Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1959, Az.: III ZR 132/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 132/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 15.03.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 319 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1960, 276 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 282 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Franz Freiherr von R., B. bei T.,

Prozessgegner

die Teilnehmergemeinschaft des Umlegungsverfahrens K., vertreten durch ihren Vorsitzenden,

Amtlicher Leitsatz

Bei einem zum Zwecke der Landbeschaffung für das Unternehmen Autobahn eingeleiteten und durchgeführten Umlegungsverfahren ist die Teilnehmergemeinschaft weder die durch die Enteignung begünstigte Stelle noch als solche zur Leistung der Enteignungsentschädigung verpflichtet.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. März 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gutes von rd. 519 ha. Anläßlich des Baues des Autobahn Hamburg-Berlin wurde er mit 5,97 ha seines Grundbesitzes in das Umlegungsverfahren K. mit einbezogen, das eingeleitet wurde, um die Aufbringung des für die Autobahn benötigen Landbedarfs auf mehrere Eigentümer zu verteilen und die durch die Landabgabe für die Landeskultur entstehenden Nachteile auszugleichen. In dem Termin zur Vorlage des Umlegungsplanes vom 26. Januar 1950 legte der Kläger gegen die Höhe der für ihn angesetzten Entschädigung von 10.691 DM Widerspruch ein. Er macht geltend, daß die Landabgabe in seinem verbleibenden Betrieb die Entstehung eines Schadens verursacht habe, der ihm ebenfalls zu ersetzen sei. Er gab sich auch mit der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Erhöhung der Entschädigung auf 18.059,25 DM nicht zufrieden, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung mit der vorliegenden Klage angegriffen und verlangt nunmehr eine Gesamtentschädigung von 73.362,10 DM.

2

Er hat beantragt,

3

die Beklagte zur Zahlung von 62.671,10 DM mit 12 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1951 zu verurteilen und

4

festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kulturamt und der oberen Spruchstelle zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsweges sowie ihre Passivlegitimation und wendet sich auch gegen die Höhe des erhobenen Anspruchs.

6

Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

1.)

Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

8

Das hier in Betracht kommende Umlegungsverfahren dient nach übereinstimmender Erklärung der Parteien dem Zwecke, die für das Unternehmen Autobahn benötigten Grundstücke durch Heranziehung einer, größeren Anzahl von Eigentümern aufzubringen. Die zweckmäßige Verteilung der nach Befriedigung des genannten Bedarfs verbleibenden Grundflächen bildete nur einen unselbständigen Folgeteil des allein im Interesse des Unternehmens Autobahn eingeleiteten Verfahrens. Diese gemäß § 1 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl I 629) durchgeführte und die betroffenen Grundstückseigentümer belastende Umlegung diente also als solche nicht dem eigenen Interesse der an dem Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer, sondern war "einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse zu dienen bestimmt", so daß sich der mit der Umlegung verbundene Zwang zur Grundstücksabgabe für die davon betroffenen Grundstückseigentümer als eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG darstellt (vgl. BVerwG Urt. v. 20. Februar 1956 - I B 97/55 -, in NJW 56, 643). Zur Entscheidung über Streitigkeiten wegen der Höhe der Entschädigung sind daher in diesem Falle die ordentlichen Gerichte zuständig, wie der Senat schon in einer anderen, Insoweit die gleiche Rechtsfrage betreffenden Entscheidung näher dargetan hat (vgl. BGHZ 27 S 21 ff).

9

2.)

Das Berufungsgericht hat die vorliegende Klage als unbegründet angesehen, indem es abschließend ausgeführt hat: "Aus ihrer Stellung und ihrem Aufgabenkreis, als Wahrerin der Interessen der Betroffene ergibt sich, daß eine Geltendmachung einer noch nicht feststehenden Enteignungsentschädigung gegen die Teilnehmergemeinschaft ausgeschlossen ist. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Rechtsnachfolger des Unternehmens Autobahn als dem durch die Enteignung begünstigten unternehmen zu richten."

10

a)

Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß als begünstigt im Sinne des allgemeinen Enteignungsrechts die Teilnehmergemeinschaft anzusehen sei, um schon hieraus zu folgern, daß die Teilnehmergemeinschaft auch entschädigungspflichtig (gemäß Art. 14 GrundG) sei.

11

Es mag sein, daß für den Bau der Autobahn selbst von dem Grundbesitz des Klägers nichts benötigt und verwendet worden ist und daß die Einleitung des Umlegungsverfahrens zum Anlaß letztlich die Erwägung hatte, daß eine Geldentschädigurg für die Eigentümer, deren Grundstücke für den Bau der Autobahn unmittelbar benötigt wurden, nicht als richtig angesehen wurde, weil es sich hierbei meistens um kleine Landwirte gehandelt hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Teilnehmergemeinschaft - zu der auch der Kläger selbst gehört! - die begünstigte Stelle wäre. Es ist zwar "unerläßlich, daß die Teilnehmergemeinschaft zwischen Teilnehmern und Unternehmen eingeschaltet wird", wie die Revision ausführt, aber das Umlegungsverfahren begründet nicht ein Eigentum für die Teilnehmergemeinschaft als solche an den einbezogenen Grundflächen, sondern die Teilnehmergemeinschaft wird, soweit es, unmittelbar um das Eigentum geht, lediglich mit den Funktionen einer bei der Enteignung mitwirkenden "Behörde" betraut, indem sie dazu mitzuwirken hat, daß dem begünstigten Unternehmen das benötigte Eigentum zugeführt und unter ihren Mitgliedern ein angemessener Ausgleich besorgt wird. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten muß beachtet werden, daß es sich nicht um die Begründung irgend eines, auch nur vorübergehenden Gemeinschaftseigentums zugunsten der Teilnehmergemeinschaft bei der Umlegung des vorliegen den Falles gehandelt hat, sondern lediglich um die Sicherstellung des Landbedarfs für den Bau der Autobahn einerseits, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den zur Versorgung des Unternehmens gemeinsam herangezogenen Eigentümern andererseits. Der Eigentumsübergang dagegen vollzog sich unmittelbar zwischen den ursprünglichen Eigentümern und dem Unternehmen Autobahn, ohne eine Zwischenschaltung der Teilnehmergemeinschaft (vgl. §§ 65 f, 19 Reichsumlegungsordnung).

12

Die Vorschrift des § 57 c Satz 1 der Reichsumlegungsordnung, nach der das Unternehmen die für die Entschädigung der Eigentümer erforderlichen Geldbeträge zu leisten hat, setzt sich danach über den Grundsatz des allgemeinen Enteignungsrechts, daß der Begünstigte entschädigungspflichtig sei, nicht hinweg.

13

Bei dieser Rechtslage braucht auf die Frage, ob in Art. 14 GrundG überhaupt das von der Revision angenommene Prinzip liege, daß der Begünstigte in jedem Fall für eine angemessene Entschädigung dem Enteigneten haftbar sei, auch wenn die Einzelgesetze besondere Regelungen vorsehen, nicht eingegangen zu worden.

14

b)

Nach § 57 d Satz 1 der oben angeführten Reichsumlegungsordnung ist die Entschädigung von dem Unternehmen an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Die Revision folgert hieraus zu Unrecht, daß der einzelne betroffene Eigentümer seinerseits auch ohne eine vorherige Leistung des Begünstigten Unternehmens die Entschädigung von der Teilnehmergemeinschaft als solcher jederzeit fordern könne.

15

Das Berufungsgericht verkannt nicht, daß nach fast allgemeiner Ansicht der Literatur es nach der Gesetzeslage so ist, daß die Eigentümer nur Ansprüche gegen die Teilnehmergemeinschaft haben, und daß dementsprechend auch das begünstigte Unternehmen lediglich der Teilnehmergemeinschaft gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist. Das Berufungsgericht meint aber, diese Ansicht sei "nur dann richtig zu verstehen", wenn man § 19 Satz 3 RUO heranzieht, aus dem sich ergibt, daß die Teilnehmergemeinschaft die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu "leisten und zu fordern hat", und folgere hieraus, daß es beim Fehlen einer Festsetzung der Entschädigungspflicht nicht Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft sei, "für den einzelnen Teilnehmer das Verfahren auf Festsetzung der Höhe seiner Entschädigung zu betreiben".

16

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen Möglicherweise nicht frei von Rechtsirrtum sind. Es geht im Falle des § 57 c RUO nicht um die Durchsetzung eines isolierten Entschädigungsanspruchs eines einzelnen Eigentümers, sondern um die von dem begünstigten unternehmen (insgesamt) zu leistende Entschädigung. Diese richtet sich nach den Grundstücken, die in das "Enteignungs" - Umlegungsverfahren einbezogen worden sind und für die den betroffenen Eigentümern kein gleichwertiger Ersatz in Grundstücken geleistet worden ist. Diesen Anspruch durchzusetzen, gehört möglicherweise zu den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft. An sie ist, wie schon erwähnt, die Entschädigung seitens des Unternehmens zu zahlen. Es ist ein Grundsatz des geltenen Rechts (der beim Fehlen abweichender Bestimmungen im Einzelfall zum Zuge kommt) der, daß der Gläubiger und Inhaber einer Forderung auch zu ihrer Verwirklichung berufen ist. Die Entschädigungspflicht des begünstigten Unternehmens, die nach Maßgabe der diesbezüglichen Einzelbestimmungen der Reichsumlegungsordnung in einem Verwaltungsverfahren festgesetzt wurde, Kann nunmehr in den Fällen einer Umlegung, in denen es sich um eine Enteignung zugunsten eines außen stehenden Unternehmens handelt, im ordentlichen Rechtswege festgestellt werden. Auch zur Erreichung dieser Entscheidung kann möglicherweise die Teilnehmergemeinschaft berufen sein. Das alles kann der Revision zugestanden werden.

17

Für einen unmittelbaren Anspruch des einzelnen Teilnehmers gegen die Teilnehmergemeinschaft aus "Enteignung" fehlt es aber trotzdem an einer gesetzlichen Grundlage.

18

Der einzelne Eigentümer hat, wie schon dargetan worden ist, gegen die Teilnehmergemeinschaft nicht einen selbständigen Anspruch auf Leistung der ihm zukommenden Enteignungsentschädigung deshalb, weil sie die begünstigte Stelle wäre. Sein Anspruch nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung richtet sich auch nur auf die "im Verfahren festgesetzten Zahlungen", wie es § 19 Satz 3 Reichsumlegungsordnung ausdrückt, oder darauf, daß die von dem Unternehmen zu zahlende "Geldentschädigung für das Land" zur Abfindung der Teilnehmer verwendet werde und daß "aus der Geldentschädigung zum Ersatz für Schäden" die betreffenden Schäden den Mitgliedern durch die Gemeinschaft ersetzt werden, wie dies § 57 d Satz 2 und 3 im einzelnen bestimmt. Die Teilnehmergemeinschaft ist danach nicht zu einer Leistung aus eigenen Mitteln - die sie kraft der ihr zustehende i Befugnisse auch gar nicht mittels einer "Umlage nach Bedarf" aufbringen könnte - verpflichtet, sondern es obliegt ihr nur die Abfindung und Schadloshaltung der einzelnen berechtigten Mitglieder aus den Beträgen, die sie von den ersatzpflichtigen Stellen zuvor erhalten hat. Diese sich aus den angeführten Einzelbestimmungen über die Pflichten der Gemeinschaft ergebende Regelung entspricht auch der Grundgestaltung der Teilnehmergemeinschaft, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat. Die Gemeinschaft ist die "Wahrnehmerin der Interessen ihrer Mitglieder" gegenüber dem begünstigten Unternehmen, nicht aber selbst die von der Enteignung begünstigte und etwa allein schon deshalb zur Entschädigung des betroffenen Eigentümers aus eigenen Mitteln verpflichtete Stelle.

19

3.)

Da im vorliegenden Falle unstreitig die vom Kläger für geschuldet gehaltene Entschädigung für das von ihm hergegebene Land von dem begünstigten Unternehmen noch nicht geleistet worden ist, müßte seine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage jedenfalls als zur Zeit nicht begründet angesehen werden, auch wenn die ordentlichen Gerichte überhaupt zur Entscheidung über einen derartigen, nicht mehr unmittelbar auf eine Enteignung, sondern auf die Mitgliedschaft zu einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (vgl. § 17 RUO) gestützen Anspruchs zuständig sein könnten, weil der Kläger seinen Klageanspruch nicht auf diesen zuletzt erwähnten Grund stützt. Er verlangt vielmehr eine Enteignungsentschädigung als solche, mit welchem Anspruch er jedoch vom ordentlichen Gericht abgewiesen werden muß.

20

Seine Revision ist nach alledem unbegründet. Gemäß § 97 ZPO hat er die Kosten der Revision zu tragen.

Dr. Pagendarm Kreft Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla