und gerichtlichen Verfahren unverwertbar ist.
Daß eine Sachdarstellung zum Entschädigungsverfahren falsch war, wird regelmäßig am sichersten durch Aufklärung des wirklichen Sachverhalts dargetan. Insbesondere läßt sich aber der Grad des Verschuldens in aller Regel zutreffend erst bei einem Vergleich des im Entschädigungsverfahren behaupteten mit dem wirklichen Sachverhalt beurteilen und nicht, wie der Berufungsrichter meint, nach dem Grad der Abweichung zwischen zwei verschiedenen Sachdarstellungen des Antragstellers. Versucht die Behörde, den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln, und zwar auf einem Wege, der erfahrungsgemäß Aufklärung verspricht, dann kann ihr nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden, sie habe die fristauslösende sichere und verfahrensmäßig verwertbare Kenntnis im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG schon vor Abschluß dieser Ermittlungen gehabt.
Zu den Erkenntnisquellen des Entschädigungsverfahrens gehört vor allem die Auskunft des Internationalen Suchdienstes. ISD kann häufig Auskunft über den Aufenthalt von Verfolgten während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und nach ihrem Zusammenbruch geben. Schon diese Angaben selbst, aber auch die Darstellung, die Verfolgte während ihres von ISD registrierten Nachkriegsaufenthalts in Lägern und Krankenhäusern gegeben haben, erbringen in zahlreichen Fällen Beweis für ihr Verfolgungsschicksal oder einen von der Verfolgung nicht betroffenen Lebenslauf. Der Sachbearbeiter einer Entschädigungsbehörde braucht deshalb regelmäßig nicht die in § 203 Abs. 2 BEG vorausgesetzte abschließende Würdigung vorzunehmen, ehe ihm die Auskunft von ISD vorliegt. Ergibt sie nichts, dann bestand nicht, wie der Berufungsrichter meint, die sichere Kenntnis vom Widerrufsgrund bereits mit der Kenntnisnahme von den Verdachtsmomenten. Vielmehr wird der Sachbearbeiter mit dem Scheitern dieses Aufklärungsversuchs genötigt, entweder weitere taugliche Ermittlungen anzustellen oder sich seine Überzeugung aufgrund der bisher bekannten Tatsachen zu bilden.
Ob es im vorliegenden Falle nicht geboten war, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Kläger selbst heranzuziehen, wie im Schreiben vom 21. Dezember 1964 geschehen, und wie alsdann der weitere Ablauf unter dem Gesichtspunkt des § 203 Abs. 2 BEG zu beurteilen wäre, bedarf keiner Erörterung mehr. Denn die Auskunft von ISD ist erst am 4. Dezember 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen, so daß der Sachbearbeiter nicht vor diesem Zeitpunkt sichere und verwertbare Kenntnis von den falschen Angaben zum Entschädigungsverfahren besaß und ein Widerruf am 23. April 1969 auf jeden Fall innerhalb der Frist des § 203 Abs. 2 BEG liegt.
Die Entschädigungsbehörde hat sich zum Widerruf entschlossen, als eine Aufklärung durch den Kläger ausblieb. In gleicher Weise ist der Berufungsrichter angesichts des Fehlens "einer auch nur einigermaßen einleuchtenden Erklärung der entgegengesetzten Darstellungen" zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, daß der Kläger im Entschädigungsverfahren die Unwahrheit gesagt und dafür falsche Zeugen gestellt hat. Der Widerrufsbescheid war daher, wie auch vom Berufungsrichter festgestellt, sachlich begründet. Das erste Urteil ist wiederherzustellen.