Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1986, Az.: III ZR 241/84
Amtspflichtverletzung ; Flurbereinigungverfahren; Wahlrecht; Rechtswidrig belastende Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 241/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 98, 85 - 93
- DVBl 1986, 1266-1268 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1987, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 260 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Dem Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens steht kein Wahlrecht derart zu, daß er im Flurbereinigungsverfahren von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Teilnehmergemeinschaft Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist und noch in Zukunft entstehen wird, daß ihr Weinberg zwischen Weihnachten und Neujahr 1979 abgerutscht ist.
Dieser Weinberg ist der Klägerin im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens K. II, an dem sie als Eigentümerin verschiedener anderer Weinbergsparzellen beteiligt war, zu Eigentum übertragen worden. Es handelt sich um eine Steillage, die am unteren Ende durch eine 5 m hohe Betonmauer gegenüber der im Zuge der Flurbereinigung ausgebauten Straße K 53 abgegrenzt wird.
Eine etwa durch die Mitte dieses Flurstücks quer zum Hang verlaufende Felsrippe hatte die Beklagte im Jahr 1973 durch den Wasser- und Bodenverband zur Förderung der Landeskultur im Kulturamtsbezirk B., dessen Mitglied sie war, stufenförmig abgetragen. Die Stufen wurden anschließend mit Boden aufgefüllt und planiert. Gegen die Durchführung dieser Maßnahme hatte die Klägerin nach Erörterung im Anhörungstermin vom Dezember 1971 keine Einwendungen erhoben. Im Januar 1975 rutschten Teile des inzwischen bepflanzten Weinberges ab. Ende 1979 rutschten Teile des wiederhergestellten Weinberges erneut ab.
Die Klägerin macht die Beklagte für den Schaden verantwortlich und nimmt sie auf Zahlung und Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I., II.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren der Klägerin gesehen.
Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Ihr Vorstand ist zum Erlaß von Verwaltungsakten befugt (§§ 16 Abs. 3, 25 FlurbG), übt also hoheitliche Tätigkeit aus. Das gilt insbesondere für die Ausführung eines rechtskräftigen Flurbereinigungsplans (§ 62 FlurbG), soweit sie der Teilnehmergemeinschaft zugewiesen ist. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft u. a. »die erforderlichen Bodenverbesserungen« auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Bei den vom Vorstand einer Teilnehmergemeinschaft hinsichtlich der »erforderlichen Bodenverbesserungen« zu treffenden Maßnahmen können für diesen auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Teilnehmern der Flurbereinigung bestehen. Der Annahme, daß diese »Dritte« im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sein können, steht nicht entgegen, daß sie zugleich Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft sind. Wie auch der Umstand, daß die Vorstandsmitglieder zur Teilnehmergemeinschaft nicht in einem Dienstverhältnis stehen, ohne Bedeutung ist. Für die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG genügt es, daß diese von der Teilnehmergemeinschaft mit ihrem Amt betraut worden sind (§ 21 Abs. 2 FlurbG; vgl. BGHZ 62, 372, 378).
2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, gegen sie könnten wegen der - von der Klägerin nicht angefochtenen - Schlußfeststellung vom 29. November 1979 keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Zwar heißt es darin u. a.: »Die Teilnehmergemeinschaft bleibt gemäß § 151 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus so lange bestehen, als sie noch Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen zu erfüllen hat«. Daraus folgt aber nicht, daß die Teilnehmergemeinschaft nur noch die Darlehensverbindlichkeiten bedienen darf und darüber hinaus ihr keine Aufgaben mehr zukommen. Die Schlußfeststellung betrifft nur das Flurbereinigungsverfahren selbst. Sie schließt das Verfahren mit der Feststellung ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen (§ 149 FlurbG). So steht z.B. ein anhängiger oder beabsichtigter Zivilrechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 7 FlurbG dem Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen, denn diese Forderung ist außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erfüllen (BayVGH RdL 1981, 317).
Ebenso sind die im Streitfall eingeklagten Schadensersatzforderungen, jedenfalls soweit sie nicht die Kosten für die Wiederherstellung des Weinbergs (einschließlich der Auslagen für Sachverständige) betreffen, nicht im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigen; sie haben bei der Schlußfeststellung außer Betracht zu bleiben. Sie sind insoweit außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu bewirken. Auf ihre Erfüllung kann die Teilnehmergemeinschaft jedenfalls so lange in Anspruch genommen werden, als sie noch nicht nach § 149 Abs. 4 FlurbG erloschen ist, ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind oder aber sie nach § 153 FlurbG für aufgelöst erklärt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, welche Körperschaft haftet, wenn die Teilnehmergemeinschaft weggefallen ist, stellt sich daher nicht. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob neben einer Haftung der Teilnehmergemeinschaft eine Haftung des Staates in Betracht kommen kann wegen Verletzung der dem Kulturamt obliegenden Aufsichtspflicht über die Teilnehmergemeinschaft (s. Binz RdL 1962, 1/2). Das Land Rheinland-Pfalz ist von der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden.
3. Die Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes und die umfassende rechtsgestaltende Wirkung, die das Gesetz dem Flurbereinigungsplan beilegt, schließen es aus, daß ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfahren absehen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme - ungeachtet ihrer Unanfechtbarkeit nach dem Flurbereinigungsgesetz - im Rahmen einer Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht zur Nachprüfung stellen kann.
a) Die Beseitigung der Felsrippe ist in Ausführung des Flurbereinigungsplans vorgenommen worden. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Maßnahme nicht konkret im Flurbereinigungsplan angesprochen worden ist. Die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen technischen Maßnahmen brauchen nicht bereits in dem Plan selbst in allen Einzelheiten festgelegt zu werden; sie zu bestimmen kann der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der Planausführung überlassen werden (BVerwGE 57, 31).
Der Plan faßt eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen. Soweit ein Beteiligter durch einen dieser Verwaltungsakte betroffen wird, steht ihm ein Beschwerderecht zu (BVerwG RdL 1960, 189; Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 4. Aufl. § 58 Rdn. 2).
Durch die Feststellung des Flurbereinigungsplans wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Das ist jetzt in § 41 Abs. 5 FlurbG n. F. ausdrücklich bestimmt; doch war dies schon unter der Geltung des früheren § 41 FlurbG - der für den Flurbereinigungsplan vom 21. November 1971 maßgebend war - anerkannt (Steuer, Flurbereinigungsgesetz 2. Aufl. § 41 Anm. 1). Nachdem dieser Plan unanfechtbar geworden war, gab er die verbindliche Grundlage für seine Ausführung ab. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Maßgabe des § 44 FlurbG wird für den Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan so konkretisiert, wie er sich aus dem Abzug ergibt, der die neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist (§ 59 Abs. 3 FlurbG). Wird - wie hier - diese Planabfindung nicht beanstandet, dann ist der auf wertgleiche Abfindung gerichtete Anspruch verwirklicht und eine nachträgliche Abänderung oder Erweiterung grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG RzF § 149 I S. 15). Unanfechtbare behördliche Festsetzungen und Feststellungen in einem vorausgegangenen Verfahrensabschnitt sind im Flurbereinigungsverfahren den darauf aufbauenden Entscheidungen in den nachfolgenden Stadien als rechtswirksam und verbindlich zugrunde zu legen. Das bedeutet hier, da die Klägerin weder den Flurbereinigungsplan noch die Ausführungsanordnung und ihre Durchführung oder die Schlußfeststellung angegriffen hat, daß das Flurbereinigungsverfahren für die Klägerin dem Gesetz entsprechend sein Ende gefunden hat.
b) Die Klägerin verlangt Ersatz der Aufwendungen für die Wiederherstellung des Weinbergs und für den Einbau von Stahlbetonpfählen, die ein erneutes Abrutschen des Weinbergs verhindern sollen, sowie die Erstattung von Gutachterkosten. Dieses Begehren kann sie jedoch nicht im Wege einer Amtshaftungsklage, sondern nur mit den im Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen.
Die Felsrippe ist in Ausführung des Wege- und Gewässerplans, der ein wesentlicher Bestandteil des Flurbereinigungsplans ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), als bodenverbessernde Maßnahme beseitigt worden. Daß auf die Beseitigung der Felsrippe - wie die Klägerin annimmt - das Abrutschen ihres Weinbergs zurückzuführen sei, hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, infolge der Beseitigung der Felsrippe könne das Grundwasser jetzt der Fallinie der Böschung ungehindert folgen; das habe mit großer Wahrscheinlichkeit die Rutschung ausgelöst.
Danach hat es nicht an einer mangelhaften Ausführung des Plans gelegen, daß diese Ausbaumaßnahme nicht zu der erstrebten Bodenverbesserung (einer leichteren Bewirtschaftung eines abrutschfesten Weinbergs) geführt hat. Vielmehr ist die falsche Planung selbst, die eine Beseitigung der Rippe anordnete, für das Abrutschen des Weinbergs - und damit für den von der Klägerin erlittenen Schaden ursächlich gewesen.
Gegen die falsche Planung von Bodenverbesserungsmaßnahmen muß ein Beteiligter Widerspruch gegen den Wege- und Gewässerplan anbringen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und - notfalls im Wege der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht - eine Änderung des Flurbereinigungsplans anstreben (BVerwGE 21, 93, 97; BVerwG RdL 1965, 242 und 1979, 51; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 9; Haselhoff RdL 1986, 1). Wird der im - geänderten - Plan vorgesehene Ausbau dann nicht durchgeführt, so muß der Beteiligte eine Leistungsklage (sog. Ausbauklage) beim Flurbereingungsgericht anbringen (BVerwGE 57, 31, 33; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 10). Auch das Begehren der Klägerin, das letztlich auf die (Wieder-)Herstellung eines abrutschfesten Weinbergs abzielt, hätte im Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden müssen.
Das Flurbereinigungsverfahren steht unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung der Verfahren. Diesem leitenden Grundsatz, der in verschiedenen Vorschriften des Gesetzes sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren seinen Niederschlag gefunden hat, dient u. a. die Durchführung des Verfahrens in einzelnen Verfahrensabschnitten. Sie werden jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen, gegen die den einzelnen Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen. Diese Regelung soll im Interesse aller Beteiligter verhindern, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann (BVerwGE 21, 93, 94 f.). Durch den unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Wegen dieser Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes und der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die das Gesetz dem Flurbereinigungsplan beilegt, kann daher kein Wahlrecht eines Beteiligten derart anerkannt werden, daß er im Flurbereinigungsverfahren ihn rechtswidrig belastende Maßnahmen folgenlos hinnehmen und sich auf einen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf. Soweit das Flurbereinigungsgesetz dem Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, ihn belastende Maßnahmen zu bekämpfen und bereits erlittene Nachteile beheben zu lassen, muß er davon in dem vom Gesetz vorgesehenen verwaltungs- und flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren Gebrauch machen.
Im Streitfall hat die Klägerin den Wege- und Gewässerplan mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht angefochten. Sie hat sich auch nicht gegen die Schlußfeststellung vom 29. November 1979 gewandt. Nun ist allerdings der Weinberg erst Ende 1979 abgerutscht und erst danach hat die Klägerin (durch Gutachten) erfahren, daß das Abrutschen auf die Beseitigung der Felsrippe zurückzuführen sei. Zu dieser Zeit war zwar die zweiwöchige Widerspruchsfrist (§ 141 Abs. 1 FlurbG) verstrichen. Gleichwohl wäre es der Klägerin möglich gewesen, ihr Begehren - soweit es die Wiederherstellung des Weinbergs, die Durchführung von Sicherungsarbeiten und Gutachterkosten betrifft - im Flurbereinigungsverfahren geltend zu machen. Es entspricht einem allgemeinen - auch im Flurbereinigungsverfahren anerkannten - Rechtsgrundsatz, daß die Versäumung einer Ausschlußfrist sich dann nicht zum Nachteil des Säumigen auswirken darf, wenn dieser die Säumnis nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht zu gewähren (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG; Binz RdL 1962, 1, 2). Allerdings muß der Säumige seine Einwendungen innerhalb einer angemessenen Frist nachholen (vgl. dazu BVerwGE 42, 92, 97).
Die Klägerin kann daher im Wege der Amtshaftungsklage Ersatz der Aufwendungen für die Wiederherstellung des Weinbergs auch für den Einbau von Eisenbetonpfählen sowie die Erstattung von Gutachterkosten nicht verlangen.
c) Die Klägerin verlangt weiter die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Abrutschen des Weinbergs Ende 1979 entstandenen und noch entstehenden Ernteausfall zu ersetzen. Auch dieser - ebenfalls auf Amtspflichtverletzung gestützte - Klageantrag muß erfolglos bleiben.
Zwar hat die Klägerin dieses Begehren nicht im Flurbereinigungsverfahren verfolgen können. In jenem Verfahren kann sie einen Verdienstausfall, den sie infolge rechtswidriger Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft erleidet, nicht ersetzt erhalten. Doch ist im Streitfall die beklagte Teilnehmergemeinschaft nicht die richtige Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. Das Abrutschen des Weinbergs und damit auch der von der Klägerin geltend gemachte Ernteausfall ist - wie dargelegt - auf einen Fehler des Wege- und Gewässerplans zurückzuführen. Für diesen Plan aber trägt die Flurbereinigungsbehörde die alleinige Verantwortung (§ 58 Abs. 1 FlurbG).
4. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Klagebegehren unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auch aus diesen Gründen muß die Klage erfolglos bleiben.
Die Regelflurbereinigung - wie sie hier in Rede steht - verwirklicht im allgemeinen nicht den Tatbestand einer Enteignung. Sie soll außer der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung der Förderung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft und damit auch den Interessen der Teilnehmer dienen. Jeder Teilnehmer muß sie als Ausfluß der Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Die Beseitigung der Felsrippe in Stufen und die Aufbringung und Planierung von neuem Boden ist als bodenfördernde Maßnahme Teil eines einheitlichen Flurbereinigungsverfahrens. Sie kann nicht aus ihm als selbständiger Enteignungstatbestand herausgelöst werden (s. BGHZ 86, 226, 230 f. m. w. Nachw.). Eine Haftung wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriffs scheitert zudem auch daran, daß die beklagte Teilnehmergemeinschaft nicht als durch die Maßnahme unmittelbar Begünstigte angesehen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil v. 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 = LM ReichsUmlegungsO Nr. 1; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 424/6).